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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 754/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 - 4 Ca 936/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Im Betrieb der Beklagten in C-Stadt stellt diese Kartuschen für Sanitärarmaturen her. Mit den hergestellten Kartuschen beliefert die Beklagte das Unternehmen ABC. Diese stellt Sanitärarmaturen her, mit denen auch der amerikanische Markt beliefert wird. Der Betrieb der Beklagten in C-Stadt wurde vor einigen Jahren von der ABC ausgegliedert. Die Klägerin, geb. am 14.08.1953, ist seit 02.03.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als technische Mitarbeiterin, d. h. als Produktionshilfe, beschäftigt. Hierbei ist sie in den Prozess der Herstellung der Kartuschen eingebunden. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt rund 2.254,00 EUR. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufungsausbildung Beschäftigten, tätig. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 25.06.2008 das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.12.2008. Mit bei Gericht am 16.07.2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Im Juni 2008 erhielten weitere drei Produktionshilfen eine betriebsbedingte Kündigung. Dem im Betrieb der Beklagten in C-Stadt bestehenden Betriebsrat wurde zu Händen des Vorsitzenden durch die Personalleiterin der Beklagten am 17.06.2008 ein Schreiben gleichen Datums zur beabsichtigten Kündigung übergeben. Wegen des genauen Inhalts wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung verwiesen. Im Schreiben steht wörtlich: "Im Werk C-Stadt hatten wir von April auf Mai dieses Jahres einen enormen Auftragseinbruch zu verzeichnen. Von April auf Mai sind die Aufträge um knapp 50 % zurückgegangen. Aufgrund unserer Marktrecherchen gehen wir davon aus, dass sich die Marktsituation nicht dauerhaft bessern wird. Im Werk C-Stadt wird ausschließlich auftragsbezogen und nicht auf Lager produziert. Dies bedeutet jedoch, dass ein Rückgang der Aufträge automatisch mit einem Rückgang der Produktion verbunden ist. Daher wird sich die innerhalb der Produktion zu bewältigende Arbeitsmenge weiterhin reduzieren. Dieser Umstand führt dazu, dass die vier Arbeitsplätze wegfallen werden". Weiter finden sich im Anhörungsschreiben Angaben zur durchgeführten Sozialauswahl. Mit Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.06.2008 widersprach dieser der ordentlichen fristgerechten Kündigung und gab an, er sei der Auffassung, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach Meinung des Betriebsrates seien auf der Anlage zur Betriebsratsanhörung nicht alle zu berücksichtigenden Mitarbeiter aufgeführt. Auch sei zu bedenken, dass die Klägerin schon 10 Jahre im Betrieb sei und sich noch nichts habe zu schulden kommen lassen. Weiterhin sei anzumerken, dass die Klägerin in einem Alter sei (54 Jahre), wo sie schwer wieder einen neuen Arbeitsplatz finde. Sie werde außerdem innerhalb der Kündigungsfrist 55 Jahre alt und genieße nach dem noch geltenden Manteltarifvertrag dann erhöhten Kündigungsschutz. Wegen des genauen Wortlautes der Stellungnahme des Betriebsrates wird wiederum auf die in den Gerichtsakten verbliebene Ablichtung verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung der Beklagten sei sozial ungerechtfertigt. Es bestünden keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstünden. Außerdem habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt und den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 25.06.2008 zum 31.12.2008 sein Ende finden wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, aufgrund der anhaltenden niedrigen Nachfrage seitens der Firma ABC als einzigem Abnehmer der hergestellten Kartuschen sei der Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse entfallen. Während des gesamten Jahres 2008 seien von der ABC sehr viel weniger Kartuschen nachgefragt worden als in der Vergangenheit. Dies habe zu einem massiven Rückgang der