Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 988/04
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 988/04

Entscheidung vom 29.11.2005

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.08.2004 - 1 Ca 1078/04 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.

Nachdem der Kläger ab dem 20.03.2000 befristet bis zum 31.12.2000 beschäftigt war und diese Befristung anschließend um ein weiteres Jahr verlängert worden war, haben die Parteien unter dem 21.09.2001 vereinbart, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2004 befristet im Projekt "Höhere Alkoholate" als Chemiebetriebsarbeiter beschäftigt wird. Dieses Vertragsverhältnis wurde nicht verlängert.

Mit seiner am 14.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch Vertrag vom 21.09.2001 bis zum 31.03.2004 befristet war. Während seiner gesamten Zeit bei der Beklagten war der Kläger im Elektrolyse-Zellen-Betrieb, der Chlorfabrik 1, eingesetzt. Mit dem im Arbeitsvertrag angegebenem Projekt "Höhere Alkoholate" hatte der Kläger unmittelbar nichts zu tun. Hierbei handelt es sich um die Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage, die ein neues Produkt (Na-tert-butylat) herstellt. Diese Neuanlage wurde im August 2001 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die Chlorfabrik gehört als Untergliederung in gleicher Weise zur Abteilung CAA, in der insgesamt rund 1000 Mitarbeiter beschäftigt sind, wie die Chlorfabrik 3, mit ihren drei Untergliederungen Solebetrieb, Eindampfanlage und Elektrolyseteil.

Der Kläger hält die letzte Befristung für unwirksam, weil es hierfür den erforderlichen sachlichen Grund nicht gebe. Soweit sich die Beklagte auf das Projekt "Höhere Alkoholate" oder zusätzlich als weiteren Befristungsgrund auch noch auf das "Mempran-Chlor-Projekt" beziehe, könnten dort etwa erforderliche Umveränderungen seine Befristung nicht rechtfertigen, weil er dort nicht eingesetzt sei und mit diesen Projekten nichts zu tun gehabt habe. Vorsorglich bestreite er mögliche personelle Veränderungen in diesen Bereichen. Auch stehe fest, dass sein Arbeitsplatz mit Auslaufen der gewählten Befristung zum 31.03.2004 nicht weggefallen sei, da er mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.09.2001 zum 31.03.2004 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Sachgrund für die allein maßgebliche letzte Befristung des Klägers sei in einem vorübergehenden betrieblichen Bedarf gelegen. Mit der Fertigstellung der neuen Produktionsanlage zur Herstellung von Na-tert-butylat sei es erforderlich gewesen, eine erfahrene Mannschaft, die über das notwendige know-how verfüge, bei der Inbetriebnahme der Anlage hinzuzuziehen. Deshalb seien aus verschiedenen Bereichen der Abteilung CAA qualifizierte Mitarbeiter gelegentlich abgezogen worden, die bei der Neuproduktion ihre Erfahrung einbringen mussten. Weil diese Mitarbeiter dann in ihrem eigentlichen Arbeitsbereich für die Dauer ihrer Abordnung fehlten, seien insgesamt zwei Mitarbeiter für diesen Zeitraum befristet beschäftigt worden, der Kläger und der Mitarbeiter M.. Einhergehend mit diesem vorübergehenden Bedarf habe aufgrund der Personalbedarfsplanung vom 12.07.2001 festgestanden, dass durch ein weiteres neues Projekt, das "Membran-Chlor-Projekt", bis 2006 etwa 40 Stammarbeitnehmer aus den Einheiten Chlor 3, Solebetrieb und NAOH-Eindampfanlage der Abteilung CAA ihren Arbeitsplatz verlieren würden, weil durch dieses weitere neue Projekt alle drei Betriebsteile zusammengelegt werden sollten. Da sie, die Beklagte, im Jahre 2001 mit ihrem Betriebsrat einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vereinbart habe, habe schon Mitte 2001 festgestanden, dass die überflüssig werdenden 40 unbefristet beschäftigten Stammarbeitnehmer im Bereich der Abteilung CAA weiterbeschäftigt werden mussten. Deshalb seien grundsätzlich nur noch Arbeitnehmer befristet eingestellt worden, weil Arbeitsplätze für die zu übernehmenden 40 Stammarbeitnehmer freigehalten werden mussten. Die Planzahlen für die im Jahre 2001 prognostizierte spätere Personalentwicklung hätten sich später auch weitgehend durch die tatsächliche Entwicklung als richtig erwiesen. Schon in den Monaten Januar bis Juli 2004 hätten 12 Umsetzungen aufgrund des Membran-Chlor-Projektes stattgefunden, 6 weitere Personalüberhänge standen mittelfristig an.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.08.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund des Sachvortrages der Beklagten stehe nicht fest, dass nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestanden habe. Soweit sich die Beklagte auf eine unsichere Absatzlage bei dem Produkt Na-tert-butylat berufen habe, handele es sich hierbei um eine unternehmerische Ungewissheit über die künftige Entwicklung eines Produktes, die eine Befristung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Berufung der Beklagten auf freiwerdendes Personal durch das Mebran-Chlor-Projekt sei unsubstantiiert zur Rechtfertigung der vereinbarten Befristung. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 8 - 12 dieses Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach ihrer Auffassung habe das Arbeitsgericht ihren Sachvortrag verkannt und es hätte die Klage nicht ohne Beweisaufnahme abweisen dürfen, da ihr Sachvortrag substantiiert gewesen sei.

