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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 840/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 366 Abs. 2
ZPO § 796 a
BGB § 123
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 280
BGB § 286
BGB §§ 288 ff.
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 246
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 840/06

Entscheidung vom 24.05.2007

Tenor:

1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 - 2 Ca 1934/05 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 48 %, dem Beklagten 52 % auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. Der Beklagte war mehr als zwölf Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll.

Die Parteien hatten am 08.08.2004 einen Anwaltsvergleich gemäß § 796 a ZPO abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, bis zum 20.08.2004 an die Klägerin 255.000,00 € zu zahlen. Die Zahlung erfolgte. Weiter hat der Beklagte zur Begründung einer selbstständigen Verpflichtung anerkannt, den noch zu ermittelnden Schaden auszugleichen, soweit dies arbeitsrechtlich relevant ist und diesen Schaden nach im Grunde anerkannt. Bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Schadens würden keine Einwände erhoben, es sei denn es handele sich um offenbare Unrichtigkeiten. Der Beklagte hatte sich verpflichtet alles zu unterlassen, was zu einer Vermögensminderung bei ihm führe, jede Verfügung, Veränderung oder Verschiebung, die nicht Geschäft der normalen täglichen Verwaltung und Betriebsführung sei, unterliege der Anfechtung und werde eine Strafanzeige nach sich ziehen. Der Beklagte hat unter dem 05.03.2005 den Vergleich wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, die Klägerin hatte nämlich am 13.09.2004 Strafanzeige gegen den Beklagten gestellt. Diese Strafanzeige führte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8007 Js 23192/04. Nach Anklageerhebung wurde der Beklagte am 04.03.2005 in der JVA Trier als Beschuldigter vernommen. Dort hat er wörtlich ausgesagt:

"Ich habe die Anklageschrift jetzt vor mir liegen. Ich gebe die Einzeltaten Nr. 1 - 183 in vollem Umfang zu".

Weiter hat er ausgeführt, zu den angeklagten Taten Nr. 184 - 297 Stellung zu nehmen. Hier hat er Bezug genommen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank V-Stadt, welches niemals in der Bilanz auftauchte und aus dem Angestellte Lohnnebenvergütungen erzielt haben. Zu dem "Schwarz"Treuhandkonto hat sich der Beklagte bereit erklärt, weitere Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu machen. Von den Taten 184 bis 227 habe er wohl einige Gelder für sich persönlich verwendet. Es gebe aber auch zahlreiche Gelder, die er rechtmäßig abgehoben und an andere Personen weitergegeben habe. Weiter hat er zugegeben, dass er in den Jahren 2000 bis 2003 Gelder aus Nachnahmen veruntreut habe, allerdings nicht in der Höhe wie in der Anklageschrift angegeben, er hat eingeräumt, dass er ca. 50 % der Summen für sich verwendet habe.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier hat der Beklagte wiederum sein Geständnis wiederholt hinsichtlich der vorbezeichneten Fälle, hat erklärt er würde sich nach allen Kräften bemühen, dem Geschädigten die von ihm für sich verwendeten Beträge, soweit nicht schon Rückzahlung erfolgt ist, zurückzuzahlen, nach seiner Haftentlassung sich um eine Beschäftigung zu bemühen, die es im ermögliche, Rückzahlungen zu leisten. Er hat auch erklärt im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung daran mitzuwirken, etwa noch vorhandene Vermögenswerte z. B. Fondsbeteiligung zu realisieren, zurückzuzahlen und zur Verfügung zu stellen.

Durch Urteil des Landgerichts Trier wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren hält sich der Beklagte nicht mehr an das Geständnis gebunden und hat es widerrufen mit der Begründung, die Klägerin versuche ihm sämtliche Verluste der Firma als Schadensersatzforderungen aufzubürden.

Den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien vorausgegangen war Korrespondenz zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 24.08.2004 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Klägervertreter den Eingang des Betrages von 255.000,00 € bestätigt und weiter wörtlich ausgeführt, "bezüglich der angestellten Ermittlungen für die Jahre 2002 und 2003 verweisen wir auf das Schreiben des Steuerberaters U. vom 21.08.2004, wonach ein weiterer Rückerstattungsanspruch in Höhe von 281.067,66 € besteht".

Zur Erläuterung wurde die sogenannte "U.-Liste" mitgeschickt. In dieser unter dem 21.08.2004 erstellten Liste wird Bezug genommen auf Erkenntnisse, dass vom Konto der Volksbank V-Stadt überwiegend per Scheck, hin und wieder auch per Barauszahlung am Schalter für das Kalenderjahr 2002, 242.172,95 € für das Kalenderjahr 2003, 293.894,71 € vom Beklagten abgehoben worden sind. Weiter wird offen gelassen, ob in früheren Jahren ebenfalls Abhebungen in der vorgenannten Form stattgefunden haben. Der weitere Rückerstattungsanspruch wird für die beiden Jahre auf 281.067,66 € beziffert.

Insgesamt hatte vorprozessual der Beklagte an die Klägerin einschließlich der vorbezeichneten 255.000,00 € 380.500,00 € bezahlt.

Die Klägerin berühmt sich mit der vorliegenden Klage eines Schadensersatzanspruches in Höhe von insgesamt 1.566.695,66 €, wovon sie im Wege der Teilklage 800.000,00 € geltend macht.

Nachdem das Arbeitsgericht eine auf den gleichen Betrag gerichtete Klage mit Urteil vom 09.08.2005 - 2 Ca 551/05 - als unzulässig abgewiesen hatte, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt war, verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch mit der vorliegenden Klage weiter und macht als Klagegegenstand nunmehr 137 genau bezeichnete Inhaberschecks, deren Nummern sich im Einzelnen aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Seite drei und vier ergibt, geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, zu den Aufgaben des Beklagten habe es gehört, erforderliche Orderschecks auszustellen und diese entweder ihrem Geschäftsführer oder dem Zeugen T. zur Unterschrift vorzulegen. Eine Vielzahl der Schecks sei nicht bei der Bank eingelöst worden, vielmehr habe der Beklagte über die entsprechenden Summen Inhaberschecks ausgestellt, die Unterschrift ihres Geschäftsführers gefälscht und die Schecks sodann bei der Volksbank eingelöst. Er habe Inhaberschecks auf einen bei der Volksbank V-Stadt geführtes Konto ausgestellt, wiederum die erforderlichen Unterschriften gefälscht und durch Einreichung die Beträge seinem Vermögen zugeführt. Auf diese Weise habe er 852.661,24 € erlangt, er habe weitere Beträge bei der Volksbank V-Stadt abgehoben und auf diese Weise 154.620,40 € und 168.673,03 € erlangt. Er habe eigenmächtig im Wege eines Dauerauftrages Geldbeträge von dem Firmenkonto an sich überwiesen und dadurch 15.000,00 € erlangt. Weiter habe er Nachnahmengebühren die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten einmal wöchentlich in der Niederlassung in S-Stadt abgeholt ohne hierfür eine Quittung zu erteilen. Den überwiegenden Teil habe er für sich behalten und so 344.299,98 € erlangt. Der Anwaltsvergleich sei nicht anfechtbar. Eine Abtretung an die Hausbank sei mittlerweile erledigt, weil die Bank gewechselt sei. Nach dem Schreiben der Volksbank V.-Stadt vom 05.12.2005 leite diese aus dem früheren Abtretungsvertrag keine Rechte mehr her.

Eine Verrechnung der gezahlten Summe sei nicht auf die hier streitgegenständlichen Inhaberschecks vorzunehmen, weil sie auf andere Positionen der Schadenersatzforderungen zu verrechnen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 800.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Schecks seien nicht falsch ausgefüllt und die entsprechenden Geldbeträge nach Einlösung nicht unrechtmäßig seinem Vermögen zugeführt worden, weil sie ordnungsgemäß unterschrieben worden seien, diese bestätige auch die Aussage des Zeugen T. im Strafverfahren, wo er erklärt habe, dass der Beklagte die Schecks stapelweise ausgedruckt und ihm zur Unterschrift vorgelegt habe. Die abgehobenen Gelder habe er sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Zeugen T. übergeben oder auf der Bank ordnungsgemäß verbucht. Teilweise habe er die Gelder auch zu Recht einbehalten.

Aus dem Anwaltsvergleich könnte die Klägerin keine Rechte herleiten, weil dieser sittenwidrig sei und wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten worden sei.

Mit der Strafanzeige habe gerade die Klägerin in eklatanter Weise gegen die Friedenspflicht verstoßen. Noch am 30.09.2004 habe er sich in Unkenntnis der Strafanzeige in einem vor dem Arbeitsgericht Trier geschlossenen Vergleich verpflichtet, weitere 125.000,00 € an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin wolle ihm sämtliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb anlasten. Sie wiederspreche ihrem Vortrag im Ermittlungsverfahren und verändere von Verfahren zu Verfahren ihren Vortrag und beanspruchten die Beträge.

Das Geständnis sei das Ergebnis von Vorabsprachen vor der Hauptverhandlung gewesen. Ihm sei für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Freiheitsstrafe unter vier Jahren sowie Erleichterungen im Strafvollzug in Aussicht gestellt worden.

Die von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung der gezahlten 380.500,00 € seien nicht ordnungsgemäß. An die Verrechnung durch das Schreiben des Steuerberaters U. sei die Klägerin gebunden. Hinsichtlich der Nachnahmegebühren müsse die Klägerin erklären und nachweisen, wie sich die Summe zusammensetze.

Hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus den Jahren 1999 bis 2001 erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nach § 16 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, auf die der Klägerin zustehende zulässigerweise geltend gemachte Schadensersatzposition von 800.000,00 € sei Erfüllung in Höhe von 380.500,00 € durch Zahlung eingetreten. Da nicht der Gläubiger berechtigt sei, eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen, können die vom Beklagten gezahlten 380.500,00 € auch nicht auf angebliche Schadensersatzansprüche aus der Unterschlagung von Nachnahmen durch den Beklagten verrechnet werden. Darüberhinaus sei ein diesbezüglicher Anspruch von der Klägerin auch nicht hinreichend dargetan. Es reiche nicht aus, entsprechende Jahressummen pauschal zu behaupten.

