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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 84/07
Rechtsgebiete: BGB, EFZG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Aktenzeichen: 2 Ta 84/07
Entscheidung vom 04.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.02.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2007 und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist seit 21.09.2006 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit der Begründung, die Beklagte habe einen am 12.01.2007 erfolgten Arbeitsunfall zum Anlass für eine Kündigung genommen, diese Kündigung sei treuwidrig bzw. sittenwidrig, macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger genieße keinen Kündigungsschutz. Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass die Kündigung nach § 242 BGB wegen Treuwidrigkeit oder Verstoßes gegen die guten Sitten rechtsunwirksam sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass die Kündigung am selben Tag ausgesprochen ist, an dem der Kläger einen Unfall erlitten habe, rechtfertige diese Annahme jedenfalls nicht.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 23.02.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 23.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, da die Beklagte den Ablauf der Ereignisse bestritten habe, wäre es Sache des Gerichts gewesen, den Kläger zum weiteren Vortrag aufzufordern. Da dies nicht erfolgt sei, sei dem Kläger rechtliches Gehört versagt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat für die Voraussetzungen, die eine Kündigung als sittenwidrig oder treuwidrig erscheinen lassen, die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist er nicht nachgekommen. Sein Klagebegehren ist nicht schlüssig. Allein der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise einen Arbeitsunfall zum Anlass genommen hat, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die hinter der Kündigung stehenden Motive oder Umstände, unter denen sie ausgesprochen ist, den allgemeinen Wertvorstellungen grob widersprechen. Hierauf hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen.
Der Kläger hat in der Klageschrift die Auffassung vertreten, ein Arbeitgeber könne sich durch Kündigung nicht den Verpflichtungen der Entgeltfortzahlung entziehen. Dies führt entgegen seiner Auffassung aber nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, wie ein Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergibt. Den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit kündigt. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Fälle, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit zum Anlass nimmt, ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht einer unwirksamen Kündigung gleichgestellt, sonst wäre diese Vorschrift bedeutungslos.
Allein der Wunsch, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der mehrere Wochen arbeitsunfähig krank ist, rechtfertigt nicht die Annahme der Treu- oder Sittenwidrigkeit des Verhaltens; sie kann allenfalls die Rechtsfolge auslösen, dass eine aus diesem Motiv getragene Kündigung nicht zu einer Beendigung der Verpflichtung, Entgeltfortzahlung zu leisten, führt.
Da der Kläger des weiteren aufgrund des Hinweises im angefochtenen Beschluss keinen weiteren Tatsachenvortrag gehalten hat, aus denen sich Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung ergeben könnte, war auch der Einwand, das Arbeitsgericht habe rechtliches Gehör versagt, unbeachtlich, weil nicht ersichtlich ist, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte. Spätestens im Beschwerdeverfahren hätte hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden.
Nach allem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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