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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 52/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 | |
GVG § 17 | |
GVG § 17 a | |
GVG § 17 a Abs. 2 | |
GVG § 17 b |
Aktenzeichen: 2 Ta 52/07
Entscheidung vom 20.03.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Januar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der ursprünglich Geschäftsführer der Beklagten war und durch notariellen Vertrag vom 13.07.2006 seinen Geschäftsanteil veräußert hatte, gegen eine Kündigung eines gleichzeitig vereinbarten Anstellungsvertrages. In § 12 dieses Vertrages ist eine Schiedsklausel vereinbart, wonach im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ausschließlich und endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem aus drei Schiedsrichtern bestellten Schiedsgericht entschieden werden soll.
Der Kläger hat am 02.01.2007 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Trier erhoben. Er hat später hilfsweise Verweisung an das Landgericht Trier beantragt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 hat die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und vorgetragen, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer gewesen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.01.2007 hat das Arbeitsgericht Trier den zu ihm bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Trier verwiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsstreitigkeit sie keine bürgerlich-rechtlicher zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG. Der Kläger gelte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer.
Der Beschluss wurde der Beklagten am 08.02.2007 zugestellt. Mit am 22.02.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangener sofortiger Beschwerde beantragte die Beklagte, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei wegen der Vereinbarung der Schiedsklausel unzulässig, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Bei der vorliegenden Streitigkeit handele es sich um eine solche, wegen der die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Die Klage sei als unzulässig abzuweisen und nicht zu verweisen. Im Falle einer Verweisung könnte das Landgericht Trier hinsichtlich des Rechtsweges gebunden sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.02.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, wobei die Einlegung beim Landesarbeitsgericht fristwahrend war.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend (§ 48 Abs. 1 ArbGG). Die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten in dieser Vorschrift spielen für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle.
Nach § 17 a Abs. 2 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Der Beschluss ist für das Gericht, an den der Rechtsweg verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
Die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsvereinbarung eröffnet jedoch keinen neuen Rechtsweg für die Parteien. Die Schiedsgerichtsabrede gibt bei einer Klage vor einem Gericht dem Beklagten lediglich das Recht, dies bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu rügen. Erst dann weist das Gericht die Klage als unzulässig ab (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
Mit der Schiedsgerichtsvereinbarung wird also kein neuer im Übrigen nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsweg begründet. Eine Bindungswirkung des Landgerichts Trier kann somit durch die Entscheidung ebenso wenig eintreten wie beispielsweise in dem Fall, dass der Beklagte anderweitige prozesshindernde Einreden in diesem Verfahren erheben würde. Im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich nicht die Frage der Rechtswegszuständigkeit.
Somit kann, wie das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend festgestellt hat, weil für die Entscheidung nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wird, der Rechtsstreit nur an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Trier verwiesen werden. In jenem weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam vereinbart wurde und den hier streitgegenständlichen Klageanspruch erfasst.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ff. ZPO, nach Rechtsprechung des BAG ist bei Rechtswegbestimmungsverfahren ein Drittel des Hauptsachestreitwerts maßgebend.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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