Kartuschenproduktion im Werk C-Stadt geführt. Damit einhergegangen sei auch ein massiver Rückgang der innerhalb der Produktion zu bewältigenden Arbeitsmenge. Die Produktionsmitarbeiter hätten noch im August des Jahres 2007 über durchschnittlich 38 Plusstunden aus ihren Gleitzeitkonten verfügt. Der durchschnittliche Saldo der Produktionshilfen habe dann schon im Januar acht Minusstunden betragen, im Februar 11 Minusstunden, im März 13 Minusstunden, im April 23 Minusstunden, im Mai 30 Minusstunden und im Juni durchschnittlich 41 Minusstunden. Sie habe im Zeitraum von April bis Mai 2008 einen regelrechten Auftragseinbruch hinnehmen müssen. Hierzu führt die Beklagte durch Vorlage von Zahlenmaterial umfangreich aus. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils niedergegebenen Einzelheiten wird verwiesen. Da sie nur im geringen Umfang auf Lager produziere, wirke sich ein Auftragsrückgang nahezu zeit- und umfangsgleich auch auf die Anzahl der produzierten Kartuschen aus. Es ergebe sich somit ein Produktionsrückgang um 26,33 % von April bis Mai 2008 und um 17,80 % von März auf Mai 2008. Der Produktionsrückgang schlage direkt auf die anfallende Arbeitsmenge durch. Vor Ausspruch der Kündigung habe sie von der Firma ABC die Auskunft erhalten, die Nachfrage werde dauerhaft nicht wieder steigen. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass sowohl Produktion als auch anfallende Arbeitsmenge über den 31.12.2008 hinaus rückläufig bleiben werde. Die Aussage der Firma ABC sei auch plausibel. Sie habe daher die Prognose getroffen, dass ab 01.01.2009 die innerhalb der Produktion am Standort C-Stadt anfallende Arbeitsmenge von 19 Mitarbeitern problemlos innerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit bewältigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund habe sie im Juni 2008 durch ihren Bereichsleiter Systemtechnik die unternehmerische Entscheidung getroffen, die zurückgegangene Arbeitsmenge in der Produktion am Standort C-Stadt mit Wirkung vom 01.01.2009 von damals 23 auf zukünftig nur noch 19 Produktionshilfen neu zu verteilen. Damit seien vier Arbeitsplätze weggefallen. Dies entspreche einem Personalabbau von 17,39 % bis Ablauf des Jahres 2008. Die Unternehmerentscheidung sei durch die betriebsbedingte Kündigung der vier Produktionshilfen durchgeführt worden. Die Beklagte trägt dann zur Sozialauswahl vor, welche unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der bekannten Unterhaltspflichten sowie einer etwaigen Schwerbehinderung der Arbeitnehmer durchgeführt worden sei. Alle in der Produktion beschäftigten und nicht betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiter hätten eine wesentlich längere Betriebszugehörigkeit als die Klägerin aufgewiesen. Vor Übergabe des Anhörungsschreibens habe es eine Sitzung mit dem kompletten Betriebsratsgremium gegeben. Bei dieser Sitzung sei der Betriebsrat ausführlich über den Sachverhalt informiert worden. Der Fertigungsleiter O. habe die Entwicklung der Auftragslage im Werk C-Stadt geschildert. Der Betriebsrat habe erklärt, er sei nun umfassend über den jeweiligen Kündigungsgrund informiert worden und keine weitere Daten, Fakten oder Zahlen zur Erläuterung der geplanten Kündigungen gefordert. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, soweit in dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat von einem Umsatzrückgang von knapp 50 % die Rede gewesen sei, habe dies auf dem damaligen Wissenstand der Beklagten basiert. Die Klägerin hat erstinstanzlich erwidert und die vorgetragenen Zahlen zu den Auftragseingängen und der Dauerhaftigkeit der Prognose mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei die Prognose falsch gewesen, weil sie und auch andere Mitarbeiter während der Kündigungsfrist Mehrarbeit geleistet hätten. Hinsichtlich der Sozialauswahl sei versäumt worden, den Mitarbeiter J. K. einzubeziehen. Dieser sei als Produktionshelfer eingestellt worden und werde auch als Produktionshelfer eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 verwiesen. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, wenn sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung auf außer- oder innerbetriebliche Umstände berufe, dürfe er sich nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er müsse seine tatsächlichen Angaben vielmehr im Einzelnen so darlegen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden könnten. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen müsse er darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet habe, und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkten. Der Vortrag müsse erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfalle. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen sei, ob eine derartige Unternehmerentscheidung tatsächlich vorliege. Diese Unternehmerentscheidung selbst sei nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei. Die Beklagte habe vorliegend der Darlegungslast nicht nachkommen können. Sie berufe sich auf den Entschluss, den Arbeitsplatz von vier Produktionshilfen zum 01.01.2009 abzubauen. Damit mache sie die Entscheidung zu einer innerbetrieblichen Organisationsmaßnahme geltend. Den Rückgang des Auftragsvolumens führe sie dagegen nicht selbst als außerbetrieblichen Kündigungsgrund im o. g. Sinne an, sondern nenne ihn lediglich als Anlass für ihre Organisationsentscheidung. Dadurch verändere sich der für die innerbetrieblichen Umstände anzuwendende Prüfungsmaßstab nicht. Es sei grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der für den Arbeitgeber maßgebende Anlass die getroffene organisatorische Maßnahme erforderlich gemacht habe oder ob sie geeignet sei, den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Reduziere sich die Organisationsentscheidung jedoch, wie im vorliegenden Fall, praktisch auf die Kündigung als solche, seien diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander zu unterscheiden. Deshalb sei wegen der Nähe zum bloßen Kündigungsentschluss nicht bloß auf Unsachlichkeit oder Willkür eine Überprüfung vorzunehmen, vielmehr könne, wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen. In diesem Falle müsse der Arbeitgeber vielmehr darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten (hier die Produktion von Kartuschen) zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfielen. Der Arbeitgeber müsse konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirke und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entstehe. Im Weg einer abgestuften Darlegungslast wäre es dann Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu erwidern. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, ob es sich bei dem von der Beklagten geschilderten Auftragsrückgang um eine saisonale oder tatsächlich um eine langfristige Entwicklung handele. Sie belege den Umsatzrückgang lediglich für einem Zeitraum von bis zu vier Monaten. Vergleichszahlen aus den vorangegangenen Jahren würden nicht vorgelegt. Die Kündigung sei auch wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrates unwirksam. Die Beklagte habe den Betriebsrat nur unzureichend über die Kündigungsgründe informiert. Zwar brauche der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Gründe mitzuteilen, die er bei seinem Kündigungsentschluss berücksichtigt habe, der Betriebsrat müsse aber in die Lage versetzt werden, sich mit den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers ausreichend auseinander zu setzen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung habe der Arbeitgeber zunächst darzustellen, ob und ggf. welche unternehmerischen Entscheidungen er getroffen habe. Begründe er die Kündigung mit außerbetrieblichen Umständen, wie etwa einem Auftragsrückgang, müsse er diesen Umsatzrückgang und seine Auswirkungen auf den betroffenen Arbeitsplatz darlegen. Die Beklagte habe mehrfach betont, dass der Arbeitsplatzabbau um 17,39 % bis zum Jahresende prozentual dem von ihr dargelegten Rückgang der Auftragslage sowie dem bereits beschriebenen Rückgang der Produktion entspreche. Der Auftragsrückgang werde für den Zeitraum April bis Mai mit 17,39 %, für den Zeitraum März bis Mai mit 24,76 % angegeben. Der Produktionsrückgang betrage von März bis Mai 26,33 % und von April bis Mai 17,80 %. In der schriftlichen Betriebsratsanhörung teilte die Beklagte dem Betriebsrat jedoch einen Auftragsrückgang von knapp 50 % mit. Mithin liege eine Abweichung zwischen den im Kündigungsschutzprozess vorgetragenen und den mitgeteilten Zahlen von mindestens 100 % vor. Die Beklagte habe auch nach richterlichem Hinweis eine differenzierte mündliche Information des Betriebsrates nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sei dem Betriebsrat eine fundierte Auseinandersetzung mit den der Kündigung zu Grunde liegenden Entscheidungen des Arbeitgebers nicht möglich gewesen. Daran ändere auch nicht der Hinweis, die falschen Zahlen hätten dem damaligen Wissenstand der Beklagten entsprochen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte darüber hinaus zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt, einen weitergehenden Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird im Übrigen auf das ausführliche Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 27.11.2008 zugestellt. Sie hat hiergegen am 22.12.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 26.02.2009 begründet, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 27.02.2009 verlängert worden war. Die Beklagte rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Berufungsklägerin habe sich auf ihren Entschluss berufen, den Arbeitsplatz von vier Produktionshilfen zum 01.01.2009 abzubauen. Es sei mit entsprechendem Beweisangeboten dargelegt worden, weshalb die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung davon ausgehen musste, dass die von den Produktionshilfen zu bewältigende Arbeitsmenge auf Dauer rückläufig bleiben würde. Unter Bezugnahme auf konkrete Zahlen und Prozentangaben sei geschildert worden, dass dies durch die anhaltend rückläufige Auftragslage und die anhaltend rückläufige Produktion bedingt sei. Die unternehmerische Entscheidung, dies sei in der Klageerwiderung dargestellt worden, habe darin bestanden, eine dauerhaft rückläufige Arbeitsmenge neu zu verteilen. Sie habe sich nie auf einen Entschluss berufen, den Arbeitsplatz von vier Produktionshilfen abzubauen. Die Organisationsentscheidung habe sich gerade nicht auf die Kündigungen als solche bezogen. Nicht verständlich sei auch der Hinweis des Arbeitsgerichts, die Beklagte müsse konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirke. Sie habe ausdrücklich dargelegt, dass sich entsprechend dem Rückgang der produzierten Teile die Arbeitsmenge reduzierte, die von den Produktionshilfen bewältigt werden musste. Es sei explizit dargestellt worden, dass sich die Anzahl der hergestellten Teile und die anfallende Arbeitsmenge innerhalb der Produktion linear entwickelten. Auch gehe das Arbeitsgericht fehl mit der Annahme, es könne nicht nachvollzogen werden, ob der geschilderte Auftragsrückgang saisonal oder tatsächlich langfristig anhalte. Dem Vortrag sei vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass der geschilderte Auftragsrückgang eine langfristige Entwicklung widerspiegele. Darüber hinaus habe sie sich niemals darauf berufen, dass der Umsatz rückläufig sei, vielmehr sei mit entsprechenden Zahlen und Prozentsätzen detailliert dargestellt worden, dass die Aufträge dauerhaft rückläufig seien. Das Arbeitsgericht habe offensichtlich Umsatz und Auftrag miteinander verwechselt. Auch die Ausführungen zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung seien nicht zutreffend. Der Betriebsrat sei nicht falsch bzw. unvollständig informiert worden. Der Prozessbevollmächtigte habe erstinstanzlich nicht von den Tatsachen Kenntnis gehabt, die er erst nach Erlass des Urteils erfahren habe. Im Anhörungsschreiben habe die Beklagte zum Ausdruck bringen wollen, dass von April auf Mai 2008 der Umsatz von knapp 50 % zurückgegangen sei. Wenn