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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 663/07
Rechtsgebiete: BAT, BGB
Vorschriften:
BAT § 12 | |
BAT § 22 | |
BAT § 23 | |
BGB § 612 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007 - 3 Ca 840/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung.
Seit 01.03.2006 ist die Beklagte bei dem beklagten Bistum als Mitarbeiterin beschäftigt. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007 auszugsweise wieder gegeben. Im Wesentlichen wurde die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 in der jeweiligen Fassung als für das Arbeitsverhältnis geltend vereinbart und darüber hinaus die allgemein und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Ordnung und sonstigen Vorschriften. Weiter ist wörtlich vereinbart:
§ 3 Abs. 1
Es wird vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (TdL) und die ergänzenden Tarifverträge (mit Ausnahme des Versorgungstarifvertrages) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Die Eingruppierung und Vergütung erfolgt analog Abschnitt 4 der "Richtlinien des Bistums C-Stadt für pädagogische Mitarbeiter/innen in der kirchlichen Jugendarbeit". Gemäß KODA-Beschluss vom 14.03.1994 erfolgt die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT nach einer vierjährigen Bewährungszeit. Weiter ist in § 5 vereinbart, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe V b Vergütungsordnung (Bund-TdL, Anlage 1 a zum BAT) eingruppiert ist. Als Nebenabrede ist vereinbart, dass die Klägerin unbeschadet der Vorschrift des § 12 BAT als Dekanatsjugendpflegerin im Dekanat in V-Stadt eingesetzt wird.
Die in dem Arbeitsvertrag angesprochenen Richtlinien des Bistums C-Stadt enthalten im Abschnitt 4 folgende wörtliche Regelungen:
Sozialarbeiter(innen) und Sozialpädagog(in)en im Bischöflichen Konvikt U-Stadt
Die Eingruppierung der Sozialarbeiter(innen) und der Sozialpädagog(in)en erfolgt analog in die Vergütungsgruppe V b der allgemeinen Vergütungsordnung für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Anlage 1 a zum BAT).
Der Bewährungsaufstieg ist in Abschnitt 4 der Richtlinien ebenfalls geregelt. Im ersten Abschnitt der Richtlinien über pädagogische Referent(in)en in den Regionalstellen für kirchliche Jugendarbeit ist als Einstellungsvoraussetzung in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Sozialpädagogik oder Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule genannt. Weiter ist in Abschnitt 1 1.2 geregelt, dass in besonderen Ausnahmefällen als pädagogischer Referent eingestellt werden kann, wer die Fachhochschulausbildung in den Fächern Sozialpädagogik oder Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen hat und über Erfahrungen und Fähigkeiten, die denen der Bewerber gemäß Ziffer 1.1 gleichwertig sind, verfügt. Die Eingruppierung der pädagogischen Referenten erfolgt analog in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a der allgemeinen Vergütungsordnung für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.
Mit Schreiben vom 14.06.2007 teilte das beklagte Bistum der Klägerin mit, dass sie noch mit Wirkung vom 01.04.2006 zur Fachstelle C-Stadt für Kinder- und Jugendpastoral, Außenstelle V-Stadt, versetzt sei und ihr die Aufgabe der pädagogischen Referentin übertragen wird. Der Einsatz in der Außenstelle sei zunächst befristet bis zum 31.03.2014. Weiter findet sich wörtlich:
Hinsichtlich ihrer Eingruppierung und Vergütung ändert sich nichts. Der Beschäftigungsumfang beträgt weiterhin 100 %.
Die Klägerin, die der Auffassung ist, dass sie aufgrund der ihr übertragenen Aufgabe einer pädagogischen Referentin nunmehr nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten sei, hat dies mit Schreiben vom 27.06.2006 gegenüber dem beklagten Bistum geltend gemacht.
