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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 550/08
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA, BAT


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 3
TVÜ-VKA § 4
TVÜ-VKA § 8
TVÜ-VKA § 8 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008 - 2 Ca 416/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Seit 01.05.2000 ist der Kläger bei der Beklagten im Bereich der Gebäudetechnik beschäftigt. Er ist staatlich geprüfter Techniker. Zuständig ist der Kläger für die Organisation von Bauarbeiten, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Klimaanlagen, Sanitäranlagen, Elektroanlagen), die technische Abwicklung von Versicherungsfällen, die Bereitstellung der erforderlichen Energiearten sowie Reinigungs- und Abfallentsorgungsarbeiten. Ausweislich des Arbeitsvertrages wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Aufgrund Änderung der Tarifstruktur im öffentlichen Dienst erfolgte zum 01.10.2005 die Überleitung in den TVöD. Die Beklagte leitete den Kläger über in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Rückwirkend zum 01.10.2006 verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD, welche er bereits mit Schreiben vom 26.10.2006 außergerichtlich und mit Klage, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25. März 2008, fordert. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA stehe ihm ein Anspruch auf Höhergruppierung unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu. Nach BAT hätte ein Bewährungsaufstieg erfolgen müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich einen Anspruch auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, nach dem Stellenplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 seien Techniker aller Art nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu entlohnen. Seine Stelle als Gebäudetechniker sei im Jahr 2000 neu geschaffen worden, um seine Fachkenntnisse gezielt einsetzen zu können. Er habe sich daher selbständig ein Planungsbüro für Versorgungstechnik einrichten müssen. Der Kläger hat vorgetragen, er verrichte seine Tätigkeiten selbständig, weil er der Einzige bei der Beklagten beschäftigte staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik und Maschinenbau sei. Er allein entwerfe die fachspezifischen Projekte in den Gründzügen und erstelle ausführbare technische Lösungen. Darüber hinaus erfülle er herausgehobene Technikeraufgaben, weil er besondere und außergewöhnliche Maßnahmen durchführe. Erstinstanzlich hat er vorgetragen, seine Tätigkeit weise zwei Schwerpunkte auf, die eine betreffe die Bauprojekte, die er voll umfänglich von der Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe über die Bauleitung und Bauüberwachung bis zum Aufmaß, Abnahme und Übergabe der Bauabrechnung selbständig betreue. Soweit Sammelausschreibungen mit mehreren Losen und Vergabe an unterschiedliche Bieter zu tätigen seien, stelle dies ein Sonderverfahren dar. Der andere Kernbereich bestehe in der technischen Gebäudeverwaltung und umfasse Kosten- und Energiecontrolling, wobei er eng mit Fachingenieuren von EEE. zusammenarbeite. Daneben habe er noch sein Tagesgeschäft zu erledigen, wobei sich der Anteil an allgemeinen Verwaltungsaufgaben häufe. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.10.2006 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 8 TVöD und der Entgeltgruppe 9 TVöD beginnend mit dem 01.11.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger nehme standardmäßige Aufgaben eines Technikers wahr, habe keine eigenen innovativen Problemlösungen zu erarbeiten, sondern führe überwiegend kleinere Unterhaltungsarbeiten durch. Hinzu komme die buchhalterische Feststellung von Handwerkerrechnungen überwiegend kleineren Ausmaßes sowie die laufenden Abschlags- und Monatsabrechnungen der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen. Die Erstellung des Energiecontrollings werde auftragsgemäß durch EEE erledigt, dessen Ingenieure Handlungsempfehlungen zur Energiereduzierung erarbeiteten. Allenfalls wirke der Kläger hierbei mit. Reinigungsleistungen seien an eine Reinigungsfirma vergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und hat im Wesentlichen ausgeführt, den