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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 67/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 139
ZPO § 222
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1
BGB § 188
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 67/06

Entscheidung vom 24.05.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09.01.2006, 5 GA 8/04, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

2.Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin im vorliegenden Verfahren auf Wiederaufnahme der Ausbildung, das im Termin vom 01.12.2004 durch Vergleich erledigt wurde, mit Beschluss vom 01.12.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Diese Bewilligung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.01.2006, zugestellt am 10.01., nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da die Klägerin die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben hatte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde im Schreiben vom 08.02.2006, eingegangen bei Gericht am Montag, den 13.02.2006.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor:

Sie habe vorübergehend nicht zu Hause gewohnt und somit auch keine Post erhalten. Deswegen habe sie auf die beiden Aufforderungen nicht reagieren können. Darüber hinaus gehe sie derzeit zur Schule. Es sei ihr daher unmöglich, den im Beschluss vom 09.01.2006 festgesetzten Betrag von 558,09 Euro zu zahlen.

Der Rechtspfleger hat ohne eine formelle Entscheidung zu treffen die Gerichtsakte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die Aufforderung des Landesarbeitsgerichts im Schreiben vom 26.04.2006, ihre derzeitigen finanziellen Verhältnisse ganz genau offen zu legen und darzulegen, weshalb Sie die Vielzahl der an sie gerichteten Schreiben ohne Verschulden nicht beantworten konnte, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft Beschwerde ist schon nicht zulässig und damit ohne Erfolg.

In der Sache hat das Beschwerdegericht selbst entschieden, obwohl der Rechtspfleger keine Nichtabhilfeentscheidung im Rahmen von § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen hat, da er lediglich - freilich nach vorherigem Hinweis auf die Fristversäumnis - die Gerichtsakten dem LAG zur Entscheidung vorgelegt hat. Auch fehlt die gebotene Unterrichtung der Beschwerdeführerin über die Nichtabhilfe (vgl. dazu Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, § 78 Rz 50). Von einer Zurückverweisung zur Nachholung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht abgesehen, da der Rechtspfleger zuvor wenigstens einen Hinweis auf die Fristversäumung nach § 139 ZPO gegeben hatte und die Beschwerdeführerin daraus ersehen konnte, dass der Rechtspfleger zur Abhilfe nicht gewillt war.

Nach § 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 10.01.2006 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete somit nach § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB mit Ablauf des 10.02.2006, einem Freitag. Die am 13.02.2006 mit Schreiben vom 08.02.2006 eingelegte Beschwerde war damit nicht fristgerecht eingelegt worden.

Damit war die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zwar ist der Hinweis des Rechtspflegers an die Beschwerdeführerin vom 13.02.2006 zu unpräzise, wonach seine angefochtene Aufhebungsentscheidung vom 09.01.2005 wegen Fristablaufs Rechtskraft erlangt haben soll. Das kann sich nur auf die formelle Rechtskraft von § 705 ZPO bezogen haben, weil Entscheidungen im PKH-Verfahren keine materielle Rechtskraft erlangen (BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Prozesskostenhilfe A IV). Wegen der bloß eingetretenen Bestandskraft der Aufhebungsentscheidung, steht es in entsprechender Anwendung des § 67 SGB I im Ermessen des Arbeitsgerichts, den Beschluss vom 09.01.2006 auf Antrag der Klägerin auch noch nachträglich ganz oder teilweise zu ändern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 117 Rn. 6). Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin - was trotz eines entsprechenden Hinweises auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen ist - ihre derzeitigen finanziellen Verhältnisse ganz genau offen legt. In diesem Falle wäre das Rechtsmittel ggf. als erneute Antragstellung auszulegen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte nach § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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