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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 563/08
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 84 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.06.2008 -3 Ca 1390/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien um die soziale Rechtfertigung einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist seit dem 04.02.1991 im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist sein Tätigkeitsbereich als Offsetdrucker (Großoffset) beschrieben. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auslöser der Kündigung waren häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten. Die Einzelheiten der Fehlzeiten ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008, in welchem die Krankheitszeiten ab 1998 dokumentiert sind. Fehlzeiten in den Jahren 2003 und 2004 bis einschließlich 10.07.2005 beruhten auf einem Motorradunfall des Klägers bzw. ab 15.07. bis 26.12.2005 auf einem Arbeitsunfall, den der Kläger nach Wiederaufnahme seiner Arbeit am 11.07.2005 erlitten hat. In der Zeit vom 12.06. bis 04.12.2006 war der Kläger erneut arbeitsunfähig, weil er infolge des Motorradunfalls ein neues Hüftgelenk eingesetzt bekam und sich zudem bei einem häuslichen Unfall den Zeh gebrochen hatte. Nach dem das Integrationsamt auf den am 07.07.2006 gestellten Antrag der ordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 02.08.2006 zugestimmt hatte, gegen diesen Bescheid ist noch ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2006 eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2007 aus. Gegen die am 22.08.2006 zugegangene Kündigung erhob der Kläger mit am 11.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage. Der Kläger hat vorgetragen, Kündigungsgründe lägen nicht vor. Er habe lediglich bei der Arbeit an der 3 b Druckmaschinen erhebliche Schwierigkeiten, weil sein Hüftgelenk dort auf Grund der im Vergleich zu den größeren 6er Maschinen engeren Konstruktion Gefahr laufe, herauszuspringen. Nur an diesen Arbeitsplätzen benötige er eine Hilfe. Die von ihm allein geschulterte Arbeit an den 6er Maschinen könne er indes ohne Weiteres verrichten, lediglich mit Ausnahme des Abschmierens im Unterbau, wozu er aber auf die Hilfe eines Kollegen zurückgreifen könne, da die 6er Maschinen stets mit drei Leuten besetzt seien. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die personenbedingte/krankheitsbedingte Kündigung vom 21.08.2006 aufgelöst ist, sondern ungekündigt über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Fehlzeiten des Klägers machten eine Planung des Arbeitseinsatzes und der Betriebsabläufe nahezu unmöglich. Um die mit der Fa. ZZZ. als einzigen Auftraggeber bestehenden Lieferverträge einhalten zu können, müssten die Druckmaschinen kontinuierlich im Mehrschichtsystem laufen, was eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze voraussetze. Aushilfskräfte oder Leiharbeitnehmer mit der Qualifikation des Klägers seien nicht zu finden. Auch sei es innerhalb der Belegschaft zu erheblichen Unruhen gekommen, weil die Arbeitskollegen des Klägers dessen Fehlzeiten auf Grund der dünnen Personaldecke hätten auffangen müssen und daher häufig Urlaub nicht hätten nehmen und Überstunden nicht hätten abbauen können. Weiter hat die Beklagte behauptet, der Kläger könne auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder an den 6er noch an den 3 b Druckmaschinen arbeiten. Dies sei allenfalls mit einer ständigen Arbeitsassistenz möglich, dieser Vorhalt sei ihr aber nicht zuzumuten. An krankheitsbedingten Lohnfortzahlungskosten seien rund 50.000,-- € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei auf Grund seiner Behinderung und seiner Krankheiten nicht in der Lage, überhaupt noch eine Druckmaschine bei der Beklagten zu bedienen. Auf das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin XY., AMD XYZ. Arbeitsmedizinische Dienste GmbH L., welches sich bei den Gerichtakten befindet, wird verwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe bereits keine negative Gesundheitsprognose hinreichend darzulegen vermocht. Unabhängig davon, ob man die Kündigung auf häufige Kurzerkrankungen oder auf lang andauernde Krankheit stütze, sei die Kündigung schon deswegen sozialwidrig, weil es nach der von der Rechtsprechung aufgestellten Stufentheorie der Beklagten auf der ersten Stufe nicht gelungen sei, eine negative Prognose dahingehend zu belegen, dass der Kläger auch künftig im bisherigen Umfang krankheitsbedingt ausfalle und seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Konkrete Anhaltspunkte hierfür seien nicht dargetan. Zwar könne eine entsprechende Indizwirkung aus den in der Vergangenheit aufgetretenen Fehlzeiten gefolgert werden, keine Berücksichtigungen in diesem Zusammenhang fänden ausgeheilte Leiden sowie einmalige Ereignisse, bei denen von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dazu zählten vor allem Betriebsunfälle. Sonstige Unfälle, soweit es sich in ihrer Entstehung nach um einmalige Ereignisse handele, sowie einmalige Gesundheitsschäden wie etwa Operationen. Daher könne sich die Beklagte auf die in den Jahren 2003 bis 2005 angefallenen Fehlzeiten nicht berufen. Diese beruhten auf dem Motorradunfall und seinen Arbeitsunfall. Weiter sei auch die Fehlzeit vom 12.06. bis 04.12.2006 für die Prognose nicht zu berücksichtigen. Ob und wie sich dieser Zeitraum auf die Hüftoperation und den gebrochenen Zeh aufteile, könne dahinstehen. Erstere stelle die Folge des nicht anzurechnenden Motorradunfalls dar, letztere einen häuslichen Unfall, für den eine Wiederholungsgefahr weder ersichtlich noch vorgetragen sei. Eine generelle Krankheitsneigung oder Unfallanfälligkeit des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Die letzten einer Prognose zu Grunde liegenden Fehlzeiten nennenswerten Umfangs resultierten aus dem Jahre 2002 und könnten für eine Negativprognose nicht herangezogen werden. Bei Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit ergebe sich nichts anderes. Die negative Prognose erfordere insofern die Darlegung konkreter objektiver Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit noch längerfristig oder auf nicht absehbare Zeit andauern werde. Als absehbare Zeit sei dabei grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen. Diese Prognose habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Vorliegend kämen allein die Folgen des Motorradunfalls in Betracht, allerdings endete die unmittelbar aus diesem Unfall folgende Fehlzeit bereits im Jahre 2005. Aus welchem Grund die später erfolgte Hüftoperation die Annahme weiterer künftiger auf den Motorradunfall basierender Fehlzeiten für einen längerfristigen oder sogar 24-monatigen ununterbrochenen Zeitraum rechtfertigen sollte, habe die Beklagte nicht dargelegt. Im Gegenteil könne man mindestens ebenso gut davon ausgehen, dass nach der Hüftoperation auch die diesbezüglichen Unfallschäden behoben seien und gerade zu keinen weiteren Fehlzeiten mehr führten. Dann wäre im Zeitpunkt der Kündigung der Kausalverlauf in Gang gesetzt gewesen, der die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit als zumindest möglich hätte erscheinen lassen. Schließlich habe die Beklagte auch das insoweit eindeutige Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausdrücklich nicht angegriffen. Danach könne der Kläger an den 6er Druckmaschinen seine Arbeit verrichten. Soweit der Gutachter zu dem Ergebnis gelange, eine Tätigkeit an den 3 b Druckmaschinen sei dem Kläger nur erschwert und unter deutlich ungünstiger Körperhaltung möglich, sei dies nicht von Belang. Ausweislich des Arbeitsvertrages sei der Kläger als Offsetdrucker Großoffset eingestellt, mithin für eine Arbeit an den großformatigen 6er Druckmaschinen, für die die Beklagte seinerzeit auch gezielt Drucker gesucht habe. Eine Verpflichtung an den kleinformatigen 3 b Druckmaschinen zu arbeiten, folge aus dem Arbeitsvertrag nicht. Der Vortrag einer entsprechenden Verpflichtung ergebe sich aus einer später mit dem Betriebsrat vereinbarten Funktionsbeschreibung bliebe unsubstantiiert. Auch auf gerichtliche Nachfrage habe die Beklagte nicht sagen können, welche Rechtsqualität dieser Vereinbarung mit dem Betriebsrat zukommen und auf welche Weise sie Bestandteil des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrags geworden sein soll. Auch aus der Vergütung ließen sich Rückschlüsse nicht ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 05.09.2008 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am Montag, dem 06.10.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 05.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach der Kläger als Offsetdrucker Großoffset eingestellt wurde, mithin für eine Arbeit an den großformatigen 6er Druckmaschinen und eine Verpflichtung an kleinformatigen Druckmaschinen zu arbeiten nicht bestehe. Es sei vorgetragen, dass hinsichtlich der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers vom Betriebsrat der Beklagten ausgehandelte Funktionsbeschreibungen Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden seien. Diese hätten inhaltlich und in der Beschreibung der beruflichen Tätigkeit und des Aufgabengebiets den Arbeitsplatz des Klägers konkretisiert. In der Funktionsbeschreibung des Maschinenführers und Druckers sei ausdrücklich in den Hauptaufgaben benannt, dass der Kläger großformatige 6er Druckmaschinen einrichten und bedienen müsse, allerdings auch die Druckmaschine im 3 b Format in Vertretung des Maschinenführers. Die Funktionsbeschreibung sei dem Gericht vorgelegt worden. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt gegen diese Konkretisierung seines Arbeitsplatzes und der Funktionsbeschreibung seiner Tätigkeit gewandt. Wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass es insoweit einer Änderungskündigung bedurfte und er nicht verpflichtet sei, entsprechend dieser Funktionsbeschreibung Druckmaschinen im 3er Format zu bedienen, hätte er sich entsprechend hiergegen wehren müssen, was nicht geschehen sei. Das arbeitsmedizinische Gutachten beschreibe dass der Kläger zwar überwiegend an den Maschinen im 6er Format tätig sei, allerdings auch an Druckmaschinen im 3 b Format. Bei diesen Maschinen gäbe Anforderungen hinsichtlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Arbeiten in Zwangshaltung. Der Sachverständige sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger ausschließlich Arbeiten an der 6er Druckmaschine schulde und im Ergebnis festgestellt, dass Arbeiten an den Druckmaschinen der Beklagten nicht uneingeschränkt vorgenommen werden könnten. Der Kläger schildere unstreitig selbst, dass bei der Arbeit an den 3 b Druckmaschinen erhebliche Schwierigkeiten habe, weil sein Hüftgelenk dort auf Grund der im Vergleich zu den größeren 6er Maschinen engeren Konstruktion Gefahr laufe herauszuspringen. Damit sei die negative Prognose substantiiert vorgetragen und stehe nach der gutachterlichen Äußerung fest. Zur Nichtplanbarkeit des Klägers führt die Beklagte weiterhin umfangreich aus. In der Vergangenheit seien Fehlzeiten in erheblichem Ausmaß aufgetreten, aus denen eine Indizwirkung auch für die Zukunft herzuleiten seien. Damit sei die Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.06.2008 - 3 Ca 1390/06 wird abgeändert und nach den Schlussanträgen I. Instanz erkannt. Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, dass der Sachverständige ausdrücklich sehr informativ und detailliert darauf hingewiesen hat, dass sich die Arbeitsgänge und Arbeitsschritte an der Maschine im 3er Format sich erheblich von denen unterschieden, die an der Druckmaschine im 6er Format zu leisten seien. Gegen eine Konkretisierung seines Arbeitsplatzes und der Funktionsbeschreibung seiner Tätigkeit habe er sich schlicht und ergreifend deswegen nicht gewehrt, weil ihm diese Konkretisierung niemals bekannt gegeben worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.12.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der Klage entsprochen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung nicht beendet wurde. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimm daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Beklagte kurz auf folgendes hinzuweisen: Ob die Kündigung bereits deswegen rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen hat, welches im Falle des als schwerbehinderten Mensch anerkannten Klägers nach § 84 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgeschrieben ist, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in diesem Falle bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement der Arbeitgeber zwar sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen, er kann sich nicht pauschal darauf beschränken vorzutragen er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine freien Arbeitsplätze die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könne. Vielmehr bedarf es eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmer auf dem bisher inne gehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem alternativen anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. Die Berufung ist schon deswegen unbegründet, weil das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass eine Negativprognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht dargelegt ist. Insofern ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts nichts hinzuzufügen. Die vom Arbeitsgericht Trier veranlasste Beweiserhebung ging auch ersichtlich um die Behauptung der Beklagten, ob der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage ist, an irgendwelchen Druckmaschinen im Betrieb zu arbeiten. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Sachverständigengutachten deutlich und klar herausgearbeitet, entsprechende Feststellungen werden von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Bei einer Tätigkeit des Klägers an den 6er Druckmaschinen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass wegen dieser Tätigkeit mit häufigen Erkrankungen zu rechnen sein wird. Dass der Kläger daneben möglicherweise verpflichtet ist, auch an 3 b Druckmaschinen zu arbeiten und möglicherweise ein ausschließlicher Einsatz an diesen 3 b Druckmaschinen für den Kläger gesundheitlich nicht mehr möglich ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Dem Kläger als schwerbehinderten Menschen muss die Beklagte eine besondere Fürsorgepflicht angedeihen lassen. Seine vertraglich übernommene Tätigkeit gemäß Arbeitsvertrag vom 04.02.1991 ist die als Offsetdrucker Großoffset, mithin als Drucker an einer großformatigen Druckmaschine. Sollte gegebenenfalls durch Ausübung des Direktionsrechts innerhalb des der Beklagten vorgegebenen Rahmes es möglich sein, den Kläger gelegentlich auch an den 3 b Druckmaschinen einzusetzen, kann sich die Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen, weil sie den Kläger wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere wegen der operierten Hüfte eben dann an diesen Tätigkeiten nicht einsetzen darf, wenn die Gefahr besteht, dass sich seine Konstitution verschlechtert, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vom Kläger übernommene Hauptverpflichtung die Arbeitsleistung an den 6er Druckmaschinen ist, an denen laut Feststellungen des Gutachtens Gefährdungen für den Gesundheitszustand des Klägers nicht auftreten. II. Erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als richtig, musste die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des §§ 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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