an einen Eingruppierungsfeststellungsantrag gerichteten substantiierten Sachvortrag enthalte das Klägervorbringen nicht. Die Ausführungen des Klägers reichten schon nicht aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, maßgebliche Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Der Kläger habe seine Tätigkeiten lediglich schlagwortartig beschrieben und exemplarisch einzelne Bauvorhaben der vergangenen Jahre herausgehoben. Er habe jedoch nicht dargelegt, inwieweit einzelne Tätigkeitsschritte voneinander abgegrenzt werden können, ob sie für sich selbständig zu bewerten seien und ob sie eigenständig verwertbare Arbeitsergebnisse darstellten. Insbesondere fehlten auch Angaben von Zeitanteilen, die erforderlich seien, um die zeitlich überwiegende und somit eingruppierungsrelevante Tätigkeit ermitteln zu können. Soweit in den vom ihm vorgelegten Unterlagen Prozentzahlen angegeben seien, seien diese einzelnen Objekten oder Objektgruppen, aber nicht bestimmten Tätigkeiten zugeordnet und ließen die im Einzelnen zu verrichtenden Arbeiten nicht erkennen. Darüber habe der Kläger auch die Voraussetzungen der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dem Vortrag des Klägers sei schon nicht zu entnehmen, dass er eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 ausübe, also überwiegend selbständig tätig sei. Daher komme eine weitergehende Eingruppierung ohnehin nicht in Betracht. Die bisherige Vergütung dürfe auch nicht als zutreffend vorausgesetzt werden, sondern sei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, denn sie könne auch übertariflich sein. Der Kläger habe seine Tätigkeit nicht detailliert dargestellt, wie es erforderlich gewesen wäre, sondern lediglich in Stichworten einzelne Beispiele aufgezählt. Die von ihm genannten Arbeiten seien typischerweise Tätigkeiten eines Haustechnikers. Dass dabei Ausschreibungen und Auftragsvergaben zu erfolgen hätten, dass Terminvorgaben und Kostenrahmen einzuhalten seien, dass die baulichen Gegebenheiten zu beachten seien, dass bestimmte technische Standards zu wahren seien und technische Neuerungen zu berücksichtigen seien, stellten Selbstverständlichkeiten dar. Da eine Beschreibung der einzelnen Arbeitsläufe fehle, könne das Gericht nicht beurteilen, wie der Kläger bei den einzelnen Aufgaben vorzugehen habe, welche Fachkenntnisse er wann anwende, auf welchem Weg er zu einem Ergebnis komme und in wieweit ihm dabei eigene Ermessens-, Entscheidungs- und Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume zustünden. Die überwiegende Selbständigkeit der Tätigkeiten des Klägers ließe sich daher nicht feststellen. Weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde, komme dies nicht in Betracht. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Tätigkeitsaufstieg berufen. Zwar habe er die für die Höhergruppierung erforderliche Zeit der Tätigkeit zu mehr als der Hälfte erfüllt, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger Tätigkeiten in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 auszuüben hatte. Welche Entgeltgruppe der Stellenplan vorsehe, sei unerheblich. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründe einen Anspruch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 09. September 2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 29. September 2008 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 09.12.2008 verlängert worden war, mit am 08.12.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zunächst behauptet der Kläger, im Zusammenhang mit dem anstehenden Rechtsstreit sei ihm mittlerweile betriebsbedingt gekündigt worden, wobei zwischen den Parteien der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2009 außer Streit steht. Der Kläger hat diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht angefochten. Mit seiner Berufung macht er geltend, er arbeite als staatlich geprüfter Techniker überwiegend selbständig und erfülle zudem schwierige Aufgaben. In zeitlicher Hinsicht entfielen weit mehr als die Hälfte aller Arbeitsvorgänge auf selbständige Tätigkeiten, welche typisch seien für staatlich geprüfte Techniker. Er sei der einzig beschäftigte staatliche geprüfte Techniker Fachrichtung Versorgungstechnik und Maschinenbau. Ihm obliege hinsichtlich sämtlicher Liegenschaften sowohl die Gebäudeunterhaltung als auch das Gebäudemanagement. Sowohl die Unterhaltungsmaßnahmen als auch das Gebäudemanagement würden von ihm selbständig wahrgenommen. Hinsichtlich sämtlicher Gebäude obliege ihm die technische Bestandsaufnahme sowie, soweit sich notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zeigen, der Entwurf einer ausführbaren technischen Lösung. Diese werde sodann mit dem unmittelbaren Vorgesetzten, dem technischen Leiter, besprochen, sodann fertige er selbständig anhand der von ihm entworfenen Planung die Ausschreibungsunterlagen und vergebe nach Eingang der Angebote die jeweiligen Aufträge. Im Anschluss hieran übernehme er selbständig die Bauleitung. Nach Abschluss der Arbeiten würden von ihm selbständig Aufmaß und Abrechnung geprüft und sodann erfolge selbständig die Abnahme. Rund 75 % der Tätigkeit entfielen auf die allgemeine Gebäudeunterhaltung. Generell entfielen 10 % der Gesamttätigkeit auf die Bestandsaufnahme, meist durch Inaugenscheinnahme bei Außendienstterminen. Sodann seien in zeitlicher Hinsicht weitere 10 % für die Vorplanung erforderlich unter berücksichtigen der Datenerfassung, für welche ebenfalls 5 % der Gesamtzeit benötigt würden. Nach erfolgter Rücksprache betreffend die Vorplanung seien dann 15 % der Gesamtzeit für die Hauptplanung aufzubringen. In zeitlicher Hinsicht weitere 10 % entfielen auf die selbständige Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und sodann 3 % der Gesamtarbeitszeit auf die anschließende Submission. Die selbständige Auftragsvergabe beanspruche sodann 2 %, Bauüberwachung und selbständige Bauleitung belegten weitere 10 %. Abschließend nehme der Kläger sodann selbständig Aufmaß und Abrechnung sowie Abnahme vor, was wiederum in Zeiteinteilen 10 % der Gesamtarbeitsleistung entspreche. Diese Zeiteinteile träfen letztendlich auf sämtliche von ihm betreuten Liegenschaften zu. Neben dem allgemeinen Gebäudeunterhalt, somit der allgemeinen Sanierung, gehöre zum Tätigkeitsbereich des Klägers ebenfalls die selbständige Bearbeitung und Behebung eingetretener Schäden an Versorgungseinrichtungen der Liegenschaften der Beklagten. So sei er beispielsweise zuständig, wenn ein Ausfall der Heizung, ein Rohrbruch oder ähnliches eintrete. In diesem Falle obliege ihm nicht nur selbständig die sofortige Organisation der Schadensbehebung, sondern ggf. auch die notwendige Korrespondenz mit den zuständigen Versicherern. Die hierzu aufzuwendenden zeitlichen Anteile entsprächen der zeitlichen Aufteilung im Bereich der Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen. 15 % des Tagesgeschäftes des Klägers beinhalteten die Organisation von notwendigen Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten durch Fachfirmen oder über den städtischen Bauhof im Falle von Störungen der haustechnischen Anlagen. Etwa 5 % der Tätigkeit entfielen auf Bearbeitung des Posteingangs, telefonische Rücksprachen und ähnliche Verwaltungstätigkeiten. Der Rest der Gesamttätigkeit entfalle prozentual auf die Gebäudebewirtschaftung sowie Maßnahmen zur Durchführung der Gebäudereinigung und der Abfall- und Müllentsorgung. Das ihm ebenfalls obliegende Kosten- und Energiecontrolling werde ebenfalls selbständig durchgeführt. Es stelle einen Teil der Gebäudeunterhaltung dar. Sämtliche hier vorgenommenen Planungen liefen unter Berücksichtigung des erfassten bisherigen Verbrauchs. Die Planung erfolge unter der Prämisse, dass Sanierungen regelmäßig zur Energieeinsparung führen sollten. Der Zeitanteil der selbständigen Tätigkeit übersteige somit bei Weitem 51 %. Darüber hinaus erfülle er schwierige Arbeiten. Seine gesamte Tätigkeit sei geprägt von dem Kosten- und Energiecontrolling. Bei allen Maßnahmen habe er das Ziel der Senkung des Energieverbrauchs zu verfolgen. Beispielhaft benennt er die Behebung eines großen Rohrbruchs im Jugendheim in C-Stadt, die Reparatur eines Glockenturms in der Fußgängerzone in C-Stadt, die Installation von Energiesäulen, Sammelausschreibungen der Projekte Brenneraustausch im Rathaus C-Stadt, Heizkesselaustausch im Jugendheim C-Stadt, Heizkesselaustausch im Wohnhaus der Stiftung Bürgerhospital C-Stadt. Hierzu führt der Kläger ins Einzelne gehend aus. Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008, AZ: 2 Ca 416/08, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger seit dem 01.10.2006 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 8 TVöD und der Entgeltgruppe 9 TVöD beginnend mit dem 01.11.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Tarifsinne sei nicht zu verwechseln mit ihrer Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch. Schwierige Aufgaben habe der Kläger ebenfalls nicht zu erfüllen. Der Kläger arbeitete schon deswegen nicht selbständig, weil im Bereich des Gebäudemanagements weitere technische Bedienstete, so ein Hochbauingenieur und ein weiterer Gebäudetechniker tätig seien. Es entspreche nicht den Gegebenheiten, dass der Kläger selbständig technische Lösungen entwickele. richtig sei, dass er eine Mehrzahl von Projekten in Versorgungstechnikbereichen betreue, d. h. Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Fachfirmen zur Durchführung übertrage, die erbrachten Leistungen prüfe und abrechne, die jeweils energietechnische Versorgung veranlasse und die Energielieferungen wie auch erbrachte Reinigungsleistungen abrechne. Über die Aufgabenstellung eines normalen Gebäudetechnikers hinausgehende Leistungen mit besonders viel planerisch oder technisch herausgehobenem Anspruch würden nicht erbracht. Der vom Kläger gehaltene Sachvortrag lasse die Zeitanteile in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern nicht erkennen. Eine überprüfbare mit prozentualen Zeitanteilen versehene Arbeitsplatzbeschreibung werde nicht vorgelegt. Die auszuübenden Tätigkeiten seien letztlich nicht erkennbar und einer tariflichen Bewertung nicht zugänglich. Den weitaus überwiegenden Teil seiner täglichen Arbeitszeit nehme das vom Kläger mit lediglich 15 % bezeichnete Tagesgeschäft in Anspruch. Wesentliche Aufgabe des Klägers sei die Entgegennahme technischer Störungsmeldungen und die Beauftragung entsprechender Fachfirmen. Hierzu sei keinerlei herausragende technische oder planerische Qualifikation erforderlich. Eine Überwachung bzw. Bauleitung oder Aufmaßnahmen im herkömmlichen Sinne seien in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht erforderlich. Art und Maß von Reparaturen oder technischen Maßnahmen seien überwiegend vorgegeben und würden von Fachfirmen eigenständig durchgeführt. Auch im Bereich der Bearbeitung von Versicherungsschäden sei der Kläger lediglich mitwirkend tätig, in dem er eine Firma mit der Schadensreparatur beauftrage. Sofern ein Versicherungsfall vorliege, werde dieser vom zentral zuständigen Geschäftsbereich dem Versicherer mitgeteilt. Die Regulierung erfolge aufgrund eingehender Rechnungen ohne weiteres Zutun des Klägers. Soweit der Kläger vortrage, ihm sei im Bereich der Gebäudereinigung die selbständige Organisation übertragen, sei dieser Vortrag schicht unzutreffend. In dem Bereich habe der Kläger bis heute detaillierte Bedarfsermittlungen oder eine Ausschreibung oder Vertragsausarbeitung nie vorgenommen. Die Reinigungsleistungen seien vor Jahren an eine Fachfirma vergeben worden. Hinsichtlich des Energiecontrollings sei der Kläger lediglich in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Unternehmen EEE. mitwirkend tätig. Hinsichtlich des angesprochenen Heizungssystems im Bürger- und Gemeinschaftshaus C-Stadt könne von einer Konzeptentwicklung keine Rede sein. Es handele sich um ein Standardprojekt zur Versorgung eines bisher mit Einzelöfen beheizten Wohngebäudes mit einer üblichen Zentralheizung. Die Behebung eines Rohrbruchs im Jugendheim erfolgte nicht in eigener Planung und Organisation durch den Kläger, die tatsächlich regulierte Schadenssumme beliefe sich auf ca. 10.500,00 DM. Die Reparatur des Glockenturms erfolgte mit Unterstützung von weiterem technischem Personal. Die Installation von Energiesäulen sei durch handelsübliche Fertigelemente zur Versorgung einzelner Schulplätze mit Energiearten in bestimmten Fachräumen erfolgt. Der Kläger verrichte zeitlich überwiegend typische Standardaufgaben eines Technikers im Bereich des Gebäudemanagements. Ein tariflicher Anspruch auf Höhergruppierung bestehe nicht. Der Kläger repliziert mit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz, es stehe gerade kein weiterer Gebäudetechniker im Bereich des Gebäudemanagements zur Verfügung. Der Hochbauingenieur sei einem ganz anderen Team zugeordnet und unterstütze von dort aus arbeitsbegleitend lediglich das Team Stadtentwicklung/Planung/Stadtsanierung. Im Team des Klägers sei der Hochbauingenieur nicht tätig. Der einzige weitere Kollege sei gelernter Hochbautechniker und führe Bau- und Unterhaltungsprojekte im Bauhauptgewerbe durch. Er betreue seit 2002 herausgehobene Projekte mit besonderem Anspruch. Hinsichtlich der Reinigungsausschreibungen hat der Kläger zur Veranschaulichung überreicht die von ihm ausgearbeiteten Ausschreibungsunterlagen. Im Bereich des Energiecontrollings erfolge zwar eine Zusammenarbeit mit EEE, allerdings obliege es dem Kläger, die gesamten Daten aufzubereiten, zusammenzufassen und zur Weiterverarbeitung an das EEE zu übersenden. Er sei alleiniger und verantwortlicher Anspruchpartner für das EEE. Die von ihm geplanten Heizungssysteme stellten keine Standardprojekte dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 05.02.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. II. Die Klage des Klägers ist zulässig.

Es handelt sich um eine im Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten möglicherweise wirksam zum 31.03.2009 gekündigt wurde. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand das Arbeitsverhältnis noch, so dass die in diesem Zeitpunkt evtl. bestehende Verpflichtung, den Kläger nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten, festgestellt werden kann. III. Die Klage des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Feststellung, dass die Beklagte ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 zu zahlen hat, kann nicht getroffen werden. Die Überleitung im öffentlichen Dienst beschäftigter Angestellter erfolgt nach den §§ 3, 4 TVÜ-VKA. Die Beschäftigten werden nach der Anlage 1 der Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. In die Entgeltgruppe 9 eingruppiert wäre der Kläger, wenn er ggf. nach Ablauf einer Tätigkeitszeit in die Ausgangsfallgruppe der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 16 oder 16 a eingruppiert war. In diesen Fallgruppen sind eingruppiert staatlich geprüfte Techniker, die überwiegend selbständig tätig sind (Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 17). Entspräche die Tätigkeit des Klägers einer Tätigkeit eines staatlich geprüften Technikers mit überwiegend selbständiger Tätigkeit, hätte der Kläger, da er zum Zeitpunkt der Überleitung am 01. Oktober 2005 die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt hätte, zu dem Zeitpunkt, in dem die sechsjährige Tätigkeit der Fallgruppe 16 a abgelaufen ist, also im Jahre 2006, aufgrund der Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-VKA einen Anspruch auf Höhergruppierung. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es damit erheblich, ob der Kläger die Tätigkeiten eines staatlich geprüften Technikers auszuüben hat, und diese Tätigkeit überwiegend selbständig verrichtet. Überwiegende Selbständigkeit bedeutet mehr als 50 %, die gelegentliche Selbständigkeit, d. h. etwa 1/4 reicht hierfür nicht aus, weil aus dieser Tätigkeit ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT nicht vorgesehen ist. Somit ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung die Feststellung, dass der Kläger als staatlich geprüfter Techniker eingesetzt ist, der überwiegend selbständig tätig ist. Die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich mit der Frage befassen, ob sich dem Sachvortrag des Klägers ermitteln lässt, dass er als staatlich geprüfter Techniker überwiegend selbständige Tätigkeiten zu verrichten hat, sind damit zutreffend. IV. Die Eingruppierung richtet sich weiter nach den Modalitäten des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT. Danach steht dem Kläger die begehrte tarifliche Vergütung nicht zu, weil in der gesamten von ihm auszuübenden Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, welche die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 der Anlage 1 a - G Technische Berufe - erfüllen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt. Die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale lauten:

V b Fallgruppe 16

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Protokollerklärung Nr. 15 und 16). 16 a

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe (hierzu Protokollerklärung Nr. 15 und 16). Vergütungsgruppe 5 C Fallgruppe 17 lautet:

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Protokollerklärung Nr. 15 und 16). Ausgangsfallgruppe für Techniker ist die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17, in der staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert sind. In der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 sind die staatlich geprüften Techniker, die nicht in unerheblichem Umfang selbständig tätig sind, eingruppiert. Nach der Protokollerklärung Nr. 21 ist der Umfang nicht mehr unerheblich, wenn er etwa 1/4 der gesamten Tätigkeit ausmacht. Für die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b, die er für sich reklamiert, muss in jedem Fall im Sinne einer Aufbaufallgruppe entweder das Merkmal der schwierigen Tätigkeit oder das Merkmal der überwiegenden selbständigen Tätigkeit erreicht sein. Bei der Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Ein Arbeitsvorgang ist danach eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG E 100, 35). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Ein ein Eingruppierungsfeststellungsverfahren betreibender Kläger ist gehalten, seine Tätigkeit so zu beschreiben, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Arbeitsvorgänge zu bilden. Zwar braucht der Kläger seine Arbeitsvorgänge selbst nicht zu bilden, weil dieses Ergebnis eine Rechtsanwendung ist, er muss jedoch seine Tätigkeit so beschreiben, dass unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungspraxis die nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit festgestellt werden kann. Weiter ist es erforderlich, die Zeitanteile so zu bestimmen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird nachzuprüfen, ob die tariflich geforderten Zeitanteile erreicht sind. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger seine Tätigkeit so detailliert hätte beschreiben müssen, dass das Gericht in der Lage gewesen wäre, Arbeitsvorgänge selbst zu bestimmen und die entsprechenden Zeitanteile festzustellen. Der Kläger hat nun zwar im Berufungsverfahren versucht, dem Erfordernis, wie es auch im arbeitsgerichtlichen Urteil bereits zutreffend angesprochen wurde, dadurch Rechnung zu tragen, dass er in etwa Zeitanteile hinsichtlich seiner Beschäftigung angegeben hat und eine Tätigkeit auch andeutungsweise ins Einzelne gehend beschrieben hat. Dabei ist das Gericht allerdings noch nicht in die Lage versetzt worden, einzelne Arbeitsergebnisse herauszuarbeiten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsergebnisse nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit seien die Gebäudeunterhaltung und das Gebäudemanagement. Hierbei handelte es sich bereits um zwei von den Arbeitsergebnissen eher trennbare tatsächliche Tätigkeiten. Die Energie- und Kostenverwaltung / Controlling hat ein anderes Ergebnis als die Gebäudeunterhaltung, die den Zweck hat, die Gebäude in einem funktionsfähigen Zustand zu belassen bzw. in diesen wieder zu bringen. Seine Behauptung, weit mehr als die Hälfte aller Arbeitsvorgänge entfalle auf selbständige Tätigkeiten, welche typisch sind für staatlich geprüfte Techniker, ist bereits deswegen nicht schlüssig, weil der staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit in die Ausgangsfallgruppe VI b Fallgruppe 17 eingruppiert ist, ohne dass er selbständige Tätigkeiten verrichtet. Die Tarifvertragsparteien sind damit erkennbar davon ausgegangen, dass ein staatlich geprüfter Techniker, der entsprechende Tätigkeiten ausführt, nicht notwendig selbständige Tätigkeiten zu verrichten hat. Dies wird auch schon daraus ersichtlich, dass hinsichtlich des Zeitanteils der selbständigen Tätigkeiten unterschiedliche Vergütungsgruppen zur Anwendung kommen können. Bei dem tariflichen Begriff der selbständigen Tätigkeit ist von der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung auszugehen. Eine selbständige Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal "selbständige Tätigkeit" nicht mit dem Merkmal "selbständige Leistungen" gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Tätigkeit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten hängt maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab. Maßgebend bei der Selbständigkeit ist aber, dass der Techniker für die Erledigung seiner Arbeitsvorgänge keine Einzelanweisungen durch Fachvorgesetzte erhält, vielmehr aufgrund der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse selbst den zur Erfüllung der Aufgaben einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode zu finden hat. Ein Techniker ist danach selbständig tätig, wenn er bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen hat. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit der Tätigkeit nicht. Ein eine Höhergruppierung begehrender Angestellter muss also zunächst eine wertende vergleichende Darstellung seines Tätigkeitsfeldes bringen, was ein staatlich geprüfter Techniker mit entsprechender Tätigkeit auszuüben hat. Darüber hinaus muss er dann darstellen, weswegen die ihm übertragene und von ihm auszuübende Tätigkeit ausgehend von den vorauszusetzenden Fachkenntnissen das Merkmal der Selbständigkeit ausweist, insbesondere wie eigene technische Entscheidungen einfacher Art zu treffen sind. Da das Eingruppierungsfeststellungsverlangen des Klägers, der in der Entgeltgruppe E 9, ausgehend von der Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert werden soll, nur dann schlüssig begründet ist, wenn er zeitlich überwiegend selbständig tätig ist, reicht allein die Behauptung, er erbringe selbständige Leistungen, nicht aus. Der Kläger kann sich insbesondere auch nicht darauf stützen, dass er bereits von Beginn seiner Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert ist. In dieser Vergütungsgruppe sind auch Techniker eingruppiert, die in nicht unerheblichem Umfang, also in etwa einem Viertel selbständige Leistungen zu erbringen haben, ohne dass aus dieser Vergütungsgruppe ein weiterer Zeitaufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe erfolgen würde. Hinsichtlich der Zeitanteile ist dem klägerischen Sachvortrag auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes zu entnehmen. Er hat zwar einzelne Tätigkeiten beschrieben. Nach der Darstellung des persönlich anwesenden Vorgesetzten im Berufungsverfahren könnte die Kammer geneigt sein, gewisse Teiltätigkeiten als selbständige Leistungen anzuerkennen, etwa im Bereich der Auftragsvergabe bis zu einer gewissen Summe, weil hier möglicherweise der Kläger selbst entscheidet, welchen Weg er zur Erfüllung der Aufgaben einschlägt und welche Methode er anwendet. Die bloße Behauptung, er arbeite als Techniker selbständig, ersetzt jedoch keinen substantiierten Sachvortrag. Die Berufungskammer ist außerstande, anhand der substanzlosen Angaben des Klägers, er übe zum weitaus überwiegenden Teil selbständige Leistungen aus, zu entnehmen, dass er diese selbständige Leistungen im Tarifsinne erbringt, was erforderlich wäre, um eine entsprechende Feststellung der höheren Vergütungsgruppe treffen zu können. Welche eigenen technischen Entscheidungen der Kläger aufgrund einer Überlegung über den einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode trifft, und dass diese selbständigen Leistungen in einem zeitlichen Anteil anfallen, die über die 50 % hinaus laufen, ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag nicht.

Demgemäß konnte aufgrund des klägerischen Sachvortrages nicht festgestellt werden, dass er zum überwiegenden Teil mit selbständigen Leistungen betraut ist. Damit kommt es auf die Frage, ob die dem Kläger übertragenden Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten darstellen, entscheidungserheblich nicht an, weil auch diese voraussetzen, dass selbständige Leistungen mit mehr als 50 % erbracht werden. V. Auf den Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf Gleichbehandlung stützen kann und auch die Bezeichnung im Stellenplan für die Eingruppierung nicht relevant sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend in seinem Urteil hingewiesen. Dies hat der Kläger in seinem Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen. VI. Nach allem musste die klägerische Berufung erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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