Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 150/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 |
Aktenzeichen: 2 Ta 150/04
Verkündet am: 03.08.2004
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben bei einem Beschwerdewert von 500,00 Euro.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
Die Kosten waren nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
Bei einer Entscheidung hätte es intensiver rechtlicher Überlegungen bedurft, ob das Begehren des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren als rechtsmissbräuchlich einzustufen war.
Die Parteien hatten die Erteilung eines Zeugnisses mit einem feststehenden eindeutigen Inhalt vereinbart gehabt. Unzweifelhaft entsprach das daraufhin zunächst erteilte Zeugnis inhaltlich dieser Vereinbarung; es waren lediglich die ersten drei Absätze neu geordnet, weil die Schuldnerin - mit beachtlichen Argumenten - die Neuordnung entsprechend den allgemein geübten Grundsätzen für eine Zeugniserteilung im Sinne des Gläubigers formell neu ausgerichtet hat. Ob Rechtsmissbrauch auch vorliegen dürfte, für das Weglassen der Anschrift, mag offen bleiben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.