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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 780/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.10.2007 - 4 Ca 901/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer gegenüber dem verstorbenen Vater der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitnehmer W. war seit 15.03.1971 bei der Rechtvorgängerin der Beklagten zunächst als Einkäufer und später bei der Beklagten in der Buchhaltung beschäftigt. Zuletzt betrug sein Bruttoverdienst 4.586,77 EUR. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses wurden im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.06.1986 bzw. 13.08.1987 festgehalten. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Das Arbeitsverhältnis verlief bis zum Jahre 2000/2001 störungsfrei. Der Kläger erlitt einen Schlaganfall. Es kam Ende Mai 2002 zu einer Umsetzung in ein vereinzeltes, später in die untere Etage verlagertes Büro. Mit dem Kläger wurden im Jahr 2004 Verhandlungen über ein Teilzeitarbeitsverhältnis geführt, sie führten nicht zu einer Einigung.

Die Beklagte erteilte mit Datum vom 24.05.2007 dem Kläger drei schriftliche Abmahnungen, in welchem sie verspätete Arbeitsaufnahme rügte bzw. zwei festgestellte Störungen durch Schlafen am Arbeitsplatz am 27.03.2007 und am 07.05.2007. Die Einzelheiten der Abmahnung sind aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.10.2007 ersichtlich.

Im Betrieb besteht seit 1997 eine Gleitzeitregelung, wonach zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr morgens die Arbeit aufgenommen werden muss und ab 9.00 Uhr Kernzeit ist. Der Arbeitnehmer erschien wiederum zweimal verspätet zur Arbeit. Am 22.06.2007 mit 41 Minuten Verspätung 9.41 Uhr statt 9.00 Uhr. Der Arbeitnehmer hatte gegen 8.43 Uhr angerufen und mitgeteilt, sein Auto springe nicht an, er komme später. Am 28.06.2007 erschien er etwa gegen 10.00 Uhr, nachdem er laut ärztlicher Bescheinigung gegen 8.52 Uhr in der Arztpraxis V. einen Blutquicktest hat durchführen lassen. Dem Geschäftsführer war der Praxisbesuch am Vortag mitgeteilt worden. Die Arztpraxis in B-Stadt öffnet morgens gegen 8.00 Uhr.

Nachdem die Beklagte den Betriebsrat zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört hatte, am gleichen Tag ein Schreiben des Betriebsrates, mit dem er der Kündigung zustimme, erhielt, hat sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.01.2008 gekündigt.

Der Arbeitnehmer hat erstinstanzlich vorgetragen, die wegen vermeintlichen Schlafens am Arbeitsplatz erteilte Abmahnung sei unberechtigt, er könne für seine Atemwegserkrankung nichts und es seien keinerlei Leistungseinbußen eingetreten. Die Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit seien hinfällig, weil sie erheblich später erteilt worden sei. Im Übrigen sei ihm auch nach Einführung der Gleitzeit noch gestattet gewesen, seine Arbeitszeit in gewisser Weise selbständig festzulegen. Schließlich fehle es für die beiden letzten Verspätungen an jedem Verschulden. Am 22.06.2007 sei sein Wagen nicht angesprungen, er habe mit einem Fremdstarter in Gang gebracht werden müssen. Der Praxisbesuch am 28.06.2007 sei unvermeidlich gewesen.

