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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 84/08
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 3
BAT § 3 g
BAT §§ 5 bis 14
BAT §§ 18 bis 21
BAT § 36
BAT §§ 38 bis 52
BAT §§ 56 bis 64
BAT § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07 - abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen. Die Klägerin ist am 04.01.1943 geboren. Seit 01.10.1970 war sie bei dem beklagten Land als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität A-Stadt beschäftigt. Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis 31.12.1974 drei verschiedene befristete Arbeitsverträge. Durch Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 vereinbarten sie ab dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Klägerin ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters ausgeschieden. Im ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 23.11.1970 findet sich in § 3 wörtlich:

"Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 5 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 52, 56 bis 64 und 70 und Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden." Die weiteren befristeten Arbeitsverträge nehmen auf diese Bestimmung Bezug. Im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 lautet § 2 wörtlich:

"Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 6 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 64 und 70 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden." Für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 hatte das beklagte Land die Klägerin nicht zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet bzw. hatte eine vorgenommene Anmeldung nachträglich storniert. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 15.08.2006 an die Universität A-Stadt, die Nachmeldung zur VBL und die Nachzahlung der entsprechenden Beiträge für den vorbezeichneten Zeitraum zu veranlassen. Nachdem die Universität A-Stadt der Klägerin am 03.08.2006 mitteilte, sie habe die Oberfinanzdirektion - B-Stadt angewiesen, die Klägerin nachträglich in der VBL-Pflichtversicherung anzumelden und die entsprechenden Versicherungsbeiträge an die VBL zu zahlen, lehnte die für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 29.11.2006 einen Anspruch ab. Die Klägerin hat sodann unter dem 20.08.2007 Klage gegen das beklagte Land erhoben mit dem Hauptantrag, es zu verurteilen, die Klägerin zur Zusatzversorgung anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für die betreffende Zeit bei der VBL versichert gewesen wäre. Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den vertraglichen Vereinbarungen folge ein entsprechender Anspruch gegenüber dem beklagten Land. Das beklagte Land hat geltend gemacht, der besondere Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigtem im öffentlichen Dienst sei nicht vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07 - verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Lektorin nach § 3 BAT vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages ausgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass § 3 BAT in den Arbeitsverträgen nicht angesprochen sei. Aus § 46 BAT, dessen Anwendung die Parteien einzelvertraglich vereinbart haben, ergebe sich, dass der Anspruch auf Altersversorgung eingeschränkt sei, nämlich mit der Maßgabe, dass Altersversorgung aufgrund des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) gewährt werde, welcher wiederum regele, dass nur die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten ein Anspruch auf Altersversorgung haben. Die Regelung in den Arbeitsverträgen sei weder unklar noch widersprüchlich. Die Nichteinbeziehung der Klägerin als Lektorin in dem persönlichen Geltungsbereich des BAT verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 17.01.2008 zugestellt. Die Klägerin hat am 13.02.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 16.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hält die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht für fehlerhaft und verweist insbesondere auf den Umstand, dass nicht nur einzelne Bestimmungen des BAT im Arbeitsvertrag vereinbart waren, sondern die diese Bestimmungen ergänzenden und ändernden Tarifverträge. Damit hätten die Parteien nicht nur die Anwendung des § 46 BAT, sondern auch den diese Bestimmung ergänzenden Tarifvertrag Altersversorgung zum Gegenstand ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gemacht. Nachdem die Klägerin erklärt hat, sie gehe davon aus, dass eine Nachversicherung angesichts des Rentenbezugs der Klägerin zur Zeit nicht mehr möglich ist, hat sie im Berufungsverfahren lediglich noch ihren ursprünglichen Hilfsantrag geltend gemacht. Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07 - zu verurteilen, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom 01.10.1970 bis 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre. Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es hält die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die zu den Schriftsätzen eingereichten Anlagen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 05.06.