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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 549/08
Rechtsgebiete: HochSchG Rheinland-Pfalz, TzBfG, HRG, TzBfG, TV-L


Vorschriften:

HochSchG Rheinland-Pfalz § 56 Abs. 7
HochSchG Rheinland-Pfalz § 56 Abs. 7 Satz 4
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 17
HRG § 57 a
HRG § 57 a Abs. 1 Satz 1
HRG § 57 b
HRG § 57 b Abs. 1
HRG § 57 b Abs. 1 Satz 1
HRG § 57 b Abs. 3
HRG § 57 b Abs. 3 Satz 1
HRG § 57 c
TzBfG § 14 Abs. 1
TV-L § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 - 2 Ca 527/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist am 08.07.1974 geboren. Seit 01.04.2002 ist sie aufgrund befristeter Verträge als Assistentin in Fachbereich Modedesign der Fachhochschule D-Stadt beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Dienstvertrag vom 05.04.2002, in welchem die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft und Weiterbildung über die Beschäftigung von hauptberuflichen Assistenten an der Fachhochschule R.-P. vom 16.06.1993 als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Bezug genommen wurde. Weiter war vereinbart, dass der BAT im Ausnahme der Bestimmungen über die Eingruppierung gelten solle. Das Rechtsverhältnis war befristet vom 01.04.2002 bis 31.03.2007. Die Klägerin wurde mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die im Vertrag in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift lag bei Vertragsabschluss der Klägerin in vollständigem Wortlaut vor. In Abänderung des Dienstvertrages wurde am 10.09.2004 ein Änderungsvertrag abgeschlossen, wonach § 1 des ursprünglichen Vertrages ersetzt wurde, dass die Klägerin ab 11.09.2004 als nicht voll beschäftigte Angestellte (Assistentin) für die Zeit vom 11.09.2004 bis 16.01.2005 mit 16 Stunden und für die Zeit vom 17.01.2005 bis 16.07.2006 mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Angestellte zur Eigenvertretung im Rahmen ihrer Elternzeit weiterbeschäftigt wird. Weiter wurde vereinbart, dass ab 17.07.2006 das Dienstverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 05.04.2002 weiter fortgesetzt wird. Unter dem 10.05.2006 vereinbarten die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag zum Dienstvertrag vom 05.04.2002, wonach § 1 durch die Vereinbarung ersetzt werde, dass die Klägerin ab 15.05.2006 als nicht voll beschäftigte Angestellte für die Zeit vom 15.05.2006 bis 14.11.2006 mit 16 Stunden befristet als Angestellte zur Eigenvertretung im Rahmen ihrer Elternzeit weiter beschäftigt wird. Weiter findet sich die Regelung, dass ab 15.11.2006 das Dienstverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 05.04.2002 weiter fortgesetzt wird. Mit Schreiben vom 27.02.2007, überschrieben mit "Antrag auf Verlängerung der befristeten Assistentenstelle" stellte die Klägerin den Antrag, den Arbeitsvertrag für die Assistenstelle um ein Jahr auf die im Hochschulgesetz unter § 56 Abs. 7 festgelegte maximale Höchstdauer von sechs Jahren zu verlängern. Der Antrag wurde vom Dekan des Fachbereichs Gestaltung befürwortet. Die Parteien vereinbarten sodann unter dem 19.03.2007 einen Änderungsvertrag, der wörtlich lautet: "Zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Fachhochschule D-Stadt, (Arbeitgeber)

und

Frau C.,

Anschrift: C-Straße, C-Stadt,

geboren am 08.07.1974

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 05.04.2002 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 10.05.2006 folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Frau C.

wird ab 01.04.2007

als Teilzeitbeschäftigte

mit 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bis zum 31.03.2008 weiterbeschäftigt.

Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründete dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (2) Der Wortlaut zu § 1 und § 4 erhält folgende Fassung:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern und ersetzen,

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt" (3) Es wird - keine - Nebenabrede vereinbart.

§ 2

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft." Mit am 14.04.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 05.04.2002 in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.03.2002 und in der Fassung des Änderungsvertrages vom 10.05.2006 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sachliche Gründe für eine Befristung bestünden nicht. Das beklagte Land könne sich nicht auf Befristungsgründe aus dem Bereich des Hochschulrechts berufen, weil das zitierte Gebot nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung in dem Verlängerungsvertrag vom 19.03.2007 nicht beendet worden ist. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Befristungshöchstdauer von sechs Jahren gemäß § 56 Abs. 7 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz sei der sachliche Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages. Auch habe die Klägerin selbst um eine Verlängerung des befristeten Vertrages um ein Jahr gebeten. Sie setze sich hierzu mit der vorliegenden Klage in Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 und die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klagefrist des § 17 TzBfG sei gewahrt. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31.03.2008 gerichtete Klage sei am 14.04.2008, also vor Ablauf von drei Wochen erhoben worden. Die früheren Befristungen gelten mangels Klageerhebung als von Anfang an wirksam. Die Befristung des Vertrages vom 19.03.2007 sei unwirksam. Sie sei nicht nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG zulässig. Das beklagte Land könne die Befristung auf diese Bestimmungen nicht stützen, denn nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 HRG sei im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehle diese Angabe, könne die Befristung nicht hierauf gestützt werden. Der Dienstvertrag vom 19.03.2007 enthalte keine Bezugnahme auf das HRG. Auch § 56 Abs. 7 Satz 4 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 rechtfertige die Befristung nicht. Nach dieser Vorschrift werden Assistentinnen und Assistenten für höchstens sechs Jahre als Angestellte beschäftigt. Ein Zitiergebot bestehe anders als im HRG nicht. Allerdings enthalte § 56 Abs. 7 Satz 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz keine Rechtsgrundlage für eine Befristung. Die Befristung und Möglichkeiten für Arbeitsverträge seien bundesgesetzlich abschließend geregelt, so dass Landesgesetze mangels Regelungskompetenz für das Arbeitsrecht keine weitergehenden Befristungsmöglichkeiten schaffen können. Eine sachgrundlose Befristung scheide aus. Es liege auch kein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vor. Dem beklagten Land sei zwar zuzugeben, dass die Erwägung, wissenschaftliche Nachwuchskräfte im Assistenbereich nur zeitlich befristet zu fördern, um durch Fluktuation die wissenschaftliche Weiterbildung nach Abschluss des Studiums einen möglichst großen Personenkreis zu ermöglichen, nachvollziehbar und anerkennenswert sei. Dies sei jedoch gerade der Grund dafür, dass der Gesetzgeber in § 57 b HRG die weit über die Grenzend es § 14 Abs. 2 TzBfG hinausgehenden eigenständigen Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Nachwuchses vorgesehen habe. Das HRG würde ausgehöhlt, wenn man nach Ausschöpfen der in § 57 b HRG genannten Zeiten über § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG mit derselben Begründung eine beliebig lange weitere Befristung zuließe. Die Befristung sei auch nicht durch in der Person der Klägerin liegenden Gründe gerechtfertigt. Zwar könne der Wunsch des Arbeitnehmers, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund darstellen und deshalb die Befristung sachlich rechtfertigen. Hiervon sei aber nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten Beschäftigung habe und nur für einen begrenzten Zeitraum arbeiten könne oder wolle. Die Klägerin habe die Verlängerung um nur ein Jahr beantragt, allerdings in ihrem Schreiben auf die Höchstdauer der Befristung Bezug genommen, so dass davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit sah, einen weitergehenden Vertrag zu erhalten. Es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, wenn ihr vom beklagten Land der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages angeboten worden wäre, gleichwohl nur einen befristeten vereinbart hätte. Schließlich gebe auch § 30 TV-L keine Rechtsgrundlage für eine Befristung, sondern setze ein solche voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichneten Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem beklagten Land am 03.09.2008 zugestellt. Es hat hiergegen am 29.09.2008 Berufung eingelegt und die Berufung letztlich mit am 14.10.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das beklagte Land nimmt Bezug auf § 1 des ursprünglichen Dienstvertrages vom 05.04.2002, worin ausdrücklich auf die vom Ministerium für Wissenschaften und Weiterbildung erlassene Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung von hauptberuflichen Assistentinnen und Assistenten an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz vom 16.06.1993 Bezug werde. Über den mit dem Vertragsabschluss verfolgten Zweck könne kein Zweifel bestehen. Die Klägerin sei während der Dauer ihrer Tätigkeit ausschließlich mit den für Assistenten typischen Aufgaben beschäftigt worden. Sonstige Tätigkeiten, die sie im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit wahrgenommen habe, blieben hierbei außer Betracht. Der Änderungsvertrag vom 19.03.2007 sei ordnungsgemäß abgeschlossen worden, der Vertragsschluss könne nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr enthielten die dort getroffenen Vereinbarungen alle typischen Elemente eines befristeten Vertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, der in der Funktion eines Assistenten beschäftigt werden solle. Eine andere Beschäftigung als die einer Assistentin sei zu keiner Zeit gewollt. Dies werde schon durch den Aufgabenbereich der Stelle, auf der die Klägerin beschäftigt worden ist, deutlich. Da es eines besonderen Zitats der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht bedürfe, wenn sich aus den Gesamtumständen Art und Umfang sowie Dauer der Befristung für die Beteiligten unmittelbar aus dem sachlichen Zusammenhang herleiten ließe, dies auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspreche, sei das Zitiergebot beachtet. Das beklagte Land nimmt hierbei nochmals Bezug auf den Inhalt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Verwaltungsvorschrift. Das beklagte Land beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 - 2 Ca 527/08 - wird abgeändert, 2. die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 - 2 Ca 527/08 - kostenfällig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, weist daraufhin, dass nach ihrer Auffassung der Änderungsvertrag nicht die ursprünglichen Vereinbarungen beinhaltete, sondern auch unter Vereinbarung neuer tariflicher Bestimmungen eine andere Rechtsgrundlage geschaffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen des Sitzungsprotokolls vom 04.12.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dabei ist es unschädlich, dass das beklagte Land ausdrücklich nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt hat und nicht beantragt hat, die Klage der Klägerin abzuweisen. Aus dem gesamten Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich, dass es die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 19.103.2007 beendet worden ist, bekämpft und einem entsprechenden Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen wäre. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Berufungskammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und nimmt die Entscheidung in ihre eigenen Entscheidungsgründe auf. Wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Das beklagte Land stützt die Berufung im Wesentlichen auf die Begründung, das Arbeitsgericht habe die Reichweite des Zitiergebots, insbesondere die Reichweite der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einhaltung des Zitiergebots nicht beachtet. Hierzu nimmt das beklagte Land Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.1992, 7 AZR 560/91. Diese Rechtsaufassung kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kommt es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam oder unwirksam ist, bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag an. Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bringen die Parteien in der Regel zum Ausdruck, dass für ihre Rechtsbeziehungen fortan der neue Arbeitsvertrag allein maßgeblich sein soll. Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrages sichern, muss er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt eines Inhalts vereinbaren, dass der neue befristete Vertrag nur gelten solle, wenn die Parteien schon nicht aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Vorbehalt nicht vereinbart worden. Auch hat die Klägerin gegen die im ursprünglichen Dienstvertrag vereinbarte Befristung mit Ablauf 31.03.2007 nicht innerhalb der Fristen des § 17 TzBfG Feststellungsklage erhoben. Die im Arbeitsvertrag vom 19.03.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2008 ist nicht nach § 57 b HRG, welches im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 19.03.2007 noch galt (das Gesetz wurde erst über das Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit Wirkung vom 18.04.2007 geändert) gerechtfertigt. Nach § 57 a dieses Gesetzes galten für den Abschluss für Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften die §§ 57 b und 57 c HRG. Nach § 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit dem in § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG genanntem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach § 57 b Abs. 3 HRG, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Fassung ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristung ist nicht nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG in der im März 2007 geltenden Fassung gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht hergeleitet werden. Die Klägerin war zwar in einer Fachhochschule beschäftigt. Fachhochschule ist eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. Assistenten, wie die Klägerin sind in den Wissenschafts- und Lehrbetrieb der Fachhochschulen eingegliedert. Vorgesetzter ist der Professor, dem der Assistent zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Soweit sie nicht einem Professor zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ist der Dekan des Fachbereichs oder der Leitung oder geschäftsführende Leiter der Betriebseinheit, der zugeordnet ist, Vorgesetzter. Fachhochschulassistenten haben die Aufgabe, die Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Professoren nehmen in ihren Fächern die Aufgaben der Fachhochschule in Wissenschaft, Kunst und Lehre sowie in Forschung und Entwicklung nach näherer Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse wahr. Gleichwohl kann sich das beklagte Land nicht auf die Befristungsform des § 57 b HRG berufen. Der Befristungstatbestand ist zwar großzügiger gefasst als die in der Rechtsprechung und im Teilzeit- und Beschäftigungsgesetz genannte Befristungsgründe. Dies kommt auch schon aus der deutlich verlängerten Befristungshöchstdauer zum Ausdruck. Auf den Befristungsgrund kann sich das beklagte Land jedoch nicht stützen. Die Berufung hierauf ist ihm nach § 57 b Abs. 3 HRG verwehrt. Diese Bestimmung beschreibt wie dargelegt vor, dass im Arbeitsvertrag anzugeben ist, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt die Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es sowohl an der Angabe der gesetzlichen Bestimmungen als auch an sonstigen Bezugnahmen auf die Gründe der Befristung, die in sonstiger Weise Gegenstand des Arbeitsvertrages gewesen sein sollen. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.1992 (7 AZR 560/91 = AP Nr. 2 zu § 57 b HRG) ist die Verweisung auf die Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Assistenten an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz im vorliegenden Vertrag weder erfolgt noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Bei dem Zitiergebot ist die Bezeichnung des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes, auf den die Befristung gestützt werden soll, und eine nähere Konkretisierung des den Einzelfall maßgeblichen Befristungsgrundes nicht geboten. Daraus folgt zwar kein Zitiergebot des Inhalts, dass die einschlägige gesetzliche Bestimmung ausdrücklich zu nennen ist. Es reicht vielmehr aus, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, auf welche Gründe die Befristung gestützt wird und welchem Sachverhalt des § 57 b HRG diese Gründe zuzuordnen sind. Zu strengeren Anforderungen führen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 57 b HRG. Die vorgeschriebene Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag soll bei den Vertragsparteien von vornherein Klarheit darüber schaffen, ob zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages der in § 57 b HRG besonders normierte Befristungsgrund in Anspruch genommen werden soll. Dafür genügt es, wenn sich im Wege der Vertragsauslegung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Befristung auf diesen Befristungsgrund gestützt wird. Der vorliegende Arbeitsvertrag vom 19.03.2007 lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Zunächst ist der Auffassung des beklagten Landes nicht zu folgen, dass eine Verweisung auf den ursprünglichen Dienstvertrag enthalten ist. Die maßgebenden materiell-rechtlichen Vereinbarungen des ursprünglichen Dienstvertrages waren in §§ 1 bis 3 des ursprünglichen Vertrages geregelt. Die gewählte Formulierung vom 19.03.2007 dagegen ersetzt ausdrücklich § 1 des ursprünglichen Dienstvertrages durch eine neue eigenständige Regelung. Danach wird die Klägerin ab 01.04.2007 als Teilzeitbeschäftigte weiterbeschäftigt. Weiter gelten nicht die ursprünglich vereinbarten tariflichen Beziehungen, sondern infolge Umgestaltung in der Tariflandschaft neue tarifliche Regelungen. Nebenabreden sind nicht vereinbart. Im Vertrag vom 19.03.2007 ist weder festgelegt, dass die Klägerin als Assistentin beschäftigt wird, die Beschäftigung erfolgt ausschließlich offen als Teilzeitbeschäftigte, welche weiterbeschäftigt wird ohne Bezugnahme auf irgendwelche Funktionen innerhalb der Fachhochschule des beklagten Landes. Weiter ist auch ein Bezug auf die Verwaltungsvorschrift für die Beschäftigung von Assistenten nicht in den Vertrag aufgenommen worden. Für sich betrachtet ist aus dem Vertrag nur ersichtlich, dass die Klägerin als Angestellte des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Fachhochschule D-Stadt, mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bis zum 31.03.2008 weiterbeschäftigt wird. Weitere Angaben, insbesondere da die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat und Nebenabreden nicht vereinbart sind, lassen sich dem Vertrag nicht entnehmen. Für die Kammer ist es völlig unverständlich, wie die Verwaltung der Fachhochschule angesichts der Kenntnis der Befristungskontrollrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (das von dem beklagten Land zitierte Urteil erging ebenfalls im Bereich der Fachhochschule D-Stadt) nicht genutzt hat, um wenigstens andeutungsweise auf den Befristungsgrund des Hochschulrechtsrahmengesetzes im Arbeitsvertrag hinzuweisen. Der Umstand, dass die Verwaltungsvorschrift mittlerweile nicht mehr gültig ist und eine neue Verwaltungsvorschrift noch nicht erarbeitet werden konnte, steht dem nicht entgegen. Es wäre der den Vertrag entwerfenden Behörde unschwer möglich gewesen, durch einen Hinweis auf die befristete Beschäftigungsmöglichkeit von Assistenten wenigstens andeutungsweise in den Vertrag den Befristungsgrund zu zitieren. Aus dem Arbeitsvertrag ist der Zusammenhang zwischen dem vom beklagten Land vorausgesetzten Zweck des Arbeitsverhältnisses und der Befristung nicht hergestellt worden. Es wird keine Zweckbestimmung angesprochen und als den für das neue befristete Arbeitsverhältnis entscheidenden Umstand angegeben. Es wird auch kein Bezug genommen auf den Wunsch der Klägerin, eine weitere einjährige Beschäftigung an das ursprünglich abgelaufene Beschäftigungsverhältnis anzuschließen. Im Arbeitsvertrag sind keine Verwaltungsvorschriften in Bezug genommen. Für die Klägerin war es daher nicht hinreichend deutlich zu ersehen, dass das beklagte Land mit ihr wegen des Fort- und Weiterbildungszweckes von Assistenten einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen wollte. Hat somit das beklagte Land das Zitiergebot nicht beachtet, kann es sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf die Befristungstatbestände des § 57 b HRG nicht berufen. III. Die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts über das Fehlen eines sachlichen Grundes werden von der Berufungskammer wie dargestellt voll umfänglich geteilt, sie brauchen nicht nochmals wiederholt zu werden, auf sie wird Bezug genommen. IV. Nach allem war die Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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