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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 640/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613 a
ZPO § 265
ZPO § 325
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
KSchG § 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 640/05

Entscheidung vom 08.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 8. Juni 2005 - 5 Ca 130/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen (Wieder-) Einstellungsanspruch des Klägers.

Der Kläger war bei der Firma S. Service-Center A-Stadt GmbH (im Folgenden: S.) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Lagerleiter seit dem Jahre 1993 beschäftigt. Die Firma S. verrichtete diese Tätigkeit als Dienstleister bei der Fa. H.-Glas GmbH in A-Stadt.

Die S. hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.04. zum 31.10.2003 betriebsbedingt gekündigt mit der Begründung, sie habe den Dienstleistungsauftrag mit der Fa. H.-Glas gekündigt und beabsichtige auch nicht diese Arbeiten fortzuführen.

Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2003 Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat diese Klage sowohl gegen die S. als Beklagte zu 1) und gegen die H.-Glas GmbH als Beklagte zu 2) als auch gegen die jetzige Beklagte als Beklagte zu 3) erhoben. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren prozessual getrennt und - unter Aussetzung des Verfahrens gegen die jetzige Beklagte - zunächst über die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Fa. S. entschieden. Durch Rechtskraft erlangendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.10.2004 - 2 Sa 493/04 - wurde die Kündigungsschutzklage gegenüber der Fa. S. abgewiesen mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2003 beendet worden ist.

Die Beklagte hat ab dem 01.10.2003 als neuer Vertragspartner die bisher von der S. durchgeführte Lagerbewirtschaftung bei der Fa. H.-Glas GmbH fortgeführt.

Der Kläger hat in der Klageschrift folgende Anträge gestellt:

"1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.04.2003 nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger sowie den Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Arbeitsverhältnis besteht."

In der Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung der S. sei gemäß § 613 a BGB unwirksam, weil ein Betriebsübergang sowohl auf die Fa. H.-Glas als auch auf die jetzige Beklagte vorliege. Die S. habe von Anfang an vorgehabt, das Dienstleistungsverhältnis mit der Fa. H.-Glas fortzusetzen. Die Fa. H.-Glas habe sich im letzten Moment entschieden, das Vertragsverhältnis jedoch mit der vorliegenden Beklagten fortzusetzen. In der Übernehme diverser Betriebsmittel und der überwiegenden Anzahl der zuvor bei der Fa. S. beschäftigten Arbeitnehmer habe zunächst ein Betriebsübergang auf die Fa. H.-Glas GmbH und dann ein Betriebsübergang auf die Beklagte des vorliegenden Verfahrens stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2005 (Bl. 63, 64 d.A.) hat der Kläger sodann im vorliegenden Verfahren die Anträge angekündigt:

"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen,

hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen einzustellen und zu beschäftigen."

Der Kläger hat zuletzt vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Betriebserwerberin verpflichtet, ihn weiterzubeschäftigen. Sein Weiterbeschäftigungsverlangen habe er nicht vor Mitte Dezember 2003 bei der Beklagten geltend machen können, da er erst Anfang Dezember 2003 durch Internetrecherchen die genaue Beklagtenbezeichnung in Erfahrung gebracht habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass zwischen ihm sowie der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen.

Hilfsweise:

1. Die Beklagte wird verurteilt, sein Angebot, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, anzunehmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, sein Angebot auf Wiedereinstellung und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs geleugnet und hat bestritten, wesentliche Betriebsmittel von der Fa. S. übernommen zu haben. Die vom Kläger genannten Betriebsmittel habe sie von dritter Seite käuflich erworben aber nicht von der Fa. S.. Auch habe der Kläger sein Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht, da jedem auf dem gesamten Betriebsgelände bereits Anfang Oktober 2003 bekannt gewesen sei, dass die Fa. "Sch." die Lagerbewirtschaftung übernommen habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.06.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, das Rechtsverlangen des Klägers einschließlich seiner Hilfsansprüche scheitere schon daran, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 2 Sa 493/04 feststehe, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. S. mit Ablauf des 31.10.2003 sein Ende gefunden hat. Diese rechtskräftige Entscheidung wirke im Wege der Rechtskrafterstreckung gemäß §§ 265, 325 ZPO auch zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens falls ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Auch das Hilfsbegehren des Klägers habe keinen Erfolg. Selbst wenn man vorliegend einen Betriebsübergang annehme, so habe der Kläger ein mögliches Fortsetzungsverlangen frühestens im Rahmen der Klageschrift vom 15.12.2003 verlangt, was - entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - nicht als unverzügliches Fortsetzungsverlangen anzusehen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 8 - 11 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. In der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst sämtliche erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages geltend gemacht, die Beklagte habe zahlreiche Betriebsmittel von der Fa. S. übernommen. Die Beklagte habe auch außer zwei Betriebsratsmitgliedern und ihm, dem Lagerleiter, die übrigen acht Arbeitnehmer von der Fa. S. übernommen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er sein Fortsetzungsverlangen unverzüglich geltend gemacht.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgemäß, aber nicht ordnungsgemäß begründet.

