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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 571/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 4 a) Abs. 1 S. 1
BGB § 242
ZPO § 64 Abs. 6
ZPO § 286
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 - 2 Ca 504/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Hilfsantrag des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Der am 06.10.1944 geborene Kläger war seit dem 01.07.1980 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 01.09.1999 war der Kläger bei der T. Z. GmbH und ab dem 27.03.2007 bei der T. L: GmbH beschäftigt. Diese beiden Firmen sind Tochterfirmen der Beklagten, deren einzige Gesellschafterin die Beklagte ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T. L. GmbH endete im Oktober 2007. Nach Auskunft der Parteien in der mündlichen Verhandlung wurde über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 31.08.1998 ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 26.09.2007 gegenüber seiner letzten Arbeitgeberin einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung geltend und akzeptierte nach diversem Schriftwechsel eine Einmalzahlung in Höhe von 2.750,-- EUR. Mit der nun vorliegenden Klage verfolgt der Kläger zunächst im Wege einer Stufenklage, beginnend mit Auskunft, die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten. Hierzu hat er vorgetragen, bis Mitte des Jahre 1993 hätten der Inhaber der V. und seine Ehefrau ausgeschiedenen Mitarbeitern eine Altersrente gezahlt, die der Höhe nach individuell festgelegt worden sei. Nach dem Tod von Frau L. K. sei die Versorgungsverpflichtung im Unternehmen für die Zukunft festgeschrieben worden, wobei die Höhe der Altersversorgung sich im Wesentlichen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richte. Die Altersversorgung sei bei dem Pensionssicherungsverein rückversichert und es würden in der Bilanz entsprechende Rücklagen gebildet. Er hat seinen Anspruch gestützt auf Gesamtzusage, auf betriebliche Übung und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger hat, so weit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der von ihm erworbenen unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht zu. Nur aufgrund individueller Abreden seien einzelnen Mitarbeitern Betriebsrenten gezahlt worden. Seit dem Jahre 2005 zahle die Beklagte nur noch Einmalbeträge an ausgeschiedene Mitarbeiter, die sich in ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit besonders engagiert hätten. Voraussetzung sei zudem, dass der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente noch bei ihr beschäftigt gewesen sei. Der Anspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil mit dem Kläger bereits eine Einigung erzielt worden sei. Der Kläger habe die Sonderzahlung von der T. L. GmbH auch für seine zuvor bei der Beklagten geleisteten Dienste unter Berücksichtigung seiner 27-jährigen Unternehmenszugehörigkeit erhalten, was aus dem Schriftwechsel und aus der vom Kläger hierzu ausgeführten Unternehmenszugehörigkeit hervorgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch zustehe. Nach § 4 a) Abs. 1 S. 1 BetrAVG habe der Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe. Eine Auskunftspflicht könne sich zudem grundsätzlich auch aus § 242 BGB ergeben, nämlich als vertragliche Nebenpflicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Alle möglichen Anspruchsgrundlagen setzten aber voraus, dass der Anspruchsteller dartue, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe. Zumindest müsse für den Leistungsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen. Ob dies der Fall sei, könne für die Entscheidung dahinstehen. Jedenfalls nämlich sei ein Auskunftsanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 2 BGB). Die Beklagte habe die mit der ersten Stufe der Klage begehrte Auskunft bereits erteilt. Der Inhalt der Auskunft könne auch darin bestehen, dass der Schuldner einen auskunftspflichtigen Tatbestand verneint. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass ihm kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zustehe. Ob diese Auskunft richtig sei, sei im Rahmen der Auskunftsklage nicht zu entscheiden. Das Urteil wurde dem Kläger am 17.09.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 09.10.2008 Berufung eingelegt. Er hat seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 17.12.2008 verlängert worden war, mit am 27.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt Verkennung des Sachverhaltes und unzutreffende Rechtsanwendung. Er habe in seiner Klageschrift schlüssig und unter Beweisantritt behauptet, dass ihm eine Altersrente gegenüber der Beklagten zustehe. Dabei habe er für seine Behauptungen Beweis durch Zeugenbenennung angetreten und Urkunden vorgelegt, aus denen sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ergebe, dass der in der Klageschrift gehaltene Vortrag zutreffend sei. Aus den vorgelegten Urkunden ergäben sich eindeutige Hinweise darauf, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sei. Die Beklagte habe schlicht und einfach behauptet, dem Kläger stehe eine betriebliche Altersversorgung nicht zu, allerdings trotz entsprechender Aufforderungen und entsprechender Hinweise nicht vorgetragen, nach welchen Kriterien der begünstigte Personenkreis ausgewählt wurde und weshalb der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehöre. Das Arbeitsgericht habe keinerlei Feststellungen getroffen, ob der Anspruch dem Grunde nach bestehen könne. Es habe dies dahingestellt sein lassen. Mit dieser Verfahrensweise habe das Gericht gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Arbeitsgericht hätte Feststellungen zu der Frage treffen müssen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch begründet sei oder nicht. Es sei deshalb rechtsfehlerhaft, dies dahinstehen zu lassen. Das Arbeitsgericht übersehe, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, nämlich der Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nicht deshalb entfalle, weil die Beklagte das Bestehen dieses Anspruchs schlicht bestreite und behaupte, dass im Betrieb eine betriebliche Altersversorgung nicht bestehe, sondern Einzelfallregelungen durchgeführt wurden. Wenn das Arbeitsgericht weiter darstelle, es komme nicht darauf an, ob diese Auskunft richtig oder zutreffend sei, rechtfertige das nicht die Entscheidung, die Frage des Bestehens des Anspruchs einfach dahingestellt sein zu lassen. Mit seiner Leistungsklage habe der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Betriebsrente zu verurteilen, deren Höhe nach der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft abhängig sei. Um das Klageziel zu verdeutlichen und für den Fall, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts teile, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm gegenüber die Zahlung einer Betriebsrente zustehe. Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.08 - 2 Ca 504/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der von ihm erworbenen unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Anspruch auf Altersversorgung zusteht. Hilfsweise,

es wird festgestellt, dass dem Kläger Versorgungsanwartschaften auf Leistung einer Betriebsrente gegen die Beklagte zusteht. Hilfsweise,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.08 - 2 Ca 504/08 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für nicht ausreichend begründet, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und bestreitet nochmals, dass dem Kläger ein Anspruch auf Betriebsrente zusteht, einen etwaigen Anspruch müsse er im Wege der Feststellungsklage abklären lassen. Zur Klageerweiterung im Berufungsverfahren erteilt sie ihr Einverständnis nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.01.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, weil eine hinreichende Berufungsbegründung nicht festgestellt werden kann. II. Im Rahmen von §§ 64 Abs. 6, 520 Abs. 3 ZPO ist die argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen geboten. Es muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Diese Erfordernisse sollen gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, in dem sie den Berufungsführer anhält, das angefochtene Urteil genau zu überdenken und zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig erachtet. Die Berufungsbegründung muss auf den jeweils konkreten Streitfall zugeschnitten sein und mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (vgl. BAG, 6 AZR 436/05, Urteil vom 25.04.2007). Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Angesichts dieser Kriterien kann eine hinreichende Berufungsbegründung nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat es, dies erkennt auch der Kläger, ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag gehalten hat, nach welchem ihm eine betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten zusteht. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erklärte Behauptung, dem Kläger stehe eine betriebliche Altersversorgung nicht zu, den Auskunftsanspruch, den der Kläger im Wege der Stufenklage geltend macht, erfüllt hat. Dass diese rechtliche Bewertung unzutreffend ist, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht behauptet. Erstmals im Schriftsatz vom 19.01.2009 hat der Kläger unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt, BGB, 68. Auflage, § 261, angedeutet, dass möglicherweise die Verneinung eines Betriebsrentenanspruchs nicht eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung darstellen könnte. Dieser Schriftsatz ist aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Sämtliche weiteren Angriffe im Berufungsverfahren gegen das arbeitsgerichtliche Urteil befassen sich mit der Behauptung, das Arbeitsgericht hätte das Bestehen eines Betriebsrentenanspruchs feststellen müssen ohne hierfür auch eine Begründung zu liefern. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Bestehen des Anspruchs gerade nicht Gegenstand des vom Arbeitsgericht zu entscheidenden Rechtsstreits gewesen ist. Erweist sich somit die Berufungsbegründung als nicht hinreichend im Sinne des § 520 ZPO, war die Berufung unzulässig und daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. III. Auf die Frage, ob die Auskunftserteilung der Gestalt erfolgen konnte, dass die Beklagte einen Betriebsrentenanspruch des Klägers bzw. eine Anwartschaft verneint, kam es entscheidungserheblich nicht an. Entsprechende Feststellungen der Kammer sind daher entbehrlich, gleichfalls entbehrlich sind Feststellungen der Kammer, ob dem Kläger überhaupt Betriebsrentenansprüche gegenüber der Beklagten zustehen, ggf. welche Auswirkungen die Vereinbarung mit dem letzten Arbeitgeber des Klägers im Konzern der Beklagten auf einen etwaigen Anspruch gegenüber der Beklagten haben können. IV. Die hilfsweise erhobene Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus. Der Kläger hat den Feststellungsanspruch auf Bestehen einer Betriebsrentenanwartschaft erstmals im Berufungsverfahren erhoben. Dies ist eine Klageerweiterung, die an ein zulässiges Rechtsmittel geknüpft ist, welches allerdings nicht vorliegt. Im Übrigen wäre auch sehr zweifelhaft, ob angesichts der Weigerung der Beklagten, in die Klageänderung einzuwilligen, Sachdienlichkeit festzustellen gewesen wäre. Eine materiell-rechtliche Entscheidung hätte sich bereits deswegen verboten, weil das Berufungsgericht dann der Entscheidung Streitstoff hätte zu Grunde legen müssen, der nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war allein der tatsächliche Vorgang, ob mit der Behauptung der Beklagten, eine Betriebsrente bestehe nicht, evtl. dem Kläger zustehende Auskunftsansprüche erledigt sind. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt ohnehin gemäß § 68 ArbGG nicht in Betracht.

Nach allem musste das Rechtsmittel des Klägers erfolglos bleiben. Es war insgesamt mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 BGB zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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