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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 166/07
Rechtsgebiete: KBG, ArbGG


Vorschriften:

KBG § 2 Nr. 3
KBG § 2 Nr. 4
KBG § 12 Abs. 1
KBG § 12 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 166/07

Entscheidung vom 17.08.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.06.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien um die Frage, ob für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Die Beklagte ist eine selbständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in C-Stadt. Sie wurde gegründet durch die evangelische Kirchengemeinde C-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde A-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde B-Stadt und den evangelischen Kirchenkreis C-Stadt. Zweck der Stiftung ist die Aufnahme des Schulbetriebs für das evangelische Ganztags-Gymnasium Y. in X-Stadt. Ausweislich der Stiftungsurkunde hat die Stiftung das Recht Beamte anzustellen und ein Siegel zu führen.

Die Beklagte hat durch Berufungsurkunde vom 26.03.2001 mit Wirkung vom 01.08.2001 den Kläger unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studiendirektor ernannt. Die Berufung wurde bestätigt durch das Landeskirchenamt der evangelischen Kirche im Rheinland. Die evangelische Kirche im Rheinland mit Sitz in W-Stadt ist eine von 23 Landeskirchen der evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kirche war bis 2003 auch eine Gliedkirche der evangelischen Kirche der Union (EKU), welche zum 01.07.2003 in der Union evangelischer Kirchen aufging.

Zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis des Klägers galt das Kirchenbeamtengesetz der evangelischen Kirche der Union vom 06.06.1998. Aufgrund der strukturellen Umorganisation wurde zum April dieses Jahres das Kirchenbeamtengesetz der evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.2005 maßgebend.

Das Kirchenbeamtengesetz (KBG) vom 06.06.1998 hat ausweislich seines § 2 die Regelung der Dienstverhältnisse der Männer und Frauen zum Gegenstand, die von einer sonstigen kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Anstellungskörperschaft) zu Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ernannt werden. In diesem Gesetz fehlt allerdings eine § 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der evangelischen Kirche in Deutschland vergleichbare Bestimmung, wonach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Ernennung zum Kirchenbeamten erlischt.

Dienstgeber ist nach § 12 Abs. 1 KBG jeweils die in § 2 genannte Anstellungskörperschaft. Dienstverhältnisse nach § 2 Nr. 3 und 4 KBG begründen zugleich Rechtsbeziehungen zwischen den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der jeweiligen Gliedkirche. Nach § 12 Abs. 2 KBG ist oberste Dienstbehörde für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der evangelischen Kirche der Union der Rat, für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Kirchenleitung der Gliedkirche, in der der Dienstgeber gelegen ist, soweit nicht das gliedkirchliche Recht etwas anderes bestimmt.

Mit Schreiben vom 24.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Beschluss des Vorstandes der C. vom 08.02.2001 aufsichtslich genehmigt durch die evangelische Kirche im Rheinland die Beklagte den Kläger zu Schulleiter des Y.-Gymnasiums in X-Stadt mit gleichzeitiger Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Ernennung zum Studiendirektor im Kirchendienst auf Lebenszeit ernennt.

Am 28.06.2002 wurde von den Parteien ein "Dienstvertrag" unterzeichnet. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 10 bis 12 d.A. sowie den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Landeskirche im Rheinland hat gemäß Vereinbarung mit der Beklagten den Schulleiter des Y-Gymnasiums der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamten der evangelischen Kirche im Rheinland und der evangelischen Kirche von R-Stadt und der S-Stadt Landeskirche angeschlossen.

Nachdem Probleme in der tatsächlichen Durchführung der Amtstätigkeit des Klägers entstanden sind, hat der Kläger mit am 30.04.2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, dem Kläger zu gestatten Fachunterricht in den Fächern Französisch und Musik zu erteilen, die Außenvertretung der Schule zu gestalten, zu gestatten Dienstbesprechungen und Konferenzen nach seinem eigenen Ermessen einzuberufen und durchzuführen, das Hausrecht zu gewähren und ihm insbesondere zu gestatten, den Eltern und der staatlichen und kirchlichen Schulaufsicht Zutritt zum Y-Gymnasium ohne Rücksprache mit der Beklagten zu gewähren.

