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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 222/05
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1
ZPO § 180
ArbGG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 222/05

Entscheidung vom 17.10.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Juli 2005 - 8 Ca 282/05 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Im Gütetermin vom 01.03.2005 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das vorliegende Verfahren auf 1.936,-- Euro festgesetzt. Zur näheren Darstellung dieses Beschlusses wird auf seinen Inhalt (Bl. 27, 28 d.A.) hiermit Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 13.07.2005 durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde (Bl. 31 d.A.) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung des Beklagten zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2005, der am 03.08.2005 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts-, Land- und Arbeitsgerichts Kaiserslautern eingegangen ist, hat der Beklagte "Widerspruch" eingelegt mit der Begründung, in der mündlichen Verhandlung sei vereinbart worden, dass seine Schadensersatzansprüche mit in das Protokoll aufgenommen würden. Nur deshalb habe er einer gütlichen Beilegung zugestimmt. Ohne die Möglichkeit des Schadensersatzes nehme er die Einigung nicht an.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Gebührenhöhe mit der Einigung in der Hauptsache nichts zu tun habe. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Anregung des Arbeitsgerichts sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Beschwerdebegründung sich nicht gegen die Wertfestsetzung richte, sondern Kritik an dem Vergleichsinhalt übe, der mit der Wertfestsetzung nichts zu tun habe.

Auf Hinweisschreiben des erkennenden Gerichts vom 07.10.2005, dass die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen beim Arbeitsgericht eingelegt worden sei, hat der Beschwerdeführer erneut mit Schreiben vom 11.10.2005 geltend gemacht, dass seine Schadensersatzansprüche im Vergleich nicht ausreichend Würdigung gefunden hätten. Die Verspätung könne er sich nicht anders erklären, als dass die Verzögerung auf dem Weg von einem Sachbearbeiter zum anderen entstanden sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt hiermit Bezug genommen.

II.

Ob die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach dieser Bestimmung kann gegen einen Beschluss, der die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren vornimmt nur dann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro übersteigt. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht erkennbar, weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkennbar ist, ob und inwieweit er den Wertfestsetzungsbeschluss inhaltlich angreift.

Jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden ist (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2005 ausweislich der Postzustellungsurkunde vom gleichen Tage (vgl. Bl. 31 d.A.) durch Einwurf in seinen Wohnungsbriefkasten zugestellt, weil eine persönliche Übergabe durch den Postbediensteten nicht möglich war. In diesem Falle liegt eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO vor durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstückes in den Briefkasten. Der Beschwerdeführer hätte danach die Möglichkeit gehabt, innerhalb von zwei Wochen gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerdemöglichkeit und auch die Beschwerdefrist wurde er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses entsprechend § 9 Abs. 5 ArbGG ausdrücklich belehrt. Die Beschwerde hätte somit spätestens mit Ablauf des 27.07.2005 beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Statt dessen hat der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der das Datum vom 28.07.2005 trägt, gegen den Beschluss "Widerspruch" eingelegt. Nach dem Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte in Kaiserslautern ist dieses Schriftstück dort am 03.08.2005, also weit außerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist eingegangen. In diesem Fall ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11.10.2005 angibt, die Verzögerung müsse auf dem Weg von einem Sachbearbeiter zum anderen entstanden sein, ist diese Spekulation des Beschwerdeführers erkennbar fehlerhaft. Das Schriftstück ist überhaupt erst am 03.08.2005 bei der Annahmestelle eingegangen und könnte - falls man der Spekulation des Beschwerdeführers folgt - zeitlich allenfalls danach verzögert behandelt worden sein.

Ist die Beschwerde bereits unzulässig, dann kommt es auf ihren Inhalt auch nicht an. Rein vorsorglich will das Beschwerdegericht jedoch darauf hinweisen, dass schon der Hinweis des Richters 1. Instanz an den Beschwerdeführer zutreffend war, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit einen völlig anderen Gegenstand regelt als der nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht seinen Vorstellungen entsprechende Vergleich der Parteien im Gütetermin.

Nach alledem war das unzulässige Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht möglich.

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