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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 25/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Aktenzeichen: 2 Ta 25/06
Entscheidung vom 21.03.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.11.2005, 7 Ca 1819/05, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren inklusive einem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag mit Beschluss vom 23.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 115,00 € zu bezahlen hat.
Gegen die Ratenzahlungsanordnung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 29.12.2005. Hierzu gibt sie an, aufgrund ihrer Ausgaben verblieben ihr lediglich 163,29 €.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, sie verfüge derzeit über keinerlei Einkommen und hat sodann mitgeteilt, dass sie ab dem 26.01.2004 ein Krankengeld von kalendertäglich 39,54 € beziehe (vgl. Schreiben der Techniker Krankenkasse v. 16.02.2006 an die Klägerin).
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die getroffene Ratenzahlungsanordnung ist allenfalls insoweit fehlerhaft, als das Arbeitsgericht eine zu niedrige Rate festgesetzt hat; keinesfalls ist die Ratenhöhe zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu mindern oder die Ratenzahlungsanordnung völlig aufzuheben.
Da jedoch im Beschwerdeverfahren ein Verschlechterungsverbot besteht, war vorliegend auch nicht mehr zu überprüfen, ob das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin zu Recht Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung bezüglich des geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrages bewilligt hatte, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf absehbare Zeit gar nicht im Stande ist, überhaupt ihre vertragliche Verpflichtung als Krankenschwester bei der Beklagten zu erfüllen.
Nach dem Schreiben der Techniker Krankenkasse an die Beschwerdeführerin vom 16.02.2006 bezieht die Beschwerdeführerin ein ihr auszuzahlendes Krankengeld von kalendertäglich 39,54 €; dies sind zu Gunsten der Beschwerdeführerin gerechnet monatlich etwa 1.186,20 €. Hiervon ist die Monatsrate für die Anschaffung eines Fahrrads in Höhe von 44,00 € abzuziehen sowie der von der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Mietanteil nebst anteiliger Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 423,31 €.
Ob der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch - wovon das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist - der Erwerbstätigenfreibetrag von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO zusteht, mag zweifelhaft sein. Dieser Freibetrag soll die erhöhten Aufwendungen abgelten, die einem im aktiven Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen. Einem arbeitslosen Arbeitnehmer steht dieser Freibetrag z. B. nicht zu. Da die Beschwerdeführerin jedoch schon seit langer Zeit ihre Arbeitsleistungen nicht erbracht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dies in absehbarer Zeit geschieht, bestehen Bedenken, ob in diesem Falle dieser Erwerbstätigenfreibetrag zugunsten der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen ist. Sie bezieht im Übrigen ohnehin auch nur Krankengeld und auf längere Sicht kein "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO. Würde sie heute wieder ins Arbeitsverhältnis zurückkehren, besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass dann dieser Freibetrag wieder greift und der vorliegende Beschluss gegebenenfalls abgeändert werden könnte, wobei die Beschwerdeführerin dann freilich auch einen höheren Nettoverdienst hätte. Auch wenn das Beschwerdegericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin diesen Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt, verbleibt nach wie vor ein in Ansatz zu bringendes Einkommen, das nach der Tabelle von § 115 Abs. 2 ZPO keine niedrigere Rate als die festgesetzten 115,00 € rechtfertigen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2005 weitere Ausgaben geltend macht, handelt es sich hierbei - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - um Aufwendungen, die in den Freibeträgen von § 115 ZPO enthalten sind.
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
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