Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 128/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 128/05

Entscheidung vom 14.06.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2005 - 1 Ca 1971/04 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, mit der sie sich gegenüber einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.10.2004 mit einer am 09.11.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt hat.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2004 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie hat versprochen, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kurzfristig nachzureichen. Die Erklärung hat sie dann am 28.12.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht. Mit Schreiben vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass dieser Erklärung keinerlei Belege beigefügt waren. Mit Schriftsatz vom 27.01.2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebeten, das Original zurückzureichen, damit es sodann unter Beifügung der entsprechenden Belege erneut zur Akte gereicht werden kann. Diesem Verlangen ist das Arbeitsgericht am 28.01.2005 nachgekommen.

Im Kammertermin vom 02.02.2005 haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Mit einem am 03.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin sodann die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zur Akte gereicht nebst Beifügung von einigen Belegen und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2005, ausgefertigt am 09.05.2005, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, nach Abschluss der Instanz komme eine rückwirkende Bewilligung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht "Beschwerde" eingelegt und geltend gemacht, aus gesundheitlichen Gründen sei sie daran gehindert gewesen, früher als geschehen, die Belege zu beschaffen bzw. zu kopieren. Sie habe sich im Termin vom 02.02.2005 aufgrund ihrer angegriffenen Psyche in stationärer Behandlung befunden. Daraus resultiere eine Antriebsschwäche in erheblichem Umfang, so dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Arbeiten zu bewältigen, die zur Beschaffung bzw. Erstellung der eingereichten Belege erforderlich gewesen seien. Hilfsweise hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Vorlage der Anlagen beantragt.

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel ohne Begründung nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Bei dem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel hat es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO gehandelt. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht binnen Monatsfrist eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Eines Antrages der Beschwerdeführerin ihr wegen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bedarf es nicht, weil der Aspekt des fehlenden Verschuldens bereits im Bewilligungsverfahren selbst zu prüfen ist.

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich ausgeschlossen ist, da Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung bewilligt werden kann.

Eine Frist für das Prozesskostenhilfegesuch sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, jedoch muss das Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden" Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz - oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (LAG Hamm, LAGR 2003, 369; LAG Hamm, LAGR 2003, 22; LAG Berlin, LAGR 2003, 24).

Eine rückwirkende Bewilligung kommt ausnahmsweise u. a. dann in Betracht, wenn der Antragsteller Unterlagen erst nach dem Fristende einreichen konnte (BGH VersR 1984, 600; OLG Bamberg, JUR-Büro 1985, 141).

Von einem fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Schon der während des laufenden Verfahrens gestellte Antrag hatte den Mangel, dass ihm keinerlei Unterlagen beigefügt waren. Die Beschwerdeführerin hat im Kammertermin vom 02.02.2005 selbst teilgenommen. Noch im Schriftsatz vom 11.01.2005 hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, ihre frühere Erkrankung sei restlos ausgeheilt; seit dem 26.08.2004 leide sie an einer Depression, die jedoch mittlerweile wesentlich abgeklungen sei und in Kürze ausgeheilt sein werde. Schon zum damaligen Zeitpunkt musste sie sich nicht mehr in stationärer Krankenhausbehandlung aufhalten, sondern befand sich in einer sog. Tagesklinik, in der sie tags über in dieser Einrichtung war und dann zu Hause übernachtet hat. Nach ihrer Behauptung war auch diese Behandlung in Kürze abgeschlossen. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation in ihrer Beschwerdebegründung angibt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, die Belege rechtzeitig zu beschaffen und zu kopieren, dann reicht eine solche Behauptung vorliegend nicht aus. Immerhin haben die Parteien aufgrund der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin im Kammertermin vom 02.02.2005 vereinbart, dass die streitgegenständliche Kündigung gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte. Zunächst einmal kommt es als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an. Dies ist der Zeitpunkt, in dem ein vollständiger Antrag dem Gericht vorliegt (vgl. hierzu Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe, A III). Die Beschwerdeführerin hat am 03.05.2005 Unterlagen eingereicht, die aus sich heraus nur teilweise, teilweise aber auch nicht verständlich und teilweise auch auf fremde Personen ausgestellt sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin derzeit immer noch Krankengeld bezieht, nachdem das Arbeitsverhältnis schon am 02.02.2005 als ungekündigt fortbestehend vereinbart worden ist. Die verheiratete Beschwerdeführerin gibt an, "getrennt lebend", ohne anzugeben, ob sie gegebenenfalls Unterhaltsleistungen erhält. Den Mietvertrag für ihre Wohnung, aus dem erkennbar ist, wer Mieter dieser Wohnung ist, legt sie nicht vor. Bei dieser Sachlage hätte es noch einer weitergehenden intensive Aufklärung bedurft und dies alles, nachdem das Hauptsacheverfahren schon längst abgeschlossen ist. Eine derartige verzögerliche Behandlung der Sache steht einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen.

Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Der Beschluss ist damit unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück