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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 600/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 445
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 - 3 Ca 2010/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsverhältnisse aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Das vereinbarte Bruttoentgelt belief sich auf zunächst 2.000,00 € brutto. Früher war der Kläger nicht nur Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist, sondern auch Namensgeber der Firma A. GmbH & Co. KG, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 30.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte pachtete von der in Insolvenz geratene Firma die Betriebsräume, übernahm das Personal sowie das Ersatzteillager und zwei Fahrzeuge. Der Sohn des Klägers ist Gesellschafter bei der Beklagten.

Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.08.2006 zum 30.09.2006 gekündigt und in diesem Schreiben die umgehende Überweisung des seit September 2004 offenstehenden Gehaltes auf sein Konto erbeten.

Er hat weiter wörtlich geschrieben:

"darüber hinaus kündige ich die getroffene Vereinbarung über das gekürzte Gehalt zur Erhaltung der Liquidität des Unternehmens mit sofortiger Wirkung".

Im Monat Dezember 2004 hatte die Beklagte das Gehalt von 1.000,00 € netto nicht ausbezahlt. Für die Monate Januar 2005 bis Vertragsende, d. h. September 2006 hatte die Beklagte an den Kläger statt der ursprünglichen 2.000,00 € brutto nur 1.000,00 € brutto bezahlt.

Am 20.01.2005 hatten die Parteien eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die wörtlich lautete:

"Herr A. erklärt sich mit einer Minderung seines Bruttogehaltes um 1.000 € ab Januar 2005 einverstanden, um der GmbH über Liquiditätsschwierigkeiten hinwegzuhelfen bzw. ein Insolvenzverfahren abzuwenden.

Diese Vereinbarung ist zunächst unbefristet.

Diese Vereinbarung erlischt, wenn sich in zwei Folgemonaten positive Ergebnisse lt. betriebswirtschaftlicher Auswertung ergeben."

In den Monaten Juni und Juli 2005 war das Betriebsergebnis positiv, in den sonstigen Monaten negativ.

Mit seiner Klage macht der Kläger sein Restgehalt für den Monat Dezember 2004 und die Gehaltsdifferenz von 1.000,00 € brutto monatlich für die Monate August 2005 bis September 2006 geltend.

Er hat vorgetragen, außer der schriftlichen Vereinbarung sei eine weitere Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Gehaltsverzicht nicht zustande gekommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a) an ihn 1.000,00 € netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 und

b) an ihn 14.000,00 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, als sich Ende Dezember 2004 abgezeichnet habe, dass sie ein Minus von mehr als 120.000,00 € aufweisen werde, hätten die Geschäftsführer der Beklagten, der Kläger und seine ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Ehefrau Ende Dezember 2004 beschlossen, auf die Auszahlung ihrer Gehälter für Dezember 2004 zu verzichten und nur entsprechenden Sozialbeiträge und Steuern abzuführen. Die Auszahlung des verbleibenden Nettobetrages solle solange gestundet werden, bis dass sich die Beklagte wirtschaftlich erholt und dauernd ein positives Betriebsergebnis erzielt haben würde. In Anbetracht dessen, dass sich schon Ende Juli 2005 abgezeichnet habe, dass die Beklagte bereits im August 2005 wieder ein negatives betriebswirtschaftliches Ergebnis erzielen würden, hätten die Geschäftsführer, der Kläger und seine Ehefrau Ende Juli 2005 beschlossen, es solle weiter bei dem Gehaltsverzicht vom 20.01.2005 bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die von der Beklagten behauptete Stundung des Gehaltes für Dezember 2004 und die Fortsetzung des Gehaltsverzichts Ende Juli 2005 durch Vernehmung der Zeugen V. und der Zeugin U.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.05.2007 und 07.08.2007 verwiesen.

Im Urteil vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die behauptete Verzichts- und Stundungsvereinbarung für Dezember 2004 nicht nachweisen können. Die von ihr genannte Zeugin U. konnte nach ihrer Aussage zu dem behaupteten Gehaltsverzicht nichts sagen. Weiteren Beweis habe die Beklagte nicht angeboten. Das Gericht habe deshalb nicht feststellen können, dass der Kläger durch Vereinbarung mit den Geschäftsführern der Beklagten auf die Auszahlung des Gehaltes für Dezember 2004 verzichtet habe.

Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung seiner ungekürzten Gehälter für die Monate August 2005 bis September 2006. Zwar habe er sich in der schriftlichen Vereinbarung vom 20.01.2005 damit einverstanden erklärt, dass sein Bruttogehalt vermindert werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die Vereinbarung erlösche, wenn sich in zwei Folgemonaten positive Ergebnisse ergeben. Unstreitig sei das Betriebsergebnis in den Monaten Juni und Juli 2005 positiv gewesen. Die Beklagte habe ihre Behauptung, sie sei mit dem Kläger Ende Juni 2005 übereingekommen, dass es bei dem Gehaltsverzicht vom 20.01.2005 bleiben solle, nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung läge nicht vor. Der vom Arbeitsgericht vernommene Zeuge V. habe zwar entsprechende Behauptungen bestätigt. Diese Aussage habe die Kammer jedoch nicht überzeugt. Nach eigenen Angaben sei der Zeuge stark finanziell engagiert am Schicksal der Beklagten. Die Bekundung, der Kläger sei eindeutig damit einverstanden gewesen, dass es weiterhin beim Gehaltsverzicht bleibe, mag zwar durchaus dem Eindruck des Zeugen entsprochen haben, weil sie auch seiner Erwartungshaltung entsprochen habe. Der Aussage sei jedoch in keiner Weise zu entnehmen, dass der Kläger entsprechende Willenserklärungen abgegeben habe bzw. welche Willenserklärungen er verlautbart habe, die auf den Gehaltsverzicht verbindlich hinwiesen. Insoweit habe der Zeuge nur ausgesagt, dass klar von einem Gehaltsverzicht die Rede gewesen sei. Dass der Kläger einen Gehaltsverzicht ausgesprochen habe, habe der Zeuge nicht bekundet. In derartigen Fällen sei es fast ausnahmslos so, dass der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer einen Lohnverzicht verlange bzw. dass ein entsprechender Verzichtsvertrag auf Druck des Arbeitgebers zustande komme, dass also dieser den Arbeitnehmer zum Verzicht auffordere. Soll in diesem Fall ein entsprechender Verzichtsvertrag zustande kommen, müsse dies vom Arbeitnehmer eindeutig erklärt werden, d. h. er müsse ein entsprechendes Angebot eindeutig annehmen. Dies sei der Aussage des Zeugen V. nicht zu entnehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge V. schon das Schweigen des Arbeitnehmers auf ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers als Zustimmung gewertet habe. Entsprechende Zweifel gingen zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Auf die Aussage der Zeugin U., die nach ihren Angaben an einem entsprechenden Gespräch im Juli 2005 nicht teilgenommen habe komme es unter diesen Umständen nicht an.

Das Urteil wurde der Beklagten am 23.08.2007 zugestellt. Sie hat gegen das Urteil am 05.09.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 23.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an.

Die Feststellungen des Arbeitsgerichts seien unzutreffend. Unter wesentlicher Wiederholung ihres erstinstanzlichen Tatsachenvortrags, dass sich nämlich Ende Dezember 2004 abzeichnete, die Beklagte werde ein katastrophales betriebswirtschaftliches Ergebnis erzielen, hätten die Beteiligten, darunter auch der Kläger, einen Gehaltsverzicht für Dezember 2004 vereinbart. Sie habe diesen Sachvortrag nicht nur durch die Zeugin U. unter Beweis gestellt, sondern auch durch Parteivernehmung der Geschäftsführer der Beklagten. Darüber hinaus habe sie vortragen, ein endgültiger Verzicht auf die Vergütung für Dezember sei nicht vereinbart worden. Sie habe lediglich behauptet, das Gehalt solle solange gestundet werden, bis sich die Beklagte wirtschaftlich erhole und dauerhaft ein positives Betriebsergebnis erzielt haben würde. Zum Beweisthema dieser Stundung sei die Zeugin nicht befragt worden.

Eine Auseinandersetzung mit dem Beweisangebot auf Parteivernehmung fehle im arbeitsgerichtlichen Urteil.

Das arbeitsgerichtliche Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als die Frage des Gehaltsverzichts nach den zweimaligen positiven Ergebnissen fehlerhaft bewertet werde. Entsprechende Aussagen habe der Zeuge V. getätigt. Das Arbeitsgericht habe offensichtlich nach der Vernehmung des Zeugen V. dies ebenfalls so gesehen, weil es die gegenbeweislich benannte Zeugin U. noch weiter in einem späteren Termin vernommen habe. Mit der Feststellung im Urteil, die Aussage der Zeugin U. sei diesbezüglich entbehrlich gewesen, lasse sich dies nicht vereinbaren. Die Feststellung, der Zeuge habe ein erhebliches finanzielles Engagement, sei nicht geeignet den Beweiswert seiner Aussage zu erschüttern, umso mehr als das Gericht den Zeugen nicht für persönlich unglaubwürdig halte. Auch die Feststellung, diese Aussage könne nicht wie die eines objektiven und unbefangenen Zeugen gewertet werden, sei nicht haltbar. Darüber hinaus habe der Zeuge im Rahmen seiner Aussage unmissverständlich erklärt, dass ganz klar vom Gehaltsverzicht die Rede gewesen sei und Herr A. eindeutig damit einverstanden gewesen sei, dass es weiterhin bei dem Gehaltsverzicht bleibe. Die weiteren Ausführungen für den unwahrscheinlichen Umstand, dass ein Arbeitnehmer von sich aus wegen eines Gehaltsverzichts auf den Arbeitgeber zugehe, sei unverständlich, weil entsprechendes von der Beklagten nicht vorgetragen wurde.

