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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 2 TaBV 11/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BetrVG, GTV, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 543 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 99 Abs. 1 | |
BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1 | |
BetrVG § 99 Abs. 4 | |
GTV § 2 Abs. 2 | |
GTV § 2 Ziff. 2 | |
GTV § 2 Abs. 2 S. 1 | |
GTV § 2 Ziff. 2 S. 1 | |
GTV § 3 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 87 Abs. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.1999 - 2 BV 1745/98 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt gefasst wird:
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. von G. in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren, ob das Gericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats im Rahmen von § 99 BetrVG zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin zu ersetzen hat.
Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreibt bundesweit ein Einzelhandelsunternehmen auf dem Drogeriesektor, u.a. auch mehrere Verkaufsstellen im Bezirk Mayen. Der Antragsgegner ist der für diesen Bezirk gewählte Betriebsrat. Nachdem sich der Arbeitgeber entschlossen hatte, in K eine weitere Verkaufsstelle zu eröffnen, beabsichtigte er zunächst die zuständige Bezirksleiterin mit der dortigen Position der Verkaufsstellenverwalterin zu betrauen und die in einer anderen Verkaufsstelle eingesetzte Verkäuferin, Frau von G , als Verkäuferin in der neuen Verkaufsstelle einzusetzen. Der Betriebsrat widersprach im Rahmen von § 99 BetrVG der Übertragung der Position der Verkaufsstellenverwalterin auf die zuständige Bezirksleiterin. Daraufhin hat sich der Arbeitgeber entschlossen, Frau von G als Verkaufsstellenverwalterin in die neue Verkaufsstelle in K zu versetzen. Frau von G ist seit dem 01.09.1997 als Verkäuferin/Kassiererin bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und konnte im Zeitpunkt der beabsichtigten Übertragung der Position als Verkaufsstellenverwalterin auch keine dreijährige Berufstätigkeit aufweisen.
Mit Schreiben vom 08.05.1998 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Einstellung der Mitarbeiterin von G als Verkaufsstellenverwalterin unter Einreihung in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV) an. Der Betriebsrat widersprach dem Einsatz dieser Mitarbeiterin als Verkaufsstellenverwalterin nicht, er widersprach jedoch der beabsichtigten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I mit dem Hinweis, nach dem GTV sei die Verkaufsstellenverwalterin nach der Gehaltsgruppe IV zu vergüten.
Im Hinblick auf die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin von Groningen begehrt der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren die hierzu verweigerte Zustimmung durch das Gericht gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Mitarbeiterin von G sei nach den allgemeinen tariflichen Merkmalen von § 2 Abs. 2 GTV, erstes Tätigkeitsjahr, nach der Gehaltsgruppe I GTV einzugruppieren. Diese tarifliche Regelung enthalte Sonderbestimmungen für solche Mitarbeiter des Einzelhandels, die über keine Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen könnten. Aufgrund des Tarifwortlautes und der systematischen Stellung beziehe sich diese tarifliche Regelung auf sämtliche Gehaltsgruppen der Gehaltsgruppeneinteilung von § 3 GTV, also auch auf die Gehaltsgruppe IV. Erst nach der Absolvierung von 3 Berufsjahren erfolge dann eine Eingruppierung entsprechend den allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen der Gehaltsgruppen von § 3 GTV. Im Übrigen sehe § 2 Abs. 2 GTV eine ähnliche, allein ausbildungsbezogene Regelung vor. Schließlich enthielten auch Einzelhandelstarifverträge für die Länder Baden-Württemberg und Bayern ähnliche Sonderregelungen für Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung oder ohne berufsspezifische Tätigkeiten wie die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Erst nach der Ableistung von 3 Berufsjahren könnten diese Arbeitnehmer nach den allgemeinen Merkmalen der Gehaltsgruppen von § 3 GTV eingruppiert werden.