Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 30/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BSHG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 9 Abs. 5 | |
BSHG § 76 Abs. 2 a | |
BSHG § 76 IIa | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO §§ 574 f. | |
ZPO §§ 567 ff. |
Aktenzeichen: 2 Ta 30/04
Verkündet am: 09.02.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.01.2004 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung des Richters vom 03.02.2004 teilweise abgeändert:
1. Die vom Beschwerdeführer zu zahlenden monatlichen Raten werden auf 60,00 EUR festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
3. Als Gerichtskosten hat der Kläger für das vorliegende Verfahren die Hälfte der gesetzlichen Kosten zu bezahlen.
4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 13.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 95,00 EUR ab dem 26.01.2004 zu bezahlen habe.
Gegen diesen Beschluss - aus der Prozessakte ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wann er dem Kläger zugestellt worden ist - hat er mit einem am 02.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt mit der Begründung, er sei nicht im Stande, den Betrag in Höhe von 95,00 EUR zu bezahlen.
Aus seinem Nettoverdienst von rund 1.300,00 EUR - seine Prozessbevollmächtigte hatte zuvor angegeben, er verdiene 1.380,00 EUR - könne er die von ihm aufzubringenden monatlichen Belastungen nicht bestreiten. Er müsse noch Schulden an Bekannte abzahlen und seine Familie im Kosovo unterstützen, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei.
Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 03.02.2004 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und die monatlich zu zahlenden Raten auf 75,00 EUR festgesetzt und die Akte im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO. Er hat es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer überhaupt förmlich zugestellt worden ist, war schon im Hinblick auf § 9 Abs. 5 ArbGG das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt.
In der Sache ist es nur zum Teil begründet.
Der Richter hat bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03.02.2004 den neuerlichen Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben. Bei seiner Berechnung hat er jedoch übersehen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a BSHG in Höhe von 148,00 EUR zusteht.
Dies führt zu folgender Berechnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens:
Nettoeinkommen 1.380,00 EUR Freibeträge Erwerbsfreibetrag § 76 IIa BSHG 148,00 EUR Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 364,00 EUR Freibetrag für Ehegatten 364,00 EUR Sonstige Kosten Miete 235,00 EUR Heizkosten 11,00 EUR Nebenkosten 55,00 EUR Abzahlungsverpflichtungen 30,00 EUR Ergebnis Anrechenbares Einkommen 173,00 EUR gerundet 173,00 EUR PKH-Rate PKH Rate 60,00 EUR
Die weiterhin vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge - zu denen das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung keine Stellungnahme abgegeben hat - waren nicht in Abzug zu bringen. Kosten für ein TV-Heft, Telefon, Bezinkosten zählen zu den Kosten des täglichen Lebens, die bereits in die Tabelle eingearbeitet sind. Soweit der Beschwerdeführer Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz geltend macht, hat er nicht angegeben, dass ihm nach dem Arbeitsvertrag ein Spesenanspruch zusteht.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe vor rund einem Jahr für die Beerdigung seines Vaters im Kosovo alleine aufkommen müssen und dafür einen Betrag in Höhe von ca. 8.000,00 EUR geleistet, sind der Höhe nach hinsichtlich ihrer Angemessenheit völlig unglaubwürdig und auch in keiner Weise nachgewiesen. Auch die Unterstützung seiner gesamten Familie im Kosovo kann nicht zum Entfallen von Raten führen. Ansonsten würde letztlich die Staatskasse im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren diese völlig unsubstantiiert geltend gemachten Kosten tragen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen sind weder substantiiert dargetan noch führen sie zur Beseitigung der Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers in Deutschland.
Der Beschwerdeführer trägt in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO die Hälfte der im vorliegenden Verfahren anfallenden Gebühr.
Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 574 f. ZPO nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.