Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 268/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.08.2007 abgeändert.

Der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren trägt der Kläger.

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der aufgrund Ausbildungsvertrages vom 30.08.2006 beim Beklagten als Fachinformatiker in Ausbildung war und dessen Ausbildungsverhältnis im Februar 2007 beendet wurde, auf Erteilung von Lohnabrechnungen, Steuerkarten und Rentenversicherungsnachweisen.

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 09.08.2007 wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 ordnungsgemäße monatliche Lohnabrechnungen zu erteilen, die Lohnsteuerkarten des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 ordnungsgemäß auszufüllen und an den Kläger herauszugeben und den Rentenversicherungsnachweis des Klägers für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 ordnungsgemäß auszufüllen und an den Kläger herauszugeben.

Nachdem eine Erfüllung nicht eingetreten war, hat der Kläger mit am 28.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Festsetzung eines Zwangsmittels beantragt zur Ausfüllung bzw. Erteilung der vorbezeichneten Arbeitspapiere.

Durch Beschluss vom 16.10.2007 wurde nach Anhörung des Beklagten gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- € ersatzweise Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten festgesetzt, um ihn zu zwingen, seinen Verpflichtungen aus dem Versäumnisurteil vom 09.08.2007 nachzukommen.

Der Beschluss, wegen dessen Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird, wurde am 18.10.2007 dem Beklagten zugestellt. Er hat am 31.10.2007 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe mittlerweile Lohnabrechnungen erteilt und zwar für die Zeit vom 01.09.2006 bis 09.02.2007, entsprechend ausgefüllte Lohnsteuerkarten für 2006 und 2007 dem Kläger zugesandt und auch den Rentenversicherungsnachweis.

Der Kläger hat mit Schriftsatz, eingegangen am 15.11.2007 mitgeteilt, die Lohnabrechnungen seien unzutreffend, weil der Beklagte für den Monat Januar lediglich 317,40 € brutto abgerechnet habe, auf die Abrechnung für Februar sei falsch, weil das Ausbildungsverhältnis am 11.02.2007 geendet habe. Entsprechend seien auch die Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise unzutreffend.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts ist eine Erfüllung der streitigen Verpflichtung eingetreten.

Die Beschwerdekammer kann der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht folgen, der Beklagte habe nachprüfbare Tatsachen zur Erfüllung nicht vorgetragen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger Lohnabrechnungen erhalten hat die hinsichtlich der Inhalte jedenfalls für die Zeit bis Dezember 2006 zutreffend sind. Der Kläger macht lediglich geltend, dass ihm Januar und im Februar 2007 Beträge eingesetzt wurden, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und die deshalb fehlerhaft und damit nicht ordnungsgemäß seien.

Ist eine Verpflichtung zur Erteilung von Lohnabrechnungen tituliert, kommt der Schuldner dieser Verpflichtung dann nach, wenn er eine Lohnabrechnung erteilt, die dem äußeren Anschein nach einer Abrechnung entspricht, mithin also den abgerechneten Bruttolohn enthält und aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist, welche gesetzlichen Abzüge aus diesem Bruttolohn an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt worden sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Lohnabrechnung diese Mindestanforderungen enthält. Soweit der Kläger geltend macht, die eingetragenen Beträge entsprechen nicht demjenigen was geschuldet ist, kann er mit diesem Einwand nicht gehört werden. Dies ist keine Frage, ob eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erteilt ist, weil insofern eine Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Beträge in die Lohnabrechnungen einzustellen gerade nicht tituliert ist.

Entsprechendes gilt für die Lohnsteuerbescheinigungen und die Sozialversicherungsnachweise. Hier hat der Beklagte unstreitig die Beträge eingesetzt, die er aufgrund von ihm gemachter Einschätzung dem Beklagten schuldet, damit ist die Verpflichtung aus Versäumnisurteil erfüllt. Der Umstand, dass die Verpflichtung erst erfüllt wurde, nachdem dem Beklagten der Zwangsmittelbeschluss zugestellt war, führt nicht zu einer geänderten Entscheidung. Der Kläger hat, obwohl ihm die Bescheinigungen zugestellt sind und obwohl ihm die Einwendungen des Beklagten bekannt waren, darauf bestanden, dass eine Erfüllung der streitigen Verpflichtung nicht eingetreten ist.

Im Zwangsmittelverfahren ist auch zu prüfen, ob der Schuldner die streitige Verpflichtung mittlerweile erfüllt hat. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

Nach allem musste auf die Beschwerde des Beklagten der Antrag des Klägers abgewiesen werden und die insoweit entgegen stehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier abgeändert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründbare Notwendigkeit. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück