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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 560/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 - 2 Ca 575/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um restliche Zahlung von Überstundenvergütung. Bis 29.02.2008 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt. Eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden war vereinbart. Die Parteien einigten sich am 14.02.2008 darauf, dass der Kläger für den Rest des Monats Februar 2008 unbezahlten Urlaub erhalten solle. Der Kläger hat vorgetragen, Mehrarbeit geleistet zu haben und zwar 94 Überstunden von März 2006 bis Juli 2006 und 358,5 Überstunden von August 2006 bis Februar 2008, die er jeweils pro Stunde mit 11,25 € bzw. 12,75 € brutto fordert. Diese Überstunden seien vom Beklagten angeordnet worden, da er ihn auch über die Arbeitszeit hinaus mit Aufträgen versorgt habe, die abzuwickeln er verpflichtet gewesen sei. Fahrtzeiten seien als Arbeitszeit berechnet worden. Überstunden seien in Höhe von 1.632,-- € brutto ausgeglichen worden, da er insofern mehr Freizeit erhalten habe, als ihm an Urlaub zugestanden habe. Ein Verfall des Urlaubs sei vereinbarungsgemäß mit Ende des Jahres nicht eingetreten. Gegen die vom Beklagten erhobene Hilfsaufrechnung mit Warenlieferungsrechnung vom 30.10.2004 hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Materialien seien bereits der Zeugin K. S. berechnet worden. Der Kläger hat weiter für Februar 2008 Vergütungen in Höhe von 2.218,50 € brutto abzüglich gezahlter 448,67 € netto eingeklagt und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.214,88 € brutto abzüglich 448,67 € netto zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat die Überstunden bestritten und vorgetragen, der Kläger müsse unter Ausklammerung von Fahrt- und Pausenzeiten angeben, wann er wo wie viele Überstunden geleistet haben wolle. Er habe selbst keine Überstunden angeordnet. Ohnehin hätten die Parteien vereinbart, dass Überstunden nur durch Freizeit hätten abgegolten werden sollen. Vorsorglich hat er mit den Warenlieferungsanspruch in Höhe von 2.417,25 € aus Materiallieferung an den Kläger gemäß Rechnung vom 30.10.2004 die Aufrechnung erklärt. Da Urlaub des Vorjahres jeweils zum 31.03. des Folgejahres verfallen sei, habe der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 14 Urlaubstage zu viel erhalten. Hierfür habe er in der Abrechnung Februar 2008 einen Abzug vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil entsprochen und dem Kläger für Februar 2008 994,50 € brutto Vergütung abzüglich gezahlter 448,67 € netto zugesprochen. Ansprüche auf Überstunden bestünden nicht. Der Kläger habe diese nicht hinreichend konkret bezeichnet. Der Arbeitnehmer müsse, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liege bei Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden. Vorliegend habe der Kläger lediglich Monatssummen genannt. Kalendereintragungen die er zur Akte gereicht habe seien ohne Erläuterungen nicht verständlich. Darüber hinaus enthielten sie nur Daten aber keine Uhrzeiten, so dass eine substantiierte Stellungnahme nicht möglich sei. Es sei ferner nicht ersichtlich, inwieweit Pausenzeiten eingerechnet wurden. Schließlich zählten auch Fahrzeiten nicht ohne weiteres zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Auch zur Anordnung oder Duldung fehle ein substantiierter Sachvortrag des Klägers. Zwar habe er behauptet, die Überstunden seien insofern angeordnet worden als er die Aufträge nicht in der normalen Arbeitzeit habe erledigen können, der Kläger beschränkte sich dabei aber auf einen pauschalierten Vortrag. Aus seinem Vortrag lasse sich nicht erkennen, an welchem Tag er welche Arbeiten in welchem zeitlichen Rahmen auszuführen hatte und wann genau der Beklagten ihm unter welchen Umständen welche konkreten Arbeitsanweisungen gegeben haben soll. Aus dem Vortrag könne auch nicht geschlossen werden, dass er den Arbeitsanfall nur unter Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit bewältigen konnte, was einer konkludenten Anordnung von Überstunden gleich komme. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele. Wegen der weitern Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 05.09.