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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 697/07
Rechtsgebiete: TV ATZ, ArbGG, BGB


Vorschriften:

TV ATZ § 2 Abs. 1
TV ATZ § 2 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2007 - 2 Ca 697/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom beklagten Land den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Die Klägerin ist am 01.09.1954 geboren. Sie ist seit 01.08.1981 als Angestellte an der Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit TV ATZ vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 Anwendung. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 06.12.2006 Altersteilzeit für die Zeit ab September 2009. Mit Schreiben vom 27.02.2007 lehnte der Präsident der Universität C-Stadt den Antrag ab. Mit Schreiben vom 05.02.2007 wurde der Personalrat der Universität C-Stadt über die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit informiert. Ausweislich des in der Gerichtsakte verbliebenen Antwortschreibens des Personalrates wurde der Maßnahme unter dem 23.02.2007 seitens des Personalrats zugestimmt. Der Ministerrat von Rheinland-Pfalz hatte am 13.06.2006 beschlossen, Altersteilzeit in Geltungsbereich des TV ATZ nicht mehr zu bewilligen, soweit der Beschäftigte nicht nach § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hatte. Dieser Beschränkung wurde mit Beschluss des Ministerrats vom 19.06.2007 mit Wirkung ab 01.08.2007 aufgehoben. Die Universität C-Stadt legte mit Schreiben vom 16.07.2007 interne Rahmenbedingungen für die Durchführung der Altersteilzeit fest, wonach diese nur ab Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten ab dem 58. Lebensjahr vereinbart werden kann. Weiter ist festgelegt, dass die Arbeitnehmer/innen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des ATZ mindestens 1080 Kalendertage in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben und eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren vollendet haben, die zu vereinbarende Altersteilzeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein müsse, die Altersteilzeit vor dem 01.01.2007 begonnen werden müsse und der Altersteilzeitgewährung keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen entgegen stehen dürfen. Die Mindestdauer solle zwei Jahre betragen, Altersteilzeit sei sowohl im Block- als auch im Teilzeitmodell möglich und Anträge können frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Antritt der Altersteilzeit gestellt werden. Weiter ist enthalten, dass der Präsident der Universität C-Stadt sich das Recht vorbehält, aus besonderen dienstlichen Gründen evtl. abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Die Klägerin hatte mit am 31.05.2007 eingegangener Klage den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eingeklagt, das beklagte Land hatte auch nach Änderung des Ministerratsbeschlusses den Anspruch unter Bezug auf die Rahmenrichtlinien zurückgewiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, seitens der Universität habe keine Ermessenausübung stattgefunden. Die internen Rahmenbedingungen seien unwirksam, da sie keine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erlaubten. Sie sei einzige Sachbearbeiterin für den Bereich der Hausverwaltung und müsse häufig den Sachgebietsleiter über einen längeren Zeitraum vertreten. Durch den beruflichen Stress erleide sie immer häufiger gesundheitliche Schäden, die zu einem Grad der Behinderung von 30 geführt hätten. Bei fortdauernder Belastung befürchte sie, vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters erwerbsunfähig zu werden. Der Personalrat hätte nach Aufhebung des Ministerratsbeschlusses vom 13.06.2006 erneut beteiligt werden müssen. Eine evtl. finanzielle Mehrbelastung des öffentlichen Arbeitgebers sei der tariflichen Regelung über die Gewährung von Altersteilzeit immanent und könne daher keinen alleinigen Ablehnungsgrund darstellen. Die Gewährung von Alterszeit führe letztlich sogar zu Einsparungen insbesondere bei einer Wiederbesetzungsquote von nur 32,69 %. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Beschränkung des Antragszeitraums. Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst abzuschließen. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, mit den internen Rahmenbedingungen, denen der Personalrat zugestimmt habe, habe die Universität von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, aus reinen wirtschaftlichen Erwägungen Altersteilzeit mit 55 bis 59-jährigen grundsätzlich abzulehnen. Die Klägerin gelte als sehr belastbar. Ihre Arbeitsunfähigkeiten seien gering, für das Jahr 2009 seien Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitsmenge in Aussicht gestellt worden, wenn nach der Pensionierung des Sachgebietsleiters personelle Veränderungen und eine Umverteilung der Arbeit anstünden. Die Antragsfrist sei bestimmt worden zur Prüfung, ob einer Altersteilzeitgewährung dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Stelle der Klägerin müsse umgehend neu besetzt werden. Der Bereich, in dem die Klägerin tätig sei, sei nicht vom Personalabbau betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag sei der Auslegung zugänglich dahingehend, dass die Klägerin Altersteilzeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres im Blockmodell erstrebe. Sie habe jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, weil nach § 2 Abs. 1 TV ATZ lediglich ein Anspruch auf Entscheidung nach billigem Ermessen bestehe. Das beklagte Land habe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei sei zwar unschädlich, dass entgegen der Rahmenbedingungen der Antrag von der Klägerin zu früh gestellt wurde, diese Rahmenbedingungen seien mit den tariflichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen. Ihm läge aber jedoch die zulässige generelle Ermessensausübung dahingehend zugrunde, dass aus finanziellen Gründen grundsätzlich keine Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit 55 bis 59-jährigen geschlossen werden sollen. Generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers seien zulässig, allerdings müsse Raum für eine Einzelfallentscheidung bleiben, welche in den Rahmenbedingungen vorgesehen sei. Das beklagte Land habe die Interessen des Einzelfalles vorliegend hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung der Universität sich auf finanzielle Gründe zu berufen, sei unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Grundsätze nicht zu beanstanden. Erhöhte wirtschaftliche Belastungen stellen einen ausreichenden Ablehnungsgrund dar. Zwar mag sein, dass nur rund ein Drittel aller Stellen in der rheinland-pfälzischen Landesverwaltung nach Ausscheiden des Stelleninhabers infolge der Altersteilzeit wieder besetzt werden und dass es unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge in manchen Fällen zu Einsparungen kommen könne. Zahlen für den Bereich der Universität lägen allerdings nicht vor. Tatsache sei jedenfalls, dass dann, wenn während der Freistellungsphase eines Stelleninhabers sowohl dieser als ein Nachfolger zu vergüten ist, dies selbst unter Berücksichtigung von Zuschüssen zwingend zu finanziellen Mehrbelastungen für den Arbeitgeber führe. Die Klägerin sei substantiiert dem Vortrag des beklagten Landes nicht entgegen getreten, dass die Stelle wieder besetzt werden müsse, so dass es zu einer unerwünschten doppelten Vergütungszahlung komme. Ihrem Vortrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass ihre Gesundheit so schlecht wäre, dass der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend geboten erschiene. Sie spreche lediglich von Befürchtungen über ihren Zustand und ihr Befinden betreffend. Sie sei weder schwer behindert, noch einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 26.10.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 02.11.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 28.11.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor,

das beklagte Land habe gerade von dem in den internen Rahmenbedingungen eingeräumten Ermessen keinen bzw. einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Es habe sich lediglich darauf berufen, aus finanziellen Gründen Altersteilzeit grundsätzlich nur ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren. Mit den Ausführungen zu finanziellen Mehrbelastungen setze sich das Arbeitsgericht in Widerspruch zu dem von der Klägerin behaupteten Sachvortrag, dass die Altersteilzeit im Allgemeinen zu Einsparungen führe. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf die Ministerratsvorlage, die eine Wiederbesetzungsquote von lediglich 32,69 % anspreche, was zu einer Einsparung führe. Die isolierte und auf den Arbeitsplatz der Klägerin beschränkte Betrachtungsweise sei unzulässig. Es müsse überprüft werden, ob die Gewährung von Altersteilzeit bei Arbeitnehmern unter 60 Jahren insgesamt zu einer finanziellen Mehrbelastung führe. Auch sei die Feststellung nicht korrekt, dass bei einer Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes der Klägerin eine finanzielle Mehrbelastung entstehen würde. Sie sei seit 1981 als Angestellte an der Universität C-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsentgelt bestimme sich nach dem früheren BAT, sofern die Stelle neu zu besetzen werde, erfolge die Vergütung nach den deutlich geringeren Entgelttarifen des TV-L. Es könne auch ein Auszubildender auf den Arbeitsplatz der Klägerin gesetzt werden, damit würde die Wiederbesetzung in erheblichem Maß vom Arbeitsamt gefördert. Gehaltseinsparungen gegenüber dem BAT-Tarif seien zu berücksichtigen, so dass sich die Ersparnisse kumulierten und es letztendlich zu einer Ersparnis auch auf dem konkreten Arbeitsplatz der Klägerin kommen würde. Die Klägerin sei zu 30 % schwer behindert, es sei absehbar, dass sie im erhöhten Ausmaß zukünftig arbeitsunfähig erkranken werde, was zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen werde. Spätestens im Jahre 2014 werde der stark angeschlagene Gesundheitszustand zu derart starken Belastungen führen, dass daraus eine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin resultieren werde. Hierzu bietet die Klägerin durch Beweis durch Sachverständigengutachten an. Da das beklagte Land im Schriftsatz vom 15.08.2007 unter Berufung auf interne Rahmenbedingungen den Antrag der Klägerin erneut abgelehnt habe, sei eine nochmalige Beteiligung des Personalrats erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2007 - 2 Ca 697/07 - wird die Beklagte verurteilt, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst abzuschließen. Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil, stellt die Rechtsbehauptung auf, der Tarifvertrag gebe in dem Fall, in dem der Arbeitgeber beschlossen habe, überhaupt keine Altersteilzeit einzuführen, keinen Anspruch auf Ausübung billigen Ermessens. Im Übrigen sei der Sachvortrag der Klägerin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es müsse eine individuell konkrete Betrachtung vorgenommen werden und nicht wie von der Klägerin unzutreffend behauptet, eine allgemein abstrakte bezogen auf Haushaltssituation des gesamten beklagten Landes. Die Universität C-Stadt habe in Ausübung ihrer Budgetkompetenz und in Ausübung ihrer sozialen Verantwortung die Rahmenrichtlinien mit Zustimmung des Personalrats aufgestellt, so dass die Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin, die nicht aus besonderen betrieblichen Gründen eine abweichende Behandlung verlangen könne, ermessenfehlerfrei und damit rechtmäßig sei. Im Übrigen bringt das beklagte Land seine Verwunderung zum Ausdruck darüber, dass die Klägerin bereits jetzt nicht unerhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Jahre 2014 prognostiziere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.02.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils. III. Lediglich wegen der Angriffe gegen das arbeitsgerichtliche Urteil sei kurz auf folgendes hinzuweisen: Der Anspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land auf Annahme ihres Angebots ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ, der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Die Klägerin erfüllt zwar zu dem von ihr angestrebten Zeitpunkt der Altersteilzeit bei Vollendung des 55. Lebensjahres die genannten Voraussetzungen. Die Entscheidung des beklagten Landes, mit der Klägerin keine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist jedoch nicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung dieser Tarifvorschrift gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmenden Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (vgl. BAG Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99 = AP Nr. 1 zu § 3 ATG). Allerdings ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes dieses nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Ein Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB). Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Die vom beklagten Land in der Berufungserwiderung genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft einen vom Wortlaut und von der materiellen Gestaltung vollkommen anders gelagerten Tarifvertrag. Das Ermessen des beklagten Landes ist nicht an weitere Vorgaben gebunden. Es war berechtigt, den Antrag auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich allein auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (vgl. BAG, a. a. O.). Die Ermessenausübung des beklagten Landes hält entgegen der Auffassung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen stand. Sie unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Im Tarifvertrag werden keine Umstände genannt, die das beklagte Land bei der Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit zu berücksichtigen hat. Ausreichend sind daher alle sachlichen Gründe, die von dem beklagten Land zur Rechtfertigung vorgebracht werden. Die Rahmenrichtlinien der Universität sehen vor, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zwar 55 aber noch keine 60 Jahre alt sind, und die nicht als schwer behinderte Menschen anerkannt sind, keine Altersteilzeitverträge abzuschließen. Dies ist ein ausreichender Ablehnungsgrund. Dem steht nicht entgegen, dass bei dieser Handhabung die nach der Präambel des TV ATZ verfolgten Ziele für die Altersgruppe der Klägerin nicht erreicht werden. Altersteilzeit eröffnet Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose nur, wenn frei werdende Stellen wieder besetzt werden. Auch die Beschäftigung eines so genannten Wiederbesetzers führt bei der durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten Altersteilzeitregelung zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers, da die nach dem TV ATZ vorgesehenen Leistungen von 83 % Mindestnettovergütung und die zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu den Förderungsleistungen von 70 % diese übersteigen.

Die im Berufungsverfahren aufgestellte Berechnung der Klägerin, die auf eine Gesamtbetrachtung abstellt, verkennt, dass zum einen ihr Antrag nicht isoliert betrachtet werden kann. Das beklagte Land, hier vertreten durch die Universität C-Stadt, ist durchaus berechtigt, die Signalwirkung von Altersteilzeitverträgen auch für andere gleichaltrige Arbeitnehmer zu beachten. Diese könnten sich auf Grundsätze der Gleichbehandlung berufen und damit ein personalwirtschaftliches Konzept vollkommen außer Kraft setzen. Von der Klägerin nicht bestritten ist der Umstand, dass ihre Stelle wieder besetzt werden muss. Damit ist allein aus logischen Erwägungen die Berechnung des Arbeitsgerichts richtig, dass die Altersteilzeit der Klägerin im Blockmodell zur erhöhten finanziellen Belastungen führen wird, bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz. Es mag zwar sein, dass Einstiegsgehälter nach TV-L deutlich niedriger sind als nach BAT, die Vergütung im Bereich des TV-L bewegen sich allerdings immer noch nach der auszuübende Stelle, jedenfalls sind Tätigkeitsmerkmale noch nicht neu definiert, so dass allein die Tätigkeit, welche die Klägerin ausführt, zu einer Vergütung führt, die jedenfalls nicht deutlich unter 30 % der Vergütung, welche die Klägerin zur Zeit bezieht, liegt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das beklagte Land habe keine Einzelfallentscheidung getroffen. An dieser Erwägung ist zwar richtig, dass die Ermessensentscheidung regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verlangt. Die Klägerin konnte aber auch im Berufungsverfahren keine konkreten Umstände nennen, die ein gesteigertes Interesse an der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsvertrages darstellen könnten, jedenfalls betrachtet auf den heutigen Zeitpunkt. Generelle Vorentscheidungen schließen Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt nicht aus. Derartige Regelungen dienen zum einen der einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind. In eine weitergehende Prüfung zu berücksichtigender Belange muss der Arbeitgeber erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt. Diese auf ihren Fall bezogenen Umstände hat die Klägerin hier mit der im Jahre 2014 zu erwartenden erhöhten Krankheitsanfälligkeit begründet. Hierbei handelt es sich um reine Spekulationen. Die Klägerin ist bislang nicht durch erhöhte Krankheitszeiten aufgefallen, sie ist nach dem unstreitigen Vortrag belastbar und somit ist eine Hypothese, sie werde ab 2014 krankheitsbedingt auf Dauer ausfallen, mehr als gewagt. Dass sich dem gegenüber das beklagte Land, auch im Übrigen wegen der Signalwirkung nicht ohne Not von dem durch die Universität C-Stadt gesetzten Rahmen entfernen kann und hierzu berechtigterweise finanzielle Erwägungen ebenfalls eine Rolle spielen dürfen, hat schon hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12.12.2000 anerkannt (vgl. BAG a. a. O.). Die Regelung der Rahmenbedingungen hält sich auch dergestalt noch im gesetzlichen Ermächtigungsbereich, weil Einzelfallentscheidung dem Präsidenten vorbehalten bleiben, insbesondere bei Stellen, die demnächst abgebaut werden. Ob das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend ist, dass es die in den Rahmenrichtlinien gesetzte Antragsfrist für unwirksam hält, kann offen bleiben. Hieran sind insbesondere deswegen Zweifel angebracht, weil es wohl der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers obliegen dürfte, wie er sein ihm eingeräumtes Ermessen durch Richtlinien organisiert und eine Selbstbindung herbeiführt und immerhin berechtigte Gründe dafür sprechen, dass ein überschaubarer Zeitraum vorliegt, der die Entscheidungen und die Auswirkungen der Bewilligung von Altersteilzeit planbar machen soll. IV. Schließlich hat die Klägerin auch mit dem Einwand keinen Erfolg, der Personalrat sei erneut zu beteiligen. Ausweislich des Akteninhalts hat der Personalrat der Ablehnung der Altersteilzeit zugestimmt. Dass sich die Ministerratsvorlage geändert hat und demgemäß die Universität C-Stadt neue Rahmenrichtlinien aufgestellt hat, bewirkt keine Veränderung der Rechtslage, insbesondere hat sich weder das Gesetz noch der Tarifvertrag verändert, so dass der im Laufe des hiesigen Verfahrens gestellte Antrag auf Klageabweisung und der Begründung, eine erneute Überprüfung könne einen Anspruch der Klägerin nicht gewähren, sich nicht als erneute Ablehnung eines von der Klägerin gestellten Antrags auf Altersteilzeit darstellt. Einer erneuten Beteiligung der Personalratvertretung bedurfte es daher nicht. V. Nach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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