Die Klage sei allerdings hinsichtlich zugesprochenen Teils begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 419.500,00 €. Allein auf das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren und auf das Strafverfahren könne sich die Klägerin nicht berufen. Ein zivilrechtlich wirksames Geständnis habe der Beklagte nicht abgegeben. Das Geständnis im Strafverfahren könne daher im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 BGB gewertet werden, wo es allerdings ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen darstelle. Die Klägerin habe im Einzelnen aufgeführt, welche Scheckbeträge der Beklagte für sich unrechtmäßig vereinnahmt habe. Dem sei der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Dies sei seine Aufgabe gewesen, weil insbesondere, um dem Beweiswert des Geständnisses zu entkräften er zu den einzelnen Schecks sich detailliert hätte erklären müssen. Hierzu genüge es nicht, pauschal zu bestreiten, Unterschriften gefälscht zu haben weil gerade im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, Schecks seien stapelweise zur Unterschrift vorgelegt worden, es ohne weiteres möglich sei, dass der Beklagte Schecks ausgestellte, für die es keinen betrieblichen Verwendungszweck gegeben habe und die er dem Geschäftsführer oder dem Zeugen T. zur Unterschrift untergeschoben habe. Unstreitig habe er die Scheckbeträge erhalten. Aufgrund der prozessualen Erklärungspflicht hätte er mitteilen müssen, was sodann mit den Geldern geschehen sei. Insofern sei seine Einlassung, die abgehobenen Gelder dem Geschäftsführer und dem Zeugen T. übergeben oder auf der Bank ordnungsgemäß verbucht zu haben, nicht ausreichend. Er hätte im Einzelnen angeben müssen, wann er welchen Geldbetrag wem in welcher Form habe zukommen lassen. Soweit er bestimmte von ihm genau zu bezeichnende Geldbeträge zu Recht behalten zu haben behauptet, hätte er darlegen müssen, welche Ansprüche seinerseits gegen die Klägerin bestanden haben sollten. Die kommentarlose Aufzählung der Begriffe "Gewinnanteile", "Prämienzulagen" und "Gehaltsnachzahlungen" sei kein substantiierter Sachvortrag.

Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Erstmals im Jahre 2004 habe die Klägerin von den Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt. In den Vorjahren mögten zwar einzelne Verdachtsmomente bestanden haben, diese seien aber jedoch nicht so konkret, als dass angenommen werden könne, die Klägerin habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen schweren Maße außer Acht gelassen.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verfallen. Zwar sehe § 13 des Arbeitsvertrages vor, dass alle Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist binnen einem Monat einzuklagen sei. Die Vereinbarung der Ausschlussfristen sei unwirksam, weil nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Frist von weniger als drei Monaten für die Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der am Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz sei. Darüber hinaus wäre dem Beklagten wegen seines vorangegangenen Verhaltens eine Berufung auf die Ausschlussfrist verwert, weil er durch Anwaltsvergleich vom 08.08.2004 und die Leistung einer Abschlagszahlung die Ansprüche der Klägerin anerkannt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass eine Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen nicht erforderlich sei. Nach Abschluss des Anwaltsvergleichs habe die Klägerin keine Geltendmachungsfrist mehr einzuhalten gewesen. Dass der Beklagte sich später auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen und ihn angefochten habe, ändere daran nichts. Durch diese Verhalten werde der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist nicht wieder rückwirkend beseitigt. Eine dem Wesen der Ausschlussklausel entsprechende Hinweisfunktion könnte eine erneute Geltendmachung nicht mehr erfüllen. Danach unterlagen die Forderungen nur nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil mit Schreiben vom 05.12.2005 jedenfalls die ehemalige Hausbank bestätigt habe, dass sie Rechte an der Forderung gegen den Beklagten wieder auf die Klägerin zurück übertragen habe und aus der Abtretung keine Rechte mehr geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 09.10.2006, der Klägerin am 10.10.2006 zugestellt.

Der Beklagte legte am 31.10.2006 Berufung ein und begründete seine Berufung mit am 09.01.2007 eingegangenem Schriftsatz, nachdem bis zu diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden war.

Die Klägerin legte am 07.11.2006 Berufung ein und begründete ihrer Berufung nachdem die Frist zur Begründung bis 10.01.2007 verlängert worden war mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe seine Pflicht zur fairen und ordnungsgemäßen Prozessleitung und -aufklärung verletzt. Er schließt dies aus dem mündlich gegebenen Hinweis zur Beginn der Verhandlung, der Beklagte müsse zu jedem einzelnen bestrittenen Scheck substantiiert Stellung nehmen, dieser Hinweis habe sich im schriftlichen Auflagenbeschluss nicht mehr befunden. Das Gericht hätte der Fairness halber auf den Umstand hinweisen müssen, dass die Kammer weiterhin an diesem Erfordernis festhalte. Deshalb sei die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung, es werde mit zweierlei Maß gemessen. Dem Beklagten müsse die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen die Klageforderungen im Berufungsverfahren zu substantiieren. Weiter rügt der Beklagte das Fehlen einzelner Anlagen in den Gerichtsakten. Das Gericht habe eine unzulässige Auswahl zur Tatsachenfeststellung vorgenommen, in dem es die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf den Inhalt der Ermittlungsakte übernommen habe. Dies sei ein unschlüssiger Sachvortrag gewesen.