Nach Mitteilung des beklagten Bistums, dass zur Zeit wegen der Neustrukturierung des Bistums und der Verwaltung für alle Mitarbeiter eine Stellenbewertung vorgenommen werde und des Vorschlags, die Klägerin solle bis voraussichtlich Mitte Juni abwarten, hat die Klägerin die Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT um die Gehaltsdifferenz zu der bezogenen Vergütungsgruppe IV a BAT geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, aus der Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass ihre Eingruppierung insgesamt nach den Richtlinien des Bistums für pädagogische Mitarbeiter(innen) in der kirchlichen Jugendarbeit zu erfolgen habe. Sie erfülle die Voraussetzungen des ersten Abschnitts dieser Richtlinie. Sie hat vorgetragen, ihre Arbeit als pädagogische Referentin sei höherwertiger als die einer Dekanatsjugendpflegerin. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit bestehe aus praktischer Arbeit, der Schwerpunkt der Arbeit als pädagogische Referentin aus Schulungsarbeit, Verbandsarbeit sowie Mehrarbeit mit Erwachsenen und zudem auf Regionalebene. Daher käme dem Umstand, dass sie als Diplom-Sozialarbeiterin ohne Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht die Voraussetzungen des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule erfülle, keine entscheidende Bedeutung bei.
Außerdem hat sie sich zur Begründung ihres Anspruchs auch auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6 (Lebensalterstufe); Ortszuschlag Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Kindbestandteil) sowie Tarifzulage der allgemeinen Vergütungsordnung für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Anlage 1 a zum BAT) zu zahlen,
2. die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.04.2006 - 23.08.2006 den Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil) sowie zustehender Tarifzulage (BAT) und der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehende aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheirateten-bestandteil) sowie zustehender Tarifzulage (BAT) zu zahlen,
3. die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 24.08.2006 - 30.11.2006 den Differenzbetrag des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld basierend auf der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil, ab 01.10.2006 zusätzlich OZ-Kindbestandteil) sowie Tarifzulage abzüglich des auf der Grundlage der Eingruppierung der Vergütungsgruppe IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 c (bestehende aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil, ab 01.10.2006 zusätzlich OZ-Kindbestandteil) sowie zustehende Tarifzulage bereits gezahlten Zuschusses zu berechnen und auszuzahlen,
4. die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.12.206 - 03.01.2007 den Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütungsordnung IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil und OZ-Kindbestandteil) sowie zustehender Tarifzulage und der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil und OZ-Kindbestandteil) sowie die zustehenden Tarifzulage zu zahlen,
5. die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das beklagte Bistum hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 06.09.2007 die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass die Eingruppierung und Vergütung entsprechend Abschnitt 4 der Richtlinien für pädagogische Mitarbeiter/innen in der Kirchenjugendarbeit erfolge. Nach diesem Abschnitt erfolge die Eingruppierung mit Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV a BAT zu Recht.
Die Bezugnahme sei eindeutig. Für eine erweiternde Auslegung des Vertrages, dass die gesamten Richtlinien Anwendung fänden, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die Klägerin als pädagogische Referentin eingesetzt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Arbeitsvertrag sei sie als Mitarbeiterin eingestellt worden ohne Einschränkung hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit. Das Bistum habe die Klägerin auch anderweitig einsetzen können, soweit der Einsatz nicht über den Rahmen des Berufsbildes hinausginge, welches dem Arbeitsvertrag zugrunde läge. Durch den Einsatz mit höherwertigen Aufgaben (das diesbezügliche Vorbringen des Klägers werde als richtig unterstellt) werde die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsregelung nicht berührt. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Nebenabrede, wonach die Klägerin unbeschadet des § 12 BAT als Dekanatsjugendpflegerin im Dekanat V-Stadt eingesetzt werde. Die Vertragsvorschrift regele, wie sich schon aus der Bezeichnung als Nebenabrede ergebe, lediglich das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehene Einsatzgebiet und enthalte einen Hinweis auf den Versetzungsvorbehalt des § 12 BAT.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach der Grundordnung. Artikel 7 der Grundordnung des Kirchendienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse enthalte keine materiell rechtlichen Anspruchsnormen. Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgehe, dass die Richtlinien des Bistums C-Stadt für pädagogische Mitarbeiter(innen) in der Kirchenjugendarbeit insgesamt Anwendung fänden, habe sie keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT, weil sie die entsprechenden Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Klägerin weise keinen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Sozialpädagogik oder Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule auf. Sie habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen zu entnehmen sei, dass sie über Erfahrungen und Fähigkeiten eines Bewerbers verfüge, der das Studium der Sozialpädagogik oder Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen habe. Die Tatsache, dass sie mehrere Jahre als Sozialarbeiterin gearbeitet habe, lasse diesen Schluss nicht ohne weiteres zu.
