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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 129/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des beklagten Landes wird das Arbeitsgericht Trier angewiesen, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2008 - 4 Ca 386/06 - in eigener Zuständigkeit und abschließend zu entscheiden.

Gründe:

I. Der Verfahrensgegenstand ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss der Kammer vom 14.05.2008 (2 Ta 92/08). Nach Aufhebung der Vorlageentscheidung und Rückgabe an das Arbeitsgericht Trier zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung bislang nicht getroffen und zur Begründung mit Schreiben vom 26.05.2008 ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe nur die Vorlageentscheidung, nicht aber die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben. Diese sei rechtskräftig und könne daher nicht mehr abgeändert werden.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 eingegangen am 25.06.2008 hat das beklagte Land unter Hinweis auf eine bislang fehlende Entscheidung über die Erinnerung Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Das Arbeitsgericht hat dieser Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Rechtsmittel ist als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde statthaft. Das Rechtsmittelsystem der ZPO geht davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die angefochten und deren Richtigkeit überprüft werden soll. Dementsprechend wäre bei einer Verweigerung oder Verzögerung der Rechtsgewährung nicht der Rechtsmittelweg eröffnet, sonder nur die Dienstaufsicht anzurufen. Die inzwischen überwiegende Auffassung in Rechtsprechungen und Literatur hält demgemäß eine Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf dann für gegeben, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand (vgl. auch Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Aufl. § 46 Rd.Nr. 25 m. w. N.).

Die Kammer folgt dieser Auffassung und wendet § 252 ZPO (Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse) über den Wortlaut hinaus dann entsprechend an, wenn eine Maßnahme unabhängig von ihrer Bezeichnung oder eine gerichtliche Untätigkeit den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist eine abschließende und das Verfahren beendende Entscheidung über die Erinnerung des beklagten Landes bislang nicht erfolgt.

Nachdem das beklagte Land gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt hat, hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen. Eine gleiche Entscheidung hat der Abteilungsrichter getroffen und die Sache unter Begründung der Nichtabhilfe dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Diese Nichtabhilfeentscheidung stellt keine abschließende Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel dar, das ergibt sich bereits daraus, dass die Erinnerung nicht etwa zurückgewiesen wurde, sondern die Entscheidung durch Vorlage an das Beschwerdegericht diesem Gericht übertragen werden sollte. Es fehlt auch eine Kostenentscheidung.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Trier nach Rückgabe der Sache ist dies auch klar und eindeutig dem Beschluss vom 14.05.2008 (2 Ta 92/08) zu entnehmen.

Es wurde nicht nur die Vorlageentscheidung aufgehoben, die Sache wurde an das Arbeitsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Entscheidungen des Beschwerdegerichts, in denen eine Sache an das Arbeitsgericht zurückgegeben wurde, sind für dieses Gericht bindend. Das Arbeitsgericht muss die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgericht seiner weiteren Vorgehensweise zu Grunde legen. Wenn ein Verfahren an das Arbeitsgericht zurückgegeben wird, bedeutet dies zwingend, dass sich das Arbeitsgericht an die rechtlichen Vorgaben zu halten hat. Geben diese rechtlichen Vorgaben eine Entscheidung in eigener Zuständigkeit vor, ist damit auch wenn im Tenor nicht ausdrücklich die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben wurde, (diese ist ohnehin nicht Gegenstand der Anfechtung gewesen, sondern die ursprüngliche Ausgangsentscheidung) damit zwingend klargestellt, dass die Entscheidung über die Erinnerung noch aussteht und diese Entscheidung noch zu treffen ist.

Die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts stellt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts dar, welches sich weigert, über die eingelegte Erinnerung des beklagten Landes zu entscheiden.

Damit ist ein Sachverhalt gegeben, der einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand gleicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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