Der Beklagte habe ausgeführt, dass er beauftragt war, im Auftrag von Herrn Q. nahezu alle Inhaberschecks und Verrechnungsschecks einzulösen und die Geldbeträge bei Barabhebungen an Herrn Q. zu übergeben. Dies habe er nachhaltig getan. Denn Sinn und Zweck der Bargeldabgehungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren umfangreich geschildert, insbesondere um die zahlreichen Schwarzgeldkonten zu bedienen. Der Beklagte hat zu jedem Scheck der in der Strafakte ist als Anhang zur Berufungsbegründungsschrift eine Exel-Tabelle überreicht.

Der Beklagte rügt, dass die behauptete Scheckfälschung zu keinem Zeitpunkt überprüft wurde. Die Staatsanwaltschaft habe dies unterstellt, weil die Beklagte im Rahmen des Strafverfahrens ein allgemeines Schuldgeständnis abgegeben habe, dies allerdings nur im Wege einer verfahrensbeschleunigenden Vereinbarung und zur Erleichterung des Strafmaßes. Bei vollständiger Durchsicht der Ermittlungsakte hätte das Arbeitsgericht erkennen müssen, dass eine Umschreibung von Orderschecks in Inhaberschecks praktisch und technisch nicht möglich sei. Dies sei rein praktisch unmöglich, weil der Zahlungsvorgang per Orderschecks von Lieferant zu Lieferant weitergereicht und erst beim letzten eingelöst werde. Eine Wahrunterstellung hätte zur Folge, dass Lieferanten leer ausgegangen sein müssten. Diese Lieferanten hätten dann ihre Zahlungsforderung gegen die Klägerin anmahnen müssen, mit der Folge, dass die Klägerin sehr schnell Kenntnis von nicht eingelösten Orderschecks hätte haben müssen. Rein vorsorglich bestreitet der Beklagte, dass er Orderschecks in Inhaberschecks umgeschrieben habe.

Die behaupteten Inhaberschecks habe der Beklagte weder gefälscht noch für sich vereinnahmt. Er habe im Auftrag und mit Wissen des Geschäftsführers Q. die Scheckauszahlungen vorgenommen und die abgehobenen Beträge an diesen abgeführt. Hierzu führt wie dargestellt der Beklagte umfangreich aus. Da er keine Kontoauszüge über das Schwarzgeldkonto habe, könne er seine Behauptung nur durch Vorlage der Kontoauszüge des Treuhandkontos durch die Volksbank P.-Stadt und V.-Stadt untermauern und beantragt ausdrücklich die vollständige Vorlage der Kontoauszüge aus den Jahren 1999 bis 2004. Die an Herrn Q. weitergegebenen Barbeträge habe der Beklagte sich nicht quittieren lassen, weil zwischen den Parteien ein absolutes Vertrauensverhältnis geherrscht habe. Mit den Bargeldabhebungen vom Konto 123456 sei die Barkasse in dem Betrieb der Klägerin aufgefüllt worden um daraus die betrieblichen Barauszahlungen überhaupt tätigen zu können. Die Barkasse hätte stets im Minus sich befinden müssen, wenn der Beklagte die behaupteten Beträge alle für sich vereinnahmt hätte. Nicht nur auf das Treuhandkonto seien erhebliche Beträge eingezahlt worden, der Geschäftsführer Q. habe außerdem in O.-Stadt und N-Stadt private Konten, auf die er ebenfalls Schwarzgeld eingezahlt habe. Die vom Beklagten dargelegten Kontostände bewiesen, dass der Geschäftsführer über ganz erhebliche Einnahmequellen verfügt haben müsse, anders ließen sich die hohen Guthaben nicht erklären. Er habe im Auftrag des Geschäftsführers Schwarzgelder verwaltet, sprich sauber gemacht und dafür sei er auch mit Geldversprechungen belohnt worden.

Fingierte Rechnungen seien im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt, Herr T. habe von diesen Vorgängen auch Kenntnisse gehabt. Auf der Klägerseite werde bewusst mit der Unwahrheit operiert um von eigenen Taten abzulenken. Einige der vorliegenden Scheckkopien und -Bestätigungen ließen erkennen, dass auf den Kontoauszügen der Vermerk "ohne Beleg" beigeführt sei. Dieser Vermerk stamme offensichtlich von der Klägerin und solle bedeuten, dass die Schecks über keine Belege verfügten und daher nicht zugeordnet werden können. Aufgrund dieser Belege lasse sich nur erkennen, dass sie von dem Geschäftsführer Q. unterschrieben und auf einer Bank eingelöst worden seien. Schließlich ließen sich weder die Person des Einlösenden noch die auszahlende Bank erkennen. Jedermann hätte die Schecks einlösen und das Geld vereinnahmen können. Auf die Aufstellung auf Blatt 19 der Berufungsbegründung wird verwiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt aus welchen Gründen der Beklagte diese Schecks eingelöst und vereinnahmt haben soll. Lediglich über ein Bankauskunft ließe sich nachvollziehen, von wem die Schecks eingelöst worden sind.