Das Urteil wurde der Klägerin am 26.09.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 19.10.2007 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27.12.2007 verlängert worden war, mit am 19.12.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus den Leitlinien für das Bistum C-Stadt über die Ziele und Aufgaben kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit sei zu entnehmen, dass es ihre Aufgabe sei die Bistumsplanung auf die nachgeordneten Ebenen umzusetzen. Es seien Impulse für das Pastoral zu geben und die Aufgaben zu übernehmen, die das Dekanat nicht oder nur schwer erfüllen könne. Im Bereich der Kinder- und Jugendpastoral werde diese Aufgabe durch die katholische Jugendzentrale - Fachstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit - wahrgenommen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liege auf den Diensten, die in den Dekanaten und den Jugendverbänden geleistet werden. Die Klägerin nehme die Aufgaben einer pädagogischen Referentin in vollem Umfang wahr. Diese Aufgaben unterschieden sich auch von der bisher ausgeübten Tätigkeit der Jugenddekanatspflegestelle. Im Übrigen habe sich an der Tätigkeit der pädagogischen Referenten bei dem beklagten Bistum nichts geändert, auch wenn hier Umbenennungen der einzelnen Stellen stattgefunden hätten. Nach den Richtlinien des Bistums C-Stadt ergebe sich unter den dort genannten Voraussetzungen eine entsprechende Vergütungsregelung für pädagogische Referenten in den Regionalstellen für kirchliche Jugendarbeit. Danach habe sie Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.
Wenn das erstinstanzliche Gericht ausführe, die Bezugnahme auf den vierten Abschnitt der Richtlinien sei eindeutig, verkenne es, dass die Klägerin als Dekanatsjugendpflegerin eingesetzt wurde und das Weisungsrecht des beklagten Bistums von der seinerseits getroffenen Vereinbarung abhängig sei, somit ein Einsatz als pädagogische Referentin nicht vom Vertragsinhalt umfasst sei. Sie habe sich auf die Stelle der pädagogischen Referentin gezielt beworben. Danach sei auch ihre Versetzung erfolgt. Bereits hieraus ergebe sich, dass die ursprüngliche Vertragsregelung zwischen den Parteien abgeändert wurde, so dass insgesamt der Vertrag den geänderten Voraussetzungen anzupassen sei. Die seinerseits getroffenen Vertragsabsprache bezüglich der Vergütung sei ausschließlich mit der der Klägerin übertragenen Tätigkeit der Dekanatsjugendpflegerin verbunden, da es für diese Tätigkeit keine Regelung, die durch KODA-Beschluss getroffen wurde, gab. Der ursprüngliche Vertrag sei inhaltlich geändert worden. Dies könne jedoch nicht einseitig zugunsten des beklagten Bistums dahin interpretiert werden, dass sich der Vertrag zwar dahin geändert habe, dass die Klägerin jetzt pädagogische Referentin sei, andererseits die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung hiervon unberührt bleibe. Die übliche Vergütung gelte daher als vereinbart. Diese sei an den anzuwendenden Richtlinien zu bemessen, dass bei den pädagogischen Referenten die Eingruppierung nach dem ersten Abschnitt der Richtlinien zu erfolgen habe. Der Anspruch ergebe sich auch unmittelbar aus dem Vertrag und der darin enthaltenen Verweisung auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Die katholische Kirche sichere in der Grundordnung selbst zu, für den Abschluss und die Gestaltung der Arbeitsverträge ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu schaffen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass bei der Gestaltung der Arbeitsverträge auch seitens des beklagten Bistums dieses dann gehalten sei, die hierfür geschaffenen Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu berücksichtigen und anzuwenden. Jedenfalls gingen etwaige Zweifel zu Lasten des beklagten Bistums.
Wenn das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, die Einstellungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, so sei dies ebenfalls nicht zutreffend. Der Klägerin sei die Stelle einer pädagogischen Referentin übertragen worden, deswegen würde entsprechende Aufgaben, die mit dieser Tätigkeit verbunden seien, ausgeübt und erfüllt.
In einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin dann auf die gemeinsamen Arbeitsschwerpunkte von ihr und einer weiteren Mitarbeiterin, Frau T., die als pädagogische Referentin nach II a BAT vergütet wird, dargelegt und hier im einzelnen gemeinsame Arbeitsschwerpunkte bezeichnet mit:
"Konzeptentwicklung
Schulungsarbeit
Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit
Vernetzung mit anderen Trägern der Jugendhilfe
Unterstützung der Verbände/Verbandsaufbauarbeit
Planung und Koordination von Großveranstaltungen
Leitung von Fachkremien in der Jugendarbeit
Vertretung kirchlicher Interessen in kommunalen Kremien"
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Trier vom 06.09.2007, Az: 3 Ca 840/07,
a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6 (Lebensalterstufe), Ortszuschlag Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil und ab dem 01.10.2006 OZ-Kindbestandteil) sowie Tarifzulage der Allgemeinen Vergütungsordnung für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Anlage 1 a zum BAT) zu zahlen,
b) wird die Beklagte verurteilt für den Zeitraum vom 01.04.2006 - 23.08.2006 den Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil) sowie zustehende Tarifzulage (BAT) und der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil) sowie zustehende Tarifzulage (BAT) zu zahlen,
c) wird die Beklagte verurteilt für den Zeitraum vom 24.08.2006 - 30.11.2006 den Differenzbetrag des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld basierend auf der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil, ab 01.10.2006 zusätzlich OZ-Kindbestandteil) sowie Tarifzulage abzüglich des auf der Grundlage der Eingruppierung der Vergütungsgruppe IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil, ab 01.10.2006 zusätzlich OZ-Kindbestandteil) sowie zustehender Tarifzulage bereits gezahlten Zuschusses zu berechnen und auszuzahlen,
d) wird die Beklagte verurteilt für den Zeitraum vom 01.12.2006 - 03.01.2007 den Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe IV a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil und OZ-Kindbestandteil) sowie zustehender Tarifzulage und der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Tarifstufe 6, Ortszuschlag, Tarifklasse 1 C (bestehend aus OZ-Grundbeitrag, OZ-Verheiratetenbestandteil und OZ-Kindbestandteil) sowie die zustehende Tarifzulage zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das beklagte Bistum beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das beklagte Bistum verteidigt das angefochtene Urteil.
Bei der Klägerin lägen weder die vertraglichen Voraussetzungen für die begehrte Vergütung noch für eine originäre Eingruppierung die subjektiven Einstellungsvoraussetzungen vor. Der diesbezügliche Sachvortrag sei nach wie unzureichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.04.2008.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen das beklagte Bistum zu, von diesem nach Vergütungsgruppe II a BAT vergütet zu werden.
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darzulegen versucht, dass mit dem beklagten Bistum eine Vertragsänderung zustande gekommen ist, bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als Mitarbeiterin eingestellt wurde und aufgrund einer Nebenabrede beschrieben wurde, dass sie zunächst als Dekanatsjugendpflegerin im Dekanat V-Stadt in V-Stadt eingesetzt wird. Die Nebenabrede verweist ausdrücklich auf § 12 BAT, welche ein erweitertes Versetzungs-, Abordnungs- und Zuweisungsrecht des öffentlichen Arbeitgebers beinhaltet.
Allgemein anerkannter Grundsatz des Vertragsrechtes von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, aufgrund der Verweisungen auf den BAT gehört das Arbeitsverhältnis der Klägerin hierzu, ist der Umstand, dass der Arbeitgeber jedenfalls ohne wesentliche Veränderung der sonstigen äußeren und vertraglichen Bedingungen dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit zuweisen darf, die den Merkmalen der von ihm bislang auszuübenden Gruppe entspricht.
