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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 647/07
Rechtsgebiete: KBG, ArbGG
Vorschriften:
KBG § 9 Abs. 2 | |
KBG § 12 Abs. 1 | |
KBG § 12 Abs. 2 | |
KBG § 60 | |
ArbGG § 65 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.09.2007 - 1 Ca 605/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die vom Kläger behauptete Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten.
Die Beklagte ist selbständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Sie wurde gegründet durch die evangelische Kirchengemeinde A-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde V-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde B-Stadt und den evangelischen Kirchenkreis A-Stadt. Zweck der Stiftung ist die Aufnahme des Schulbetriebes für das Evangelische Ganztagsgymnasium XY-Schule in U-Stadt. Ausweislich der Stiftungsurkunde hat die Stiftung das Recht, Beamte anzustellen und ein Siegel zu führen.
Durch Berufungsurkunde der Beklagten vom 26.03.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.2001 unter Berufung in das Kirchbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studiendirektor ernannt. Die Berufung wurde bestätigt durch das Landeskirchenamt der evangelischen Kirche im Rheinland. Die evangelische Kirche im Rheinland mit Sitz in Düsseldorf ist eine von 23 Landeskirchen der evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kirche war bis 2003 eine Gliedkirche der evangelischen Kirche der Union (EKU), welche zum 01.07.2003 in der Union evangelischer Kirchen aufging.
Zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis des Klägers galt das Kirchenbeamtengesetz der evangelischen Kirche der Union vom 06.06.1998. Aufgrund der strukturellen Umorganisation ist mittlerweile das Kirchenbeamtengesetz der evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.2005 maßgebend.
In § 9 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und die Kirchenbeamten der evangelischen Kirche in Deutschland ist geregelt, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Ernennung zum Kirchenbeamten erlischt. Diese Bestimmung fand sich im Kirchenbeamtengesetz vom 08.06.1998 nicht. Dienstgeber ist nach § 12 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes vom 06.06.1998 jeweils die in § 2 genannte Anstellungskörperschaft. Dienstverhältnisse begründen zugleich Rechtsbeziehungen zwischen den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der jeweiligen Gliedkirche. Nach § 12 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes vom 06.06.1998 ist oberste Dienstbehörde für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der evangelischen Kirche der Union der Rat, für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Kirchenleitung der Gliedkirche, in der Dienstgeber gelegen ist, soweit nicht das gliedkirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
Mit Schreiben vom 24.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Beschluss des Vorstandes der C. vom 08.02.2001, aufsichtlich genehmigt durch die evangelische Kirche im Rheinland, den Kläger zum Schulleiter des XY-Gymnasiums in U-Stadt mit gleichzeitiger Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit ernennt. Zwischen der evangelischen Landeskirche im Rheinland und der C. wurde vereinbart, dass die Kirchenbeamtenstelle für den Schulleiter des XY-Gymnasiums in A-Stadt der Einrichtung bei der gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der evangelischen Kirche im Rheinland, der evangelischen Kirche von Westfalen und der lippischen Landeskirche (Versorgungskasse) aufgrund von § 2 Abs. 2 der Notverordnung über die Errichtung der Versorgungskasse angeschlossen wird. In dieser Vereinbarung ist bestimmt, dass der Dienstvertrag zwischen der Einrichtung und dem Kirchenbeamten gewisse Regelungen enthalten muss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Urkunde (Bl. 19 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Bestimmungen über Kündigungen des Dienstverhältnisses sind hierin nicht enthalten. Die Vereinbarung, welche mit Wirkung vom 01.08.2001 in Kraft trat, wurde von der evangelischen Landeskirche am 04.12.2001 von der Beklagten am 21.05.2002 unterzeichnet.