Darüberhinaus werde weiterhin die Aktivlegitimation bestritten. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, dass sie die Bank gewechselt habe, demzufolge sei die vorgelegte Bestätigung der Volksbank V.-Stadt unerheblich, weil der Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin nach dem Bankwechsel weiterhin nicht Forderungsinhaber sei.

Sein strafrechtliches Geständnis habe der Beklagte im zivilrechtlichen Verfahren widerrufen. Die Klägerin sei darlegungs- und beweispflichtig für die Ursächlichkeit und die Höhe des behaupteten Schadens.

Das Arbeitsgericht habe des weiteren zu Unrecht den Eintritt der Verfallklausel verneint. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche habe zu keiner Zeit bestanden, was gerade die umfangreichen und vielfältigen gerichtlichen Verfahren belegten. Der Beklagte habe auch gleich erwidert nachdem die U.-Liste vorgelegt worden sei, dass einige Punkte klärungsbedürftig seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern mit der Maßgabe, dass soweit eine Verurteilung erfolgte die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie beantragt weiter,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, weitere 372.830,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Arbeitsgericht habe § 366 Abs. 2 BGB unzutreffend angewandt. Die Forderung der Klägerin auf Ersatz von 344.299,98 € aufgrund der im Jahr 2000 bis 2004 unterschlagenen Nachnahmegelder seien aus der Sicht der Klägerin diejenigen Forderungen welche die geringste Sicherheit bürden. Bei den sonstigen Schädigungshandlungen des Beklagten bestünden neben Ansprüchen gegen den Beklagten weitere Ansprüche gegen die Hausbank wegen Verletzung der Fürsorgepflicht teils aus Bereicherungsrecht teils aus vorhandenen Giroverträgen. Unberechtigte Zahlungsanweisungen des Steuerberaters führten zu einem Regressanspruch gegenüber dem Steuerberater. Für die unterschlagenen Nachnahmegelder seien allein der Beklagte verantwortlich, ohne das weitere Schuldner in Betracht kämen. Die nach Abzug der getilgten 344.299,98 € verbliebenen 36.202,00 € seien auf die ältesten Forderungen der Klägerin anzurechnen, da er von den Forderungen der Klägerin aus unberechtigten Schecks aus dem Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 1999 abzuziehen. Von diesen Schecks sei lediglich der Inhaberscheck in Höhe von 7.669,38 € Klagegegenstand, sodass die Klage lediglich in Höhe dieser Forderung abzuweisen sei. Aus diesem Grund werde die Berufung auf 372.830,62 € beschränkt.

Der Beklagte habe im Strafverfahren mehrfach die Unterschlagung von Nachnahmegeldern zugestanden, sodass die Annahme des Arbeitsgerichts, eine hinreichende Substantiierung lege nicht vor, fehlerhaft sei.

Aus dem Inhalt des Anwaltsvergleiches ergebe sich weiter, dass es Sache des Beklagten sei, den Nachweis der vorliegenden Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung zu erbringen. Dieser Vergleich sei falsch ausgelegt worden, weil er einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Formulierungen seien weder unverständlich noch zu unbestimmt. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung komme nicht in Betracht. Bei der Drohung, im Falle der Nichtwiedergutmachung der aufgrund der Straftaten des Beklagten bei der Klägerin entstandenen Schäden eine Strafanzeige zu erstatten, handele es sich nicht um eine widerrechtliche Drohung. Im Vergleich sei keine Verpflichtung übernommen, jeglichen entstandenen Schaden auszugleichen, sondern lediglich diejenigen Schäden die aufgrund der Straftaten zu Lasten ihres Vermögens entstanden sind. Eine Überrumplung habe nicht vorgelegen, der Beklagte habe hinreichend Zeit gehabt, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen. Im übrigen habe das Gericht bei einer Verrechnung auf die ältesten Forderungen im Ergebnis unrichtig geurteilt. Hierzu führt die Klägerin umfangreich aus.

Die Klägerin verteidigt im übrigen die Auffassung des Arbeitsgerichts wonach es Sache des Beklagten sei, substantiiere Einwendungen gegen die Forderung zu erhoben. Sie bestreitet, dass der Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Schwarzgeldkonten im Ausland und auf einem Treuhandkonto geführt habe und der Beklagte sämtliche abgehobenen Scheckbeträge an die Klägerin weitergeleitet habe. Ein Steuerstrafverfahren sei im übrigen mittlerweile durch einen geringfügigen Strafbefehl beendet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Insofern tritt er den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.05.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sie sind beide insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Im Ergebnis haben die Rechtsmittel der Parteien jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungen beider Parteien waren zurückzuweisen.

II.

Von der mit der Klage verfolgten Summe in Höhe 800.000,00 € nebst Zinsen kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten lediglich 19.500,00 € gemäß §§ 280 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 246, 263 StGB verlangen.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Geldbeträge aus den 137 streitgegenständlichen Schecks widerrechtlich erlangt hat. Die Forderung, auf welche sich die Klägerin stützt, sind durch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils genau bezeichneten Schecks mit ihren Nummern und Daten hinreichend präzisiert.

Für die Kammer steht zur Überzeugung fest, dass der Beklagte die Geldbeträge aus diesen Schecks widerrechtlich erlangt hat und die Beträge nicht an die Klägerin ordnungsgemäß weitergeleitet hat. Dies folgt aus den wesentlichen wie folgt kurz zusammengefassten Erwägungen, die schon das Arbeitsgericht angestellt hat.