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N von G in die Gehaltsgruppe I, erstes Tätigkeits-/Berufsjahr, des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung beziehe sich die Regelung von § 2 Abs. 2 GTV nur auf die Gehaltsgruppen I und II GTV. Bei der Rechtsauffassung des Arbeitgebers wäre die Gehaltsgruppe I überflüssig, weil ansonsten § 2 Abs. 2 GTV stets einschlägig wäre. Insbesondere habe es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, dass die Sonderregelung von § 2 Ziff. 2 GTV sich nur auf die Gehaltsgruppen I und II erstrecke und nicht auf die höheren Gehaltsgruppen von § 3 GTV (Beweis: Zeugnis der Verhandlungsführer beider Tarifvertragsparteien). Dies beweise auch die Historie der heutigen Fassung von § 2 Ziff. 2 GTV. Diese tarifliche Bestimmung sei mehrfach geändert worden, nicht zuletzt im Anschluss an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.02.1984.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.01.1999, auf dessen Sachverhaltsdarstellung hiermit ergänzend Bezug genommen wird, dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen und die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I ersetzt. Nach Meinung des Arbeitsgerichts sei der Wortlaut von § 2 Ziff. 2 GTV eindeutig, weil diese tarifliche Regelung keine Einschränkung enthalte, dass sie sich nur auf die Gehaltsgruppen I und II erstrecke. Schließlich spreche auch die Tarifgeschichte für diese Auslegung, weil schon die früheren Tarifverträge Regelungen enthielten mit einer umfassenden Geltung für alle Gehaltsgruppen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5-8 dieses Beschlusses, der dem Betriebsrat am 08.03.1999 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat hiergegen mit einem am 06.04.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 06.05.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Nach Auffassung des Betriebsrates habe das Arbeitsgericht die einschlägigen tariflichen Regelungen fehlerhaft ausgelegt. Insbesondere hätte es Beweis erheben müssen durch Vernehmung der Verhandlungsführer beider Tarifvertragsparteien über den Willen der Tarifvertragsparteien bezüglich des Regelungsumfangs von § 2 Ziff. 2 GTV. Dabei hätte sich ergeben, dass sich diese Bestimmung lediglich auf die Gehaltsgruppen I und II erstrecke.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im Antrag nicht mehr im Einzelnen das jeweilige Tätigkeits- bzw. Berufsjahr genannt ist.
Der Arbeitgeber verteidigt den angefochtenen Beschluss, weil dieser die Rechtslage zutreffend beurteilt habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht waren, Bezug genommen.
II.
Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin von Groningen in die Gehaltsgruppe I GTV gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt, weil die vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I GTV nicht gegen einen Tarifvertrag im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates ist die Mitarbeiterin von G anlässlich der Übertragung der Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin in die Gehaltsgruppe I GTV einzugruppieren. Unstreitig verfügt diese Mitarbeiterin jedenfalls im maßgeblichen Einstellungszeitpunkt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung, noch konnte sie eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass sich diese Mitarbeiterin Anfang Mai 1998 erst im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin im Einzelhandel befunden hat.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss deshalb zutreffend erkannt, dass diese Mitarbeiterin nach § 2 Ziff. 2 GTV zum damaligen Zeitpunkt in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren ist. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gem. § 543 ZPO insoweit von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Beschwerdegericht stützt seinen Beschluss auf folgende ergänzende Entscheidungsgründe:
Die Auslegung der normativen Teile eines Tarifvertrages erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist bei der Auslegung einer Tarifnorm in erster Linie vom Tarifwortlaut auszugehen und über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben nach Auswertung von Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, dann kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Auslegungskriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Bei dieser Methode ist keine bestimmte Reihenfolge einzuhalten (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. BAG v. 28.04.1988 - 2 AZR 750/87 -; BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 -; BAG v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 -).