Am 28.06.2002 haben die Parteien einen "Dienstvertrag" unterschrieben. Wegen seiner Einzelheiten wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie Bl. 234 bis 236 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Kläger hatte am 30.04.2007 beim Arbeitsgericht Trier eine Klage eingereicht, mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, ihm zu gestatten, Fachunterricht in den Fächern Französisch und Musik zu erteilen, die Außenvertretung der Schule zu gestalten, Dienstbesprechungen und Konferenzen nach eigenem Ermessen einzuberufen und durchzuführen, das Hausrecht zu gewähren und ihm insbesondere zu gestatten, den Eltern und der staatlichen und kirchlichen Schulaufsicht Zutritt zum XY-Gymnasium ohne Rücksprache mit der Beklagten zu gewähren. In diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Trier 1 Ca 547/07 wurde durch Beschluss vom 01.06.2007 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erachtet und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss der 2. Kammer vom 17.08.2007 - 2 Ta 166/07 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit Klage vom 11.05.2007 hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Klage erhoben und zwar gegen die Beklagte, gegen die Vorstandsvorsitzende U., das Vorstandsmitglied T. und das Vorstandsmitglied S. als weitere Beklagte. Gegenüber diesen vier Beklagten verfolgt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie den Widerruf bestimmt bezeichneter Tatsachenbehauptungen und die künftige Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen. Weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Versetzung des Klägers in den Wartestand gemäß § 60 Kirchenbeamtengesetz zurückzunehmen und festzustellen, dass die Vereinbarung in § 6 des Dienstvertrages unwirksam ist.
Letzterer Antrag ist mittlerweile nach entsprechender Erklärung der Beklagten erledigt. Weiter hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die vier Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftig entstehenden Schäden aufgrund der in den Anträgen 1 bis 5 zugrunde liegenden Mobbinghandlungen sowie rechtswidriger Beurlaubung zu ersetzen.
Die Beklagte hat mit am 01.06.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Widerklägerin nicht besteht.
Mit bei Gericht am 04.06.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte erweitert um den Antrag, festzustellen, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klage erweitert um den Antrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von 602,19 € zu zahlen.
Durch Beschluss vom 12.09.2007 hat das Arbeitsgericht den Prozess getrennt und den Rechtsstreit, soweit er die beklagten Vorstandsmitglieder betraf, an das Landgericht Trier verwiesen sowie den Rechtsstreit, soweit er die Leistungsklagen gegen die Beklagte betraf, an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. In dem beim Arbeitsgericht Trier noch anhängig gebliebenen Rechtsstreit über die Widerklage auf Feststellung über den Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Feststellung des Klägers, es bestehe ein Arbeitsverhältnis, hat das Arbeitsgericht durch streitiges Urteil entschieden.
Insoweit hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
diesen Klageantrag abzuweisen.
Sie hat gemäß ihrer Widerklage beantragt,
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten nicht besteht.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12.09.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag des Klägers sei unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit. Die Beklagte habe negative Feststellungsklage erhoben auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht besteht. Die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage erfasse auch das streitige Rechtsverhältnis. Aufgrund der früher erhobenen negativen Feststellungsklage greife die Sperre der Rechtshängigkeit ein.
Die Widerklage sei zulässig. Es handele sich um einen sogenannten "Sic-non-Fall".
Die Widerklage sei auch begründet, weil zwischen den Parteien ausschließlich ein Kirchenbeamtenverhältnis bestehe. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Neben der Begründung eines originären Beamtenverhältnisses sei kein Raum zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. So hätten die Parteien ungefähr ein Jahr nach der Berufung des Klägers in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit einen "Dienstvertrag" geschlossen. Durch diesen Vertrag seien dem Kläger jedoch nicht etwa neben den Aufgaben, die ihm durch die Ernennung zum Studiendirektor unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis übertragen wurden, weitere Aufgaben übertragen worden. Bereits durch Ernennung zum Studiendirektor sei er zum Leiter des XY-Gymnasiums in U-Stadt bestimmt worden. Dem Kläger würden durch den Dienstvertrag vom 28.06.2002 nebenberuflich nicht etwa weitere Aufgaben übertragen, was auch bei einem Kirchenbeamten wohl rechtlich zulässig wäre. Die Hauptpflichten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis und die Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag seien inhaltlich identisch. Es sei daher logisch und rechtlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Studiendirektor und Leiter des XY-Gymnasiums gleichzeitig Kirchenbeamter und Arbeitnehmer sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 21.09.2007 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 09.10.2007 Berufung eingelegt und diese Berufung gleichzeitig begründet. Er vertritt weiter die Auffassung, dass durch die Vereinbarung vom 28.06.2002 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet wurde. Nach anerkannter Rechtsprechung sei es möglich, dass das staatliche Beamtenrecht einen Doppelstatus als Beamter und Arbeitnehmer anerkenne. Wenn ein Beamter von seinem öffentlichen Dienstherrn unter Fortzahlung des Gehalts zu Dienstleistung bei einer privaten Einrichtung beurlaubt werde, könne je nach Umständen des Einzelfalles neben dem Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit der privaten Einrichtung zustande kommen. Das Arbeitsgericht verkenne auch den Status eines Kirchenbeamten. Nach den Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es denkbar, dass Kirchenbeamten als Körperschaft des öffentlichen Rechts lediglich die Befugnis verliehen wurde, die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts für Kirchenbeamte auszuschließen, ihnen stünde es jedoch frei, in Ergänzung zu ihrem kirchlichen Beamtenrecht, welches mit dem staatlichen Beamtenrecht nicht ohne weiteres zu vergleichen ist, zusätzliche arbeitsrechtliche Normen zu vereinbaren. Auch die finanzgerichtliche Rechtsprechungsstelle auch nicht ansatzweise in Frage, ob privatrechtliche Vereinbarungen mit Kirchenbeamten zulässig sind. Dem Kläger seien durch Arbeitsvertrag zusätzliche Rechte eingeräumt worden, wenn sich die Kirche im Rahmen ihres Bestimmungsrechts der Privatautonomie bediene, müsse sie auch die Folgen dieser Entscheidung tragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sichere der Dienstvertrag dem Kläger weitergehende Rechte. In § 2 Abs. 2 sei bestimmt, dass für den Dienst die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen maßgebenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung fänden, soweit sie nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen. Im Umkehrschluss bedeute diese Regelung, dass die Vorschriften, die ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen, auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien keine Anwendung fänden. Der Dienstvertrag enthalte Regelungen, die ihm eine Unkündbarkeit zusicherten, arbeitsrechtlich sei ein Wartestandsverfahren unzulässig. Die Rechtsunklarheit, ob eine Wartestandsregelung für Lehrer als Kirchenbeamte möglich sei, sei durch den Arbeitsvertrag zweifelsfrei ausgeschlossen worden. Auch der Umstand, dass der Kläger eine Zulage erhalten habe, die nicht im Kirchenbeamtenverhältnis begründet war, spreche für weitergehende privatrechtliche Regelungen.
Ergänzend mit Schriftsatz vom 21.11.2007 hat der Kläger geltend gemacht, dass ein Arbeitnehmer an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten gebunden sei. Da der Kläger als Kirchenbeamter jederzeit die Entlassung spätestens nach Ablauf von drei Monaten spätestens zum Ablauf des Schulhalbjahres verlangen könne, sei er zweifelsfrei an die sechsmonatige Kündigungsfrist, welche im Vertrag vereinbart war, gebunden. Durch die Besoldung nach A 16 habe die Beklagte den Wunsch des Klägers entsprochen, dass sie ihm höherwertige Aufgaben übertragen hat und übertragen wollte. Hierzu führt der Kläger ins Einzelne gehend über seine ihm als Schulleiter gestellten Aufgaben im Aufbaustadium des Gymnasiums aus. Da nirgends geregelt sei, dass das Arbeitsrecht auf die nach Art des staatlichen Beamtenstandes eingestellten Kirchenbeamten keine Anwendung fände, hätten die Parteien diese Rechtslücke durch den Dienstvertrag geschlossen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca 605/07 - die Widerklage zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.09.2007 - 1 Ca 605/07 - zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil er sich mehrfach als Beschwerdeführer bezeichne. Im übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass nachdem zwischen den Parteien ein Kirchenbeamtenverhältnis bestehe, eine abgeschlossener "Dienstvertrag" als privatrechtlicher Vertrag inhaltsleer sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.03.2006.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Unschädlich ist es entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger mehrfach in seinen Schriftsätzen die Parteibezeichnung nicht zutreffend gewählt hat. Dies ist unschwer erkennbar eine Folge des Umstandes, dass der Kläger parallel zum hier laufenden Berufungsverfahren auch noch gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs sofortige Beschwerde eingelegt hat und demgemäß die entsprechenden Parteibezeichnungen verwendet hat.
