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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 30/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BSHG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 9 Abs. 5
BSHG § 76 Abs. 2 a
BSHG § 76 IIa
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 574 f.
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 30/04

Verkündet am: 09.02.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.01.2004 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung des Richters vom 03.02.2004 teilweise abgeändert:

1. Die vom Beschwerdeführer zu zahlenden monatlichen Raten werden auf 60,00 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

3. Als Gerichtskosten hat der Kläger für das vorliegende Verfahren die Hälfte der gesetzlichen Kosten zu bezahlen.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 13.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 95,00 EUR ab dem 26.01.2004 zu bezahlen habe.

Gegen diesen Beschluss - aus der Prozessakte ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wann er dem Kläger zugestellt worden ist - hat er mit einem am 02.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt mit der Begründung, er sei nicht im Stande, den Betrag in Höhe von 95,00 EUR zu bezahlen.

Aus seinem Nettoverdienst von rund 1.300,00 EUR - seine Prozessbevollmächtigte hatte zuvor angegeben, er verdiene 1.380,00 EUR - könne er die von ihm aufzubringenden monatlichen Belastungen nicht bestreiten. Er müsse noch Schulden an Bekannte abzahlen und seine Familie im Kosovo unterstützen, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 03.02.2004 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und die monatlich zu zahlenden Raten auf 75,00 EUR festgesetzt und die Akte im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO. Er hat es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer überhaupt förmlich zugestellt worden ist, war schon im Hinblick auf § 9 Abs. 5 ArbGG das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt.

In der Sache ist es nur zum Teil begründet.

Der Richter hat bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03.02.2004 den neuerlichen Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben. Bei seiner Berechnung hat er jedoch übersehen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a BSHG in Höhe von 148,00 EUR zusteht.

Dies führt zu folgender Berechnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens:

Nettoeinkommen 1.380,00 EUR Freibeträge Erwerbsfreibetrag § 76 IIa BSHG 148,00 EUR Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 364,00 EUR Freibetrag für Ehegatten 364,00 EUR Sonstige Kosten Miete 235,00 EUR Heizkosten 11,00 EUR Nebenkosten 55,00 EUR Abzahlungsverpflichtungen 30,00 EUR Ergebnis Anrechenbares Einkommen 173,00 EUR gerundet 173,00 EUR PKH-Rate PKH Rate 60,00 EUR

Die weiterhin vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge - zu denen das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung keine Stellungnahme abgegeben hat - waren nicht in Abzug zu bringen. Kosten für ein TV-Heft, Telefon, Bezinkosten zählen zu den Kosten des täglichen Lebens, die bereits in die Tabelle eingearbeitet sind. Soweit der Beschwerdeführer Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz geltend macht, hat er nicht angegeben, dass ihm nach dem Arbeitsvertrag ein Spesenanspruch zusteht.

Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe vor rund einem Jahr für die Beerdigung seines Vaters im Kosovo alleine aufkommen müssen und dafür einen Betrag in Höhe von ca. 8.000,00 EUR geleistet, sind der Höhe nach hinsichtlich ihrer Angemessenheit völlig unglaubwürdig und auch in keiner Weise nachgewiesen. Auch die Unterstützung seiner gesamten Familie im Kosovo kann nicht zum Entfallen von Raten führen. Ansonsten würde letztlich die Staatskasse im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren diese völlig unsubstantiiert geltend gemachten Kosten tragen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen sind weder substantiiert dargetan noch führen sie zur Beseitigung der Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers in Deutschland.

Der Beschwerdeführer trägt in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO die Hälfte der im vorliegenden Verfahren anfallenden Gebühr.

Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 574 f. ZPO nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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