Das Arbeitsgericht berücksichtige weiter nicht ausreichend die herausgehobene Stellung des Klägers als früherer Inhaber und Namensgeber der Firma, der über sämtliche Interna Bescheid gewusst habe, seine persönliche wirtschaftliche Situation in einer Privatinsolvenz seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Gesellschafter. Der Kläger habe ein ureigenes Interesse an einem Gehaltsverzicht zur Sanierung des Unternehmens gehabt.

Das Arbeitsgericht habe sich weiter nicht mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens des Klägers auseinandergesetzt und unbeachtet gelassen, dass der Kläger die Kürzung seines Gehaltes von 1.000,00 € über 19 Monate hin unbeanstandet gelassen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 - 3 Ca 2010/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 - 3 Ca 2010/06 - zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet nach wie vor, auf Teile des Dezembergehaltes verzichtet zu haben, weist auf den unstreitigen Umstand hin, dass mittlerweile sonstige sämtliche Beschäftigten der Beklagte die gestundete Dezembervergütung erhalten hätten, widerspricht einer Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der Beklagten wegen einer Stundungsvereinbarung für Dezember 2004 und trägt vor, die Aussage des Zeugen V., Ende Juli 2005 sei ein entsprechender Verzicht unter Fortschreibung der schriftlichen Verzichtsvereinbarung besprochen und getroffen worden, sei falsch. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Kündigung zugleich die Kündigung der Stundungsvereinbarung ausgesprochen habe, sei dies weder für die Behauptung der Beklagten von Bedeutung noch ergebe sich daraus ein Beweis. Die Beklagte habe schlicht und einfach nicht bezahlt, sodass der Kläger mit seiner Kündigung seiner Forderung ausdruckt verliehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.03.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen können. Zur Meidung von Wiederholungen wird daher auf die umfangreiche Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen die vom Gericht des 1. Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht einschlägig, da die Beklagte im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel zu ziehen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die arbeitsgerichtlichen Feststellungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, nicht zutreffend oder nicht vollständig sind.

Hierbei sind zwei verschiedene Komplexe zu unterscheiden, einmal der Einbehalt des Dezembergehaltes und zum Zweiten die Weiterführung des zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Gehaltsverzichtes, obwohl ausweislich des Inhalts der Verzichtsvereinbarung diese mit dem August 2005 erloschen ist, weil zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate mit positivem Betriebsergebnis vorhanden waren. Anhaltspunkte dafür, dass dieses positives Betriebsergebnis nachhaltig sein müsste, ergeben sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht.

Bezüglich des Komplexes Dezembergehalt rügt die Beklagte im Berufungsverfahren vergeblich, das Arbeitsgericht habe ein Beweisangebot übergangen. Zwar mag zuzugeben seien, dass im arbeitsgerichtlichen Urteil ausdrücklich nicht erwähnt wurde, weshalb dem Beweisantritt auf Parteivernehmung der Geschäftsführer der Beklagten nicht entsprochen wurde. Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Gemäß § 445 ZPO kann eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, den Beweis dadurch antreten, dass sie beabsichtigt, den Gegner über die zu beweisende Tatsache zu vernehmen. Ein Antrag auf Parteivernehmung des Klägers, der in diesem Falle Gegner der beweisbelasteten Beklagten ist, wurde nicht gestellt. Die Parteivernehmung der eigenen Partei kann nur über § 448 ZPO angeordnet werden. Diese Vernehmung von Amts wegen kommt dann in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Über den Inhalt von Stundungs- oder Verzichtsvereinbarungen für das Dezembergehalt konnte die Beklagte auch nicht ansatzweise eine Anfangswahrscheinlichkeit begründen.

Im übrigen ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass sämtliche anderen Angestellten der Beklagten, die wie von der Beklagten dargestellt ihre Gehälter für Dezember 2004 gestundet hatten, mittlerweile diese Gehälter nachgezahlt erhielten. Ein Grund, weswegen dem Kläger das Gehalt nicht nachzuzahlen ist, hat die Beklagte nicht benannt, insbesondere reicht hierfür nicht aus, dass der Kläger früherer Inhaber und Namensgeber der Beklagten ist.

Im übrigen hat der Kläger erklärt, dass er ausdrücklich an der Parteivernehmung des Geschäftsführers widerspricht. Die Voraussetzungen für eine erneute diesbezügliche Beweisnahme liegen daher im Berufungsverfahren nicht vor.

Etwaige Lücken im arbeitsgerichtlichen Urteil sind daher nicht entscheidungserheblich, sie machen nicht eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht notwendig.

Soweit die Beklagte des weiteren rügt, das Arbeitsgericht habe die Zeugin U. zum Beweisthema nicht befragt, ist sich durch den Inhalt des Sitzungsprotokolls widerlegt, weil ausweislich Seite drei des Protokolls vom 07.08.2007 dritter Absatz die Zeugin zu diesem Beweisthema befragt wurde und Bekundungen gemacht hat.

III. Zum Komplex Fortschreibung der Gehaltsverzichtsvereinbarung hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen darauf begründet, dass aus der Aussage des Zeugen V. mit hinreichender Sicherheit eine entsprechende Vereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden kann. Dem folgt die Berufungskammer. Auch im Berufungsverfahren sind hierzu keine durchgreifenden Einwendungen von der Beklagten vorgebracht worden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung nicht lediglich darauf gestützt, dass es den Zeugen für unglaubwürdig gehalten hat, es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass aus dieser Aussage eine klare und eindeutige Willenserklärung des Klägers nicht hergeleitet werden kann.

Auch im Berufungsverfahren bleibt die Beklagte die tatsächliche Behauptung schuldig, mit welchen Worten der Kläger seine Bereitschaft bekundet haben soll, weiter auf die Hälfte des vereinbarten ihm geschuldeten Gehalts zu verzichten. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des Arbeitsgerichts, dass möglicherweise der Zeuge davon ausgegangen ist, der Kläger sei mit einer Weiterführung der Gehaltsverzichtsvereinbarung einverstanden, dies aber nicht durch entsprechende Willenserklärung dokumentiert wurde, jedenfalls sich derartige Willenserklärungen nicht feststellen lassen.

An der Stimmigkeit der Aussage bestehen des Weiteren auch schon erhebliche Zweifel daran, weil nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Geschäftsführer der Beklagten bzw. der Zeuge V. bereits im Juli 2005 davon ausgehen konnte, dass auch das Betriebergebnis im August und in den darauffolgenden Monaten wiederum schlecht sein würde.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren auf die Umstände hinweist, dass der Kläger einen längeren Zeitraum hin zu einem geringeren Entgelt weiter gearbeitet hat und in seiner Kündigungserklärung auch die Stundungsvereinbarung ausdrücklich gekündigt hat, vermag dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm seien die maßgebenden Betriebsergebnisse nicht bekannt gewesen. Der hiergegen gehaltene Sachvortrag der Beklagten, der Kläger als "eigentlicher Geschäftsinhaber" bzw. früherer Inhaber und Namensgeber sein über alle Umstände informiert worden bleibt derart unscharf und unbestimmt, dass hieraus Feststellungen nicht gesichert getroffen werden können. Insbesondere hat sich die Beklagte in keiner Form darüber geäußert, wann wo und wie sie, die über eingesetzte Geschäftsführer verfügt, den Kläger über die für die Bewertung der Gehaltsverzichtsvereinbarung notwendigen Informationen versorgt hat.

Es liegt vielmehr nahe, dass der Kläger während der weiteren Laufzeit des Vertrages davon ausgegangen ist, dass die Gehaltsverzichtsvereinbarung wegen nachhaltiger schlechter Betriebsergebnisse weiter wirksam sein würde und aus diesem Grunde nicht die ihm an sich zustehenden Gehälter geltend gemacht hat. Genau dies ist auch ein Umstand, weswegen der Aussage des Zeugen V. mit Vorbehalt zu begegnen ist. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass Gegenstand des Gesprächs von Juli 2005 gewesen ist, dass die Betriebsergebnisse an sich für zwei Monate positiv gewesen sein sollten und die Gehaltsverzichtsvereinbarung deswegen zum Erlöschen gebracht wurde und wegen der finanziellen Belastung durch die Gehälter des Klägers eine Fortführung des Betriebes nur dann möglich erscheint, wenn der Kläger weiterhin auf die Hälfte seines Gehaltes verzichte.

IV. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht die Zeugin U. noch vernommen hat, ist zum einen für eine fehlerhafte Entscheidung nicht kausal, so dass eine Abänderung im Berufungsverfahren nicht Betracht kommt, zum anderen war das Arbeitsgericht gehalten, die Zeugin zur Frage der Stundung des Dezembergehaltes 2004 zu vernehmen, so dass aus der Tatsache, dass das Arbeitsgericht ein Teilurteil nicht erlassen hat, nichts hergeleitet werden kann, was für eine Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils spricht.

V. Nach allem war die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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