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.10.2008 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 05.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt die Zahlung weiterer 3.996,38 € brutto. Unter Bezugnahme auf von ihm selbst erstellte Kalenderübersichten mit täglichen Arbeitszeiten macht der Kläger ins Einzelne gehend geltend, wann er Überstunden geleistet habe will. Im Wesentlichen trägt er vor, die Überstunden seien durch eine gute Auftragslage bedingt und Mitarbeiter hätten angeboten, bezahlte Überstunden zu leisten, damit keine zusätzlichen Leiharbeitnehmer eingestellt werden mussten. Hierzu trägt der Kläger zu den einzelnen Tagen, die sich ebenfalls aus den Übersichten mit Kalendereinträgen ergeben ins Einzelne gehend für jeden Tag vor, dass er eine gewisse Zeit von Überstunden geleistet habe. Insbesondere sei eine Vielzahl von Überstunden von November 2006 bis März 2007 bedingt durch einen Auftrag der Telekom gewesen. Von der Überstundenvergütung von insgesamt 5.628.38 € brutto zieht der Kläger ab 1.632,-- €, welche er errechnet aus zuviel gewährten Urlaubstagen. Er kommt somit auf den Betrag von 3.996,38 € brutto. Der Kläger vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei unzutreffend, wenn es von einer unzureichenden Darlegung ausgehe. Der Beklagte habe die Anfangszeit der Arbeit angeordnet. Die geltend gemachten Überstunden seien am Ende der täglichen Arbeitszeit geleistet, teilweise sogar an normalerweise arbeitsfreien Samstagen und Sonntagen. Den Vortrag habe der Beklagte lediglich pauschal bestritten. Er hätte substantiiert Stellung nehmen müssen. Mit einem pauschalen Bestreiten könne er sich nicht begnügen, weil er dem Vortrag substantiiert entgegen treten müsse. Das Arbeitsgericht habe die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Darlegungs- und Beweislaststufen nicht beachtet. Die Anordnung sei erfolgt weil viele Aufträge zu erledigen waren. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 2 Ca 575/08 abzuändern soweit es die Klage abgewiesen hat und den Beklagten zu verurteilen, weitere 3.996,38 € brutto an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Erstmals behaupte der Kläger, es sei eine Vereinbarung über die Leistung von Überstunden getroffen worden. Dazu führe er weder aus, wann eine derartige Vereinbarung getroffen sei, noch wo sie getroffen und welche Mitarbeiter mit dem Beklagten derartiges vereinbart hätten. Der Kläger gebe weiter erstmals an, dass der Beklagte die Anfangszeit der Arbeit angeordnet habe und dass die geltend gemachten Überstunden jeweils ab Ende der täglichen Arbeitszeit geleistet worden sei. Auch dieser Sachvortrag sei nicht schlüssig. Der Kläger trage nicht vor wo, d.h. an welchen der wechselnden Arbeitsstellen die Überstunden geleistet wurden. Ebenso wenig folge dem Vortrag, zu welchen konkreten Tageszeiten die Überstunden geleistet worden sein sollten. An den arbeitsfreien Samstagen und Sonntagen gab es keine täglichen Arbeitszeiten, an die sich Überstunden anschließen konnten. Er lasse außerdem offen, wann er jeweils morgens mit der Arbeit begonnen habe. Diese Anfangszeiten können dem Beklagten nicht bekannt sein, da der Kläger die Arbeitsstellen, an denen der Beklagte meistens nicht persönlich anwesend war oftmals von zu Hause auf direktem Weg angefahren sei. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde vom Kläger verlangt anzugeben, zu welchen Tageszeiten die Überstunden geleistet wurden, so dass es möglich sein müsse auf Grund der Behauptungen des Arbeitsnehmers Beginn und Ende der täglichen Arbeit zu ermitteln die vergütet werden soll. Dem genüge der Vortrag des Klägers nicht. Es sei insbesondere auch weiterhin nicht ersichtlich, ob und inwiefern der Kläger bei seinen Berechnungen Pausenzeiten und Fahrzeiten berücksichtigt und in Ansatz gebracht habe. Der Beklagte wiederholt vorsorglich seinen Aufrechnungseinwand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.01.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers auf weitere Überstundenvergütung abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). III. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung eines Anspruches auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG Urteil vom 25.05.2005 5 AZR 319/04). Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 17.04.2002 5 AZR 644/00). Die Darlegungslast des Arbeitgebers hängt davon ab, wie konkret der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Überstunden darlegt. Ist der Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert genug, obliegt es dem Arbeitgeber diesem Vortrag substaniiert entgegen zu treten. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist an Hand des konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers das Gericht verpflichtet festzustellen, welche Tatsachen streitig sind. Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (vgl. BAG Urteil vom 25.11.1993 2 AZR 517/93). Der Substantiierungslast ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Der Kläger hat zwar dargelegt, wie viele Stunden er an welchem Arbeitstag geleistet hat. Darin erschöpft sich aber seine Darstellung über die Art und Lage der von ihm geleisteten Arbeitszeit. Er hat weder die Schichten noch die Anfangs- und Endzeiten angegeben, ganz abgesehen davon hat er nicht angegeben, inwieweit in seine Arbeitszeiten Pausen eingeflossen sind. Der Beklagte hat des Weiteren erstinstanzlich und auch zweitinstanzlich substantiiert dargelegt, dass der Kläger möglicherweise Fahrzeiten in seine Arbeitszeiten eingerechnet hat. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass Fahrtzeiten nicht notwendigerweise als Arbeitszeit vergütet werden müssen, nähere Einzelheiten zur Berechtigung einer Fahrtzeitenbezahlung, also Wegstrecken vom Wohnort des Klägers zum Arbeitsplatz bzw. der Einsatzstelle, hat der Kläger nicht dargelegt. Somit kann seitens des Gerichts und auch des Beklagten nicht festgestellt werden, von welchem Arbeitszeitbeginn der Kläger überhaupt an den einzelnen Tagen ausgegangen ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil bemängelt, auch im Berufungsverfahren ist der Sachvortrag des Klägers nicht ergänzt worden. Somit war der Beklagte nicht in der Lage, zu den Behauptungen des Klägers substantiiert Stellung zu nehmen. Insoweit reicht sein pauschales Bestreiten entgegen der Auffassung des Klägers durchaus aus. Auf die Frage inwieweit es der Beklagte sicher stellen muss, Informationen über seinen Betriebsablauf zu erhalten, kam es entscheidungserheblich nicht an. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Auch hierzu genügt der pauschal gehaltene Vortrag, wie vom Arbeitsgericht zutreffend im Urteil festgestellt nicht aus, insbesondere der Vortrag, auf Grund hoher Auftragslage mussten die Überstunden geleistet werden. Damit ist nicht dargelegt, dass der Beklagte konkret Überstunden angeordnet hat oder aber Arbeiten zugewiesen hat, die erkennbar nur unter Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erledigt werden konnte. Hinzu kommt noch der Umstand, dass zwischen den Parteien offensichtlich eine Praxis bestand, dass geleistete Überstunden durch Freizeit ausgeglichen wurden. Ansonsten ist es nicht verständlich, dass der Kläger über seinen gewährten Urlaubanspruch hinaus weitere Freistellungszeiten von seiner Überstundenvergütung in Abzug bringt. Dies ist nur dann verständlich, wenn ein Teil evtl. angeordneter Überstunden durch tatsächliche Freizeit ausgeglichen wurde. Dem entspricht der Vortrag des Beklagten, dass Überstunden in Freizeit abgegolten werden und somit von einer festen regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag überhaupt nicht ausgegangen werden kann. Erweist sich somit die Klage des Klägers nicht mit der hinreichenden tatsächlichen Darstellung als substantiiert, war die gegen das abweisende Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen, ohne dass es auf die Berechtigung der vom Beklagten hilfsweise gemachten Aufrechnungsforderung ankommt. Wobei auch hier festzuhalten ist, dass mit Erfolg der Kläger hiergegen weder geltend machen kann, die Forderung sei verjährt, die Aufrechnungslage bestand in einem nicht verjährten Zeitraum bzw. der Betrag sei der Frau S. in Rechnung gestellt worden, weil hiermit nicht der Vortrag verbunden ist, die der Warenlieferung zu Grunde liegende Forderung, die der Kläger dem Grunde nach nicht bestreitet, sei durch Erfüllung getilgt. Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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