Die Berufung des Klägers ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO verpflichtet, sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinanderzusetzen. Da der Kläger vorliegend keine neuen Tatsachen im Berufungsverfahren vorgebracht hat, gehört zur Ordnungsgemäßheit der Begründung des Rechtsmittels eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (vgl. etwa BAG AP Nr. 21 zu § 554 ZPO; BAG AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004, S. 229 ff.). Hat das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem einheitlichen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, dann ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Berufung muss angeben, weshalb jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen kann (BGH v. 14.03.2005 - II ZB 31/03, ProzRB 2005, 293; BGH NJW 1998, 3126; BAG, NZA 1998, 959; Schwab, a.a.O.; S. 232).

Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil unter I. der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG die Auffassung vertreten, aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 2 Sa 493/04 stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Fa. S. vom 24.04.2003 mit Ablauf des 31.10.2003 sein Ende gefunden hat. Diese rechtskräftige Feststellung erstrecke sich auch auf einen möglichen Betriebserwerber. Nach den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts stehe aufgrund der Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis besteht bzw. die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat sodann im Weiteren unter II. der Entscheidungsgründe ins Einzelne gehend begründet, weshalb die Hilfsbegehren des Klägers darüber hinausgehend keinen Erfolg hat. Hierbei hat das Arbeitsgericht angenommen, selbst bei der Annahme eines Betriebsübergangs habe der Kläger jedenfalls sein Fortsetzungsverlangen (vgl. hierzu BAG NZA 1997, 757 und NZA 1998, 250) nicht "unverzüglich" entsprechend der Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 geltend gemacht. Hierbei hat sich das Vordergericht der Rechtsauffassung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, das in einem Parallelverfahren (12 Sa 356/04) zur Feststellung gelangt ist, dass auch die dortige Klägerin - bei identischer Fristenlage - ihr Fortsetzungsverlangen verspätet geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger vorliegend verfolgten Wiedereinstellungsanspruch, den er erstinstanzlich nur hilfsweise, im Berufungsverfahren jedoch zuletzt, und zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann als Hauptantrag verfolgt hat, als unbegründet abgewiesen.

Im Streitfalle hat die Fa. S. das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 24.04.2003 zum 31.10.2003 ordentlich gekündigt. Die Beklagte hat die Lagerleitung mit Wirkung vom 01.10.2003 übernommen, also noch im Laufe der Kündigungsfrist des Klägers. Wenn das Arbeitsgericht bei dieser Sachverhaltsvariante davon ausgeht, der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 26.10.2004 im Verfahren 2 Sa 493/04 stehe dem Fortsetzungsverlangen des Klägers entgegen, so hätte die Berufungsbegründung dieser Rechtsauffassung entgegentreten müssen. Statt dessen hat sie sich ausschließlich damit auseinandergesetzt, dass ein Betriebsübergang vorliege und der Kläger sein Wiedereinstellungsverlangen verspätet geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung erkennbar der Rechtsprechung des BAG zur punktuellen Streitgegenstandstheorie im Kündigungsschutzverfahren angeschlossen. Diese besagt, dass eine klageabweisende rechtskräftige Entscheidung nach § 4 S. 1 KSchG zugleich die Feststellung beinhaltet, dass zum Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Diese Rechtsprechung ist im Falle eines Betriebsübergangs ebenfalls anwendbar (BAG v. 24.05.2005 - 8 AZR 398/04). Damit steht rechtskräftig fest, dass zwischen den Parteien am 31.10.2003 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. Ist das Arbeitsverhältnis des Klägers möglicherweise nach § 613 a BGB von der S. auf die Beklagte noch im Laufe des Arbeitsverhältnisses übergegangen, dann hätte dem Kläger ein Fortsetzungs- und kein Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist zugestanden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung eines Fortsetzungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruches steht aber rechtskräftig fest, dass mit Ablauf des 31.10.2003 gerade kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestanden haben kann. Auch hat der 7. Senat des BAG das Bestehen eines Wiedereinstellungsanspruchs nach Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich verneint (BAG NZA 1998, 254 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).