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der geltend gemachte Verschaffungsanspruch. Den ursprünglich gestellten Hauptantrag, bei der VBL versichert zu werden, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Selbst wenn ursprünglich Haupt- und Hilfsantrag nicht als einheitlich gestellte Anträge anzusehen seien, mit dem lediglich ein Verschaffungsanspruch durchgesetzt werden soll, kann diese Klage insgesamt als Einheit anzusehen sein und der Durchsetzung eines Verschaffungsanspruchs dienen (vgl. BAG AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25 = Urteil vom 25.04.1995, 3 AZR 446/94). Entscheidend ist, dass die Klägerin nur erreichen will, dass ihr das beklagte Land eine Rente in der zugesagten Höhe verschafft. Sie hat zu erkennen gegeben, dass es ihr gleichgültig ist, wie der Arbeitgeber dieses verwirklicht, ob es ihm rechtlich noch möglich ist, sie bei der VBL anzumelden oder ob die Differenz zu den unterschiedlichen Zusatzversorgungsleistungen vom beklagten Land selbst getragen werden. Das Vorgehen der Klägerin im Berufungsverfahren bestätigt, dass sie ursprünglich einen bestimmten Versorgungsweg erreichen wollte. Dieses Begehren hat sie allerdings ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt, nur noch den Hilfsantrag gestellt und sich auf den Verschaffungsanspruch beschränkt. Da Haupt- und Hilfsantrag somit nicht denselben, sondern unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist es unschädlich, dass der Klägerin ihren ursprünglichen Hauptantrag, den das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil abgewiesen hat, nicht mehr weiter verfolgt. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung steht dem Verschaffungsanspruch nicht entgegen. Der gegenüber dem beklagten Land geltend gemachte zusätzliche Anspruch auf Versicherung bei der VBL und damit auf Einhaltung dieses versicherungsförmigen Durchführungsweges hängt zwar ebenso wie der nunmehr geltend gemachte Verschaffungsanspruch davon ab, dass der Klägerin überhaupt eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Bestehen und Inhalt einer Versorgungszusage sind aber lediglich für beide Anträge identische Vorfragen. Ein klageabweisendes Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge (hier die Verpflichtung zur Versicherung der Klägerin) nicht eingetreten ist. Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse. Damit kann der nunmehr allein geltend gemachte Verschaffungsanspruch Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. III. Der geltend gemachte Verschaffungsanspruch ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträgen, insbesondere aus § 3 des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.11.1970 und aus § 2 der unbefristeten Übernahme vom 17.12.1974. Der Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes kann die Kammer nicht folgen, dass eine enge Interpretation der Verweisung auf den Zusatzversorgungsvertrag vorzunehmen ist. Der Vertragswortlaut spricht gegen eine enge Auslegung. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich einzelne Bestimmungen des BAT, darunter den § 46 BAT zum Gegenstand ihrer Vereinbarungen gemacht. Diese Bestimmung lautet im hier interessierenden Zeitraum wie folgt:

§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Mit der ausdrücklichen Nennung von § 46 BAT erschöpft sich allerdings nicht die vertragliche Vereinbarung der Parteien, sie haben in unmittelbarem Zusammenhang mit der enumerativen Aufzählung bestimmter Vorschriften des BAT ausdrücklich die diese Vorschriften ändernden und ergänzenden Tarifverträge als anwendbar vereinbart. Damit haben die Parteien hier nicht allein auf einzelne Vorschriften des Bundesangestelltenvertrages, sondern darüber hinaus auf die diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen. Im vorliegenden Fall spielt es deshalb keine Rolle, dass § 46 BAT lediglich ein ausfüllungsbedürftiges Blankett enthält und ohne die Regelungen des Versorgungstarifvertrages die vorgeschriebenen Versicherung nicht durchführbar ist. Auch dieser ergänzende Tarifvertrag ist durch die im Arbeitsvertrag enthaltende umfassende Bezugnahme übernommen worden. Gerade durch eine Vereinbarung, die eine § 46 BAT ergänzende tarifliche Bestimmung in Bezug nimmt, ist der Zusatzversorgungstarifvertrag ebenfalls Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geworden. Es fehlen für eine einschränkende Auslegung der Verweisungsvereinbarung tragfähige Gründe. Eine teleologischen Reduktion lässt sich nicht darauf stützen, dass unter Umständen vor Anfertigung des Vertragstextes über die im öffentlichen Dienst gewährte Zusatzversorgung nicht gesprochen wurde. Entsprechender Sachvortrag des beklagten Landes finde sich im Übrigen nicht. Fragen, die nicht Gegenstand der Verhandlungen sind, können dennoch im späteren Arbeitsvertrag geregelt werden. Im Urteil vom 12.12.2006 (3 AZR 388/05) hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, dass Parteien, die den BAT und die ergänzenden Tarifverträge nicht vollständig, sondern nur zum Teil übernehmen wollten, vermutlich entsprechende punktuelle Verweisungsklauseln in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten. Gerade dies haben die Parteien aber vorliegend getan. Sie haben punktuell bestimmte Regelungen des BAT übernommen und in den Arbeitsvertrag eingeführt, aber auch punktuell die diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge in die arbeitsvertraglichen Beziehungen eingestellt. Ein Ausschluss bestimmter Regelungsmaterien ist nicht enthalten. Insbesondere fehlt ein Ausschluss dergestalt, dass zum Beispiel der in Bezug genommene Versorgungstarifvertrag nicht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Für eine diesbezügliche Bezugnahme sprechen nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Regelungen des Arbeitsvertrages. Sie gehen von einer insoweit punktuellen Bezugnahme, allerdings dann unter Verweisung auf ergänzende Tarifverträge von einzelnen Bestimmungen des BAT aus. Gegen die Anwendung der Bestimmungen des Zusatzversorgungstarifvertrages spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin als Lektorin möglicherweise gemäß § 3 g BAT nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfällt und der Zusatzversorgungstarifvertrag nur für Angestellte aus dem Geltungsbereich des BAT gilt. Die arbeitsvertragliche Regelung stellt eindeutig klar, dass gewisse Bestimmungen des BAT Gegenstand des Arbeitsverhältnisses werden sollten. Diese Regelung war schon deswegen notwendig, weil selbst bei einer Tarifunterworfenheit der Klägerin angesichts ihres Tätigkeitsbereichs als Lektorin der Geltungsbereich des BAT problematisch ist. IV. Die Kammer hatte keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob und inwieweit die Herausnahme von Lektoren aus dem Geltungsbereich bestimmter BAT-Bestimmungen Artikel 3 des Grundgesetzes entspricht. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, dass bestimmte Regelungen dieses Tarifvertrages auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Sie haben weiterhin die Vereinbarung getroffen, dass auch der Versorgungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 46 BAT ergänzende Tarifverträge. Da die Geltung des Versorgungstarifvertrages zwischen den Parteien vereinbart war, kommt es nicht darauf an, dass dieser Versorgungstarifvertrag ohne eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls möglicherweise nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte Anwendung finden können. Gerade die fehlende normative Einwirkung wollten die Parteien durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ersetzen. Die Vertragsurkunden regeln die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis abschließend. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des BAT und der den § 46 BAT ergänzenden Tarifverträge weiter davon abhängig sein soll, dass diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, sollte die Klägerin tarifunterworfen sein. Eine einschränkende Auslegung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht bei der tariflich vorgesehenen Zusatzversorgungseinrichtung versichert werden konnte. Dieses Argument ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil das beklagte Land Mitglied der VBL ist und damit der tarifvertraglich vorgeschriebene Durchführungsweg offen stand. V. Das getroffene Auslegungsergebnis lässt sich auch damit begründen, dass die vom beklagten Land aufgestellten arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht mit der erforderlichen Klarheit eine betriebliche Altersversorgung ausgeklammert haben. Wer eine Regelung geschaffen hat, muss bei Unklarheiten die für ihn ungünstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die so genannten Unklarheitenregelung (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) galt bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, unter anderem 23.09.2003, 3 AZR 551/02 = AP BetrVG 1972, § 77 Nr. 93 und BAG, Urteil vom 12.12.2006, 3 AZR 388/05 = ZTR 2007, 573). VI. Die im Versorgungstarifvertrag geregelte Zusatzversorgung ist der Klägerin zugesagt worden. Ihr steht daher der geltend gemachte Verschaffungsanspruch zu. Dabei handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis. Es kommt dabei nicht darauf an, ob zwischenzeitlich der Versorgungsfall eingetreten ist und deshalb die Klägerin nicht mehr versichert werden kann. Der Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis entfällt nicht dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Durchführungsweg möglicherweise nicht mehr eingehalten werden kann. In diesem Falle hat das beklagte Land der Klägerin eine gleichwertige Altersversorgung auf einem anderem Weg zu verschaffen. Sollte es möglich sein, die Klägerin nachträglich anzumelden, kann das auch über diesen Weg erreicht werden. VII. Nach allem war die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und wie geschehen der Klägerin den Verschaffungsanspruch zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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