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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 952/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 55
InsO § 60
InsO § 60 Abs. 1
InsO § 61
InsO § 61 Satz 1
InsO § 61 Satz 2
InsO § 209
BGB § 247
BGB § 613 a
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 952/04

Verkündet am: 15.03.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2004 - 2 Ca 281/04 - teilweise abgeändert:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 1.981,48 Euro nebst den hierfür zugesprochenen Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche zu zahlen.

Hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung wird das Urteil abgeändert und insoweit die Klage auch hinsichtlich der insoweit zuerkannten Zinsansprüche abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5; die erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger zu 11/13, der Beklagte zu 2/13.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz, den der Beklagte wegen Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger leisten soll.

Der Kläger ist examinierter Kranken- und Altenpfleger. Er wurde mit Wirkung vom 15.05.2003 in dem Altenpflegeheim "Leben und Wohnen R." als Altenpfleger und stellvertretender Pflegedienstleiter eingestellt. Betreiberin und Mieterin des Heimes war ursprünglich die Firma H. GmbH, über deren Vermögen am 01.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter dieser Gemeinschuldnerin bestellt worden.

Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Betrieb fortgeführt. Im Frühjahr/Sommer 2003 beabsichtigte er, das Heim an eine Frau K.-K. zu verkaufen, die es zunächst als Alten- und Pflegeheim weiterführen wollte. In der Übertragungsvereinbarung vom 15.04.2003, auf deren näheren Inhalt hiermit Bezug genommen wird (Bl. 13, 14 d.A.) ist bestimmt, dass Frau K.-K. beabsichtigte, das gesamte Heim, soweit es unter Insolvenzverwaltung steht, inklusive der dazugehörigen Ausstattung käuflich vom Insolvenzverwalter zu erwerben und das Heim an gleicher Stätte ab dem 01.05.2003 fortzuführen. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 174.000,-- €. Auch verpflichtete sich die Käuferin in diesem Vertrag, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Heimes bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Der Kaufpreis war in voller Höhe am 01.05.2003 zur Zahlung fällig. Die Übergabe des Heimes mit allen Rechten und Pflichten sollte zum 16.04.2003 erfolgen.

Die Einstellungsverhandlungen des Klägers, die auch zum Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages führten, wurden von einem Herrn C. vorgenommen. Dieser wurde als Heimleiter von der Käuferin eingestellt. Die Pflegedienstleiterin war die gleiche Person, die diese Funktion auch schon während der Zeit ausgeübt hat, als der Beklagte das Heim im Insolvenzverfahren weiterbetrieben hat. Der Kläger wurde als stellvertretender Pflegedienstleiter eingestellt. Herr C. wurde den Mitarbeitern gegenüber als der "neue Chef" vorgestellt, der auch ab dem 19.04.2003 den Geschäftsbetrieb leitete.

Die Käuferin ließ sich von der zuständigen Sammel- und Verteilungsstelle ein neues sogenanntes "Institutskennzeichen" zuteilen und firmierte den Betrieb in "Senioren-Residenz M. L." um. Verschiedene behördliche Auflagen erfüllte die Käuferin schon zum damaligen Zeitpunkt nicht. Auch zahlte die Käuferin weder zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch in der Folgezeit den vereinbarten Kaufpreis weder in voller Höhe noch teilweise. Dem Beklagten gegenüber gab sie an, die Zahlungsverzögerungen seien in der Auflösung von Auslandsvaluta begründet. Tatsächlich hatte diese Käuferin bereits am 14.01.2002 vor dem Amtsgericht Kaiserslautern die eidesstattliche Versicherung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Offenbarungseid) abgegeben gehabt. Der Beklagte vertraute dem blenderischen Auftreten der Käuferin und ließ sich weder eine Selbstauskunft von der Käuferin vorlegen, noch holte er bei einer Auskunftsdatei Informationen über die finanzielle Situation der Käuferin ein. Die Käuferin leistete auch in den Folgemonaten keinerlei Zahlungen auf den Kaufvertrag an den Insolvenzverwalter. Obwohl nach dem 19.04.2003 die alltäglichen Geschäfte im Alten- und Pflegeheim von dem Heimleiter C. wahrgenommen wurden und der Beklagte sich insoweit nicht um den laufenden Heimbetrieb kümmerte, erteilte er den Arbeitnehmern auch über den Monat April 2003 hinaus Gehaltsabrechnungen, in denen er als Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aufgeführt ist.