Aus den Ausführungen des Klägers geht jedoch eindeutig hervor, dass er mit all seinen Stellungnahmen die Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils über die Feststellung, dass mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis besteht, in Zweifel ziehen will.
II. Die Berufung des Klägers ist allerdings unbegründet.
Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, ist vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend und in den wesentlichen Teilen seiner Begründung richtig entschieden worden.
Ob für den Antrag auf Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als sogenanntes "Sic-non-Fall" eröffnet ist, wie vom Arbeitsgericht festgestellt, kann für die Entscheidung der Berufungskammer dahin stehen. Gemäß § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
III. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Diese Eigenschaft erwarb er auch nicht durch den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages, insbesondere nicht durch die Vereinbarung vom 28.06.2002. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind ausschließlich kirchenrechtlicher Art.
Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WeimRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinde. Mit diesen Verfassungsbestimmungen erkennt der Staat die Kirchen als Institution mit Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht vom ihm herleiten. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sich aus ihrem besonderen Auftrag ergeben und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zur öffentlichen, aber nicht zur staatlichen Gewalt zu rechnen. Ist die Kirche nur im innerkirchlichen Bereich tätig geworden, liegt kein Akt öffentlicher Gewalt vor (vgl. BAG Urteil vom 07.02.1990 - 5 AZR 84/90 = AP Nr. 37 zu Art. 140 GG).
Allerdings können die Religionsgemeinschaften sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsfreiheit des staatlichen Rechts bedienen, etwa durch den Abschluss von Arbeitsverträgen. Dann haben sie auch das für alle geltende Gesetz zu beachten.
Dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtlich möglich wäre, steht außer Diskussion und wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
Die Parteien streiten lediglich um die zentrale Frage, ob der Dienstvertrag vom 28.06.2002 den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beinhaltet.
Zum Zeitpunkt dieses Vertrages war der Kläger bereits seit einem Jahr als Kirchenbeamter auf Lebenszeit Beamter der Beklagten.
Dass die Beklagte selbst Dienstherr ist, wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren, anders als im Verfahren 1 Ca 547/07, nicht mehr in Zweifel gezogen. Dass er Kirchenbeamter auf Lebenszeit als Beamter der Beklagten ist, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Bestellungsurkunden. Die Beklagte hat durch Begründung einer Stiftung durch die beteiligten Kirchengemeinden das Recht erhalten, Beamte einzustellen und von diesem Recht durch Berufungsurkunde vom 26.03.2001 Gebrauch gemacht, in dem sie den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2001 auf Lebenszeit zum Studiendirektor ernannt hat. Damit ist der Kläger in ein originäres Beamtenverhältnis ausschließlich mit der Beklagten eingetreten, wenn auch mit weiteren Folgewirkungen hinsichtlich seiner Rechtsbeziehungen zur evangelischen Landeskirche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Durch den über ein Jahr nach Begründung des Beamtenverhältnisses abgeschlossenen Dienstvertrag änderte sich an der Rechtsstellung des Klägers nichts. Durch den Dienstvertrag wurde mit dem Kläger insbesondere keine Doppelstellung als gleichzeitiger Beamter der Beklagten und als Arbeitnehmer begründet.