Er hat mit Schriftsatz vom 24.05.2007 die Klage mit dem Antrag erweitert, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung mit dem Ziel der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit beim Amtsrat beim E-Stadt Gesundheitsamt zu unterziehen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei gegeben, weil ein Kirchenbeamtenverhältnis von der Beklagten nicht begründet werden könne. Folgerichtig habe die Beklagte als Schulträgerin den Dienstvertrag als Leiter des Y-Gymnasiums in X-Stadt mit dem Kläger geschlossen. Dieser Dienstvertrag sei ein Arbeitsvertrag. Er habe einen Doppelstatus, nämlich Kirchenbeamter der evangelischen Landeskirche im Rheinland und Arbeitnehmer der Beklagten.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Sie vertritt die Auffassung, in erster Linie seien die kirchlichen Verwaltungsgerichte zuständig und in zweiter Linie die staatlichen Verwaltungsgerichte.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erachtet. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach § 5 Abs. 2 ArbGG als Beamter kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG. Er sei Kirchenbeamter der Beklagten, durch Berufungsurkunde vom 23.01.2001 mit Wirkung vom 01.08.2001 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studiendirektor ernannt worden. Als Kirchenbeamter sei er kein Arbeitnehmer. Der Dienstvertrag ändere hieran nichts. Ausweislich der Präambel gelte dieser Vertrag für Kirchenbeamte. Nach § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages fänden für den Dienst des Klägers die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der evangelischen Kirche im Rheinland maßgebenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung soweit sie nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen. Hierdurch werde kein bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis neben dem bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis begründet. Der Dienstvertrag sei untrennbar verbunden mit dem Status des Klägers als Kirchenbeamter. Ein eigenständig bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten könne den Regelungen des Vertrages vom 28.06.2002 nicht entnommen werden. Er stelle ausdrücklich dar, dass er für Kirchenbeamte gelte und die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der evangelischen Kirche im Rheinland maßgebenden Bestimmungen Anwendung finden. Er spreche zwar davon, dass diese Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden, soweit sie nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen. Im vorliegenden Fall sei jedoch unstreitig, dass aufgrund der Berufung des Klägers in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Ernennung zum Studiendirektor durch die Beklagte ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden sei. Neben diesem sei kein Raum für ein bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich auch nicht aus sonstigen Erwägungen. Die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet werde, sei nicht bürgerlich-rechtlich. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt sei nicht von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts geprägt. Selbst wenn entsprechend der Rechtsmeinung des Klägers er einen Doppelstatus hätte, rührten die geltend gemachten Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Aus der Funktion des Studiendirektors, zu der er unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt worden sei, leite sich ab, welchen Fachunterricht er zu erteilen habe, inwieweit er die Außenvertretung der Schule wahrzunehmen habe, inwieweit er Dienstbesprechungen und Konferenzen einzuberufen und durchzuführen habe und inwieweit ihm das Hausrecht zustehe. Auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sei das Verwaltungsgericht zuständig, örtlich das Verwaltungsgericht E-Stadt. Eine Verweisung an das kirchliche Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht werde als Vorfrage zu prüfen haben, ob die beim Verwaltungsgericht anhängig werdende Streitigkeit im Hinblick auf die Regelung des Kirchgesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 11.06.2007 zugestellt. Am 14.06.2007 hat er hiergegen beim Arbeitsgericht Trier sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass er bei der Beklagten aufgrund eines zivilrechtlichen Anstellungsvertrages, der auf Veranlassung seiner Dienstherrin, der evangelischen Landeskirche im Rheinland, geschlossen wurde, beschäftigt sei. Er stehe im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche. Hierzu nimmt er Bezug auf einen Aktenvermerk aus der Personalakte des Klägers vom 30.04.2001, wonach er durch die evangelische Kirche im Rheinland in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen werde. Folglich enthalte die ausgestellte Ernennungsurkunde auch den Genehmigungsvermerk der Landeskirche. Die Beklagte könne ohne Genehmigung der Landeskirche keinen Beamten berufen. Auch die Berufungsurkunde sei folgerichtig durch die evangelische Landeskirche bestätigt worden. Die Anschlussvereinbarung zwischen der evangelischen Kirche im Rheinland und der Beklagten für die Garantie der versorgungsrechtlichen Ansprüche des Klägers sei von einer Vertreterin der Landeskirche unterzeichnet worden. Ohne diese Genehmigung hätte die Beklagte eine beamtenrechtliche Versorgung nicht garantieren können. Die Beklagte habe ihr Recht Beamte zu beschäftigen von dem abgeleiteten Recht der Grundgesetz vorgesehenen Dienstherrenfähigkeit der evangelischen Kirche in Deutschland.

Letztlich könne die Frage dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger eigenständig ohne Beteiligung der Landeskirche hätte beschäftigen können. Sie habe sich auf Veranlassung der Dienstherrin zum Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages mit dem Kläger entschlossen. Dieser Vertrag habe zweifelsfrei zivilrechtliche Inhalte. Hierzu verweist der Kläger auf die §§ 5 und 6 des Vertrages.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lasse die Rechtsprechung solche Verträge ausdrücklich zu. Der Kläger verweist hier auf die sogenannten Dienstordnungsverträge im Bereich der Innungskrankenkassen. Auch der Verwaltungsgerichtshof der Union der evangelischen Kirche Deutschland gehe selbstverständlich davon aus, dass ein Kirchenbeamter in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis als Schulleiter beschäftigt werden könne. Die Vergütung erfolge nicht alleine nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die Beklagte habe dem Kläger auf seine A 15-Besoldung eine Zulage nach A 16 gewährt, die nicht ruhegehaltsfähig sei.

Die Parteien hätten eine bürgerlich-rechtliche Beschäftigung als Schulleiter durch einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag gewählt. Gemäß dem Dienstvertrag sei der Kläger als angestellter Lehrer beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis habe er Anspruch auf Erteilung von Fachunterricht, auf die Außenvertretung der Schule, auf die Teilnahme und Leitung von Dienstbesprechungen und Konferenzen, auf das Hausrecht. Der Hinweis auf die Untersuchung durch den Amtsarzt vermöge keine andere Betrachtungsweise zuzulassen. Auch in zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen seien amtsärztliche Untersuchungen an der Tagesordnung. Ergänzend führt der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2007 aus, die Beklagte habe die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts vereinbart, statt es auszuschließen. Dies sei auf Veranlassung der Dienstherrin des Klägers, nämlich der Landeskirche, erfolgt. Schließlich macht der Kläger geltend, ein Kirchenbeamtenverhältnis sei einem staatlichen Beamtenverhältnis nicht gleichgestellt. Aus dem vorher zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass sich bei der Ernennung zum evangelischen Kirchbeamten auf Lebenszeit um ein mit dem staatlichen Beamtenverhältnis lediglich vergleichbares Dienstverhältnis zu einer nicht staatlichen Einrichtung handele. Vergleichbarkeit bedeute jedoch nicht Identität. Im Kirchenbeamtentum gäbe es keinen Typenzwang wie im staatlichen Beamtenrecht, daher sei der kirchliche Dienstherr keinesfalls gehindert, neben der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses hinaus Regelungen arbeitsrechtlicher Natur mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu treffen. Dies sei hier erfolgt.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen, sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die Klage sei unzulässig, neben dem Kirchbeamtenverhältnis mit der Beklagten als Dienstherrin könne ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht bestehen. Der Dienstvertrag sei lediglich aus versorgungsrechtlichen Vorgaben geschlossen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass für die geltend gemachten Forderungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.

Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, war der Rechtsstreit an das für die Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten zuständige Verwaltungsgericht E-Stadt zu verweisen.

Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der beklagten Stiftung. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind vielmehr ausschließlich kirchenrechtlicher Art.

Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung einer Kirche, einer kirchlichen Körperschaft oder kirchlichen Einrichtung beantwortet sich nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WeimRV. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheit selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinde. Mit diesen Verfassungsbestimmungen erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Infolge der öffentlichen Rechtstellung und der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sich aus ihrem besonderen Auftrag ergeben und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Ist die Kirche nur im innerkirchlichen Bereich tätig geworden, liegt kein Akt öffentlicher Gewalt vor, gegen den der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet wäre (vgl. BAG Urt. v. 07.02.1990 - 5 AZR 84/90 = AP Nr. 37 zu Art. 140 GG).

Ob bestimmtes kirchliches Handeln dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich danach, was inhaltlich, der Natur der Sache oder der Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. In diesem Bereich ist die Kirche nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden. Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit, sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht.

Allerdings können die Religionsgemeinschaften sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsfreiheit des staatlichen Rechts bedienen, etwa durch den Abschluss von Arbeitsverträgen. Dann haben sie auch das für alle geltende Gesetz zu beachten (vgl. BAG AP Nr. 2 zu Art. 140 GG). Arbeitsrechtliche Streitigkeiten kirchlicher Bediensteter sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterworfen.

Für den Streitfall ist daher entscheidend, ob zwischen den Parteien arbeitsvertragliche Beziehungen begründet worden sind und der Kläger danach Arbeitnehmer der Beklagten war.

Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten privatrechtlichen Rechtsverhältnisses im Dienste ein anderen zur Arbeit verpflichtet ist.

Der Kläger ist als Kirchenbeamter auf Lebenszeit Beamter der Beklagten.

Dies folgt eindeutig den vorliegenden Bestellungsurkunden.

Der Kläger kann mit Erfolg nicht geltend machen, er sei Beamter der evangelischen Kirche im Rheinland. Dies folgt auch nicht daraus, dass zur evangelischen Kirche im Rheinland durch die Ernennung zum Beamten der beklagten Stiftung ein Rechtsverhältnis begründet wurde. Dienstherrin des Klägers ist die beklagte Stiftung.

Diese hat ausweislich der Begründung der Stiftung durch die beteiligten Kirchengemeinden das Recht Beamte anzustellen. Die Beklagte hat durch Berufungsurkunde vom 26.03.2001 den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2001 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studiendirektor ernannt.

Dass diese Berufung durch das Landeskirchenamt der evangelischen Kirche im Rheinland bestätigt wurde, ändert daran nichts, dass Dienstherrin die beklagte Stiftung ist. Die Dienstherreneigenschaft folgt dem KBG vom 06.06.1998. Nach § 12 Abs. 1 KBG sind Dienstgeber die jeweils in § 2 KBG genannten Anstellungskörperschaften. Anstellungskörperschaft ist nach § 2 Nr. 4 die Beklagte als sonstige kirchliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Anstellungskörperschaft, die den Kirchenbeamten ernannt hat.

Dass Dienstverhältnisse nach § 2 Nr. 3 und 4 KBG, also auch das Beamtendienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten gleichzeitig Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der jeweiligen Gliedkirche begründen, ändert daran nichts, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 KBG Dienstgeber die Anstellungskörperschaft (d.h. die Beklagte) ist.

Aus der gesetzlich angeordneten Folge, dass Rechtsbeziehungen auch zur Gliedkirche begründet werden, ergibt sich zwanglos, dass die Gliedkirche im Rahmen der Zuständigkeitsverfahren bei der Anstellung des Klägers mitgewirkt hat. Die Dienstherreneigenschaft der Beklagten ändert sich hieraus jedoch nicht.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger ein originäres Beamtenverhältnis mit der evangelischen Kirche im Rheinland gerade nicht begründet hat, dieses vielmehr ausschließlich mit der Beklagten begründet wurde, wenn auch mit Folgewirkungen aufgrund der Regelungen des Kirchenbeamtengesetzes.

Durch den über ein Jahr nach Begründung des Beamtenverhältnisses abgeschlossenen Dienstvertrages ändert sich an der Rechtstellung des Klägers nichts. Insbesondere wurde durch den Dienstvertrag eine Doppelstellung des Klägers als gleichzeitiger Beamter der Beklagten und deren Arbeitnehmerin nicht begründet. Hierzu fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, der bereits Kirchenbeamter der Beklagten war, durch den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages lediglich "Arbeitnehmer" der Beklagten werden sollte mit der Aufgabe, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses genau diese Tätigkeiten zu verrichten, für die er aufgrund seiner Berufung als Kirchenbeamter auf Lebenszeit, nämlich als Leiter der Schuleinrichtung der Beklagten bereits bestellt wurde.