Hierbei kann sich die Klägerin zwar weder allein auf das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren noch auf das Strafurteil berufen. Eine in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1985, 83, 85, BAG NJW 1996, 1299). In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.

Im Zivilprozessrecht ist der geltende Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel zu beachten, danach darf das Gericht seine Entscheidung keine für eine Partei günstige Tatsache zu Grunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu angebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrages vorliegt.

Im vorliegenden Verfahren hat nun der Beklagte zwar sein Geständnis widerrufen und mit umfangreichen Ausführungen darzulegen versucht, dass er nicht die von der Klägerin ihm vorgehaltenen Straftaten zu Lasten der Beklagten begangen hat. Das Vorbringen des Beklagten war jedoch nicht erheblich. Hierbei ist der Auffassung des Arbeitsgerichts uneingeschränkt zu folgen. Die Klägerin hat im Einzelnen ausführlich und präzise dargelegt, bei welchen Schecks der Beklagte diese auf sein eigenes Konto eingereicht und die Geldbeträge für sich vereinnahmt hat. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert auch im Berufungsverfahren entgegengetreten. Insbesondere um den Beweiswert seines Geständnisses zu entkräften hätte er sich zu den einzelnen Schecks detailliert erklären müssen. Hierzu genügte, es weder pauschal zu bestreiten Unterschriften gefälscht zu haben, noch pauschal zu behaupten, er habe alle Beträge an den Geschäftsführer der Klägerin weitergeleitet. Der Beklagte hat die Scheckbeträge unstreitig erhalten. Aufgrund seiner prozessualen Erklärungspflicht hätte er mitteilen müssen, was sodann mit den Geldern geschehen ist. Insofern war seine Einlassung, die abgehobenen Gelder dem Geschäftsführer oder dem Zeugen T. übergeben oder auf der Bank ordnungsgemäß verbucht zu haben, nicht ausreichend. Er hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, wann er wem welchen Geldbetrag in welcher Form hat zukommen lassen. Soweit er bestimmte von ihm genau bezeichnete Geldbeträge zu Recht behalten behaupten, hätte er, auch dies vom Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt, darlegen müssen, welche Ansprüche seinerseits gegen die Klägerin bestanden haben sollen. Eine kommentarlose Aufzählung der Begriffe "Gewinnanteile", "Prämienzulagen" und "Gehaltsnachzahlungen" unter denen er dem Gericht die Auswahl überlässt ist kein substantiierter Sachvortrag.

Auf diesen Umstand wurde der Beklagte zu Recht vom Arbeitsgericht hingewiesen. Seine mit der Berufung gemachte Einwendung, das Gericht habe diesen Hinweis fallen gelassen, ist aus dem Akteninhalt und aus dem Gang der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.

Wenn das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen Hinweis gibt, diesen dann später nicht mehr in einen an die andere Seite gerichteten Hinweisbeschluss aufnimmt, bedeutet dies nicht gleichzeitig zwangsläufig, dass der ursprünglich gegebene Hinweis fallen gelassen wurde. Im übrigen musste dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein, dass an seines Substantiierungslast erhöhte Anforderungen gestellt sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die dieser Substantiierungslast entsprochen würden. Der Hinweis auf die fehlende Möglichkeit, Orderschecks umzuschreiben reicht nicht aus, weil diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind. Auch der Hinweis auf verschiedene vom Geschäftsführer der Klägerin eingerichtete Schwarzgeldkonten ist nicht geeignet, einen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, welche Schritte der Beklagte eingeleitet hat, nachdem ihm die Beträge aus den streitgegenständlichen Schecks zugeflossen sind. Hierzu ist auch der Verweis auf anhängige oder abgeschlossene Steuerstrafverfahren nicht hilfreich.

Ebenso wenig hilfreich ist eine kommentarlos überreichte Exel-Tabelle, welche der Beklagte selbst erstellt hat. Unterstellt, diese sind zum schriftsätzlichen Sachvortrag im Berufungsverfahren durch Bezugnahme eines postulationsfähigen Rechtsanwaltes gemacht worden, entsprechen die dort aufgestellten Tatsachen jedenfalls nicht der Obliegenheit, zu jedem einzelnen Zahlungsvorgang nachvollziehbar Stellung zu nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rechtswidrige Entgegennahme dieser Beträge im Strafverfahren zugestanden worden ist.

Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellung der zum Schadenersatz verpflichteten Handlungen im Wesentlichen auf den Geständnissen im Strafverfahren und damit auf der Indizwirkung dieses Geständnisses beruhen und zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO herangezogen werden.

Ein weiterer zur Überzeugungsbildung des Gerichts heranzuziehende Umstand ist der Inhalt des Anwaltsvergleichs vom 08.08.2004.

Es mag zwar mit dem Arbeitsgericht zuzugeben sein, dass ein selbständiges Schuldanerkenntnis in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden, weil die Vereinbarung zu unbestimmt ist, um eine wirksame Zahlungsverpflichtung begründen zu können.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Zusatz "soweit es arbeitsrechtlich relevant ist" verständlich. Mit diesem wird eindeutig darauf abgestellt, dass eine Schadenersatzpflichtung dem Grunde nach anerkannt werden soll, die sich aus Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergibt. Mit der Vereinbarung haben die Parteien zumindest ein Anerkenntnis dem Grunde nach gewollt und eine Beweiserleichterung für die Klägerin herbeiführen wollen, die Einwände des Beklagten ausschließen gegen die Höhe des zu ermittelnden Schadens, sofern es sich hierbei nicht um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Vereinbarung rechtswirksam nicht angefochten worden. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf eine widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB berufen. Sofern sein Sachvortrag zutreffend ist, dass der Beklagte vor die Alternative gestellt wurde, diesen Vertrag zu unterzeichnen oder aber eine Strafanzeige erstattet wird, ist die Drohung mit der Strafanzeige kein widerrechtliches Druckmittel. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte umfangreiche Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers begangen hat (er hat sich im Anwaltsvergleich ja bereits verpflichtet, einen nicht unerheblichen Betrag von 255.000,00 € sofort zu zahlen), ist eine Drohung mit der Strafanzeige zum Abschluss einer Beweiserleichterung jedenfalls nicht widerrechtlich.

Dass die Klägerin später sich an die vertraglich vereinbarte Friedenspflicht in § 5 nicht gehalten hat, macht die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam, insbesondere nicht anfechtbar.

Die Klägerin hatte sehr wohl Veranlassung, im zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem Beklagten vorzugehen, nachdem dieser sich nicht an die Vereinbarung gehalten hat, nur Geschäfte der normalen alltäglichen Verwaltung und Betriebsführung vorzunehmen, die zu einer Vermögensminderung bei ihm führen könnte.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass 1. der Beklagte im Strafverfahren zu den präzise zum Streitgegenstand gemachten Inhaberschecks uneingeschränkt sowohl in der Vorermittlung als auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat, weswegen eine relativ milde Verurteilung ergangen ist, er nach Ausführung im Strafurteil versprochen hat, der Geschädigten die von ihm für sich verwendeten Beträge, soweit nicht schon Rückzahlung erfolgt ist, zurückzuzahlen.

Mit diesem Versprechen, welches auch strafmildernd auf das Urteil eingeflossen ist, ist es nicht vereinbar, wenn sich der Beklagte im hiesigen Prozessverfahren darauf zurückzieht, er habe keine Beträge, insbesondere die von ihm ausdrücklich zugestandenen für sich verwendet.

An dieser Stelle ist ausdrücklich daraufhin zu weisen, dass Streitgegenstand lediglich die in der Klageschrift bezeichneten Inhaberschecks sind, nicht weitere von der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Rechnung gestellten Schadenersatzpositionen. Über deren Berechtigung, insbesondere soweit im Strafverfahren kein Geständnis erfolgt ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.

III.

Die Schadenersatzforderung ist nicht verjährt oder verfallen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil ab Seite 16 verwiesen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht aufgetreten. Die Verjährungsfrist begann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2004 und vollendete sich erst zum 31.12.2007. Selbst wenn die Verjährungsfrist bereits mit dem Schluss des Jahres 2001 begonnen hätte begann sie gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu als der Beklagte im Jahr 2004 an die Klägerin eine Zahlung leistete.

Einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen greifen ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach die Vereinbarung der Ausschlussfrist unwirksam ist (vgl. BAG Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05) und sich die Unwirksamkeit auch einmal zugunsten des Verwenders auswirkt, wäre es dem Beklagten wegen seines vorangegangenen Verhaltens nach Treu und Glauben ohnehin verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Durch Anwaltsvergleich vom 08.08.2004, der wie dargestellt nicht wirksam angefochten werden konnte und durch die Leistung einer Abschlagszahlung hat der Beklagte die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass eine Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen nicht erforderlich war. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, nach Ablauf von Verfallfristen werde er nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BAG Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02) konnte bei dem Beklagten nicht erwachsen, nachdem er sich verpflichtet hatte, zunächst im Anwaltsvergleich einen Betrag von 255.000,00 € zu zahlen, dann des weiteren in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Trier 125.000,00 € an die Klägerin sich verpflichtete zu zahlen und die Zahlung auch erfolgt ist zu einem Zeitpunkt, da entgegen seiner Darstellung im hiesigen Verfahren ihm die Strafanzeige der Klägerin bereits bekannt war.

Dass der Klägerin die Aktivlegitimation für die geltend gemachte Forderung fehlt, hat der Beklagte zwar behauptet, für den in günstigem Umstand wäre er doch darlegungs- und beweispflichtig. Die ursprüngliche Forderungsabtretung ist durch die Vorlage der früheren Hausbank der Klägerin obsolet geworden, welche erklärt hat, dass sie sämtliche Rechte aus abgetretenen Forderungen an die Klägerin zurück übertragen hat.

Dass die Klägerin eine neue Bankverbindung eingegangen hat und hieraus zwingend eine Forderungsabtretung resultieren müsste, bewegt sich im Reich reiner Spekulationen. Diese können nicht zugunsten des Beklagten sprechen. Die Nebenforderungen folgen aus §§ 288 ff. BGB.

IV.

Die Berufung der Klägerin ist ebenfall nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine Anrechnung der Zahlung des Beklagten in Höhe von 380.500,00 € auf die Klageforderung vorzunehmen ist.

Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren ausführt, sie könne eine Tilgungsbestimmung vornehmen bzw. nach § 366 Abs. 2 BGB sei eine Tilgungsbestimmung dahingehend vorzunehmen, dass keine Verrechnung auf die streitbefangene Forderung möglich ist, kann dem die Berufungskammer nicht folgen.

Zunächst einmal sind die vom Beklagten zunächst gezahlten 255.000,00 € voll auf die hier streitbefangene Forderung anzurechnen. Dies folgt bereits aus der Wirkung der sogenannten "U.-Liste" die entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht nur interne Wirkung hatte.

Zwar hat zunächst diese Liste allein im Verhältnis zwischen dem Steuerberater der Klägerin Herrn U. und dieser Wirkungen. Außenwirkung erlangte sie aber dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 24.08.2004 an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Eingang des Betrag von 255.000,00 € bestätigten, auf das Schreiben des Steuerberaters U. vom 21.08.2004 hinwiesen, wonach ein weiterer Rückerstattungsanspruch in Höhe von 281.067,66 € besteht. Diese Summe ergibt sich aus der vom Steuerberater aufgestellten Liste welche die hier streitgegenständlichen Inhaberschecks zum Gegenstand hatte. Wenn mit dieser Liste also dargestellt wird, dass eine weitere Rückerstattung in Höhe von 281,067,66 € beansprucht wird, ist hiermit gleichzeitig erklärt, dass die Zahlung von 255.000,00 € auf in der Liste eingestellten Forderungen verrechnet wird, wie dies auch Gegenstand der Berechnung des Steuerberaters war. Damit ist eine Verrechnung von 255.000,00 € auf die mit der Klage verfolgte Forderung nicht nur konkludent sondern ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass diese Leistung auf andere Forderungen zu verrechnen ist, die nicht Gegenstand der Aufstellung des Steuerberaters waren.

Auf die übrigen vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind auf die hier streitigen Forderungen anzurechnen. Insbesondere ist es nicht möglich, die Leistungen, so wie es die Klägerin möchte auf andere nicht von der Klage umfassten Schadenersatzansprüche anzurechnen. Hierbei ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls wie diese Forderungen anderweitig gesichert sich, ob sich aus § 366 Abs. 2 BGB eine anderweitige Reihenfolge ergibt.

Das Arbeitsgericht hat im angefochten Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass für weitere Forderungen außerhalb der geltend gemachten der Sachvortrag der Klägerin im derzeitigen Verfahrensstadium nicht hinreichend schlüssig ist. Entgegen ihrer Auffassung liegt eine Geständnis des Beklagten hier nicht vor, insbesondere ist aus dem Inhalt der Strafakten soweit sie hier vorliegen, also des Vernehmungsprotokolls, des Protokolls der Hauptverhandlung und dem Strafurteil nicht ersichtlich, dass der Beklagte zugestanden hätte, Nachnahmegelder in der von der Klägerin nunmehr verfolgten Höhe unterschlagen bzw. veruntreut zu haben. Das Geständnis bezog sich ausdrücklich nicht auf diese Summe.

Es wäre wie vom Arbeitsgericht bereits zutreffend hervorgehoben Sache der Klägerin gewesen, hier einen konkreten und substantiierten Sachvortrag zu halten die das Gericht in Stand setzen würde, die Berechtigung der Schadenersatzposition nachzuprüfen. Eine pauschaler Hinweis, Gelder fehlten und müssten daher vom Beklagten veruntreut worden sein, reicht hierzu nicht aus, insbesondere da wie dargestellt, ein beweiserleichterndes Geständnis des Beklagten, welches nach § 286 ZPO Indizwirkung haben könnte, nicht vorliegt. Gleiches gilt für die sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Forderungen, soweit sie nicht ihre Klageforderung hierauf gestützt hat. Auch hier ist dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass insofern ein umfassendes, zur Überzeugungsbildung der Kammer ausreichendes Geständnis des Beklagten vorliegt und somit eine Verrechnung auf die anderweitig bestehenden Forderungen ergehen könnte. Hierbei ist es insbesondere unerheblich, ob diese Forderungen früher entstanden sind, mit weiteren Sicherheiten, insbesondere gesamtschuldnerische Forderung gegenüber sonstigen Beteiligten bestehen oder ob sie für den Schuldner besonders lästig sind.

Es spricht einiges dafür, dass eine Forderung, die der Beklagte im Strafverfahren anerkannt hat, und die somit im hiesigen Zivilverfahren einfacher durchgesetzt werden kann, eine im Sinne der Bestimmung des § 366 Abs. 2 ZPO besonders lästige Forderung ist.

Abschließend können diese Erwägungen bereits deswegen dahingestellt sein, weil die wie dargestellt die Klägerin im anhängigen Prozessverfahren jedenfalls nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast genüge getan hat, welche eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung des Beklagten auslösen könnte.

V.

Im Ergebnis war daher das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend. Diese hiergegen von den Parteien gerichtete Berufungen mussten mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO jeweils erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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