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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 59/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Aktenzeichen: 2 Ta 59/06
Entscheidung vom 05.05.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2006 - 10 Ca 2872/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer monatliche Raten von 60,-- Euro zu bezahlen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel ist daher gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und monatliche Raten in Höhe von 95,-- Euro festgesetzt.
Die Ehefrau des Klägers betreibt ein Kosmetikgeschäft und hat nach einer Aufstellung über die Geschäftseinnahmen und - ausgaben in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 ein vorläufiges Ergebnis in Höhe von 39.607,-- Euro erzielt.
Gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.
Er macht zuletzt noch geltend, das Arbeitsgericht habe im angefochtenen Beschluss die in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannten Mietkosten in Höhe von monatlich 800,-- Euro nicht berücksichtigt.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen mit der Begründung, aufgrund der neuerlichen Unterlagen des Beschwerdeführers hätte eine deutlich höhere Rate festgesetzt werden müssen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Ausgehend von der Verdienstbescheinigung des Beschwerdeführers verfügt dieser seit Januar 2006 über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.035,87 Euro. Hiervon sind die Freibeträge abzusetzen, die das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers angegeben hat.
Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer - allerdings erstmals im Beschwerdeverfahren - den Nachweis erbracht, dass er zusammen mit seiner Familie eine Wohnung im Hause A-Stadt, I. K. 12, bewohnt und hierfür monatliche Mietkosten nebst Nebenkosten in Höhe von 800,-- Euro hat. Das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannte Grundstück mit Aufbauten steht im Eigentum seiner Ehefrau. Auf diesem Grundstück befinden sich die Räumlichkeiten des früher vom Beschwerdeführer betriebenen Schreinereibetriebes, der sich in Insolvenz befindet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werden diese Räumlichkeiten derzeit nicht benutzt und stehen zur Zwangsversteigerung an. Irgendwelche Zinseinnahmen stehen weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau zu. Damit hat der Beschwerdeführer auch den Nachweis erbracht, dass er Ausgaben für eine Mietwohnung hat.
Allerdings sind diese Ausgaben zugunsten des Beschwerdeführers nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach der Einnahmen-Ausgabenzusammenstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat diese in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2005 einen Überschuss von 39.607,-- Euro erwirtschaftet. Dies sind rund 3.600,-- Euro pro Monat. Bei diesen Einnahmen ist es der Ehefrau zuzumuten, sich an den Kosten für Miete zur Hälfte zu beteiligen. Dementsprechend verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von 176,87 Euro pro Monat. Nach der Tabelle von § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus eine Monatsrate in Höhe von 60,-- Euro.
Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
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