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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ta 156/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 126
ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2
BGB § 247
BGB § 826
ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 12 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2009 - AZ: 2 Ca 1556/07 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe:

I. Die Klägerin erhielt durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.07.2007 Ehegatten- und Kindesunterhalt tituliert. Darunter waren auch Unterhaltsrückstände und Getrenntlebensehegattenunterhalt. Wegen dieser Ansprüche brachte sie in das Arbeitseinkommen ihres Ehemannes, des späteren Nebenintervenienten, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung aus und klagte unter dem 17.10.2007 einen Betrag von 2.133,60 EUR und künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten, beginnend mit dem 01. November 2007, einen monatlichen Betrag von 1.066,80 EUR ein. Die Klägerin verkündete dem Nebenintervenienten den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, bei. Das im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008, AZ: 2 Ca 1556/07, wurde durch Urteil der Kammer vom 17.07.2008 teilweise abgeändert. Der Kostenausspruch lautet wie folgt: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10, der Nebenintervenient und der Beklagte gesamtschuldnerisch 1/10, wobei Kosten der Beklagten der Nebenintervenient nicht trägt. Der Nebenintervenient war erst- und zweitinstanzlich anwaltlich vertreten. Der Klägerin und dem Nebenintervenienten wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 29.07.2008 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ausdrücklich eigenen Namens gem. § 126 ZPO Kostenfestsetzung entsprechend der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts über Anwaltskosten erster Instanz von 2.707,25 EUR und mit Schriftsatz vom gleichen Datum für die zweite Instanz von 3.029,26 EUR. Die Klägerin meldete zur Kostenausgleichung an Anwaltskosten zweiter Instanz in Höhe von 3.029,26 EUR. Nach verschiedentlichen Hinweisen auf den möglichen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit hat das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss vom 27.01.2009 einen Beschluss erlassen, der auszugsweise wie folgt lautet: "...werden die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.07.2008 von der Antragsgegnerin (Klägerin) an die Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.702,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2008 festgesetzt. Der zugrundeliegende Titel ist rechtskräftig. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 sowie gesamtschuldnerisch die Beklagte und der Nebenintervenient zu 1. zu 1/10. Die Kostenfestsetzung erfolgt auf eigenen Namen der Antragsteller gem. § 126 ZPO.

Begründung:

Soweit seitens der Antragsteller Kosten für die 1. Instanz geltend gemacht wurden, ist eine Festsetzung abzulehnen. Gemäß § 12a ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der (teil-) obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und, wie hier geltend gemacht, auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls können evtl. bestehende materiellrechtliche Ansprüche nicht geprüft und daher auch nicht festgesetzt werden." Es folgt dann die Ausgleichsberechnung der zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten. Die Rechtsmittelbelehrung lautet wörtlich auszugsweise: "Gegen diesen Beschluss kann von den Parteien sofortige Beschwerde eingelegt werden. ..." Im Rubrum des Beschlusses sind die Rechtsanwälte C. als Antragsteller und die Klägerin als Antragsgegnerin bezeichnet. Der Beschluss wurde den Antragstellern zugestellt am 12. Februar 2009. Nachdem die Antragsteller nochmals auf Entscheidung über den Kostenausgleichsantrag für die erste Instanz bestanden haben, hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, über diese Kosten sei bereits im vorbezeichneten Beschluss befunden worden. Mit am 18. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und aus äußerster Vorsorge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie machen geltend, aus dem Beschluss ergebe sich die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag erster Instanz nicht. Der Beschlusstenor beziehe sich auf die nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu erstattenden Kosten. Es ergebe sich keine Entscheidung bezüglich des Kostenfestsetzungsantrages für die erste Instanz. Auch die Rechtsmittelbelehrung beziehe sich nur auf den Beschlusstenor und es finde sich auch nirgends eine Entscheidung, dass der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen werde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingelegt worden. Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an, die Frist zur Begründung der Beschwerde begann durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht zu laufen. Nach § 9 Abs. 5 ArbGG enthalten alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist eine Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Durch die im angefochtenen Entschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist für die Antragsteller nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung ist insofern unvollständig, weil sie nicht die Erklärung beinhaltet, dass auch die Antragsteller gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen könnten. In der Rechtsmittelbelehrung sind lediglich die Parteien des Verfahrens bezeichnet. Parteien des Verfahrens waren die Klägerin, die Beklagte und der Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten war und das Rechtsmittel der Berufung auch selbständig geführt hat. Partei des Verfahrens waren nicht die Antragsteller, die gemäß § 126 ZPO in eigenem Namen Kostenfestsetzung beantragt haben. Ohne einen klarstellenden Hinweis, dass auch die Antragssteller berechtigt waren, gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen, bleibt die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und setze damit die Beschwerdefrist nicht in Gang. III. Die Beschwerde ist auch statthaft. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die von den Antragstellern zur Ausgleichung angemeldeten Kosten aus erster Instanz ausdrücklich nicht berücksichtigt. Dabei ist es unschädlich, dass in dem Beschlusstenor eine Zurückweisung des Antrags nicht erfolgte. Der Beschluss wollte ersichtlich sämtliche zur Kosten angemeldeten Forderungen einer Ausgleichung zuführen, dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung ausgeführt ist, aus welchen Gründen eine Erstattungsfähigkeit für die Kosten erster Instanz für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten verneint wurde. Demgemäß tritt der im Beschlusstenor unterlassene Satz, dass diese Kosten nicht zur Ausgleichung anerkannt wurden, zurück, weil durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist, dass das Arbeitsgericht diese Kosten nicht ausgleichen wollte. Eine Zurückweisung der Kostenfestsetzung liegt damit vor. IV. Die Beschwerde ist allerdings in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass eine im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbare Forderung für die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten erster Instanz nicht besteht. Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a ArbGG erfasst neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 12 a ArbGG 1979)). Der Zweck des Erstattungsausschlusses darf nicht durch die Zulassung materiellrechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn die Kostenerstattung auf Grundlage einer materiellrechtlichen Norm möglich wäre. Aus diesem Grunde scheiden Schadenersatzansprüche aus, die auf Verzug oder auf Verletzung einer prozessualen Pflicht beruhen und für den Geschädigten das Unterliegen im Prozess zu Folge haben. Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall der vorsätzlichen und sittenwidrigen zur Schädigung des Prozessgegners eingesetzten Prozessführung liegt nicht vor. Keinesfalls ausreichend zur Begründung eines solchen materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 826 BGB ist die bloße Erhebung einer unbegründeten Klage. Die von den Antragstellern angegebene sittenwidrige Schädigung kann aus mehreren Gründen nicht angenommen werden. Zum einen verkennen die Antragsteller, dass die Klage der Klägerin sich nicht gegen den Nebenintervenienten richtete. Sie hat vielmehr ausdrücklich den Arbeitgeber des Nebenintervenienten verklagt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2007 in der Drittschuldnererklärung erklärt hat, sie werde die Forderung nicht anerkennen. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung unter Beachtung dieser Grundsätze auszugehen, ist nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nebenintervenient dem Rechtsstreit, entgegen der Aufforderung in der Streitverkündungsschrift auf Seiten der Klägerin beizutreten, auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, eine Entscheidung, die ihm unbenommen bleibt, wobei er dann allerdings nicht die Rechtsposition verfolgen kann, die Klägerin habe ihn in den unbegründeten Rechtsstreit hineingezogen. Den Nebenintervenienten hat die Klägerin nicht verklagt. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt im Übrigen die Bestimmung des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verhältnis des Nebenintervenienten zur Klägerin nicht in Betracht, diese regelt ersichtlich nur Schadenersatzansprüche des Gläubigers gegen den Drittschuldner und nicht des eigentlichen Schuldners. Schließlich erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch schon mit der Begründung als richtig, dass etwaige Schadenersatzansprüche nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO berücksichtigt werden können, da es sich dabei nicht um Kosten im Sinne des Rechts der Kostenfestsetzung handelt (vgl. BAG NZA 2006, 344). V. Der Hinweis der Antragsteller auf fiskalische Interessen wegen der dem Nebenintervenienten gewährten Prozesskostenhilfe verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg wie die Erwägung, er müsste diese Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit einklagen und dann wieder Prozesskostenhilfe erhalten. Hierbei wird ersichtlich übersehen, dass derartige Ansprüche wohl nicht vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln sind, weil zwischen dem Nebenintervenient und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis niemals begründet war. VI. Erweist sich nach allem die zulässige und statthafte Beschwerde als unbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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