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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 184/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 252 | |
ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 8 |
Aktenzeichen: 2 Ta 184/05
Entscheidung vom 05.08.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, 8 Ca 957/05, (ohne Datum) wegen der Nichtaussetzung des Verfahrens wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich vorliegend gegen einen Beschuss des Arbeitsgerichts, mit dem der Vorsitzende den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen hat.
Zwischen den Parteien war vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Bestandsschutzrechtsstreit anhängig, bei dem der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Mit vorliegender Klageschrift fordert der Kläger von der Beklagten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2005 unter Hinweis auf seine Nichtbeschäftigung aufgrund der vorausgegangenen Kündigung. Desweiteren verlangt der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihn als Mitarbeiter der Warenannahme zu beschäftigen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie gegen das Urteil Berufung eingelegt habe und begehrt daher die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.
Das Arbeitsgericht hat durch den Vorsitzenden durch Beschluss ohne Datum den Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen mit der Begründung, aufgrund des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes für Kündigungsschutzverfahren komme vorliegend eine Aussetzung nicht in Betracht. Ob das Arbeitsgericht diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten förmlich zugestellt hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 14.07. - eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tage - hat die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dem Kläger drohten keine erheblichen Nachteile, wenn er bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung zuwarte, zumal er Arbeitslosengeld beziehe. Auch handele es sich beim Kläger nicht um einen spezialisierten Arbeitnehmer, der auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen sei.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
da er auf die Vergütungsansprüche zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen sei. Auch habe mittlerweile die Staatsanwaltschaft ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 18.07.2005 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ob und wann der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin förmlich zugestellt worden ist (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die am 14.07.2005 per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde verfristet sein könnte.
In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Aussetzung des Verfahrens war der Vorsitzende nach § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG durch Alleinentscheidung befugt.
Ob ein Gericht nach § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzt, steht im Ermessen des Gerichts. Das Arbeitsgericht hat vorliegend seinen Aussetzungsbeschluss auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für Kündigungsschutzverfahren (§ 61 a ArbGG) gestützt. Diese Ermessensentscheidung des Vordergerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussetzung nach § 148 ZPO verfolgt den Zweck, widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu vermeiden. Vorliegend hängt die Entscheidung über die Gehaltszahlung und über eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten vom Schicksal des sich im Berufungsverfahren befindlichen Kündigungsschutzverfahrens ab. Die Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreites ist somit vorgreiflich für die vorliegende Leistungsklage für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin. Doch sollte in solch einem Falle von der Möglichkeit, das Verfahren über die Leistungsklage auszusetzen, nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 55 Rz 37 c mit zahlreichen Nachweisen). Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (LAG Hessen, BB 2001, 264 und BB 2002, 2075; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA 1987 211; LAG Thüringen, Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00). Noch weniger kommt eine Aussetzung der Weiterbeschäftigungsklage, die vom Arbeitnehmer nach einem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess anschließend erhoben wird, in Betracht (LAG Köln, NZA 1992, 84).
Im Streitfalle sind von der Beschwerdeführerin keine durchgreifenden Tatsachen vorgetragen worden, die einer Verfahrensaussetzung entgegenstünden.
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zutreffenden erstinstanzlichen Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss somit nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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