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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 200/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 200/07

Beschluss vom 24.08.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 19.09.2005 bis 18.03.2006 als Lkw-Fahrer beschäftigt. In § 8 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie verfallen.

Mit am 28.09.2006 bei Gericht eingegangener Klage, welche der Beklagten am 05.10.2006 zugestellt wurde, macht der Kläger Über- und Mehrarbeitsstundenvergütung in Höhe von 4141,00 EUR geltend und zwar aus den Abrechnungen September 2005 bis einschließlich März 2006. Weiter verlangt er eine Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld in Höhe von 256,00 EUR. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Wahrung der Geltendmachungsfrist hat er vorgetragen, sein Schreiben vom 24.11.2005 reiche hierzu aus. In diesem Schreiben hat er Widerspruch gegen die Lohnabrechnung vom 14.11.2005 eingelegt und um Überprüfung gebeten, da die Stunden fehlerhaft seien.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Ansprüche seien verfallen, der jüngste Anspruch des Klägers aus März 2006 sei fällig am 01.04.2006 geworden, die am 06.10.2006 erhobene Klage, welche die erstmalige schriftliche Geltendmachung darstelle, habe die Ausschlussfrist nicht wahren können. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 18.03.2006 fällig geworden. Das Schreiben vom 24.11.2005 enthalte keine ordnungsgemäße Geltendmachung, weil nicht erkennbar sei, auch nicht annäherungsweise, in welcher Höhe die Forderung geltend gemacht werde.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 16.07.2007 zugestellt. Hiergegen hat er am 16.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom November 2005 enthalte eine ausreichende Geltendmachung. Im Übrigen habe der Kläger die letzte Lohnabrechnung abwarten dürfen, welche vom 13.04.2006 datiere, daher müsse sich der Beginn der Frist entsprechend verschieben.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO).

Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die gebotene pauschale Überprüfung der Erfolgsaussichten ergeben, dass die Ansprüche des Klägers verfallen sind. Die Parteien haben im Anstellungsvertrag rechtswirksam eine Ausschlussfrist von 6 Monaten vereinbart. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Frist bestehen auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle vorformulierter Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen nicht. Insbesondere ist die Frist nicht unangemessen kurz.

Vereinbart war eine Verfallfrist, die durch schriftliche Geltendmachung unterbrochen werden konnte.

Der Kläger hat die klageweise geltend gemachten Ansprüche erstmals schriftlich in der nötigen Form mit Zustellung seiner Klageschrift geltend gemacht. Vorher war eine den Anforderungen an die Ausschlussfristen entsprechende schriftliche Geltendmachung nicht erkennbar. Insbesondere das Schreiben vom 24.11.2005 genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen. Zum einen betrifft es nur die Lohnabrechnung vom 14.11.2005, also den abgerechneten Zeitraum Oktober 2005, zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Lohnabrechnungen wendet. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, in welchem Umfang der Kläger die Lohnabrechnung beanstandet, insbesondere ob Stunden nicht aufgeführt wurden oder ob Überstundenzuschläge nicht bezahlt wurden.

Für die sonstigen Lohnabrechungszeiträume, die Gegenstand der Klage sind, findet sich im Übrigen keine weitere schriftliche Geltendmachung außer der am 05.10.2006 zugestellten Klageschrift.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses mit der Geltendmachung der Ansprüche oder bis zur Erteilung der letzten Lohnabrechnung warten können. Die Ausschlussfristen begannen zu laufen mit der Fälligkeit der Ansprüche, d.h. grundsätzlich mit Ablauf der Monate, in denen der Kläger die Arbeitsleistung erbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Ansprüche fällig.

Der Kläger kann sich insbesondere auch für den Monat März 2005 nicht darauf berufen, dass die Ausschlussfrist erst mit Erteilung der Lohnabrechnung begonnen hätte. Dies kann nur in den Fällen angenommen werden, in denen der Arbeitnehmer ohne die erteilte Lohnabrechnung nicht in der Lage ist, die ihm zustehende Vergütung zu errechnen. Der Kläger selbst macht mit seiner Klageschrift geltend, die Beklagte habe ihm zu wenig Stunden abgerechnet. Er selbst hat diese Stunden geleistet, ist daher in der Lage, bei dem bekannten Stundenlohn zu ermitteln, welche Ansprüche ihm zustehen. Damit kann er sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass die Vergütung für März 2005 erst mit Zugang der Abrechnung fällig geworden ist und daher die von ihm behaupteten fehlenden Stunden aus März 2006 noch rechtzeitig durch die Klageerhebung geltend gemacht sind. Die Fälligkeit trat mit Ablauf des Monats März, also wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, am 01.04.2006 ein, so dass eine am 05.10.2006 zugegangene schriftliche Geltendmachung nicht die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist wahren konnte. Die Ansprüche des Klägers sind daher allesamt verfallen. Dies gilt für Ansprüche aus Urlaubsabgeltung, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind, genauso wie für Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld, die fällig geworden sind, entweder im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung oder im Zeitpunkt, zu dem der Urlaub tatsächlich genommen wurde.

Erweist sich nach allem die angefochtene Entscheidung als zutreffend, musste die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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