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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 175/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ArbGG § 78 |
Aktenzeichen: 2 Ta 175/05
Entscheidung vom 05.08.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Juni 2005, 10 Ca 967/05, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Regensburg Feststellungsklage nebst Zahlungsklagen erhoben wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch eine Kündigung der Beklagten während der Probezeit. Im Laufe der Verfahren haben sich für den Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und begehren Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11.04.2005 die Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.
Im Gütetermin vom 04.05.2005, in dem für den Kläger ein Unterbevollmächtigter aus dem örtlichen Bereich des Arbeitsgerichts Mainz aufgetreten ist, haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen. Sodann hat die Vorsitzende folgenden Beschluss verkündet:
"Dem Kläger wird hinsichtlich seines Prozesskostenhilfe-Antrages aufgegeben, den Arbeitslosengeldbescheid zur Gerichtsakte zu reichen sowie die Belege zu den von ihm angegebenen sonstigen Zahlungsverpflichtungen."
Mit Beschluss vom 03.06.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, er sei der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der notwendigen Unterlagen nicht nachgekommen. Mit einem am 09.06.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlende Unterlagen zur Akte gereicht und gleichzeitig mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 03.06.2005 eingelegt unter Hinweis darauf, dass mittlerweile die fehlenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen mit der Begründung, die Unterlagen seien nicht unverzüglich vorgelegt worden. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst wahrheitswidrige Angaben in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und Unterlagen vorgelegt die nicht den Beschwerdeführer, sondern eine dritte Person betreffen.
Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung bis zum 02.08.2005 Stellung zu nehmen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG, §§ 567 ff ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich ausgeschlossen ist, da Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung bewilligt werden kann.
Eine Frist für das Prozesskostenhilfegesuch sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, jedoch muss das Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden" Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (LAG Hamm, LAGR 2003, 369; LAG Hamm, LAGR 2003, 22; LAG Berlin, LAGR 2003, 24; Beschluss des erkennenden Gerichts v. 14.06.2005 - 2 Ta 128/05). Eine rückwirkende Bewilligung kommt ausnahmsweise unter anderem dann in Betracht, wenn der Antragsteller Unterlagen erst nach dem Fristende einreichen konnte (vgl. BGH, VersR 984, 600; OLG Bamberg, JUR-Büro 1985, 141). Die näheren Grundsätze hierzu hat die Richterin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in ihrer Nichtabhilfeentscheidung umfassend dargelegt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung des Vordergerichts angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gefolgt werden kann, wonach der Beschwerdeführer vorliegend die ihm im Gütetermin vom 04.05.2005 erteilte Auflage nicht unverzüglich erfüllt hat. Immerhin hatte das Gericht dem Beschwerdeführer keine Frist gesetzt gehabt zur Vorlage der Unterlagen. Das Arbeitsgericht hat weder ein Enddatum genannt, noch zumindest dem Beschwerdeführer aufgegeben, die noch fehlenden Unterlagen "unverzüglich" vorzulegen. So vertritt etwa das LAG Hamm (LAGR 2003, 22) die Auffassung, dass stets eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht vorausgehen muss, bevor es von Amts wegen - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf einer unbestimmten Zeit den Antrag zurückweist. An einer entsprechenden Fristsetzung zur Vervollständigung der fehlenden Unterlagen mangelt es vorliegend.
Jedoch trägt die weitere Begründung des Arbeitsgerichts seinen Zurückweisungsbeschluss. Es ist zutreffend, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege aus sich heraus teilweise nicht verständlich sind. Sie betreffen eine andere Person aber nicht den Beschwerdeführer. Weshalb in diesem Falle aus diesen Belegen ersichtlich sein soll, dass deren Inhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, ist von ihm nicht dargetan. Auch die ihm vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 19.07.2005 erteilte Gelegenheit, insoweit zur Nichtabhilfeentscheidung der Richterin bis zum 02.08.2005 Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die gebotene Mitwirkungshandlung unterlassen, so dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehrere Monate nach Abschluss der Instanz nicht möglich ist.
Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel des Beschwerdeführers auf seine Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Der Beschluss ist damit unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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