nun in der Anhörung die Rede davon sei, dass die Aufträge um knapp 50 % zurückgegangen seien, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Es habe nicht die Absicht bestanden, den Betriebsrat durch die Falschbezeichnung in die Irre zu führen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung sei dem Betriebsrat dann auch erläutert worden, dass der Umsatz und nicht die Auftragslage von April auf Mai in dieser Größenordnung rückläufig sei. Dem Betriebsrat sei daher vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen, dass in dem Anhörungsschreiben nicht der Rückgang der Auftragslage, sondern der Rückgang des Umsatzes dargestellt sei. Insofern sei er korrekt unterrichtet worden. Vor Ausspruch der Kündigung sei der Betriebsrat auch mündlich informiert worden, dass von April auf Mai 2008 die Auftragslage um knapp 18 % zurückgegangen sei. Der Betriebsrat sei also nicht nur darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Umsatz zurückgegangen sei, sondern auch in welchem Umfang die Auftragslage rückläufig war. Bester Beweis dafür, dass der Betriebsrat über alle wesentlichen Informationen verfügt habe, sei die am 29.04.2008 abgeschlossene Ergänzung zur Betriebsvereinbarung flexibler Arbeitszeit mit dem Ziel, auf die Auftragslage derart zu reagieren, dass man die Zeitsalden von 40 Minusstunden auf 60 Minusstunden erweiterte. Im Nachgang zur Berufungserwiderung der Klägerin repliziert die Beklagte noch, dass die Klägerin mit dem Mitarbeiter K. nicht vergleichbar sei, dieser verfüge aufgrund seiner Ausbildung und eines Einsatzes über andere Qualifikationen. Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, verkündet am 29.10.2008, AZ: 4 Ca 936/08, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten werden der Klägerin und Berufungsbeklagten auferlegt. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes voll inhaltlich zu Eigen. Der Sachvortrag in der Berufungsinstanz sei nicht schlüssig. Das von der Beklagte vorgelegte Zahlenmaterial rechtfertige den Abbau des Arbeitsplatzes von vier Produktionshilfen nicht. Sie habe schon immer in ihren Fertigungszahlen saisonbedingte Auftragsschwankungen gehabt. Die von der Beklagten dargelegten Auftragsrückgänge ließen keine Prognose auf einen dauerhaften Auftragsrückgang zu. Es werde auch bestritten, dass entsprechende Aussagen von der Firma ABC gemacht wurden. Der Sachvortrag entspreche nicht den Angaben gegenüber dem Betriebsrat. Im Verfahren spreche die Beklagte von einem Auftragsrückgang von 17,93 %, gegenüber dem Betriebsrat sei ein Auftragsrückgang von 50 % mitgeteilt. Die Beklagte trage nicht vor, wie sich dieser Auftragsrückgang auf die Arbeitsmenge und die Anzahl der Beschäftigten auswirke. Die Beklagte habe darüber hinaus Kurzarbeit angeordnet. Allein durch Kurzarbeit lasse sich der angegebene Auftragsrückgang auffangen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte weitergehende mündliche Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat abgegeben hat. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, wie der von der Beklagten dargelegte Auftragsrückgang einen Umsatzrückgang von 50 % ergeben solle. Sie habe den Eindruck, dass man versuche, durch beliebigen Sachvortrag die Kündigung schlüssig zu machen. Auch sei die Sozialauswahl nicht zutreffend. Der Betriebsrat habe auf die fehlerhafte Sozialauswahl hingewiesen, weil der Mitarbeiter J. K. nicht in die Sozialauswahl einbezogen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23.04.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Im Berufungsverfahren sind keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals einen neuen Sachvortrag zur Betriebsratsanhörung gehalten hat, kann die Richtigkeit dieses Vorbringens zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Sie rechtfertigt jedoch nicht die Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Kündigung der Klägerin ist bereits deswegen rechtsunwirksam, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Trier sind auch im Berufungsverfahren für die Berufungskammer entscheidend. III. Zunächst kann die Kammer dem Vorhalt der Beklagten nicht folgen, das Arbeitsgericht habe oberflächlich gearbeitet und Begriffe wie Umsatz und Auftrag verwechselt. Dies war einzig und allein Folge des erstinstanzlichen Sachvortrages, in welchem die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, sie habe dem Betriebsrat einen Auftragsrückgang von knapp 50 % mitgeteilt, dieser Rückgang habe ihrem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Wenn unter diesen Voraussetzungen das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten zutreffend wertet, kann nicht davon ausgegangen werden, es habe oberflächlich gearbeitet. Der weiter im Berufungsverfahren geäußerte Hinweis, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Unternehmerentscheidung zum Abbau von vier Arbeitsplätzen angenommen, ist ebenfalls nicht durchschlagend. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12. September 2008 ausdrücklich vorgetragen (Seite 4, 3. Abs): "Die Beklagte hat nun die unternehmerische Entscheidung getroffen, die erheblich zurückgegangene Arbeitsmenge in der Produktion am Standort C-Stadt, die nach der Prognose der Beklagten dauerhaft nicht wieder steigen wird, von 23 Arbeitnehmern auf 19 Arbeitnehmer neu zu verteilen." Weiter hat sie ausdrücklich vorgetragen, dass diese Entscheidung vom Bereichsleiter Systemtechnik der Beklagten, Herrn R. O., im Juni dieses Jahres gefällt worden sei. In der Betriebsratsanhörung findet sich von einer Unternehmerentscheidung, die Arbeitsmenge dauerhaft von 23 Arbeitnehmer auf 19 Arbeitnehmer neu zu verteilen, nichts. Hier wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Rückgang der Aufträge automatisch mit einem Rückgang der Produktion verbunden ist. Daher werde sich die innerhalb der Produktion zu bewältigende Arbeitsmenge weiterhin reduzieren. Dieser Umstand führe dazu, dass die vier Arbeitsplätze wegfallen werden. Eine Unternehmerentscheidung mit der Verteilung der Arbeitsmenge ist damit nicht dargestellt sondern ausdrücklich darauf bezogen, dass durch einen Rückgang der Aufträge/Umsätze ein entsprechender Rückgang der Arbeitsmenge, welche durch die Mitarbeiter zu bewältigen ist, verbunden ist. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist es im vollen Umfang gerichtlich nachprüfbar, ob die vom Arbeitgeber getroffene Unternehmerentscheidung, d. h., die geltend gemachten außerbetrieblichen und innerbetrieblichen Faktoren, tatsächlich vorliegen und sich dahin auswirken, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht. Voll nachprüfbar ist daher die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang durch eine technologische Rationalisierungsmaßnahme Arbeitsplätze ganz oder teilweise weggefallen sind. Nur wenn aufgrund entsprechender Tatsachen feststeht, dass für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer infolge von außer- oder innerbetrieblichen Gründen kein Bedürfnis mehr besteht, kann die Betriebsbedingtheit einer Kündigung bejaht werden. Genügend ist ein ggf. mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den außer- oder innerbetrieblichen Gründen und dem betrieblichen Überhang an Arbeitskräften (vgl. BAG EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 44, Nr. 136). Es ist Sache des Arbeitgebers, ob er außerbetriebliche Umstände, z. B. Auftragsrückgang, zum Anlass nimmt, eine innerbetriebliche Maßnahme (z. B. Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze) zu treffen. Trifft er eine solche Unternehmerentscheidung, ist diese nur auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernünftigkeit oder Willkür zu überprüfen. Unterlässt er eine solche Unternehmerentscheidung und beruft sich nur auf den außerbetrieblichen Umstand als Kündigungsgrund, tritt insoweit eine Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Es ist dann zu prüfen, ob der außerbetriebliche Grund vorliegt und tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für eine bestimmt Zahl von Arbeitnehmern führt (vgl. BAG EzA § 1 KSchG "betriebsbedingte Kündigung" Nr. 136). Führt z. B. ein Auftragsrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge, ist zu prüfen, ob ein Auftragsrückgang in behauptetem Umfang vorliegt und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer auswirkt. In diesem Zusammenhang bleibt der Sachvortrag der Beklagten diffus. Hat sie sich erstinstanzlich darauf berufen, dass dauerhaft prognostizierte Rückgänge der Nachfrage an Kartuschen seitens der Firma ABC festgestellt wurden und sich der technische Leiter dazu entschlossen hat, die vorhandene Arbeitsmenge von 23 auf 19 Mitarbeiter zu verteilen, beruft sich die Beklagte im Berufungsverfahren ersichtlich darauf, dass wegen des linearen Zusammenhangs zwischen zu produzierenden Teilen und der Arbeitmenge bereits unmittelbar aus dem Zahlenverhältnis ersichtlich ist, dass vier Arbeitsplätze überzählig sind. Lag eine Unternehmerentscheidung vor, der veränderten Nachfragesituation durch den Abbau von vier Arbeitsplätzen zu begegnen, ist diese Unternehmerentscheidung, wie vom Arbeitsgericht verdeutlicht, nur dann geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu tragen, wenn konkrete Angaben dazu vorliegen, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht. Auch hier ist die Beklagte im Berufungsverfahren einen substantiierten Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Die Beklagte hat weder vorgetragen, welche Arbeiten im Einzelnen die 23 Produktionshilfen vorher auszuführen hatten, welche Auswirkungen es hat, wenn die Zahl der herzustellenden Kartuschen sich reduziert, wobei weiter darauf hinzuweisen ist, dass allein aus Angabe von Umsatzrückgängen nicht auf die Arbeitsmenge geschlossen werden kann, weil die Umsätze von der Zahl der herzustellenden Teile und von dem pro Teil zu erzielenden Erlös abhängig sind. Eine substantiierte Darstellung, welche Effizienz ein einzelner Arbeitsplatz hat, also in welchem Maß der einzelne Produktionshelfer oder die Produktionshelferin in der vorgeschriebenen Arbeitszeit Teile herstellt, fehlt dem Sachvortrag. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der im Übrigen von der Klägerin bestrittene Rückgang der Abnahmezahlen automatisch zu einer linearen Verringerung der Arbeitsmenge führt, wenn nicht dargestellt wird, wie sich die Arbeitsleistung der Produktionshilfen im Einzelnen verhält. Gleiches gilt, wenn mit der Beklagten entsprechend dem Vortrag im Berufungsverfahren darauf abgestellt wird, dass sich der Rückgang der Aufträge unmittelbar auf die zu bewältigende Arbeitmenge durchschlägt. Diese Darstellung ist insofern nicht nachvollziehbar, als wiederum nicht ermittelt werden kann, was die einzelne Produktionshilfe an Arbeiten zu erledigen hat, so dass nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, ein Rückgang der Nachfrage bewirke einen Rückgang der Arbeitsmenge. Dies ist z. B. im Falle der Verpackungsarbeiten, die dann zurückgehen, wenn weniger Teile verpackt werden müssen, anders. Hier schlägt ein außerbetriebliches Ereignis unmittelbar auf die Arbeitmenge und damit auf den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers durch. Es ist des Weiteren für die Kammer nicht ersichtlich, wie bei einem Auftragsrückgang in der Größenordnung zwischen 17 % und 24 % die Umsätze um 50 % zurückgehen sollten. Eine deutlich unterschiedliche Wertigkeit der hergestellten Teile, die dazu führen, dass bei einer Stückzahlreduzierung von 17 % - 25 % die Umsätze um 50 % zurückgehen, bleibt es auch nach dem Berufungsvortrag offen. Lag ein Überhang von Arbeitskräften von weniger als vier Produktionshelfern vor, war die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und damit sozial ungerechtfertigt. IV. Auf die im Übrigen von den Parteien angesprochene Frage der zutreffenden sozialen Auswahl und der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung kam es nicht mehr an. Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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