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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 950/04
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ArbGG, ZPO, GewO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 612 a
BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 9
KSchG § 10
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 29
ZPO § 85 Abs. 2
GewO § 106
GewO § 106 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 950/04

Verkündet am: 12.04.2005

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2004 - 8 Ca 569/04 - abgeändert:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in seinem Ausbildungsberuf als Gas- und Wasserinstallateur aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.05.2000 beschäftigt. Die Beklagte hat bundesweit über 500 Arbeitnehmer eingesetzt. Neben ihrer Zentrale in Koblenz, in der etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, verfügt die Beklagte noch über sechs weitere Niederlassungen; vier dieser Niederlassungen befinden sich im näheren örtlichen Bereich um Koblenz und zwar in Rheinland-Pfalz und im angrenzenden Hessen und Nordrhein-Westfalen. Zwei weitere Niederlassungen sind weiter entfernt, eine davon in Bahlingen, die andere in Dresden.

Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber Anfang des Jahres 2003 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsgericht durch Urteil für sozial nicht gerechtfertigt erachtet hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst Berufung eingelegt und diese später anfangs 2004 dann zurückgenommen. Ab Ende September 2003 hat die Beklagte dem Kläger mehrere Einsatzmöglichkeiten nachgewiesen, zunächst im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses. Eine Tätigkeit am 01. und 02.10.2003 in Koblenz hat der Kläger nicht angetreten, weil, als er sich bei der Beklagten nach der Arbeitsaufforderung meldete, zu diesem Zeitpunkt die Stelle bereits mit einem anderen Arbeitnehmer der Beklagten besetzt war. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger mehrfach Einsatzmöglichkeiten in Dresden angeboten, die der Kläger immer wieder abgelehnt hat mit der Begründung, ein Einsatz in Dresden sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch einseitige Arbeitszuweisung durch die Beklagte nicht zulässig, zumindest sei ihm ein Einsatz in Dresden unzumutbar.

Nachdem die Beklagte anfangs des Jahres 2004 die eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wegen der anfangs des Jahres 2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zurückgenommen hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 08.01.2004 mit, dass damit das Arbeitsverhältnis fortbestehe und forderte ihn auf, sich am darauf folgenden Montag, den 12.01. zwecks Arbeitsaufnahme in Koblenz zur Arbeitseinteilung zu melden. Der Klägerprozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom Folgetag mit, dem Kläger sei eine Arbeitsaufnahme am 12.01.2004 aufgrund der extrem knappen zeitlichen Vorgaben nicht möglich. Der Kläger meldete sich am 12.01. um 08:45 Uhr telefonisch bei der Beklagten; der Inhalt dieses Telefonates ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.01. bot ihm die Beklagte eine weitere Einsatzmöglichkeit in Dresden am 14.01. an, die der Kläger nicht angetreten hat. Auch ein am Montag, den 19.01. gegen 12:00 Uhr in Dresden angebotener weiterer Einsatz lehnte der Kläger ab mit dem Hinweis, er sei zu einem Einsatz nur am Sitz der Geschäftsstelle in Koblenz und in einer Pendelentfernung dazu verpflichtet. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 27.01.2004 eine Abmahnung wegen der Verweigerung des Einsatzes und forderte ihn erneut auf, bis zum 30.01. die Arbeit in Dresden aufzunehmen. Für den Fall der Arbeitsverweigerung drohte sie ihm eine fristlose Kündigung an. Als der Kläger auch hierauf nicht reagierte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2004 das Arbeitsverhältnis außerordentliche gekündigt.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.

