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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 281/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 567
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 281/04

Verkündet am: 13.01.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.09.2004, 6 Ca 606/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war am 04.04.2002 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Nachdem der Kläger auf Anfragen der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts vom 29.06.2004, 28.07.2004 und 07.09.2004, seine nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht reagiert hatte, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.09.2004 die PKH-Bewilligung auf. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 16.09.2004 zugestellt.

Am 22.09.2004 erschien der Kläger auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und überreichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zudem erklärte er, sein Arbeitsverhältnis sei zum 12.09.2004 gekündigt worden und er erhalte noch keine Arbeitslosenunterstützung, da noch nicht alle Arbeitspapiere vom Arbeitgeber herausgegeben worden seien; für seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt sorge seine Mutter.

Unter dem 24.09.2004 teilte das Gericht dem Kläger mit, es fasse seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.09.2004 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.09.2004 auf. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, einen Beleg für seine monatlichen Wohnkosten von 200,-- Euro sowie einen Bescheid des Arbeitsamts über die Gewährung von Arbeitslosengeld vorzulegen (letzterer, sobald er vorliege). Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte, erinnerte ihn das Gericht mit Schreiben vom 18.10.2004 und vom 10.11.2004 an die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Ferner kündigte es an, die Sache dem Landesarbeitsgericht vorzulegen, falls binnen einer Frist von zwei Wochen kein Eingang der Unterlagen erfolge.

Da der Kläger auch auf diese Aufforderung hin untätig blieb, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

a)

Bei dem eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine sofortige Beschwerde.

aa)

Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform (ggf. analog § 140 BGB (um-)zudeuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist (vgl. etwa: BGH, 01.10.2986, FamRZ 1987, 154; 21.06.2000, NJW-RR 2001, 279). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche.

bb)

Nach diesem Grundsatz kann das Verhalten des Beschwerdeführers als Einlegung einer sofortigen Beschwerde aufgefasst werden. Sein erkennbarer Wille ging bei der Anbringung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts dahin, die gerichtliche Aufhebungsentscheidung durch die Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus der Welt zu schaffen. Zu diesem Zweck nahm er auch die Erläuterung seiner gegenwärtigen Einkommenslage vor und führte aus, dass er noch keine Arbeitslosenunterstützung erhalte und von seiner Mutter unterstützt werde. Die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses war allein im Wege der sofortigen Beschwerde möglich, da nur in diesem Verfahren nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in Gestalt der angeforderten Erklärungen vorgebracht werden konnten (BAG, 18.11.2003, NZA 2004, 1062; OLG Köln, 11.05.1998, NJW-RR 1998, 1775). Zudem war dem Beschwerdeführer die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 14.09.2004 bewusst. Der Wille des Beschwerdeführers zur Rechtsmitteleinlegung ergibt sich auch daraus, dass er der schriftlichen Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 24.09.2004, dass seine Antragstellung unter dem 22.09.2004 als Beschwerdeeinlegung behandelt werde, nicht entgegengetreten ist.

b)

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ZPO statthaft. Sie wurde auch innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht die Bewilligungsentscheidung vom 04.04.2002 mit Beschluss vom 14.09.2004 zu Recht nach §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer hat auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht seiner Pflicht zur vollständigen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt (§§ 120 Abs. 4 S. 2, 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO).

a)

Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgen, wenn der PKH-Empfänger es an der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht fehlen lässt. Wenn der PKH-Empfänger auch auf eine Mahnung in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderten Unterlagen zum Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einreicht, ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Vorlage der notwendigen Unterlagen gewährt. Auf die Aufforderung vom 24.09.2004, wie auch auf die Mahnungen des Arbeitsgerichts vom 18.10.2004 und 10.11.2004 sowie das Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 27.12.2004 hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

b)

Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO allein durch die Vorlage des amtlichen Vordrucks nicht genügt hatte. Die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO umfasst auch die Pflicht zur Vorlage bestimmter beweiskräftiger Unterlagen im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2003, 2 Ta 93/03, juris; LAG Hessen, 24.09.2004, 16 Ta 443/02, juris). Hierzu zählte insbesondere der angeforderte Beleg über die Verpflichtung zur Zahlung der angegebenen Mietkosten von 200,-- Euro sowie Abschrift des Bewilligungsbescheides über Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Beidem kam der Beschwerdeführer nicht nach.

II.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Rechtsbeschwerde konnte nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden. Gegen diese Entscheidung ist damit kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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