Das freiwerdende Personal im Zusammenhang mit der Einführung des Membran-Chlor-Projektes habe aufgrund von Leitlinien zur Personalbeschaffung, die sie mit ihrem Betriebsrat vereinbart habe, übernommen werden müssen. Aus dem Personalbedarfsplan vom 12.07.2001 (Bl. 127 - 129 d.A.) sei schon im Jahre 2001 eindeutig erkennbar gewesen, dass bis zum Jahre 2004 30 Arbeitnehmer freizusetzen seien, denen in der Abteilung CAA ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden müsse. Diese Personalbedarfsplanung aus dem Jahre 2001 habe sich bis zum 31.12.2004 im Wesentlichen realisiert, da bis dahin in der Tat 30 Arbeitsplätze abgebaut wurden. Auch durch das neue Projekt "Höhere Alkoholate" seien bei der Chlorproduktion aufgrund von Zusammenlegungen von Schichten weniger Arbeitnehmer benötigt worden. Zunächst sei hier beabsichtigt gewesen, dass im Falle einer Vollauslastung der neuen Anlage nur ein neuer Arbeitsplatz entsteht. Diese Planungen seien dann jedoch im Sommer 2001 reduziert worden, weil zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Vollauslastung dieser Produktion habe ausgegangen werden können. Auch wenn die zeitweise für die Neuaufnahme der Produktion benötigten zwei Stammarbeitnehmer eine völlig höhere Qualifikation als der Kläger gehabt hätten, sei doch im Wege einer Kettenbildung letztlich der Kläger und sein Kollege M. als Chemiebetriebsarbeiter zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfes während des Stadiums der Inbetriebnahme der neuen Anlage befristet eingesetzt worden.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe. Die Beklagte wechsele teilweise im Berufungsverfahren ihre erstinstanzliche Argumentation aus. Mit ihrem Sachvortrag ließen sich beliebig viele Befristungen im gesamten Bereich der B. rechtfertigen, ohne dass exakt erkennbar wurde, wieso gerade sein Arbeitsplatz durch die Produktionsveränderungen, die er im Übrigen bestreite, berührt sei. Als Chemiebetriebswerker habe er nie einen umgesetzten Meister oder Schichtführer ersetzen können. Im Übrigen widersprächen sich die von der Beklagten genannten Befristungsgründe eines vorübergehenden erhöhten Arbeitsanfalls und des zukünftigen Wegfalls eines Arbeitskräftebedarfs.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. A. und S.. Wegen des Beweisthemas wird auf den voraussichtlichen Beweisbeschluss vom 31.05.2005 und auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2005 und auf letztere auch wegen des Beweisergebnisses Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2004 aufgrund eines beachtlichen Sachgrundes gerechtfertigt. Nur dieser letzte Befristungsvertrag unterlag vorliegend der gerichtlichen Befristungskontrolle, wovon auch beide Parteien zu Recht ausgegangen sind. Dessen Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb durch die wirksame Befristungsabrede vom 21.09.2001 zum 31.03.2004.

Die Befristung dieses letzten Arbeitsvertrages der Parteien ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt. Bei dem Einsatz des Klägers im Elektrolyse-Zellen-Betrieb, der Chlorfabrik 1, bei der Sonderprodukte bei der Chlorgewinnung hergestellt werden, hat es sich um eine Aufgabe von begrenzter Dauer gehandelt.

Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04). Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. AP BeschFG 1996, § 1 Nr. 13; BAG vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04). Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen.

Der Kläger wurde im Vertragszeitraum nicht mit Aufgaben beschäftigt, für die ein dauerhafter Bedarf an seiner Arbeitsleistung bei der Beklagten bestanden hat.

Unstreitig stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21.09.2001 laut Arbeitsvertrag der Parteien fest, dass der Kläger im Projekt "Höhere Alkoholate" als Chemiebetriebsarbeiter eingestellt wird. Hierbei handelt es sich um die Inbetriebnahme einer neu erstellten Anlage zur Herstellung von Na-tert-butylat, einem neuen Produkt der Beklagten. Diese Neuanlage wurde im August 2001 fertig gestellt und in Betrieb genommen, also unmittelbar vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages des Klägers. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, den der Kläger nicht näher bestritten hat, wurden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser neuen Produktionsanlage immer wieder erfahrene Spezialisten aus anderen Bereichen der Abteilung CAA zeitweilig zu dem neuen Projekt hinzugezogen. Da diese Mitarbeiter während des Zeitraumes ihrer Abordnung auf ihrem eigentlichen Arbeitsplatz fehlten, rückten deren Stellvertreter während ihres Abwesenheitszeitraumes in deren Position nach mit der Folge, dass letztlich im Wege einer Kettenbildung der Kläger als Chemiebetriebsarbeiter für den Zeitraum der Inbetriebnahme der Neuanlage als Arbeitskraft im gesamten Produktionsgeschäft, der als eine Einheit zu sehen ist, hinzugezogen wurde.

Im gleichen Zeitraum nahm die Beklagte im Bereich der Abteilung CAA eine weitere organisatorische Veränderung in ihr Planungskonzept auf. Die bisherigen Untereinheiten Chlor 3, Solebetrieb und NAOH-Eindampfanlage wurden zu einer eigenen Einheit zusammen gelegt. Diese Organisationsmaßnahme führte dazu, dass nach dem Planungsstand vom Sommer 2001 im Jahre 2004 40 Stammarbeitnehmer aus diesen Bereich nicht weiter benötigt wurden. Dieser vom Kläger bestrittene Sachvortrag der Beklagten hat die Beklagte durch Vorlage ihrer Personalbedarfsplanung hinsichtlich der Beschäftigung von Stammpersonal und befristeten Mitarbeitern vom 12.07.2001 untermauert. Aus dieser Personalbedarfsplanung ist zu ersehen, dass in der Kostenstelle 10022 (Solebetrieb) noch bis zum 31.12.2003 unverändert 27 Stammarbeitnehmer benötigt wurden und zum Ende des Folgejahres dann nur noch ein Bedarf an 19 Stammmitarbeitern bestand, wobei als Grund "Membranchlor" genannt war. In dem gleichen Zeitraum war in der Kostenstelle 10032 (NAOH-Eindampfanlage) ein bis zum 31.12.2003 bestehender Dauerbedarf von 33 Mitarbeitern zum Ende des Folgejahres nur noch ein Personalbedarf von 11 Mitarbeitern angegeben. Auch hier war "Membranchlor" als Grund für den Rückgang genannt. In der Kostenstelle 10020 (Chlorfabrik III) war demgegenüber aufgrund des Planungsstandes vom 12.07.2001 zum Jahresende 2004 keine Veränderung enthalten. Dieser vom Kläger bestrittene Sachvortrag der Beklagten wurde durch das Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge Dr. A. bekundete, dass Ende des Jahres 2000 der Bereich der Chlorfabrik III auf ein neues modernes Verfahren, das Membranverfahren, umgerüstet werden sollte. Die bisherigen eigenständigen Messwarten der drei Betriebsteile wurden zu einer Messwarte zusammen gelegt, was zu einer deutlichen Personalreduzierung bei den Schichtführern und deren Stellvertretern geführt hat. Auch im Zellensaal wurden zwei bisher dort ständig beschäftigte Mitarbeiter nicht mehr benötigt, weil nach der Neueinführung nur noch ein anderweitig eingesetzter Arbeitnehmer gelegentlich für die bisher dort verrichteten Arbeiten erforderlich war. Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. A. stand im Jahre 2001 fest, dass mit der Umstellung der Produktionsmethode ein Bedarf an 39 Arbeitnehmern bis zum Jahre 2004 entfiel. In den im Jahre 2001 bestehenden drei Bereichen waren damals insgesamt 110 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Umstellung der Produktionsmethode, die damals für das Jahr 2004 prognostiziert war, waren im Jahre 2004 nur noch rund 71 Arbeitnehmer für diesen Bereich erforderlich. Der Zeuge bekundete auch glaubhaft, dass diese Produktionsumstellung von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Anfang des Jahres 2001 genehmigt worden ist. Nach den Bekundungen des Zeugen hatte ihm damals der Abteilungsleiter mitgeteilt, dass alle 39 Mitarbeiter in der Abteilung CAA verteilt werden sollten. Für die daraufhin vorzunehmenden Personalentscheidungen war der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als Leiter der dezentralen Personalstelle der Abteilung CAA zuständig. Dieser Zeuge bekundete, dass die Beklagte damals in der Abteilung CAA nur noch befristete Arbeitnehmer eingestellt hat, weil die freiwerdenden Stammarbeitnehmer auf die Abteilung CAA, die aus rund 1000 Arbeitnehmern besteht, aufgeteilt werden mussten. Hintergrund dieser Übernahmeaktion war eine Vereinbarung, die die Beklagte im Jahre 2001 mit ihrem Betriebsrat abgeschlossen hatte und die u.a. den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen zum Gegenstand hatte. Daraufhin musste die Beklagte ab dem Jahre 2001 mit einem Personalüberhang von 39 Arbeitnehmern im Jahre 2004 durch die Umstellung der Produktionsmethode im Membranchlorprojekt und die dadurch freiwerdenden Mitarbeiter bedacht nehmen. Da es für die Zulässigkeit von Befristungen allein auf das Vorliegen eines objektiven Befristungsgrundes ankommt und nicht auf deren ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag, konnte sich die Beklagte vorliegend auch auf den anstehenden Personalüberhang berufen, obwohl diese Entwicklung im befristeten Arbeitsvertrag des Klägers nicht ausdrücklich angesprochen war.

Nach Vernehmung der Zeugen Dr. A. und S. stand allerdings für das erkennende Gericht nicht eindeutig fest - was der Kläger auch entsprechend gerügt hatte - ob die Beklagte in der Abteilung CAA tatsächlich eine solche Anzahl von befristeten Einstellungen vorgenommen hatte, die den damals prognostizierten Personalüberhang nicht überstiegen hat. Die Beklagte hat sodann in ihrem Schriftsatz vom 13.09.2005 unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahre 2001 in der gesamten Abteilung CAA lediglich der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter, Herr M., im Jahre 2001 befristet bis zum 31.03.2004 oder darüber hinausgehend eingestellt wurden. Damit steht auch fest, dass die Beklagte nicht - wie der Kläger gemutmaßt hat - eine höhere Anzahl von befristeten Arbeitnehmern in der Abteilung CAA eingestellt hatte, die den prognostizierten Personalüberhang im Jahre 2004 überstiegen hat.

Die Richtigkeit der im Jahre 2001 prognostizierten Personalbedarfszahlen wird im Übrigen auch durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt. Nach der Bekundung des Zeugen S. waren bis zum Sommer 2005 bis auf noch zwei offene Umsetzungen alle 39 Arbeitnehmer, deren Bedarf durch das Membranchlorprojekt entfallen ist, frei- bzw. umgesetzt. In dem Betrieb Alkoholate wurden im Laufe des Jahres 2004 auch zwei dieser umzusetzenden Arbeitnehmer eingesetzt, sodass mit Auslaufen der Befristungen der Arbeitsverhältnisse des Klägers und seines gleichfalls befristet beschäftigten Kollegen Maue, deren Arbeitsplätze auch wieder besetzt wurden.

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

Zurück