Er hält die Kündigung für rechtsunwirksam, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, in Dresden seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart, dass er seine Arbeit nur am Sitz der Geschäftsstelle zu erbringen habe. Dies sei während der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses auch so praktiziert worden. Auch die anderen Gas- und Wasserinstallateure seien noch nie zuvor in Dresden eingesetzt gewesen. Zumindest habe die Beklagte gegen ihr Ermessen bei der Zuweisung von Arbeit verstoßen, da es ihm aufgrund seiner vorhandenen sozialen Kontakte in Koblenz unzumutbar gewesen sei, auf Dauer in Dresden eingesetzt zu werden. Er hätte auch mit anderen Arbeiten betraut werden können, als mit denen eines Gas- und Wasserinstallateurs.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.02.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien bundesweit eingesetzt werden. In der Zeitarbeitsbranche sei dies auch kein unüblicher Vorgang, weil hier ein fester Einsatz der Arbeitnehmer an einem bestimmten Arbeitsplatz gerade nicht üblich sei. Sie habe auch nicht gegen ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht verstoßen, weil sie Ende des Jahres 2003 und Anfang 2004 keine Einsatzmöglichkeiten für den Kläger im Raum Koblenz gehabt habe. Im Laufe des Jahres 2003 sei die Beschäftigungssituation der gesamten Baubranche und im Baunebengewerbe derart eingebrochen, dass ein Arbeitseinsatz in Koblenz nicht möglich war. Die einzige Einsatzmöglichkeit als Gas- und Wasserinstallateur habe in diesem Zeitraum nur in Dresden bestanden. Nachdem der Kläger mehrfach und trotz mehrfacher Abmahnungen den Arbeitseinsatz in Dresden abgelehnt habe, sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung unumgänglich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.10.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Es hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam, weil kein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß des Klägers vorgelegen habe. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihr Direktionsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt habe, indem sie dem Kläger einen Arbeitseinsatz im fernen Dresden angeboten habe. Auch wenn der Arbeitsvertrag der Parteien einen bundesweiten Versetzungsvorbehalt enthalte, müsse trotzdem die Ausübung der Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprechen. Nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten komme eine Zuweisung am Arbeitsplatz in Dresden nur in Betracht, wenn weder eine Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur noch eine anderweitige Einsatzmöglichkeit in der örtlichen Nähe von Koblenz bestanden habe. Dies sei dem Sachvortrag der Beklagten nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Darüber hinaus verstoße die Zuweisung einer Einsatzmöglichkeit des Klägers in Dresden gegen § 612 a BGB, weil der Kläger sich gegen die mehrfachen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Beklagten in zulässigerweise zur Wehr gesetzt hatte. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 9 bis 12 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil verkannt, dass in der Zeitarbeitsbranche Arbeitnehmer kurzfristig bundesweit eingesetzt werden müssen und nicht nur in einer "Pendelentfernung". Die Beklagte müsse kurzfristig über Personalanforderungen der Kunden entscheiden und müsse zudem auf personelle Wünsche von Kunden auch eingehen. Sie habe im Jahre 2003 wegen eines erheblichen Rückgangs von Einsatzmöglichkeiten eine Reihe von betriebsbedingten Kündigungen bei Gas- und Wasserinstallateuren aussprechen müssen. Auch danach sei die Geschäftsentwicklung weiter rückläufig gewesen. Anfang des Jahres 2004 seien bis zum Kündigungszeitpunkt im Umkreis von Koblenz lediglich drei Arbeitnehmer als Gas- und Wasserinstallateur eingesetzt gewesen. Es handele sich hierbei um die Installateure I., der vom 09.12.2003 bis 10.02.2004 bei der Firma P. eingesetzt war; um den Arbeitnehmer K., der vom 10.11.2003 bis zum 18.01.2004 bei der Firma M. und unmittelbar daran anschließend bei der Firma St. eingesetzt war. Der Gas- und Wasserinstallateur W. war vom 11.08.2003 bis zum 08.01.2004 bei der Firma K. tätig und vom 09.02. bis 09.03.2004 bei der Firma N.. Wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten sei W. dann Mitte 2004 betriebsbedingt ausgeschieden. Auch in den anderen angrenzenden Niederlassungen seien damals keine offenen Arbeitsplätze für Gas- und Wasserinstallateure vorhanden gewesen; Anfang des Jahres 2003 seien dort auch keine Arbeitnehmer bei Kunden in dieser Funktion eingesetzt gewesen (Beweis: Zeugin F.).

In dieser Situation wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die einzige Einsatzmöglichkeit in Dresden wahrzunehmen. Von einem Verstoß gegen das Direktionsrecht könne in dieser Situation nicht die Rede sein. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis der Parteien nach einer vorzunehmenden Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen, weil ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen eines fehlenden Einsatzwillens des Klägers nicht möglich sei und der Kläger zudem bei Kunden wegen Rückenprobleme geklagt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung und den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Er bestreite, dass es Ende des Jahres 2003 / Anfang 2004 keine Einsatzmöglichkeiten für ihn in einer Pendelentfernung von Koblenz gegeben habe. Im Kündigungsschutzverfahren habe die Beklagte noch behauptet gehabt, sie habe insgesamt zehn Installateure in Koblenz beschäftigt; in ihrem Sachvortrag sei vorliegend nur von drei weiteren Installateuren die Rede gewesen, so dass er den Sachvortrag der Beklagten über fehlende Einsatzmöglichkeiten für Gas- und Wasserinstallateuren in einer Pendelentfernung von Koblenz bestreite. Im Übrigen gehörten auch die Heizungs- und Lüftungsbauer zum Berufsbild des Klägers, so dass es auch auf deren Einsatz ankomme. Noch im Kammertermin des vorliegenden Verfahrens hatte der Geschäftsführer auf Frage des Arbeitsgerichts behauptet gehabt, es seien im Januar überhaupt keine Gas- und Wasserinstallateure in Koblenz und in den angrenzenden Niederlassungen eingesetzt gewesen. Dieser Sachvortrag erweist sich nunmehr aufgrund der neuerlichen Behauptungen der Beklagten im Berufungsverfahren als falsch.

Die Beklagte habe mit einem Einsatz in Dresden nicht nur gegen den Arbeitsvertrag, sondern auch gegen das billige Ermessen verstoßen und habe zudem keinerlei Interessenabwägung vorgenommen.

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht möglich, weil es im Kündigungsschreiben an einem Umdeutungswille der Beklagten gefehlt habe, auch lägen keine Auflösungsgründe vor.

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. F.. Wegen des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2005 (Bl. 272 bis 275 d.A.) hiermit verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Entgegen dem Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 02.02.2004 einer rechtlichen Überprüfung standhält und damit das Arbeitsverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt beendet hat. Damit kommt es auch nicht mehr auf den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten im Berufungsverfahren an.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die hierbei geltenden allgemeinen Grundsätze hat das Arbeitsgericht unter I 1 b seiner Entscheidungsgründe im Urteil unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend dargelegt. Auf diese richtigen allgemeinen Grundsätze nimmt das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und sieht zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes insoweit von der erneuten Darstellung dieser Gründe ab.

Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Streitfalle aufgrund einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Klägers ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Da auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfällt, war folglich die Kündigungsschutzklage des Klägers abzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, rechtfertigt ein Fall einer so genannten beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, NZA 1997, 487, 490 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine solche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende beharrliche Arbeitsverweigerung ist gegeben, wenn in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit vorhanden ist. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. Das Moment der Beharrlichkeit wird dadurch besonders stark hervorgehoben, dass ein Arbeitnehmer trotz einer vorhergehenden erfolglosen Abmahnung, in der ihm die Konsequenzen seines vertragswidrigen Verhaltens noch einmal nachdrücklich vor Augen geführt werden, an seiner vertragswidrigen Arbeitsverweigerung festhält. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen wird.

Eine solche beharrliche Arbeitsverweigerung hat der Kläger im Streitfalle vorgenommen.

