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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 1/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 2
RVG § 33 Abs. 2 Satz 2
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
GKG § 42 Abs. 4
ZPO § 3
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 1/05

Verkündet am: 11.01.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2004 - 2 Ca 1515/04 - wird bei einem Beschwerdewert von 269,-- Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzrechtsstreit.

Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 25.05.2004 wendete sich der Kläger gegen zwei Kündigungen der Beklagten vom 06.05. und vom 19.05.2004. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 01.10.2004 eine weitere, dieses Mal fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erklärt hatte, hat der Kläger auch diese Kündigung mittels Klageerweiterung angegriffen sowie Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangt.

Im Kammertermin vom 05.11.2004 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2004 aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet wurde und die außerordentliche Kündigung vom 01.10.2004 gegenstandslos sei.

Das Arbeitsgericht hat den Wert für Verfahren und Vergleich auf 8.420,-- Euro festgesetzt, was 4 Monatsverdiensten entspricht, und dabei die gesamte Bestandsstreitigkeit mit 3 Monatsverdiensten und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsverdienst bewertet.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 15.12.2004 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 20.12.2004, eingegangen am 21.12.2004, Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung des Wertes auf 10.525,-- Euro unter Hinzurechnung eines weiteren Monatsverdienstes für die Streitigkeit um die Kündigung vom 01.10.2004.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet und wird zurückgewiesen. Die Kammer erhält die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufrecht, der nach Bestandsstreitigkeiten im Höchstmaß mit 3 Monatsverdiensten bewertet werden, auch wenn im konkreten Fall mehrere Kündigungen in Streit stehen.

1.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus § 33 Abs. 3 RVG. Der Beschwerdeführer ist Antragsteller im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Er ist durch den Festsetzungsbeschluss im hinreichenden Umfang beschwert, da bei Einsetzung seiner Antragssumme eine Gebührendifferenz von 77,-- Euro (Anlage 2 zu § 13 RVG) pro Gebühr eintreten würde, die aufgrund der Gebührentatbestände Nr. 3100, 3104 und 1003 der Anlage 1 zu § 2 RVG mit 3,5 zu multiplizieren ist. Auch ist die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kammer sieht keinen Anlass, die seit der Entscheidung vom 18.04.1986 (LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 59) in einer Vielzahl von Beschlüssen gewachsene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz allein aufgrund der Überführung der maßgeblichen Bewertungsvorschrift aus § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG abzuändern (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa: Beschlüsse v. 21.05.2001, 4 Ta 600/01; v. 13.06.2001, 2 Ta 619/01, LAGE § 12 ArbGG Nr. 124 b; v. 01.09.2003, 7 Ta 861/03; v. 12.03.2004, 10 Ta 35/04 und v. 10.12.2004, 2 Ta 251/04).

Insofern geben weder der (unveränderte) Gesetzeswortlaut noch die (unergiebigen) Materialien des Gesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 155) Anlass zur Infragestellung dieser Judikatur. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine gerichtsübergreifende einheitliche Wertfestsetzung, da § 3 ZPO die Wertsetzung als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die § 42 Abs. 4 GKG lediglich näher konkretisiert (BAG, 30.11.1984, NZA 1985, 369 [371]) und der Gesetzgeber sich beharrlich weigert, in Wertfestsetzungsverfahren ein Rechtsmittel zum BAG zuzulassen.

§ 42 Abs. 4 GKG spricht schon in seinem Wortlaut von "Rechtsstreitigkeiten" über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, die im Höchstmaß mit 3 Monatsverdiensten zu bemessen seien und gibt damit schon in seiner Plural-Formulierung zu erkennen, dass es auch sein kann, dass es mehrere Streitigkeiten sind, die um der Bestandsfrage wegen geführt werden, mithin auch mehrere Streitgegenstände aufgrund aufeinander folgender Kündigungen. Auch systematisch wird dieser Befund gestützt, da bei einer Überprüfung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 256 ZPO auch mehrere Beendigungsgründe untersucht werden können, ohne dass dies den Streitwert nach § 42 Abs. 4 GKG erhöhen müsste (vgl. BAG, 30.11.1984, NZA 1985, 369 [371]).

Zwar mag dies die wirtschaftliche Bedeutung der im Einzelnen untersuchten Beendigungsgründe nicht stets maßstabsgetreu abbilden, da schließlich bei auseinander liegenden Beendigungszeiträumen stets eine Zwischenphase existiert, die für sich eine quantifizierbare Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wäre dies etwa der Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 28.02.2005, der dann relevant wäre, wenn sich herausstellte, dass zwar die ordentlichen Kündigungen zum 30.09.2004 wie auch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 01.10.2004 unwirksam gewesen wären, nicht jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 01.10.2004 zum nächstmöglichen Termin. Der Gesetzgeber verfolgt jedoch mit § 42 Abs. 4 GKG eine Intention, die es verbietet, derartige wirtschaftliche Betrachtungen anzustellen. § 42 Abs. 4 GKG soll nämlich zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren ermöglichen und gebietet es deswegen, aus sozialen Schutzgründen heraus, eine strikte Umsetzung im Kündigungsschutzverfahren vorzunehmen (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab [Stand 10/04], Streitwert/Gegenstandswert, II. 2).

Den in der obergerichtlichen Praxis teilweise abweichend vertretenen Ansichten (näher hierzu: Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG [2004], § 12 RHz 244 ff.) neigt die Kammer deshalb nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertberechnung nimmt das Interesse des Beschwerdeführers in Bezug (§ 3 ZPO).

IV.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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