Ausgehend von diesen Auslegungskriterien ist die Mitarbeiterin von Groningen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, für die Dauer der ersten drei Jahre ihrer Berufstätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren. Weder im maßgeblichen Einstellungszeitpunkt noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts hatte die Mitarbeiterin von G eine dreijährige Berufstätigkeit im Einzelhandel zurückgelegt gehabt, sodass das Verlangen des Betriebsrates auf eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe IV GTV tarifwidrig war. Nach § 9 Ziff. 1 des allgemein verbindlichen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz werden die Gehaltsgruppen in gesonderten Tarifverträgen geregelt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (§ 9 Ziff. 2 dieses Manteltarifvertrages). Dementsprechend kommt es bezüglich der Eingruppierung in erster Linie auf die überwiegend von der Mitarbeiterin von G ausgeübte Tätigkeit an. Diese Mitarbeiterin wurde ab Anfang Mai 1998 als Verkaufsstellenverwalterin vom Arbeitgeber eingesetzt. Anlässlich des Überwechselns von ihrer früheren, noch kein Jahr ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin/Verkäuferin war wegen der grundlegenden Änderung ihrer Tätigkeit erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieser Mitarbeiterin gem. § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen. Verkaufsstellenverwalterinnen werden bei der Arbeitgeberin jedenfalls im Bezirk M üblicherweise nach der Gehaltsgruppe IV GTV eingruppiert. Nach den insoweit außer Streit stehenden Rechtsauffassungen beider Beteiligten dürften die tariflichen speziellen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe IV "Verwalten und Leiten von Filialen" in diesen Fällen erfüllt sein. Jedenfalls geht der Streit der Beteiligten hierüber nicht. Einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung hierzu bedarf es im Streitfalle nicht, weil die Mitarbeiterin von G unter die allgemeine Regelung von § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV fällt.
§ 2 GTV enthält folgende Fassung:
"§ 2 - Eingruppierung und Einstufung
1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 MTV in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert.
2. Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, werden ab 01.05.1991 in das erste Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I eingruppiert. Ab dem 5. Tätigkeitsjahr erfolgt der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4.
3. Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlußprüfung in das 1. Berufsjahr, Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlußprüfung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe II eingestuft. Die davor liegenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt.
4. Ungelernte Aushilfen mit bis zu drei Monaten befristeten Verträgen erhalten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 90% der Gehaltsgruppe I."
Nach dem Wortlaut von § 2 Ziff. 2 S. 1 werden Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in das erste Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I eingruppiert. Diese tarifliche Regelung enthält nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie sich einschränkend nur auf die Gehaltsgruppen I und II von § 3 GTV bezieht. Während frühere tarifliche Regelungen von § 2 Ziff. 2 (z.B. Gehaltstarifvertrag Einzelhandel vom 18.08.1981; vgl. BAG, Urt. v. 08.02.1984, AP Nr. 3 zu § 1 TVG -Tarifverträge: Einzelhandel-) in der dortigen Fassung von § 2 Ziff. 2 GTV noch wenigstens in einem Satz 2 den Hinweis auf die Gehaltsgruppe I enthalten haben, ist die Gehaltsgruppe I in dem hier maßgeblichen Tarifwortlaut lediglich noch auf der Rechtsfolgenseite erwähnt, nicht mehr jedoch auf der Tatbestandsseite. Demgegenüber bestimmt § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV in der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung ohne jegliche Einschränkung, dass solche Beschäftigte, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden. Soweit der Betriebsrat den Geltungsbereich dieser tariflichen Regelung auf die Gehaltsgruppen I und II dadurch einzuengen versucht, dass er auf die Unterscheidungsmerkmale der Gehaltsgruppen I und II von § 3 GTV hinweist, führt dies zu keiner anderen Auslegung. Zutreffend geht zwar der Betriebsrat davon aus, dass sowohl in der Gehaltsgruppe I als auch in der Gehaltsgruppe II jeweils nur Angestellte mit einfacher und/oder technischer Tätigkeit eingruppiert werden. Eine Differenzierung ist lediglich bezüglich einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer dreijährigen Berufstätigkeit vorzunehmen. Insoweit bedienen sich die Tarifvertragsparteien der gleichen Terminologie wie sie sie auch in § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV verwendet haben. Demgegenüber finden sich die Kriterien der Berufsausbildung oder einer zeitlich bestimmten Berufstätigkeit in den Gehaltsgruppen II bis V GTV nicht mehr. Dort wird allein auf die ausgeübte Tätigkeit in ihrer jeweils qualifizierten Form abgestellt.
Hätte es aber dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, in § 2 Ziff. 2 lediglich Sonderregelungen für die Beschäftigten der Gehaltsgruppen I und II GTV treffen zu wollen, dann wäre die vorgenommene Unterscheidung zwischen den Gehaltsgruppen I und II in § 3 GTV, die allein auf die abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit vorzunehmen ist, überflüssig. Die Tarifvertragsparteien hätten dann allein bestimmen können, dass in die Gehaltsgruppen I und II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit einzustufen sind. In welche dieser Gehaltsgruppen sie einzugruppieren sind, hätte sich dann aus § 2 Ziff. 2 GTV ergeben. Für eine derartige Einschränkung spricht weder der Tarifwortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden bezüglich des einschränkenden Personenkreises von § 2 Ziff. 2 S. 1 einmal nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Anderen aber auch nach einer dreijährigen Berufstätigkeit. Den Sonderregelungen von § 2 Ziff. 2 GTV, die systematisch vor den allgemeinen Regelungen der Gehaltsgruppen in § 3 stehen, also - wie der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren zutreffend ausführt - "vor der Klammer" stehen, kann somit der Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden, dass eingruppierungsmäßig in den Anfangsjahren der Berufstätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung einer dreijährigen Berufstätigkeit gleichsteht. Hat ein Beschäftigter/eine Beschäftigte des Einzelhandels, der/die über kein abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, jedoch eine dreijährige Berufstätigkeit zurückgelegt, dann hat sie eingruppierungsmäßig die allgemeine Schranke von § 2 Ziff. 2 S. 1 durchlaufen. Ihre Eingruppierung richtet sich dann allein noch nach den allgemeinen Kriterien der verschiedenen Gehaltsgruppen von § 3 MTV. Übt der/die Beschäftigte keine Tätigkeit der Gehaltsgruppen III bis V GTV aus, dann bestimmt § 2 Ziff. 2 S. 2 GTV, dass jedenfalls ab dem 5. Tätigkeitsjahr der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4 stattfindet. Diese ergänzende Regelung in S. 2 von § 2 Ziff. 2 kann sich somit nur auf solche Angestellte beziehen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates ist es daher nicht richtig, dass bei der hier vorgenommenen Tarifauslegung Beschäftigte, die unter § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV fallen, stets nur in die Gehaltsgruppe I GTV eingruppiert wären. Die dort vorgenommene Eingruppierungssperre bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nur auf die ersten drei Jahre der Berufstätigkeit.
Sinn und Zweck dieser tariflichen Regelung ist erkennbar und einleuchtend. Angestellte mit einer Berufsausbildung sollen nach dem Willen beider Tarifvertragsparteien eingruppierungsmäßig von Anfang an entsprechend ihrer einschlägigen Ausbildung und Tätigkeit durch Eingruppierung oberhalb der Gehaltsgruppe I GTV "belohnt" werden. Demgegenüber sollen solche Beschäftigte, die über keine Berufsausbildung verfügen und auch keine einschlägigen Tätigkeiten im Einzelhandel ausgeführt haben, eingruppierungsmäßig den Mitarbeitern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erst nach einer einschlägigen zeitlichen Tätigkeit von drei Jahren gleichgestellt werden.
Führen somit der Tarifwortlaut und ergänzend auch die Systematik der tariflichen Regelungen bereits zu einer eindeutigen Auslegung des Tarifvertrages, dann ist auf die Tarifgeschichte ergänzend nicht mehr abzustellen. Rein hilfsweise teilt jedoch das Beschwerdegericht die Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass auch die Tarifgeschichte für die hier vorgenommene Auslegung spricht.
Ist eine eindeutige Tarifauslegung nach den allgemeinen Auslegungskriterien möglich, bedarf es keiner Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien, weil Tarifverträge wie Gesetze und nicht wie Verträge gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen sind (BAG v. 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79 -, DB 1982, 2574).
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Wenngleich sich der Geltungsbereich des einschlägigen GTV nur auf den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz erstreckt, kann das hier maßgebliche Problem des Regelungsumfanges von § 2 Ziff. 2 GTV insbesondere in weiten Bereichen der Gehaltsgruppe III auftreten.
Ende der Entscheidung
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