Wenn bei dieser Rechtslage das Arbeitsgericht angenommen hat, die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 Sa 492/04 stehe sowohl der Begründetheit des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens des Klägers entgegen, so kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist, wenngleich viel für die Richtigkeit dieser Ansicht des Arbeitsgerichts spricht. Zumindest hätte sich der Berufungsführer kritisch mit dieser die vollständige Klageabweisung tragenden Urteilsbegründung auseinander setzen müssen.

II.

Dem Rechtsmittel ist auch dann der Erfolg zu versagen, wenn man im Streitfalle zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dem arbeitsgerichtlichen Urteils sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich seine Entscheidungsgründe unter I. nicht doch nur auf den erstinstanzlich vom Kläger verfolgten Hauptantrag, und nicht zusätzlich auch auf seine Hilfsanträge bezogen haben, weil das Arbeitsgericht unter II. seiner Entscheidungsgründe detaillierte Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb der Kläger "auch" mit seinem Hilfsbegehren keinen Erfolg habe. Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Rechtsvorbringen nur noch auf diesen hilfsweise geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch gestützt, was er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Antragsumstellung prozessual bewerkstelligt hat. In diesem Fall wäre die Berufung des Klägers zwar ordnungsgemäß begründet und damit zulässig.

Geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit des Rechtsmittels aus und lässt es des Weiteren die erheblichen Bedenken gegen die oben angeführte Rechtskraft des Vorverfahrens außer Betracht, dann ist die Berufung jedenfalls selbst dann unbegründet, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass vorliegend die Beklagte die Lagerbewirtschaftung bei der Fa. H.-Glas im Wege eines Betriebsübergangs von der Fa. S. auf die Beklagte fortgeführt hat. Nach der vom Arbeitsgericht aufgezeigten Rechtsprechung des BAG ist in diesem Falle der Arbeitnehmer, der einen Wiedereinstellungsantrag geltend macht verpflichtet, diesen unverzüglich durch ein Fortsetzungsverlangen beim Betriebserwerber zu realisieren. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an (vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG), dass dies im Streitfalle nicht geschehen ist. Der zu Gunsten des Klägers unterstellte Betriebsübergang hat bereits einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers stattgefunden. Selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr gearbeitet hat und ihm sogar von dem Mitarbeiter G. der Fa. H.-Glas am 10.09.2003 ein Hausverbot erteilt worden war, so hätte der Kläger noch während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um sein Fortsetzungsverlangen ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen. Allein der Umstand, dass ihm die genaue Bezeichnung der beklagten juristischen Person erst Anfang Dezember bekannt war, entlastet ihn nicht. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Arbeiten der Lagerbewirtschaftung vor dem Betriebsgelände auf die Fa. "Sch." hingewiesen hat. Der Kläger wusste, dass die Lagerbewirtschaftung von einem anderen Unternehmen fortgeführt wurde. Er hätte in diesem Falle alle Anstrengungen unternehmen müssen, um dem Betriebserwerber sein tatsächliches Fortsetzungsverlangen unverzüglich mitzuteilen. Allein der Umstand, dass er die genaue Firmenbezeichnung der ohnehin neu zu gründenden GmbH erst Anfang Dezember 2003 in Erfahrung gebracht hat, entlastet ihn in diesem Zusammenhang nicht.

Im Übrigen hat der Kläger noch nicht einmal in der Klageschrift vom 15.12.2003 ein Fortsetzungs- Wiedereinstellungsverlangen auch nur erwähnt, sondern hat sich allein unter Hinweis auf § 613 a BGB auf die Unwirksamkeit der Kündigung der S. berufen. Erstmals mit Schriftsatz vom 16.02.2005, also rund 1 1/2 Jahre nach einem möglichen Betriebsübergang, hat der Kläger dann seine Klage gegenüber der Beklagten geändert und seine Wiedereinstellung begehrt. Dies war weit außerhalb der Einmonatsfrist zur Geltendmachung dieses Verlangens (vgl. hierzu auch LAG Hamm v. 27.03.2003 - 4 Sa 189/02).

Nach alledem war die unzulässige und zudem unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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