Der Arbeitnehmer hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

die Kündigung sei wegen beharrlichen Zuspätkommens gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.10.2007 Bezug genommen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die außerordentlichen Kündigung entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, für eine ausnahmsweise in Betracht kommende fristlose Kündigung müssten Umstände gegeben sein, die die Beharrlichkeit und Intensität der mit dem Verspäten verbundenen Arbeitsverweigerung unerträglich erschienen ließen. Dies könne aus der Anzahl der wiederholt vorgekommenen und dann mehrfach abgemahnten Verspätungen herrühren und aufgrund der mit den wiederholten Verspätungen eingetretenen besonderen betrieblichen Störungsfolgen. Im vorliegenden Falle seien weder Häufigkeit von Verspätungen und Abmahnungen noch aufgrund besonderer Störungen infolge der Verspätungen unerträgliche Umstände gegeben, die nicht wenigstens die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar erscheinen ließen. Der Arbeitnehmer sei zwar häufig und auch abgemahnt verspätet zur Arbeit erschienen. Dieser Pflichtverstoß hatte jedoch nicht die Intensität und Beharrlichkeit, die eine zeitweilige Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unerträglich erscheinen ließen. Die in jüngerer Rechtsprechung ersichtlichen seltenen Fälle der fristlosen Kündigung wegen Verspätungen hätten gegenüber diesem Störungsgrad eine qualitativ und quantitativ ungleich anderes Gewicht.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht allerdings die Klage abgewiesen, weil die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sei.

Nach Verkündung des Urteils am 24.10.2007 ist der Arbeitnehmer am 05.11.2007 verstorben. Der Rechtsstreit wird auf Seiten des Herrn W. von seiner Tochter, der Alleinerbin, Frau C., fortgeführt.

Das Urteil wurde der Beklagten am 29.11.2007 zugestellt. Hiergegen hat sie am 17.12.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 29.01.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung einen zu hohen Maßstab für das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen häufiger Unpünktlichkeit angesetzt. Die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers erreiche den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht. Es sei der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ersichtlich, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.

Selbst wenn der Vortrag bzw. bezüglich des nicht funktionsfähigen Fahrzeugs zutreffe, belege das Verhalten die Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers. Er habe nicht das Erforderliche und Notwendige getan, um einen verspäteten Arbeitsantritt in Zukunft entgegen zu wirken. Er hätte auch die bei Beachtung des Grundsatzes der Gleitzeit die Arztpraxis früher aufsuchen müssen, um eine erhebliche Verspätung zu vermeiden.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 901/07 - vom 24.10.2007 wird abgeändert,

2. die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.06.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat, der Beklagten war es zuzumuten, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Mit dem Arbeitsgericht kann auch die Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht feststellen, dass der Grad des häufigen Zuspätkommens des Arbeitnehmers, dokumentiert durch zwei mögliche Verfehlungen nach Erhalt der Abmahnungen, den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht hätten. Zu berücksichtigen ist, dass gewisse Entschuldigungsgründe nicht widerlegt werden können. So wäre es Sache der Beklagten darzulegen, dass die Behauptung des Arbeitnehmers falsch war, sein Fahrzeug sei nicht angesprungen. Dass ein Privatfahrzeug einmal nicht fahrtüchtig ist, kann immer passieren. Der Arbeitnehmer hatte zu dem Zeitpunkt, als er den Arbeitgeber informiert hat, ausweislich der gerichtsbekannten Entscheidung zwischen seinem Wohnsitz und der Arbeitsstelle sein Fahrzeug rechtzeitig aufgesucht, um zur Firma zu gelangen. Wenn ihm dies einmal nicht gelingt, ist dies kein Grund davon auszugehen, dass er sich beharrlich Weisungen des Arbeitgebers widersetzt. Die Auffassung der Beklagten, der Arbeitnehmer habe ein Taxi nehmen müssen oder für funktionsfähige Fahrzeuge Sorge tragen zu müssen, mag zwar in der Allgemeinheit zutreffend sein, rechtfertigt aber nicht, hier eine Beharrlichkeit festzustellen, die derjenigen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung nahekommt.

Gleiches gilt für das Aufsuchen des Arztes zu einem Zeitpunkt, der möglicherweise um 45 Minuten hätte vorverlegt werden können. Dass dann ebenfalls eine Verspätung eingetreten wäre, räumt die Beklagte ein, die beiden Vorfälle stellen jedoch nach Auffassung der Kammer keine derart schwerwiegenden Grund dar, dass ein seit 15.03.1971 bestehendes Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung hätte beendet werden können.

Die Berufung der Beklagten war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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