Hierzu fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. In der Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger erklärt, dass ihm weitere Erläuterungen vor Unterzeichnung des Dienstvertrages nicht gegeben worden sind. Besondere Umstände, dass zusätzlich zum bestehenden Beamtenverhältnis mit der Beklagten auch noch ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, sind also vom Kläger nicht dargetan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, der bereits Kirchenbeamter der Beklagten war, durch den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses lediglich "Arbeitnehmer" der Beklagten werden sollte mit der Aufgabe, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses genau diese Tätigkeiten zu verrichten, für die er aufgrund seiner Berufung als Kirchenbeamter auf Lebenszeit, nämlich mit der Funktion als Leiter der Schuleinrichtung der Beklagten, bereits bestellt wurde.
Zum einen ist der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag überschrieben.
In der Einleitung wird darauf abgestellt, dass die Rechte und Pflichten des Kirchenbeamten durch das Kirchenbeamtengesetz und den erteilten Auftrag begründet und begrenzt werden. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit im Rahmen seines Amtes als Leiter des XY-Gymnasiums und als dessen Direktor.
In § 2 des "Dienstvertrages" ist bestimmt, dass für den Dienst des Klägers die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der evangelischen Kirche im Rheinland maßgebenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, soweit sie nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen.
Da zwischen den Parteien gerade dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits durch die Ernennung zum Kirchenbeamten begründet worden ist, ist diese Regelung bedeutungslos. Der Kläger kann insbesondere nicht im Umkehrschluss herleiten, dass durch diese Vereinbarung des Dienstvertrages seine Rechte und Pflichten, die sich bereits aus seinem Status als Kirchenbeamten ergeben haben aufgehoben werden, mit der Folge, dass lediglich ausschließlich privatrechtliche Rechtsbeziehungen mit der Beklagten fortan bestehen sollten.
Der Kläger kann letztlich mit Erfolg auch nicht geltend machen, in § 6 des Dienstvertrages seien Bezugnahmen auf Rechtsbestimmungen, die nur in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten, enthalten.
Wenn dort ausgeführt wird, dass er das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen könne und der Anstellungsträger das Anstellungsverhältnis bei wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen könne, spricht dies nicht notwendig für den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmung ist zum einen widersprüchlich, wenn sie im Zusammenhang gesehen wird mit den Rechten und Pflichten, die aufgrund der Präambel des Vertrages vorausgesetzt werden, nämlich den Rechten und Pflichten eines im Rahmen des Kirchenbeamtengesetzes ernannten Beamten, in welchem ein außerordentliches privatrechtliches Kündigungsrecht weder des Beamten noch des Anstellungsträgers besteht.
Aus dem gesamten Sachvortrag des Kläger kann nicht hergeleitet werden, dass neben dem Dienstverhältnis zum Beklagten als Kirchenbeamter ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte, sich der Kläger also aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur Leistung von fremdbestimmter weisungsabhängiger Arbeit verpflichten wollte. Die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung, im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses tätig zu werden, ergibt sich aus der Verpflichtung, die er mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis, die ja schließlich mit seinem Einverständnis erfolgt ist übernommen hat, nicht aus später abgeschlossenen sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen.
Gegen die Annahme des Abschlusses eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages spricht auch entscheidend der Umstand, dass dieser Vertrag zeitlich über ein Jahr nach Aufnahme der Diensttätigkeit des Klägers erfolgte. Nicht ersichtlich ist, was durch den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitig bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis des Klägers geschehen sollte. Somit sind die Bestimmungen, insbesondere die Verweisungen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zusammen mit der angesprochenen privatrechtlichen Kündigungsmöglichkeit sind derart perplex und widersprüchlich, dass nicht von einer privatrechtlichen Vereinbarung von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausgegangen werden kann.
Dabei hilft dem Kläger auch der Vortrag nicht weiter, dass der Vertrag von der Beklagten aufgesetzt wurde. Zum einen ist festzustellen, dass der Dienstvertrag wohl von einer Personal- oder Rechtsabteilung, jedoch nicht einer solchen der Beklagten sondern der evangelischen Kirchen im Rheinland entworfen wurde. Zum anderen ist der Kontext zu der Übernahme in die Versorgungskasse ersichtlich, weil in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der evangelischen Kirche die Stelle des Klägers der Vorsorgungseinrichtung angeschlossen wurde und in dieser Vereinbarung der Abschluss eines Dienstvertrages angesprochen wurde.