Während des Laufes des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien wegen der Anfang des Jahres 2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung, hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 17.09.2003 (Bl. 54 d.A.) der Beklagten den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses angeboten und hierbei seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Hierauf ist die Beklagte eingegangen und hat dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2003 einen Arbeitseinsatz in Koblenz am 01.10. und am 02.10.2003 zugewiesen. Hierzu ist es dann nicht gekommen, weil - wie der Kläger mündlich im Termin vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat - zu demjenigen Zeitpunkt, als er sich dann bei der Beklagten telefonisch gemeldet hatte, bereits ein anderer Arbeitnehmer auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz eingeteilt war. Mit Schreiben vom 02.10.2003 wurde der Kläger dann aufgefordert bis zum 06.10. mitzuteilen, ob er einen Einsatz in Dresden ab dem 07.10.2003 wahrnimmt. Diese Einsatzmöglichkeit ließ der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2003 ablehnen mit der Begründung, nach dem Arbeitsvertrag der Parteien habe er seine Arbeitspflicht nur am Sitz der betreuenden Geschäftsstelle, also in Koblenz, zu erbringen. Nachdem in der Folgezeit ein reger Schriftverkehr zwischen den Parteien über ihre Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, in dem die jeweils unterschiedlichen Auffassungen über die Interpretation des Arbeitsvertrages von beiden Seiten dargelegt wurden, ließ der Kläger letztmals mit Schreiben vom 13.10. mitteilen, ein Einsatz in Dresden komme für ihn nicht in Frage. Danach wurde das Urteil des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren wegen der betriebsbedingten Kündigung den Parteien zugestellt und die Beklagte hatte zunächst hiergegen Berufung eingelegt gehabt. Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte die Beklagte dann dem Klägervertreter mit, sie nehme die Berufung zurück und das Arbeitsverhältnis bestehe somit fort. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, am darauf folgenden Montag, den 12.01., sich zur Arbeitseinteilung in Koblenz zu melden. Der Kläger erschien nicht im Betrieb, sondern führte mit dem Geschäftsführer der Beklagten am Montag, den 12.01. um 08:45 Uhr ein Telefonat. Nach der Behauptung der Beklagten habe der Kläger hierbei erklärt, er habe an diesem Tag verschiedene Termine und könne somit nicht erscheinen. Demgegenüber hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, der Geschäftsführer habe ihn in dem Telefonat aufgefordert, er solle zu Hause bleiben und sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Der Kläger bestätigte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er jedoch an diesem Tag tatsächlich einen zuvor festgelegten Besprechungstermin bei der Agentur für Arbeit hatte. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers trotzdem von der Richtigkeit seiner Version ausgeht, bleibt festzustellen, dass der Kläger nicht etwa im Betrieb erschienen ist, wo ihm dann Arbeit hätte zugeteilt werden können, sondern sich lediglich telefonisch gemeldet hat. In der Folgezeit wurde die umfangreiche Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien fortgesetzt, in der die gegenseitigen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte immer wieder betont wurden. Als der Kläger einen weiteren Einsatz in Dresden am 19.01., Arbeitsbeginn um 12:00 Uhr, abgelehnt hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27.01. (Bl. 79 bis 81 d.A.) eine weitere Abmahnung wegen der Arbeitsverweigerung des Klägers und forderte ihn erneut auf, am 30.01. seine Arbeit in Dresden aufzunehmen. Für den Fall der Nichtaufnahme, drohte sie ihm den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie für den Kläger keine Einsatzmöglichkeiten in Koblenz hatte. Hierauf reagierte der Kläger nicht, er hat auch seine Arbeit nicht wie von der Beklagten gefordert am 30.01. in Dresden aufgenommen. Mit diesem Verhalten hat der Kläger beharrlich seine Arbeitspflicht verweigert.

Der Kläger wäre zur Arbeitsaufnahme in Dresden verpflichtet gewesen. Seine Rechtsauffassung, er sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung lediglich verpflichtet, am Sitz der Geschäftsstelle der Beklagten in Koblenz Arbeiten zu verrichten, deckt sich nicht mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 05.05.2000. Unter Nr. 1 des Arbeitsvertrages ist in Satz 4 ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger den Weisungen über Inhalt, Umfang und Einteilung der bei den Kunden zu verrichtenden Tätigkeiten "im gesamten Gebiet der Bundesrepublik" nachkommen muss. Damit hatten die Parteien einen bundesweiten Einsatz des Klägers vertraglich vereinbart. Eine solche vertragliche Regelung ist in der Zeitarbeitsbranche nicht unüblich. Hier werden die einzelnen Arbeitnehmer den Kunden des Unternehmens der Zeitarbeitsbranche zugewiesen, damit sie dort für einen grundsätzlich jeweilig begrenzten Einsatzzeitraum ihre Arbeitsleistungen erbringen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Nr. 7 Ziffer 1 dieses Arbeitsvertrages berufen, wonach "die Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag" am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle des Arbeitgebers, die den Mitarbeiter betreut, zu erbringen sind. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auf die Vereinbarung eines Erfüllungsortes zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Der Erfüllungsort erfasst alle vertraglichen Verpflichtungen, schränkt aber nicht den Einsatzort des jeweiligen Mitarbeiters ein. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag eine Reihe von gegenseitigen Verpflichtungen übernommen. In der Nr. 7 Ziffer 1 ist dann geregelt, dass alle diese Pflichten am Sitz der den Mitarbeiter betreuenden Geschäftsstellen zu erbringen, also als Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO festgelegt sind. Gleichzeitig ist in dieser Nr. 7 Ziffer 1 vereinbart, dass lediglich die Geschäftsleitung am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle berechtigt ist, dem Kläger Arbeitsanweisungen zu erteilen und der Kläger dementsprechend verpflichtet ist, nur von dort seine Arbeitseinsätze sich zuweisen zu lassen. Eine Begrenzung des Arbeitsortes allein auf Koblenz haben die Parteien nicht vereinbart. Dies sieht der Kläger in einer gewissen Weise auch so, weil er diese Regelung erweiternd dahingehend auslegt, dass er daraus einen Einsatz in einer "Pendelentfernung" herleitet. Eine solche Pendelentfernung ist dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zu entnehmen. Zu Unrecht vermischt der Kläger den jeweiligen Einsatzort mit demjenigen Ort, an dem ihm Arbeiten zugewiesen werden können.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist jedenfalls aufgrund des neuerlichen Sachvortrages der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bei den vielfachen vergeblichen Zuweisungen von Arbeitseinsätzen des Klägers in Dresden gegen ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht bei der Zuweisung des Arbeitsortes verstoßen hat. Nach § 106 Abs. 1 GewO kann der Arbeitnehmer Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit - was im Streitfall wie oben dargelegt ausscheidet - im Arbeitsvertrag keine gegenteiligen Festlegungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitnehmer bei der Bestimmung des Ortes der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG, NZA 2005, 361; NZA 2001, 780).

Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte mit dem Einsatz des Klägers in Dresden nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Besonderheiten der Zeitarbeitsbranche, die sich durch einen kurzfristigen Einsatz von Arbeitnehmern bei unterschiedlichen Arbeitgebern auszeichnen und die - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - einen schnellen Entscheidungsprozess bei der Zuweisung von Arbeitnehmern bei Kunden oftmals unumgänglich machen, bereits bei der Ermessensentscheidung bei der Zuweisung eines Arbeitsortes besonders schwerwiegend sind. Selbst wenn man hiervon zu Gunsten des Klägers nicht generell ausgeht, steht jedenfalls fest, dass die Beklagte überhaupt nicht im Stande war, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz in einer vom Kläger selbst festgelegten Pendelentfernung von Koblenz als Gas- und Wasserinstallateur Ende 2003 und in den ersten Wochen von 2004 einzusetzen. Die Zeugin F. hat bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, dass die Beklagte in diesem Zeitraum lediglich drei Gas- und Wasserinstallateure schon einen längeren Zeitraum vorher bei Kunden im Koblenzer Raum eingesetzt hatte und dass für solche Arbeitnehmer keine weiteren Einsatzmöglichkeiten in einer Pendelentfernung vorhanden waren. Die Zeugin hat insoweit den Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren vollständig bestätigt. Für die Kammer bestehen auch keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte war aber im Januar 2004 keinesfalls verpflichtet, die bereits längere Zeit bei Kunden eingesetzten drei Arbeitnehmer abzuziehen, um an ihrer Stelle den Kläger dort einzusetzen zu können. Ob die Kunden mit einem derartigen Personalaustausch überhaupt einverstanden gewesen wären, ist eine völlig andere Frage. Selbst wenn man diese Frage entgegen dem Sachvortrag der Beklagten zu Gunsten des Klägers bejahen würde, führte dies nicht dazu, dass die Beklagte zu einem derartigen Personaltausch ihren Kunden gegenüber berechtigt und dem Kläger gegenüber verpflichtet war. Das billige Ermessen von § 106 GewO kann sie hierzu nicht verpflichten, weil der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht die Grundsätze für eine Sozialauswahl anzuwenden hat (vgl. BAG, NZA 2005, 359). Fehlte aber anfangs des Jahres 2004 jede Einsatzmöglichkeit für den Kläger als Gas- und Wasserinstallateur in einer von ihm angenommenen "Pendelentfernung" zu Koblenz, dann kann ein allein möglicher Einsatz des Klägers in Dresden nicht ermessensfehlerhaft gewesen sein. Dem Kläger mag zwar zuzugestehen sein, dass eine tägliche Anfahrt von Koblenz nach Dresden ihm unzumutbar ist. Dies hat die Beklagte vom Kläger auch nicht verlangt, sondern sie hat ihn stets darauf hingewiesen, dass sie ihm entsprechende Fahrtkosten, Spesenleistungen und Übernachtungen erstattet. Soweit der Kläger und im folgenden auch noch das Arbeitsgericht lediglich behauptet hat, ein Arbeitseinsatz in einer Pendelentfernung von Koblenz mit anderweitigen Arbeiten sei der Beklagten zumutbar gewesen, ist schon nicht erkennbar, was das Arbeitsgericht hierunter überhaupt verstanden hat. Im Arbeitsvertrag ist der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur eingestellt; damit liegt eine eindeutige vertragliche Festlegung auf diese berufliche Tätigkeit vor. In dieser Situation ist die Beklagte in erster Linie verpflichtet und auch nur berechtigt, dem Kläger solche Arbeiten zuzuweisen und nicht "artverwandte". Die Beklagte hat sich lediglich das Recht vorbehalten, den Kläger "vorübergehend" mit weniger qualifizierten Arbeiten zu beauftragen, allerdings nur, soweit dies aus "betriebsbedingten Gründen" erforderlich ist. Eine weitergehende vertragliche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag nicht normiert. Solche betrieblichen Gründe scheiden vorliegend aus, weil für den Kläger eine Arbeitseinsatzmöglichkeit in Dresden in der vertraglich festgelegten Tätigkeit bestanden hat.

Die mehrfache Weigerung des Klägers, eine ihm berechtigterweise zugewiesene Arbeit in Dresden auszuführen, stellt somit eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, weil der Kläger trotz mehrfacher Abmahnung nachhaltig immer wieder gegen die ihm auferlegte Verpflichtung verstoßen hat.

Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend auch zu Gunsten der Beklagten aus. Der Kläger ist mehrfachen Arbeitsaufforderungen der Beklagten und mehrfachen einschlägigen Abmahnungen nicht nachgekommen und hat seine Arbeitsleistung unterlassen. Mit Schreiben vom 16.01.2004 hatte die Beklagte dem Kläger sogar angeboten, er solle seine Arbeit am darauf folgenden Montag erst gegen 12:00 Uhr in Dresden antreten, so dass er sogar noch Zeit hatte, mit modernen Reisemitteln erst am Montagmorgen nach Dresden von seinem Wohnort Koblenz aus anzureisen. Da die Beklagte sich darüber hinaus auch noch bereit erklärte, ihm sämtliche Auslagen zu erstatten, ist geradezu von einer permanenten starken beharrlichen Arbeitsverweigerung des Klägers auszugehen. Der Kläger hat zwar mehrfach geltend gemacht, die Beklagte habe seine Interessen nicht beachtet. Solche beachtenswerten Interessen vermochte die Kammer dem Sachvortrag des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Dass Arbeitnehmer in heutigen Zeiten, erst recht wenn sie in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt sind, längere Anfahrtstrecken hinzunehmen haben, ist keine Besonderheit, sondern entspricht eher und immer mehr den Eigenheiten des heutigen Arbeitsmarktes. Der Hinweis des Klägers, er sei bisher stets nur in einer Pendelentfernung eingesetzt gewesen, spricht auch nicht zu seinen Gunsten. Solange das Arbeitsverhältnis der Parteien einigermaßen ungestört verlaufen ist, scheint es wohl Möglichkeiten gegebenen zu haben, den Kläger ortsnah in Koblenz einzusetzen. Hierzu dürfte die Beklagte auch grundsätzlich verpflichtet sein. Wenn eine solche Möglichkeit allerdings - wie vorliegend - nicht mehr besteht, kann dieser Aspekt auch nicht zu Gunsten des Klägers in die Waagschale geworfen werden. Eine Konkretisierung des Arbeitsortes scheidet vorliegend aus. Zugunsten des Klägers spricht auch nicht, dass er sich vorliegend anwaltlichen Rates bedient hat. Ein evtl. vorhandenes Verschulden des Rechtsanwalts bei der Beurteilung der Rechtslage ist dem Kläger gemäß § 278 BGB bzw. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und entlastet ihn nicht.

Nach alledem überwiegen eindeutig die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Vertragsbeendigung gegenüber den Interessen des Klägers an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Erweist sich die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2004 als gerechtfertigt, kommt es auf den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten nicht mehr an.

Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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