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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 87/05
Rechtsgebiete: SGB, ZPO


Vorschriften:

SGB § 312
ZPO § 793
ZPO § 883
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 87/05

Entscheidung vom 01.06.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2005 - 9 Ca 2797/02 - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.09.2002 ist der Beklagte verpflichtet, die Lohnsteuerkarten 2000 und 2001, den Versicherungsnachweis sowie die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB ordndungsgemäß auszufüllen und an den Kläger herauszugeben.

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte in der Folgezeit nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat daher auf Antrag des Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners, der sich dazu nicht geäußert hat, durch Beschluss vom 09.02.2005 - zugestellt an den Schuldner am 15.02.2005 - gegen diesen zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem Versäumnisurteil vom 27.09.2002 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft von drei Tagen festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit einem am 18.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt. Diesen begründet er damit, der Gläubiger sei als Subunternehmer auf selbständiger Basis bei ihm beschäftigt gewesen und er habe von ihm nie eine Lohnsteuerkarte erhalten. Später habe der Gläubiger unaufgefordert eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 eingesandt, die er ihm umgehend zurückgeschickt hatte, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für ihn tätig gewesen sei. Der Gläubiger habe ihm auch nie einen Versicherungsnachweis vorgelegt. Daher sei ihm die Erfüllung der Auflagen schlicht weg nicht möglich, da er sich zu keiner Zeit im Besitz der Unterlagen befunden habe.

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen mit der Begründung, der Schuldner habe Einwendungen erhoben, die dieser im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen müssen und es hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers war als sofortige Beschwerde im Sinne von §§ 888, 793 ZPO zu behandeln. Diese wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg, weil im vorliegenden Verfahren derzeit kein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden kann.

Zwar steht aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 27.09.2002 fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Lohnsteuerkarten 2000 und 2001, den Versicherungsnachweis sowie die Arbeitsbescheinigung ordnungsgemäß auszufüllen und an den Kläger herauszugeben.

Nach § 888 ZPO können nur sogenannte nicht vertretbare Handlungen vollstreckt werden. Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob im Rahmen eines allgemein praktizierten Arbeitsverhältnisses der Herausgabeanspruch zusammen mit dem Anspruch auf ordnungsgemäße Ausfüllung der Arbeitspapiere als eine Einheit anzusehen ist und insgesamt nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. hierzu LAG Thüringen BB 2001, 943; LAG Hamm DB 1983, 2257) oder generell der Herausgabeanspruch vorweg gesondert nach § 883 ZPO zu vollstrecken ist (so LAG Berlin DB 1998, 684; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 888 Rz. 3). Jedenfalls ist die Ausfüllung der Arbeitspapiere als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken (Schwab/Weth/Walker, ArbGG § 62, Rz. 63).

Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ist jedenfalls im Vollstreckungsverfahren des Streitfalles zunächst der Herausgabeanspruch nach § 883 ZPO zu vollstrecken. Der Gläubiger war bei dem Beschwerdeführer als Detektiv tätig. Dabei gingen die Parteien während der Praktizierung des Vertragsverhältnisses davon aus, dass der Gläubiger als selbständiger Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer beim Beschwerdeführer tätig war. Wie der Beschwerdeführer in seinem am 18.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz angeführt hat, hatten die Parteien das Vertragsverhältnis jedenfalls zunächst nicht als Arbeitsverhältnis behandelt, sondern der Gläubiger hat dem Beschwerdeführer stets Rechnungen mit einer ausgewiesenen Mehrwertsteuer erstellt. Erst im Nachhinein habe der Gläubiger geltend gemacht, bei dem Vertragsverhältnis habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers hat der Gläubiger dem Beschwerdeführer angesichts der tatsächlich praktizierten Verhältnisse auch nie eine Lohnsteuerkarte ausgehändigt. Erst nachdem der Gläubiger überhaupt nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig war, hat er dann im Jahre 2001 eine Lohnsteuerkarte übersendet, die der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Behauptung umgehend an den Gläubiger zurückgesandt hat.

Steht aber schon nicht fest, dass der Gläubiger dem Beschwerdeführer überhaupt die von diesem auszufüllenden und herauszugebenden Gegenstände überreicht hat - hierfür spricht, dass die Parteien das Vertragsverhältnis zunächst nicht als Arbeitsverhältnis angesehen haben - dann scheidet in diesem Falle die im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses praktizierten Gepflogenheiten aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitspapiere aushändigt. § 888 ZPO, der die Festsetzung von Zwangsmitteln im Falle der Nichterfüllung einer unvertretbaren Handlung vorsieht, ist allein ein Mittel, um den Willen des Schuldners zu beugen aber nicht ein Mittel von Repressalien. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es sich um eine Handlung handeln muss, die "ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt".

Steht aber trotz rechtskräftiger Verurteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt im Besitz der "auszufüllenden" und "herauszugebenden" Gegenstände ist und sprechen hierfür auch nicht Gründe der allgemeinen Lebenserfahrung, dann kann gegen ihn auch nicht ausschließlich im Wege von § 888 ZPO vorgegangen werden. Es wäre zunächst Sache des Gläubigers, sich in den Besitz der entsprechenden Arbeitspapiere zu bringen, etwa im Wege der Vollstreckung nach § 883 ZPO. Erst wenn dann feststünde, dass die Ausfüllung der Arbeitspapiere nur noch vom Willen des Beschwerdeführers abhängt, kann gegen ihn nach § 888 ZPO vorgegangen werden.

Zur Herausgabe von "Ersatzbescheinigungen" ist der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil nicht verpflichtet.

Obwohl der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, waren ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO (analog) die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Er hat sich während des gesamten Anhörungsverfahrens nicht geäußert und hat erstmals in seiner Rechtsmittelschrift die oben genannten Einwendungen erhoben. Hätte er hiervon im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit rechtzeitig Gebrauch gemacht, so hätte der angefochtene Beschluss nicht zu ergehen brauchen. In analoger Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, weil es der Zulassung der Rechtsbeschwerde angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht bedurft hat.

Ende der Entscheidung

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