Worauf es zurückzuführen ist, dass in diesem Dienstvertrag Regelungen enthalten sind, die in der Anschlussvereinbarung der Beklagten mit der evangelischen Kirche gerade nicht angesprochen worden sind, kann nicht mehr aufgeklärt werden, hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht. Da jedoch auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass ihm erkennbar gemacht wurde, nur der Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages sei zur weiteren Gestaltung seines Dienstverhältnis notwendig oder Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses sei erforderlich für die Anmeldung zur Versorgungskasse, kann gerade nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen haben, wonach die Pflichten des Klägers als Leiter des XY-Gymnasiums aufgrund privatrechtlicher Willensvereinbarung übernommen werden sollten, zumal da wie dargestellt diese Verpflichtungen bereits sich aus dem Status des Klägers als Kirchenbeamter der Beklagten ergeben haben.
IV. Sämtliche vom Kläger mit der Berufung noch weiter angesprochenen Rechtsfragen vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.
Sie haben alle gemeinsam, dass sie Fragen betreffen, ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einer Kirche überhaupt vereinbart werden kann und wie der Status eines Kirchenbeamten im Vergleich zu einem Beamten des öffentlichen Rechts also des Staates zu bewerten ist.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BVR 878/06 - betrifft die Frage, ob die Rechtsstellung eines Kirchenbeamten mit der eines staatlichen Beamten vergleichbar ist.
In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass wegen der Unterschiede zwischen einem staatlichen Beamten und einem Kirchenbeamten Inkompatibilitätserwägungen nicht entgegenstehen, ob ein Kirchenbeamter gleichzeitig Rechtsanwalt und damit unabhängiges Organ der Rechtspflege sein kann.
Dass ein Beamter, welcher von seinem öffentlichen Dienstherrn unter Fortzahlung des Gehalts zur Dienstleistung bei einer privaten Einrichtung beurlaubt ist, neben dem Beamtenverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis mit der privaten Einrichtung eingehen kann (vgl. BAG Urteil vom 27.06.2001 - 5 AZR 424/99) ist ebenfalls kein Umstand, der der Rechtsposition des Klägers zum Erfolg verhilft. Das Bundesarbeitsgericht hat hier zwar festgestellt, dass die Gleichzeitigkeit vom Beamten- und Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen ist, wenn ein mit seinem Einverständnis beurlaubter Beamter gegenüber seinem öffentlichen Dienstherren keinen Dienstleistungsverpflichtungen mehr unterliegt, ihm also kein amtsgemäßer Aufgabenbereich mehr übertragen wird. Dann muss die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis deshalb nicht zu einer Pflichtenkollision führen, sondern grundsätzlich möglich sein. Der Unterschied zum hier zu entscheidenden Fall ist aber eine Beurlaubung aus dem "Hauptbeamtenverhältnis" und die Begründung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten. Jedenfalls ist das Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts, dass bei einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Beamtenbezüge ein rechtsgeschäftlicher Wille, mit dem Dritten ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen vielfach weniger eindeutig festzustellen ist. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn die Aufgaben des beurlaubten Beamten bei der privaten Einrichtung seinen Dienstpflichten als Beamter entsprechen oder diesen jedenfalls gleichwertig und die fortgezahlten Beamtenbezüge zugleich eine Vergütung der Tätigkeit für die private Einrichtung darstellen.
Ein Vertrag mit einem Dritten wurde nicht begründet. Die Vereinbarung mit der Beklagten beschreibt exakt die gleichen Verpflichtungen, die der Kläger bereits aufgrund kirchenbeamtenrechtlichen Stellung übernommen hat.
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, wie die beamtenrechtliche Vergütung des Klägers ausgestaltet war. Er war als Kirchenbeamter als Leiter des staatlichen Gymnasiums in U-Stadt eingestellt worden, die Beklagte führt nur diese eine Einrichtung, seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Tätigkeit, die er auch umfangreich beschrieben hat und die nicht über diejenigen eines Schulleiters hinaus gingen, auch im Aufbaustadium des Gymnasiums, ergeben sich aus seiner Verpflichtung als Beamter. Weitere Aufgaben sind in der Vereinbarung vom 28.06.2002 nicht beschrieben.
Desweiteren hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 - darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung es anerkannt ist, dass die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtsunwirksam ist, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört (vgl. OVG Münster Urteil vom 06.12.1971 I A 1183/69- DÖD 1972, 96), wenn die übernommene Arbeitspflicht des Beamten ihm nicht über Gebühren in Anspruch nimmt, sodass er seinem Amt gerecht werden kann.
Bestehen also nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar grundsätzlich Möglichkeiten, neben einem Beamtenverhältnis auch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen, dieses auch gleichzeitig mit dem Dienstträger begründet werden kann, müssen aber besondere Anhaltspunkte vorliegen, die an die tatsächlichen Voraussetzungen eines privatrechtlichen Arbeitsvertragsabschlusses geknüpft werden. Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht ersichtlich, auch nicht aus dem zugegebenermaßen komplexen und widersprüchlichen vertraglichen Vereinbarungen über die Kündigungsfrist.
Allein der Umstand, dass Bestimmungen des bürgerlichen Rechts angesprochen wurden, vermag ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass die Parteien ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis neben dem bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis begründen wollten.
Ebensowenig greift der Hinweis des Klägers auf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist, an die sich der Arbeitnehmer zu halten hat. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist setzt nämlich voraus, dass mit dieser Vereinbarung gerade Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis begründet wurden. Für die Auslegung der Erklärungen der Parteien geben sie nichts her, weil wie dargestellt nicht der Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien festgestellt werden kann.
Schließlich greifen auch die vom Kläger aufgezeigten europarechtlichen Argumente nicht.
Es mag zwar sein, dass der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff weiter ausgestaltet ist, Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nicht die Frage, welche Rechte und Pflichten ein Kirchenbeamter hat, sondern die Frage, ob zwischen den Parteien ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart wurde mit der Folge, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten geworden ist.
Dies ist im Ergebnis zu verneinen.
Schließlich kann die Begründung, die zweifelhafte Rechtsstellung eines Kirchenbeamten insbesondere die Möglichkeit eines Wartestandsverfahrens gebiete es, dass der Kläger als Arbeitnehmer angesehen werden muss, nicht zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob die Parteien ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Aus der Auffassung, dass die Rechtsstellung des Klägers es gebietet, ihm besonderen Schutz wie einem Arbeitnehmer angedeihen zu lassen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger diesen besonderen privatrechtlich vereinbarten Schutz eines Arbeitnehmers auch tatsächlich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Beklagten erworben hat.
V. Nach allem musste die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben.
Die Kammer hatte auf Anregung des Klägers die Zulassung der Revision eingehend beraten. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, es geht lediglich um die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall und nicht um grundsätzliche Fragen, wie der Status eines Kirchenbeamten ausgestaltet ist, ob bei einem als Kirchenbeamten berufenen Lehrer ein Wartestandsverfahren zulässig und ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass neben einem Kirchenbeamtenverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden kann.
Im übrigen sind sämtliche zum Status eines Kirchenbeamten angesprochenen Fragen bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewesen, diese Grundsätze hat die Kammer im vorliegenden Streitfall angewendet.
Schließlich erschien die Zulassung der Revision auch deswegen nicht geboten, weil dem Rechtsstreit zwischen den Parteien Fortgang gegeben werden sollte und zwischen den Parteien schließlich abschließende Klarheit gebracht werden soll, dass jedenfalls nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind für die vom Kläger gegenüber der Beklagten anhängig gemachten Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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