Der Kläger nahm am 15.05.2003 seine Tätigkeit im Heim auf. Als es um den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses gegangen ist, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.06. und vom 20.06.2003 (Bl. 51, 52 d.A.) mit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis "von hieraus" nicht gekündigt sei. Zur Kündigung sei allein er als Insolvenzverwalter berechtigt. Desweiteren stellte er den Kläger zunächst von der Arbeit frei und forderte ihn dann auch gleich wieder zur Arbeitsaufnahme auf. Nähere Angaben über die dienstplanmäßige Einteilung sollte er bei dem Heimleiter C. abfragen.

Am 24.06.2003 schloss der Beklagte als Insolvenzverwalter mit der Käuferin eine weitere Vereinbarung (Bl. 15 d.A.) in der jetzt festgelegt wurde, dass die Käuferin mit Wirkung zum 25.06. den Heimbetrieb übernimmt. Die Vertragsschließenden legten fest, dass der Insolvenzverwalter die noch beschäftigten Arbeitnehmer zum 24.06. abmeldet und die Käuferin sich verpflichtete, diese am Folgetag wieder anzumelden. In den Folgetagen mietete die Käuferin Fahrzeuge für das Heim an und stellte Leiharbeitnehmer für den Heimbetrieb ein.

Mit Schreiben vom 07.07.2003 (Bl. 73, 74 d.a.) teilte der beklagte Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern u.a. mit, dass er am 24.06.2003 das Heim "formell an Frau K.-K. übergeben" habe und folglich die Arbeitnehmer bei dieser beschäftigt seien.

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers, der ab dem 15.08.2003 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber angetreten hat, scheiterte daran, dass die Käuferin am 02.07.2003 auf dringende Empfehlung der Heimaufsicht das Heim freiwillig schloss, die Bewohner in andere Institute verlegte, um wegen fehlender Erfüllung der Auflagen der Heimaufsicht eine Zwangsschließung des Heimes zu vermeiden.

Der Kläger erwirkte in der Folgezeit einen Titel gegenüber der Käuferin K.-K. hinsichtlich seiner offenen Vergütungsansprüche, eine Zwangsvollstreckung war aussichtslos. Er meldete im Insolvenzverfahren seine Vergütungsansprüche für die Monate Mai bis Juli 2003 beim Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an, der diese Ansprüche anerkannt hat. Nachdem der Beklagte als Insolvenzverwalter keinerlei Kaufpreiszahlungen von der Käuferin erhalten hatte, zeigte er am 01.09.2003 die Masseunzulänglichkeit an. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits leistete der Beklagte als Insolvenzverwalter am 12.08.2004 an den Kläger eine Abschlagszahlung für die Zeit vom 13. - 24.06.2003 in Höhe von 244,71 €.

Im vorliegenden Verfahren fordert der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf §§ 60, 61 InsO Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter gröblich verletzt, indem er das Heim an die Käuferin K.-K. verkauft habe ohne eine Überprüfung der Bonität dieser Käuferin vorzunehmen.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen:

Der Beklagte habe tatsächlich das Heim nie im Wege des Betriebsübergangs an die Käuferin übertragen. Auch nach dem 19.04.2003, also auch im Zeitpunkt seiner Einstellung am 15.05.2003, sei nach wie vor der Beklagte Inhaber des Heimes gewesen. Da der Beklagte seine Vergütungsansprüche nicht habe erfüllen können, sei er ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Entlastung könne der Beklagte nicht geltend machen, weil er grob fahrlässig jegliche Bonitätsprüfung gegenüber der Käuferin unterlassen habe. Ein Betriebsübergang sei auch zum 24.06.2003 nicht vorgenommen worden, weil sich insoweit die tatsächlichen Verhältnisse im Heimbetrieb nicht geändert haben. Jedenfalls seien ihm keinerlei Veränderungen aufgefallen. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter ihm gegenüber mehrfach erklärt, sobald er den Kaufpreis von der Käuferin erhalte, könne er auch die Vergütung der Mitarbeiter bezahlen. Obwohl keine Mittel vorhanden gewesen seien, habe der Beklagte das Heim weitergeführt.

Der Beklagte sei daher verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes die vereinbarte Vergütung für die Zeit vom 15.05. bis zum Januar 2004 zu bezahlen, wobei er sich den Zwischenverdienst anrechnen lasse.

Der Kläger hat beantragt,

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.370,97 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Juni 2003 zu zahlen.

2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.772,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Juli 2003 zu zahlen.

3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. August 2003 zu zahlen.

4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,33 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. September 2003 zu zahlen.

5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Oktober 2003 zu zahlen.

6) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. November 2003 zu zahlen.

7) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Dezember 2003 zu zahlen.

8) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 930,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Januar 2004 zu zahlen.

9) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 930,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Februar 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die Masse zustehenden Ansprüche.

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass ihm zustehende Ansprüche gegen die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma H. GmbH aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte leugnet einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Kläger könne sich nicht auf eine Masseforderung berufen, da er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Heim bereits am 19.04.2003 auf die Käuferin übertragen habe. Von der Einstellung des Klägers habe er per Zufall erst mehrere Wochen später bei einem Heimbesuch erfahren. Jedenfalls sei das Heim spätestens am 24.06.2003 an die Käuferin übertragen worden. Ein Verschulden liege nicht vor, da er bei Abschluss der Vereinbarung vom 15.04.2003 nicht die geringste Veranlassung gehabt habe, an der Bonität der Käuferin zu zweifeln. Dass es bei Vermögensübertragungen im Insolvenzverfahren zu den von der Käuferin behaupteten Verzögerungen habe kommen können, sei nicht ungewöhnlich. Im Übrigen hafte er auch nur auf das negative Interesse.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.10.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage zum Teil stattgegeben und sie zum großen Teil abgewiesen. Der Beklagte sei dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil er leichtfertig den Heimbetrieb an eine nicht solvente Käuferin übertragen habe. Von einem Betriebsübergang könne allerdings im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten als Insolvenzverwalter und der Käuferin noch nicht am 19.04., sondern erst ab dem 24.06.2003 ausgegangen werden. Der Beklagte hafte dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur auf das negative Interesse, so dass er auch nur diejenige Vergütung verlangen könne, die er bei seinem Vorarbeitgeber erlangt habe; dies seien monatlich 1.700,-- € gewesen. Ab dem 15.08.2003 scheide ein Schadensersatzanspruch aus, weil der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber einen höheren Verdienst erzielt habe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5-7 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Beklagten sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Betriebsübergang erst ab dem 24.06.2003 anzunehmen sei; vielmehr sei bereits am 19.04.2003 der Betrieb gemäß § 613 a BGB auf die Käuferin übertragen worden. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs hafte er aber nicht mehr auf Schadensersatz. Bei Kaufvertragsabschluss sei der damals noch nicht eingestellte Kläger nicht "Beteiligter im Sinne von § 60 InsO" gewesen. Im Übrigen habe keine leichtfertige Veräußerung des Betriebes vorgelegen. Selbst wenn man hiervon ausginge, habe es sich um keine insolvenzspezifische Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters gehandelt. Auch fehle es an der Kausalität für einen Schadensersatzanspruch. Schließlich habe er selbst den Kläger nicht eingestellt, da die Einstellung ohne sein Wissen und Wollen geschehen sei. Er sei auch nach dem 24.06.2003 nur deshalb von den Trägern der Heimaufsicht angesprochen worden, weil die Käuferin ihre Auflagen nicht erfüllt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit im Berufungsverfahren hinsichtlich der Teilleistung des Beklagten als Insolvenzverwalter in Höhe von 244,71 € für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger im Übrigen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben habe. Er ist allerdings der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von einem Betriebsübergang am 24.06.2003 ausgegangen sei. Der Beklagte sei nach wie vor Ansprechpartner der Behörden gewesen. Dieser hafte sowohl nach § 61 als auch von § 60 InsO jedenfalls für den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger Schadensersatz zu leisten in Höhe von monatlich 1.700,-- € für die Zeit vom 15.05. bis zum 24.06.2003, weil der Beklagte insoweit nach § 61 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist. Abzuziehen war der Betrag, den der Beklagte als Insolvenzverwalter im Laufe des Rechtsstreites an den Kläger für die Zeit vom 13.06. bis 24.06.2003 geleistet hat, nachdem die Parteien insoweit, also in Höhe von 244,71 €, den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte ist gemäß § 61 InsO verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 15.05. bis zum 24.06. gemäß § 61 InsO Schadensersatz zu leisten. Dies ist unter Abzug der im Laufe des Rechtsstreits gezahlten 244,71 € insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.981,48 €.

Nach § 61 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllen kann. Zwar steht derzeit noch nicht endgültig fest, ob dem Kläger für die fragliche Zeit nicht doch ein Vergütungsanspruch in Höhe einer bestimmten Quote gegenüber der Insolvenzmasse zusteht. Diesem Umstand hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung eines solchen Anspruchs an den Insolvenzverwalter fordert.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass es sich für den Zeitraum vom 15.05. bis zum 24.06.2003 um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 61 i.V.m. § 55 InsO handelt. Für diesen Zeitraum ist das Arbeitsverhältnis entgegen der Rechtsbehauptung des Beklagten nicht auf die Betriebserwerberin K.-K. im Wege eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB übergegangen gewesen. Ein solcher Betriebsübergang liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisatorischen Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel sowie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft- und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG AP Nr. 237 zu § 613 a BGB unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BAG und des EuGH). Da der Insolvenzverwalter nicht selbst Betriebsinhaber ist, sondern nur die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners nicht durch Rechtgeschäft, sondern kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO) als Partei kraft Amtes ausübt, findet § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf eine Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter Anwendung. Im Falle eines Betriebsübergangs infolge Rechtsgeschäfts zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber tritt Letzterer in die Rechtstellung ein, die dem Rechtsträger (Schuldner) zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Masse, er setzt Wirkungen für und gegen die Masse und den Insolvenzschuldner als Masseträger (BAG, BAGR 2004, 232 f). Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist allerdings auch ein Rechtsgeschäft, mit dem der Insolvenzverwalter beabsichtigt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb auf den Erwerber zu übertragen. Daran scheitert es im Streitfalle durch die Übertragung der Betriebsführung an die Käuferin im April 2003. Zwar sprechen vom Beklagten im Streitfalle vorgetragene einzelne Umstände für einen Betriebsübergang bereits durch die Vereinbarung vom 15.04.2003. Die anzustellende Gesamtschau lässt diesen Schluss jedoch nicht zu.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Käuferin habe am 19.04.2003 die Schlüssel für das Heim erhalten, habe danach den Heimbetrieb weitergeführt, Schlösser ausgetauscht, einen neuen Heimleiter, Herrn C., eingesetzt und die Herrschaft über den täglichen Betriebsablauf übernommen. Trotz dieser objektiven Umstände, die für einen Betriebsübergang sprechen, fehlt es jedoch an einem endgültigen Übertragungswillen des Beklagten. Schon in der Vereinbarung vom 15.04.2003 ist lediglich festgehalten, dass die Käuferin "beabsichtigt", das gesamte Heim ab dem 01.05.2003 fortzuführen. Die Vertragsschließenden haben darüber hinaus vereinbart, dass die Übergabe des Heimes mit allen Rechten und Pflichten bereits zum 16.04.2003 erfolgt, wenngleich der Kaufpreis in voller Höhe erst zum 01.05.2003 fällig gestellt wurde. Dass sich der Beklagte als Insolvenzverwalter über die täglichen Betriebsabläufe des Heimes nicht kümmern konnte, war klar. Dies hatte er auch vor der Vereinbarung vom 15.04.2003 nicht getan, sondern Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin mit der Heimleitung betraut gehabt. Die Heimleitung ist dann lediglich auf die Käuferin des Heimes übertragen worden, weil auch nach dem 15.04.2003 sich der beklagte Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht um die täglichen Geschäfte kümmern konnte. In Wirklichkeit behielt der Beklagte - ähnlich wie zuvor auch - jedoch die Leitkompetenzen weiter. Als es im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers, also aus dem Grundverhältnis, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.06. und 20.06.2003 (Bl. 51, 52 d.A.) mit, wie die wahren Herrschafts- und Leitungsfunktionen ausgestaltet waren. Der Insolvenzverwalter erklärte ausdrücklich, er sei allein berechtigt, Kündigungen auszusprechen. Er hat den Kläger von der Arbeitsleistung vorübergehend freigestellt und ihn dann wieder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Gleichzeitig teilte er ihm mit, dass sein Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter fortbesteht. Trotz der Übertragung der Leitungsmacht hinsichtlich der täglichen Geschäfte des Heimbetriebes hat sich somit der Beklagte auch über den 15.04.2003 hinaus nach wie vor die Leitungskompetenzen vorbehalten. Dies ergibt sich eindeutig auch aus der späteren Vereinbarung vom 24.06.2003, in der ausdrücklich festgehalten wurde, dass nunmehr das Heim auch "formell" auf die Käuferin übertragen werde. Wäre dies entgegen den Bekundungen im Schlusssatz der Vereinbarung vom 15.04.2003 schon damals der Fall gewesen, dann hätte es der Vereinbarung vom 24.06.2003 nicht mehr bedurft. Anders kann die Vereinbarung, dass das Heim nunmehr "offiziell" auf die Käuferin übertragen werde, bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere dass es sich um eine Übertragung eines Alten- und Pflegeheimes durch den Insolvenzverwalter gehandelt hat, nicht ausgelegt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kaufpreis am 16.04.2003 noch nicht fällig gestellt wurde, sondern erst am 01. des Folgemonats.

Hat sich der Beklagte aber die Leitungskompetenzen des Heimes weiterhin vorbehalten, so muss er sich auch die Einstellung des Klägers zum 15.05.2003 als stellvertretender Heimleiter zurechnen lassen, weil er sich gerade um die laufenden Geschäfte des Heimbetriebes nicht mehr selbst gekümmert hat. Wenn der Beklagte aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitnehmer einstellt, dann erwerben diese hinsichtlich ihrer Vergütungsansprüche eine Masseforderung im Sinne von § 55 InsO.

Im Streitfalle kann sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO nicht entlasten. Eine Entlastung kann der Verwalter auf zweierlei Art vornehmen. Er hat entweder zu beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war oder dass für ihn nicht erkennbar war, dass dies nicht zutraf (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03, InsR 2004, 612). Eine derartige Entlastung vermochte der Beklagte vorliegend nicht darzulegen. Wie der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits selbst geschildert hat, stand und fiel die Finanzierungsmöglichkeit der Masseansprüche mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Käuferin K.-K.. Sie versprach dem Insolvenzverwalter, sie sei im Stande, den Kaufpreis von 176.000,-- Euro zu bezahlen. Als keinerlei Kaufpreis nach dem 01.05.2003 einging, ließ er sich von der Ausrede der Käuferin vertrösten, die Auflösung von Auslandsvaluta verzögere sich. Unbestritten hat der Kläger im Streitfalle vorgetragen, der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter keinerlei Bonitätsprüfung der blenderisch auftretenden Käuferin vorgenommen. Auch der für ein fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu keinerlei Sachvortrag geliefert. Tatsächlich hatte die Käuferin bereits über ein Jahr vorher die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Kaiserslautern im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens abgegeben gehabt. Spätestens als der Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises abgelaufen war (das war der 01.05.2003), hätte für den Beklagten Veranlassung bestanden, jetzt eine Bonitätsprüfung der Käuferin vorzunehmen und sich nicht auf deren Ausflüchte einzulassen. Immerhin wurde der Kläger dann erst rund zwei Wochen später eingestellt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt auch nur ein Cent auf die Kaufpreisforderung eingegangen war. Spätestens bei der Einstellung des Klägers hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass keine neuen Arbeitnehmer eingestellt werden, ohne dass eine einigermaßen gesicherte Kaufpreiszahlung für deren Vergütungsansprüche gewährleistet ist. Allein die Bekundung des Beklagten im vorliegenden Verfahren, er habe im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf die Äußerungen der Käuferin vertrauen dürfen, entlastet ihn nicht. Damit ist aber der Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 61 Satz 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe ergibt sich insoweit aus dem erstinstanzlichen Urteil, das weder vom Kläger angegriffen wurde, noch vom Beklagten im Berufungsverfahren im Rahmen von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO als fehlerhaft dargestellt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht allerdings keine Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger auch für Vergütungsansprüche nach dem 24.06.2003 Schadensersatz zu leisten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht mehr aus § 61 Satz 1 InsO, weil der Beklagte durch die Vereinbarung vom 24.06.2003 auch nach außen hin erkennbar die Willenserklärung abgegeben hat, nunmehr das Heim "formell" auf die Käuferin zu übertragen. Dies hat er durch Schreiben vom 07.07.2003 den Arbeitnehmern gegenüber kundgetan. Er hat des weiteren die Arbeitnehmer als Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin abgemeldet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, für ihn habe aus seiner Sicht keinerlei Anzeichen für einen derartigen Betriebsübergang am 24.06.2003 bestanden, mag dies zwar zutreffend sein, jedoch hatte der äußere Ablauf hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der Verfügungsbefugnis über das Heim bereits zur Zeit der Einstellung des Klägers für einen Betriebsübergang gesprochen gehabt. Soweit der Beklagte später gegenüber Trägern der Heimsicht durch weitere Schreiben tätig geworden ist, blieb ihm nichts anderes übrig, als nunmehr diesen Stellen gegenüber in seiner Verantwortung als Betriebsübertrager im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder aktiv zu werden, nachdem die Käuferin keine Auflagen der Behörde erfüllt hatte und zudem immer noch keinen Kaufpreis an die Insolvenzmasse gezahlt hatte. Die Käuferin selbst - und nicht der Insolvenzverwalter - hatte unter dem 02.07. angesichts einer drohenden Zwangsschließung den Heimbetrieb eingestellt. Mit der offiziellen Übertragung des Heimbetriebes am 24.06.2003 nach dem ausdrücklichen Willen des Insolvenzverwalters war der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, sondern sein Arbeitsverhältnis ging kraft Gesetzes gemäß § 613 a BGB auf die Käuferin über. Damit liegt hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem Betriebsübergang auch keine Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 61, 55 InsO mehr vor.

Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 25.06.2004 nicht mehr zum Schadensersatz verpflichtet. Weder § 60 InsO noch allgemeine Rechtsgrundsätze kommen als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch in Betracht.

Ein Anspruch des Klägers aus § 60 InsO setzt voraus, dass der Beklagte mit der Übertragung des Heims an die Käuferin im Wege eines Betriebsübergangs eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. § 60 InsO begründet keinen umfassenden Schadensersatzanspruch, sondern nur insolvenzspezifische Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters verpflichten ihn zur Schadensersatzleistung. Hinzukommen muss, dass der Geschädigte zum Kreis der "Beteiligten" im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO zählt. Beteiligt sind alle Personen, denen gegenüber der Insolvenzverwalter Pflichten "aus der Insolvenzordnung" zu erfüllen hat (Hess/Weis/Wienberg, Komm. zur InsO, 2. Auflage, § 60 Rz 17 m.w.N.). Zwar zählt der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten zum Kreis der Beteiligten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung, weil er während seiner Beschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Kreis der Massegläubiger zählt. Allerdings hat der Beklagte durch die Übertragung des Heims an die nichtsolvente Käuferin dem Kläger gegenüber keine insolvenzspezifische Pflichtverletzung begangen. In der Insolvenzordnung gibt es keine gesetzlich normierte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, dass er bei der Übertragung des Betriebes auf einen Rechtsnachfolger die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung der Bonität des Käufers ausüben muss. Eine solche Verpflichtung mag sich aus allgemeinen Gesichtspunkten ergeben, sie können jedoch nicht zum Kreis der "insolvenzspezifischen Pflichten" im Sinne von § 60 InsO gerechnet werden. Den Massegläubigern gegenüber besteht insbesondere die insolvenzspezifische Verpflichtung des Insolvenzverwalters, Masseverbindlichkeiten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und eingegangene vertragliche Zusagen zu erfüllen (vgl. hierzu Hess/Weis/Wienberg, a.a.O., Rz 19). Im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten hat der Insolvenzverwalter unter anderem für die möglichst weitgehende und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 38, 40, 138 ff, 187 ff InsO), Massegläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu befriedigen, die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten zu beachten (§§ 47 ff, 165 ff InsO), die Masse sorgfältig zu verwerten und die Massegegenstände zu erhalten. Dagegen regeln nicht die Bestimmungen der Insolvenzordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften, welche Pflichten den Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten, der mit der Insolvenzmasse Geschäfte machen will, treffen (BGH, IzInsR § 55 InsO Nr. 18; IzInsR § 60 InsO Nr. 5; WM 1987, 1567; WM 1988, 1222; WM 1989, 1904).

Auch allgemeine Haftungsgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der Insolvenzordnung begründen vorliegend keine Schadensersatzverpflichtungen des Beklagten für die Zeit ab dem 25.06.2004, weil durch die Übertragung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter an einen Betriebsnachfolger im Sinne von § 613 a BGB der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt hat.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten nur zum Teil erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien zuzulassen, weil das BAG - soweit ersichtlich - sich mit den Schadensersatzverpflichtungen des Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung noch nicht beschäftigt hat.

Ende der Entscheidung

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