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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 187/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, KSchG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ArbGG § 78 | |
KSchG § 4 |
Aktenzeichen: 2 Ta 187/04
Verkündet am: 18.08.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2004 - 10 Ca 1129/04 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch ihre Arbeitgeberin. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Klägerin für dieses Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin zu bewilligen ist.
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Jahre 2003 führte die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin eine außergerichtliche Auseinandersetzung wegen unterschiedlicher Zahlungsansprüche. Die Klägerin war in dieser Angelegenheit zunächst durch ihre Gewerkschaft vertreten. Die für die Gewerkschaft handelnde Rechtssekretärin machte bei der Arbeitgeberin zunächst nur einen von mehreren Ansprüchen geltend. Als die Angelegenheit im Hinblick auf eine Erkrankung der Rechtssekretärin nach Wochen ohne ersichtlichen Grund keinen Fortgang nahm, beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwältin mit ihrer Interessenwahrnehmung, die sodann sämtliche Ansprüche für die Klägerin eingefordert hat. Diesem Verlangen hat die Arbeitgeberin weitestgehend stattgegeben, hat aber in der Folgezeit das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich gekündigt.
Das Verfahren der Kündigungsschutzklage, der mittlerweile das Arbeitsgericht durch Urteil vom 29.07.2004 stattgegeben hat, ließ die Klägerin durch diejenige Rechtsanwältin betreiben, die im Vorjahr außergerichtlich mit Erfolg für sie tätig geworden war.
Die Klägerin hat beantragt,
ihr für das Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen.
Sie hat sich darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar, an einem gewerkschaftlichen Rechtsschutz festzuhalten, weil die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di wegen der schlechten Vertretung im Vorjahr nachhaltig gestört sei.
Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Klägerin einen satzungsgemäßen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtssekretär der DGB-Rechtsschutz GmbH oder der ver.di habe. Die Berufung der Klägerin auf die nicht optimale Vertretung im Vorjahr genüge im Hinblick auf die Subsidiarität der Prozesskostenhilfe nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht
sofortige Beschwerde
eingelegt.
Sie stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die Gewerkschaft sich im Vorjahr geweigert habe, ihr für ihr Rechtsbegehren umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, weil die eingeschaltete Rechtssekretärin nur einen Urlaubsanspruch von der Arbeitgeberin eingefordert habe und nicht die weitergehenden Ansprüche. Da die streitgegenständliche Kündigung eine Reaktion der Arbeitgeberin auf ihre Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Vorjahr gewesen sei, hänge das vorliegende Verfahren mit den außergerichtlichen Vorgängen unmittelbar und untrennbar zusammen. Auch sei die Rechtssekretärin im Vorjahr für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar gewesen. Die Effektivität des Rechtsschutzes und die positiven Prozessaussichten wären durch einen erneuten Wechsel gefährdet gewesen, was ihr unzumutbar sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat die Vorsitzende angegeben, die Gewerkschaft ver.di habe sich nicht geweigert, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Rechtsschutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, dass die zuständige Rechtssekretärin der Gewerkschaft im August/September 2003 nicht erreichbar gewesen sei und ihre Interessen nicht hinreichend wahrgenommen habe, sei gerichtsbekannt, dass Frau Assessorin D. wegen einer lang andauernden schweren Erkrankung ihre Arbeitsleistung als Rechtssekretärin auch derzeit noch nicht ausüben könne. Ihre Vertretung durch andere Rechtssekretäre sei gewährleistet.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG, §§ 567 ff ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zurückgewiesen, weil es der Beschwerdeführerin zumutbar war, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wozu sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.
Dem Prozesskostenrecht liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde. Erst wenn die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, tritt der Staat ein. Eine verwertbare und zumutbare anderweitige Vertretungsmöglichkeit ist ein vermögenswertes Recht i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO. Daher scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn eine Rechtsschutzversicherung der Antragstellerin die Kosten übernimmt oder wenn die antragstellende Partei in zumutbarer Weise gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Rz 290-292; Arbeitsrechtslexikon-Schwab: Prozesskostenhilfe I 4). Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dem Antragsteller aus objektiven Gründen unzumutbar ist (vgl. LAG Kiel, NJW 1984, 830; LAG Köln, LAGE § 115 ZPO Nr. 50). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen für die Nichtinanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes machen ihr eine solche Vorgehensweise nicht unzumutbar. Schon das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin, die sie im Vorjahr von ihrer Arbeitgeberin mit Erfolg geltend gemacht hat, eine völlig andere Angelegenheit war als das vorliegende Kündigungsschutzverfahren. Die Kündigung musste die Beschwerdeführerin innerhalb von 3 Wochen gemäß § 4 KSchG angreifen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fachgewerkschaft ver.di jedenfalls im Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz ganz überwiegend nicht selbst durch eigene Rechtssekretäre solche Kündigungsschutzverfahren betreibt, sondern hiermit die Rechtssekretäre des DGB-Rechtsschutz GmbH beauftragt. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben, dass die Rechtssekretärin D., die die Beschwerdeführerin im Vorjahr zunächst konsultiert hatte, wegen einer ernsthaften Erkrankung langfristig ausfällt und derzeit immer noch nicht ihre dienstlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Schon von daher hätte sowohl die Gewerkschaft ver.di als auch insbesondere die DGB-Rechtsschutz GmbH eine andere Person mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragen müssen, zu der sie aus ihrer Sicht mehr Vertrauen haben könnte als zu der Person der Assessorin, die sie im Vorjahr zunächst mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt hatte. Es bestand somit objektiv nicht mehr die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Juristin der Gewerkschaft ver.di im vorliegenden Prozessverfahren überhaupt in Kontakt gelangt. Bevor die Beschwerdeführerin eine Anwältin mit ihrer Interessenvertretung im vorliegenden Verfahren beauftragt hat, hätte sie sich bei ihrer Gewerkschaft über die Vertretungsverhältnisse kundig machen können und - aus ihrer Sicht im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung - auch ihre Gewerkschaft darauf hinweisen können, dass sie sich eine andere fachkundige Person zur Prozessführung wünscht. In diesem Zusammenhang hätte sie dann erfahren, dass Kündigungsschutzverfahren ohnehin regelmäßig von den Juristen der DGB-Rechtsschutz GmbH vor dem Arbeitsgericht Mainz wahrgenommen werden.
Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist somit gegen die vorliegende Entscheidung nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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