Ob dies im Falle der Übertragung der Aufgaben einer pädagogischen Referentin an die Fachstelle C-Stadt für Kinder- und Jugendpastoral, Außenstelle V-Stadt, der Fall war, ist deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin im gesamten Rechtsstreit nicht vortragen konnte, dass die Übertragung der Aufgaben einer pädagogischen Referentin eine Vertragsänderung dergestalt darstellte, dass sich die tarifliche Wertigkeit der von ihr auszuübenden Tätigkeit nachhaltig verändert hat.
Hierzu genügt allein der plakative Vortrag von Richtlinien oder einer Stellenbeschreibung nicht. Aus der von der Klägerin erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegten Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass die Arbeitsschwerpunkte der Klägerin, die sie pauschal beschreibt mit Konzeptentwicklung, Schulungsinhalt, Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeitsvernetzung mit anderen Trägern der Jugendhilfe, Unterstützung der Verbände, Planung und Koordination von Großveranstaltungen, Leitung von Fachkremien in der Jugendarbeit, Vertretung kirchlicher Interessen in kommunalen Kremien, Tätigkeiten beinhaltet, die über die Anforderungen einer Tätigkeit eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen hinausgehen.
Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass eine Vertragsänderung notwendig gewesen wäre, um der Klägerin die Tätigkeit zuzuweisen, die sie jetzt auszuüben hat, führt dies nicht dazu, dass ihr nach § 612 Abs. 2 BGB nunmehr die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen wäre. Durch die Vereinbarung des Geltungsbereichs des BAT kann allenfalls unter Berücksichtigung der tariflichen Regelung der §§ 22, 23 BAT die Eingruppierung hergeleitet werden aus den Qualifikationsmerkmalen der vertragsgemäß auszuübenden Arbeiten.
Wenn man wie die Klägerin zunächst auf den zweiten Abschnitt der Richtlinien des Bistums C-Stadt für pädagogische Mitarbeiter(innen) in der kirchlichen Jugendarbeit vom 15.03.1995 abstellt, wäre die Eingruppierung analog den Einstellungsvoraussetzungen des ersten Abschnitts vorzunehmen, nämlich der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Sozialpädagogik oder Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule. Ausnahmsweise kann entsprechend den Bestimmungen des BAT über sonstige Angestellte auch als pädagogischer Referent tätig sein, wer die Fachhochschulausbildung in den Fächern Sozialpädagogik oder Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen hat und über Erfahrungen und Fähigkeiten, die denen der Bewerber mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium gleichwertig sind, verfügt. Hierzu ist allerdings, wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend herausgestellt, eine vergleichende Darstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin erforderlich, eine wertende Betrachtung inwieweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten mit den Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbar sind, die ein Angestellter mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium verfügt. Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten von der Klägerin ausgeübt werden können, reicht hierfür nicht aus.
Dies gilt insbesondere deswegen, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine organisatorische Änderung in dem Aufgabenbereich stattgefunden hat, die Klägerin sich aber dahingehend nicht auslässt, inwieweit die von ihr vertragsgemäß auszuführenden Tätigkeiten denjenigen Tätigkeiten entsprechen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen und aus welchen Gründen sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die diese fehlenden subjektiven Voraussetzungen kompensieren.
III. Das Arbeitsgericht hat des weiteren zutreffend festgestellt, dass die Grundordnung der katholischen Kirche für das klägerische Begehren keine Anspruchsgrundlage begründet. Artikel 7 der Grundordnung regelt lediglich das Verfahren über das Zustandekommen von Rechtsnormen, die für die kirchlichen Arbeitsverhältnisse gelten, gibt den einzelnen Arbeitnehmern aber keinen unmittelbar materiell rechtlichen Anspruch. Durch Artikel 7 der Grundordnung sichert die katholische Kirche lediglich das Verhandlungsgleichgewicht aller bei ihr abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge durch ein kircheneigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu, wobei bei diesen Regelungsverfahren auch die Arbeitnehmer durch gewählte Repräsentanten zu beteiligen sind.
Ob die Auslegung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach allein auf den vierten Abschnitt der Richtlinien des Bistums C-Stadt für pädagogische Mitarbeiterinnen vertragsgemäß Bezug genommen wurde, wofür einiges spricht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Weil eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren daher nicht festgestellt werden kann, musste die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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