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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 297/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 2 Ta 297/05
Entscheidung vom 27.12.2005
Tenor:
1. sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.10.2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Nachdem der Kläger im Rahmen der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zunächst ihm auferlegte monatliche Raten von jeweils 30,-- Euro bis einschließlich April 2005 - wenngleich teilweise mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen - eingezahlt hatte, hat er ab Mai 2005 die Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr bedient. Nach mehrfacher Zahlungserinnerung hat der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2005 mitgeteilt, er könne die von ihm geforderten Raten zur Zeit nicht mehr bezahlen, da er von seiner Firma in T. eingesetzt werde und jeden Tag 100 Kilometer dorthin als einfacher Weg zurückzulegen habe. Nachdem der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger darauf hingewiesen hatte, aus seinem Vorbringen sei nicht ersichtlich, weshalb er seit dem 01.05.2005 keine Raten mehr gezahlt habe, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 12.10.2005 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO die dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil dieser sich länger als drei Monate im Zahlungsrückstand mit den Raten befunden habe. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am letzten Tag der Einmonatsfrist sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er geltend gemacht, er müsse im Jahr 2005 zwei Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 136,-- Euro und 97,60 Euro bedienen. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 23.12.2005 eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, zur Akte gereicht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG und §§ 567 ff ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss die dem Beschwerdeführer zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da dieser gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit der Zahlung einer Monatsrate länger als drei Monate in Rückstand war. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung erstmals mit Schreiben vom 06.10.2005 mitgeteilt, er könne "zur Zeit" die monatlichen Raten nicht begleichen. Abgesehen davon, dass seine Einlassungen hierzu inhaltlich nicht nachprüfbar waren, hat er - worauf der Rechtspfleger zutreffend hingewiesen hat - nicht nachgewiesen, dass er auch in den Monaten Mai, Juni und Juli 2005 aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande war, die geschuldeten monatlichen Raten zu leisten. Auch in seiner erstmals am 27.12.2005 zur Akte gereichten erneuten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer lediglich nicht näher nachvollziehbare Einkommensangaben und Höhen von Abzügen genannt, ohne die dort genannten Angaben näher zu belegen. So gab der Beschwerdeführer etwa an, er habe Steuerabzüge von exakt 100,-- Euro, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von exakt 250,-- Euro oder - was bis dahin neu war - Abzüge für eine Lebensversicherung in Höhe von 120,-- Euro. Wann der Beschwerdeführer erstmals von seinem Arbeitgeber in T. eingesetzt wurde mit einer einfachen Wegstrecke von 100 Kilometer bei einem Fahrtkostenzuschuss von 1,50 Euro pro Schicht hat der Beschwerdeführer nie nachvollziehbar oder gar durch die gebotene Vorlage von Belegen nachkontrollierbar dargelegt.
Nach alledem war seine unbegründete sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
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