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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 110/07
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 23 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 110/07

Entscheidung vom 15.05.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - Az. 2 Ca 110/07 vom 29.03.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2007 erhob der Kläger gegen die Beklagte erneut Klage auf ausstehenden Lohn entsprechend seiner Klage in der Sache 2 Ca 1791/93. Mit diesem Verfahren, welches unter dem 12.11.1993 eingeleitet wurde, verlangte der Kläger Zahlung von 44.979,52 DM. Zur Begründung führt er wie in vorangegangenen Klagen bzw. Beschwerdeverfahren wiederholt aus, er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Prüm verwiesen. Hierzu hat es Bezug genommen auf diverse in der gleichen Angelegenheit ergangenen Entscheidungen. Weiter hat es zur Begründung die Grundsätze dargelegt, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, um eine Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und sonstigen Beschäftigten, die nicht Arbeitnehmer sind vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat weiter dargestellt, da es sich der Wert des Streitgegenstandes nicht entnehmen lasse, bliebe es dem Amtsgericht vorbehalten eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit selbst zu treffen.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 11.04.2007 zugestellt. Hiergegen hat er am 19.04.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, aus einer Bescheinigung der Handwerkskammer gehe hervor, dass er in der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur den Status eines stillen Teilhabers gehabt habe. In der GmbH sei er nur Erfüllungsgehilfe des Geschäftsführers und seiner Ehefrau Y. gewesen. Weiter verweist er auf Eintragungen in der Handwerksrolle, sowie auf den formal abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Anfrage der Kammer teilte der Kläger mit, die Lohnforderung sei auf der Basis der rückwirkenden Pfändungen zu Unterhaltsleistungen nach der Urkunde 198/89 aus dem Nettolohn der Lohnabrechnungen für den noch offenen Zeitraum neu zu bestimmen. Weiter führt der Kläger aus, das Arbeitsverhältnis sei durch keinen rechtsgültigen Verwaltungsakt abgeschlossen worden, Arbeitslosengeld habe nicht bezogen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Prüm verwiesen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Kläger nicht als Arbeitnehmer der Beklagten angesehen. Eine wiederholte Darstellung der Rechtsgrundsätze ist entbehrlich, sie sind im angefochtenen Beschluss enthalten und dem Kläger bereits mehrfach auch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz dargelegt worden (vgl. Beschluss vom 01.03.1994 - 7 Ta 49/94, Beschluss vom 24.03.1995, Beschluss vom 17.03.1998 - 5 Ta 31/98, Beschluss vom 15.12.1999 - 4 Ta 227/99 und Beschluss vom 06.12.2002 - 4 Ta 1188/02). In diesen wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat.

Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können, hat der Kläger nicht vortragen können.

Entscheidend kommt es nicht darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis bezeichnen, sondern darauf, wie die Vertragsbeziehungen praktisch durchgeführt und gestaltet werden. Materielle Abgrenzungskriterien sind insbesondere fachliche Weisungsgebundenheit, Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort durch den Arbeitgeber, Eingliederung in den Betrieb und Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisationen, Verpflichtung zum Erbringen der ganzen oder überwiegenden Arbeitskraft sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Hierzu hat der Kläger auch in seinem wiederholten Antrags- und Beschwerdeverfahren keinen Tatsachen vorgetragen, die eine Subsumtion unter die genannten Merkmale ermöglichen würden. Insbesondere hat der Kläger nicht konkretisiert, woraus er ein Weisungsrecht herleite. Allein dass er sich für vermeintlich verpflichtet fühlte, Weisungen seines Bruders oder seiner Schwägerin nachzukommen bedeutet nicht, dass er auch hierzu rechtlich verpflichtet war.

Tatsachen, die auf eine Stellung als arbeitnehmerähnliche Person hindeuten könnten sind nicht ersichtlich.

Damit war die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht begründet. Der Kläger ist entgegen seiner nachhaltig verfolgten Rechtsauffassung nicht als Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzusehen.

Die Beschwerdekammer hat im Beschwerdeverfahren versucht, vom Kläger Auskunft darüber zu erlangen, welche Forderung er weiter verfolgt, um eine Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- oder Landgericht vornehmen zu können. Hierzu hat sich der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2007 nicht eindeutig geäußert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit seiner Klage einen Betrag verfolgt, der über der Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG von 5.000,- € liegt. Das Amtsgericht Prüm wird daher in eigener Zuständigkeit eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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