Der Vertrag ist zum einen nicht als Arbeitsvertrag überschrieben. In der Einleitung wird darauf abgestellt, dass die Rechten und Pflichten des Kirchenbeamten durch das Kirchenbeamtengesetz und den erteilten Auftrag begründet und begrenzt werden. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit im Rahmen seines Amtes. In § 2 ist bestimmt, dass für den Dienst des Klägers die für Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der evangelischen Kirche im Rheinland maßgebenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, soweit sie nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voraussetzen. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist aber gerade zwischen den Parteien bereits durch die Ernennung zum Kirchenbeamten begründet worden.

Der Kläger kann letztlich mit Erfolg auch nicht geltend machen, in § 6 seien Bezugnahmen auf Rechtsbestimmungen, die nur in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten, enthalten. Wenn dort ausgeführt wird, dass er das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen könne und der Anstellungsträger das Anstellungsverhältnis bei wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen könne, spricht dies nicht notwendig für den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmung ist zum einen widersprüchlich, wenn sie im Kontext gesehen wird mit den Rechten und Pflichten, die aufgrund der Präambel des Vertrages vorausgesetzt werden, nämlich den Rechten und Pflichten eines im Rahmen des Kirchenbeamtengesetzes ernannten Beamten, in welchem es ein außerordentliches privatrechtliches Kündigungsrecht weder des Beamten noch des Anstellungsträgers gibt.

Aus dem gesamten Sachvortrag der Parteien, insbesondere auch dem streitigen Vortrag des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass neben dem Dienstverhältnis zum Beklagten als Kirchenbeamter ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte, sich der Kläger also aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur Leistung von fremdbestimmter weisungsabhängiger Arbeit verpflichten wollte. Die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung, im Rahmen seines Beamtenverhältnisses tätig zu werden ergibt sich aus der Verpflichtung, die er mit der Berufung in der Kirchenbeamtenverhältnis, die mit seinem Einverständnis erfolgt ist, übernommen hat, nicht aus sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen.

Gegen die Annahme des Abschlusses eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages spricht auch schon der Umstand, dass dieser Vertrag zeitlich über ein Jahr nach Aufnahme der Diensttätigkeit des Klägers erfolgte, aus keinem Umstand ersichtlich ist, was durch Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitig bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis des Klägers geschehen sollte. Die Bestimmungen, insbesondere die Verweisungen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zusammen mit der angesprochenen privatrechtlichen Kündigungsmöglichkeit derart perplex und widersprüchlich sind, dass nicht von einer privatrechtlichen Vereinbarung von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausgegangen werden kann.

Soweit der Kläger schließlich im Beschwerdeverfahren auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinweist, wonach die Rechtstellung eines Kirchenbeamten mit der eines staatlichen Beamten nicht vergleichbar ist, im Kirchenbeamtenrecht Typenzwang nicht besteht, sind diese Einwendungen nicht erheblich. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Parteien einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag vereinbart haben. Haben die Parteien keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag vereinbart, kommt es auf die Frage nicht an, ob diese Vereinbarungen neben dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses überhaupt rechtlich möglich und zulässig ist, insbesondere ob Formenzwang entgegensteht, es kommt weiter nicht auf die Frage an, ob die Kirchen, sofern sie privatrechtliches Arbeitsrecht vereinbart haben, an die übrigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gebunden sind.

Mit dem Kläger hat die Beklagte ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht begründet und aus diesem Grunde ist der Kläger als Beamter im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbGG als solcher nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist daher nicht gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier ist damit zu Recht erfolgt, die Beschwerde gegen diesen Beschluss musste erfolglos bleiben.

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 3 ff. ZPO, die Kammer hat 1/3 des Hauptsachestreitwertes geschätzt.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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