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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 544/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TVAL II
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
TVAL II § 21 Nr. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2007 - 3 Ca 373/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die Zahlung einer Funktionszulage. Er ist seit dem 15.07.1981 bei den US Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Feuerwehrmann auf dem Flugplatz V-Stadt beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger ist Leiter einer Feuereinsatzgruppe auf dem Flugplatz der US Streitkräfte und als solcher in die Lohn-/Gehaltsgruppe P 5 eingruppiert. Auf dem Flugplatz in V-Stadt gibt es mehrere Leiter einer Feuerwehreinsatzgruppe (Gruppenführer). Diese werden einmal im Monat darin unterwiesen, wie sie die Geräte handhaben und warten müssen. Die Gruppenführer geben dann die Einweisungen bzw. Unterweisungen an die Feuerwehrleute weiter. In § 21 Nr. 2 TVAL II ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die eine in den Merkmalen ihrer Lohn/Gehaltsgruppe nicht erfasste Funktion auszuüben haben, oder an die sonstige besondere Anforderungen gestellt werden, eine Funktionszulage in angemessener Höhe erhalten können. In den Sondervereinbarungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal , tarifvertraglich vereinbart durch Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum TVAL II mit Wirkung vom 01.04.2006 ist in dessen Nr. 11 geregelt, dass es Funktionszulagen für Feuerwehrpersonal bei den Streitkräften gezahlt wird für:
"... (1) Feuerwehrpersonal mit entsprechender Ausbildung als Gerätewart erhält für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Funktionszulage in Höhe von € 30,-- pro Monat."
Im Unterschied zur US-Army gibt es bei der US Air Force kein Feuerwehrpersonal mit entsprechender Ausbildung als Gerätewart. Der Kläger, der seine persönliche Ausrüstung wartet und für die Wartung, Instandsetzung, Pflege und Beladung des von ihm betreuten Fahrzeuges zuständig ist, hat die Auffassung vertreten, er habe die Ausbildung, die ihn als Gerätewart qualifiziert. Im Rahmen seiner allgemeinen Ausbildung sei er in die Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen einschließlich der persönlichen Ausrüstung unterwiesen worden, er müsse die für die Gerätewartung notwendigen Fertigkeiten haben und übe entsprechende Tätigkeiten der Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Beladung der Feuerwehrfahrzeuge und der persönlichen Ausrüstung selbst insgesamt oder teilweise im Rahmen seines Feuerwehrdienstes aus. Nach seiner Information sei es auch gerade Auffassung der Tarifkommission, dass diese jeweils teilweise oder insgesamt von den Personen des Feuerwehrpersonal ausgeübten Tätigkeiten und somit für einen Großteil des Feuerwehrpersonals zum Anfall der Zulage führen solle und nicht nur etwa für diejenigen, die ganz bestimmte Geräte warten. Der Kläger, der die Zulage von 30,-- € pro Monat ab dem 01.05.2006 geltend macht, hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 440,-- € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn auch in Zukunft d. h. ab Juli 2007 eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 30,-- € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger erfülle die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine spezielle Ausbildung als Gerätewart, unstreitig gebe es für das Feuerwehrpersonal der US Air Force keine derartige Ausbildung. Das weitere Vorbringen des Klägers reiche zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen ebenfalls nicht aus. Die von ihm beschriebene Ausbildung gehöre zu der allgemeinen Ausbildung der Leiter einer Feuerwehreinsatzgruppe nach Lohngruppe P 5. Diese Einweisung sei allgemein gehalten, wie die Geräte zu handhaben und zu warten seien. Die Tätigkeiten auf der Weitergabe an unterstelltes Feuerwehrpersonal gehöre zu den ureigenen Aufgaben eines Leiters einer Feuerwehreinsatzgruppe. Somit seien beide Voraussetzungen, nämlich die Ausbildung als Gerätewart und die Ausübung einer speziellen Tätigkeit als Gerätewart nicht gegeben. Das Urteil wurde dem Kläger am 07.07.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.08.2007 Berufung und seine Berufung mit am 17.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung bis zu diesem Tage verlängert worden war. Der Kläger trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass es für das Feuerwehrpersonal der US Air Force keine spezifische Ausbildung als Gerätewart gebe, dies sei den Tarifpartnern durchaus bewusst gewesen, weshalb sie auch davon ausgegangen seien, dass eben jeder Feuerwehrmann, sobald er die entsprechende Ausbildung durchlaufen hatte, allein deshalb die Funktionszulage erhalten solle, weil er tatsächlich Geräte und Ausrüstung warte. Hierzu bietet der Kläger an Zeugnis des Herrn U. und T.. Im Rahmen seiner gesamten Ausbildung habe er gerade besondere Fertigkeiten im Hinblick die Wartung, Instandhaltung, Pflege und Prüfung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen und der persönlichen Ausrüstung erlangt. Das Arbeitsgericht stellte aber darüber hinaus auch nicht fest, dass die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten solche seien, die von seiner Lohngruppe bereits erfasst seien. Die Funktionszulage könne auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, an die sonstige besondere Anforderungen gestellt würden. Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2007, Az: 3 Ca 373/07, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 540,-- € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2007, Az: 3 Ca 373/07, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zukunft, das heißt ab November 2007, eine monatliche Funktionszulage in Höhe von € 30,-- brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt aus Tatsachen- und Rechtsgründen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstande der mündlichen Verhandlung waren sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verweisen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.01.2008. Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.
III. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:
Ein tariflicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die allein in Betracht kommende Nr. 11 des Anhangs P zum TVAL II stellt Voraussetzungen auf, die vom Kläger nicht erfüllt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass nur Feuerwehrpersonal, welches tatsächlich eine Ausbildung als Gerätewart hat, einen Anspruch auf diese Funktionszulage hat. Da der Kläger diese Ausbildung unstreitig nicht hat, besteht auch kein Anspruch auf die eingeklagte Zulage.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Tarifnorm nicht im Sinne seiner Interpretation auslegungsfähig.
Die Auslegung von Tarifverträgen erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der objektiven Methode, wie Gesetze auszulegen sind. Unter Beachtung der Regel des Sprachgebrauchs und der Grammatik ist zunächst von dem Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen. Ein etwaiger subjektiver Wille der Tarifvertragsparteien kann nur insoweit Berücksichtigung finden, wie er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden hat.
Vor diesem Hintergrund, dass die Tarifbestimmung ausdrücklich eine Ausbildung als Gerätewart vorsieht, genügt es nicht, wenn ein Arbeitnehmer sich auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat.
Auch der vom Kläger gehaltene Vortrag, die Tarifpartner seien sich einig gewesen, dass in der US Air Force, bei der es keine Ausbildung als Gerätewart gibt, jeder Feuerwehrmann, der entsprechende Tätigkeiten auszuüben habe, in den Genuss der Zulage kommen sollte, kann einen tariflichen Anspruch nicht begründen. Im Tarifvertrag hat ein unterstellter, im Übrigen von der Beklagten bestrittener Wille der Tarifvertragsparteien auch nicht ansatzweise seinem Wortlaut nach Niederschlag gefunden.
Im Übrigen ist auch festzustellen, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt hat, weswegen die von ihm bezeichnete Tätigkeit, die anders als vom Arbeitsgericht zutreffend als der Tätigkeit eines Gruppenführers zugeordnet waren, besondere Anforderungen beinhaltet, die nicht charakteristisch für die Eingruppierung eines Gruppenführers sind und die somit dem Grunde nach eine Funktionszulage auslösen könnten. Nach § 21 Nr. 2 TVAL II ist Voraussetzung für eine Funktionszulage, dass nicht erfasste besondere Funktionen auszuüben sind oder sonstige besondere Anforderungen gestellt werden. Allein schon dieser abstrakte Obersatz schließt einen Anspruch des Klägers aus, abgesehen davon, dass in den Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, die eine Ergänzung dieser Funktionszulagen präzisieren, Voraussetzung die entsprechende Ausbildung als Gerätewart und die Ausübung dieser Tätigkeiten als Gerätewart für die Zahlung der Funktionszulage ist.
Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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