Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 2 TaBV 15/09
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 - 4 BV 9/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren parallellaufend mit sechs weiteren Beschlussverfahren um die zutreffende Umgruppierung von Arbeitnehmerinnen und einem Arbeitnehmer. Betroffen im vorliegenden Verfahren ist die Mitarbeiterin C W. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Für die Filiale T-Stadt ist der beteiligte Betriebsrat die gewählte Arbeitnehmervertretung. Als Mitglied des Verbandes der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Rheinland-Pfalz wendet die Arbeitgeberin auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an. Die Eingruppierung erfolgt nach § 9 des Manteltarifvertrages vom 18. Juli 2003 entsprechend der zeitlich überwiegenden tatsächlichen Tätigkeit. Angestellte sind in eine von fünf möglichen Gehaltsgruppen eingruppiert. Der Gehaltstarifvertrag vom 18. Juli 2003 unterscheidet Kassierer "mit einfachen Tätigkeiten" in Gehaltsgruppe II, Kassierer mit "höheren Anforderungen" in Gehaltsgruppe III und Kassierer in der Funktion der "Kassenaufsicht" oder "mit zusätzlicher Verantwortung" in Gehaltsgruppe IV. Der damalige Filialgeschäftsleiter T. D. unterrichtete im Juni 2005 den Betriebsrat über eine geplante Umorganisation des Kassenbereichs. In einem der Obergeschosse sollte eine sogenannte Servicekasse eingerichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter, bei Abgruppierung "nach den Bedingungen des Sozialplanes". Im Rahmen des Konzeptes "Zero-Base" wurde aufgrund eines Sozialplanes Mitarbeitern, die aufgrund des Konzeptes Einkommensminderungen erlitten, zeitlich befristete Besitzstandsregelungen gewährt. Der entsprechende Organisationsplan wurde aus baulichen Gründen geändert. Im August 2005 wurde stattdessen im zweiten Obergeschoss eine sogenannte erweiterte Bereichskasse eingerichtet. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter zu, stellte sich aber gegen die beabsichtigte Einreihung in die Vergütungsgruppe II. An der neu eingerichteten erweiterten Bereichskasse werden die Mitarbeiter Frau V., Frau J. (früher F.), Frau L., Frau M., Frau M. sowie Herr G. eingesetzt und bei entsprechendem Bedarf Frau W.. Sie koordiniert die Personalverwaltung auf Anweisung hin, indem sie Schriftverkehr mit der Abrechnungsstelle führt, Unfallanzeigen, Krankmeldungen und Urlaubsscheine an die zentrale Personalverwaltung weiter gibt. Schließlich obliegt ihr auch noch die Pflege von Zeitdaten. Im Wesentlichen setzt sie bei ihrer Tätigkeit die im Handbuch "Filialorganisation" beschriebenen Vorgaben um. Sie ist weiterhin zuständig für den Personaleinsatz in dem fraglichen Bereich. Sie teilt Urlaub ein und stellt insbesondere auch die Dienstpläne der Mitarbeiter in dem betroffenen Bereich auf. Die betreffende Kasse ist angesiedelt im zweiten Obergeschoss. Dort werden Waren aus dem Bereich Living (Haushaltswaren), Weichwaren, Sportartikel, Multimedia verkauft sowie Kleinelektrogeräte. Diese Waren werden sämtlich an der im zweiten Obergeschoss befindlichen Kasse abgerechnet. Darüber hinaus hat die bezeichnete Kasse die Funktion des Kleingeldwechsels und der Erstattung der Mehrwertsteuer (tax-free), die ausschließlich an dieser Kasse stattfindet. Dabei fallen tax-free-Vorgänge an, wenn bestimmte ausländische Kunden (z. B. US-Amerikaner oder Franzosen) im Warenhaus einkaufen. Die Mehrwertsteuer wird dann an den betreffenden Kunden auch von dem Bearbeiter ausgezahlt. Für tax-free-Erstattung im gesamten A.-Warenhaus ist die erweiterte Bereichskasse im zweiten Obergeschoss ausschließlich zuständig. Weiter werden die Kassenbestände der einzelnen Kassen des gesamten Hauses bei Ladenschluss erfasst und die Geldbestände in einem Tresor im dritten Obergeschoss verbracht. Dann erfolgt in der Regel am nächsten Arbeitstag durch einen Mitarbeiter des Bereich der hier fraglichen Servicekasse die Weiterbearbeitung des Inhalts des Tresors. Die Überprüfung erstreckt sich dabei auf den Abgleich, ob die Zahl der angegebenen Safebags mit der schriftlich angegebenen übereinstimmt. Die Geldbeträge werden allerdings nicht gezählt, sondern die Safebags ungeöffnet an externe Dienstleister zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Das für das Kassengeschäft notwendige Kleingeld wird von dem Filialbüro/Bereichskasse dergestalt durchgeführt, dass die Bestellung ebenfalls bei einem externen Dienstleister erfolgt. Die einzelnen Mitarbeiter sind in unterschiedlichen zeitlichen Rahmen mit den vorbezeichneten Tätigkeiten, die über das reine Abkassieren von Kundenkäufen gehen, befasst. Überwiegende Tätigkeit ist das Abkassieren der Ware, Durchführung von Retouren nach Kassenanweisungen, Bearbeitung von Anfragen zur Kundenkarte, Erstellung von Wunschkarten und Geschenkgutscheinen. Alle sind in unterschiedlichem zeitlichem Anfall befasst mit der Umsetzung der tax-free-Geschäfte und der Bearbeitung von sogenannten Nato-Papieren und der Überprüfung des Kassenbestandes sowie der Herausgabe von Klein- bzw. Wechselgeld bzw. dessen Bestellung. Sie sind aber in der Lage, diese Aufgaben durchzuführen und machen dies auch zumindest gelegentlich. Unter dem 21.06.2005 beantragte der Filialgeschäftsleiter mit Schreiben an den damaligen Betriebsratsvorsitzenden die Eingruppierung von verschiedenen Mitarbeiterinnen, von denen Frau W., Frau M. und Frau V. wie zum damaligen Zeitpunkt geplant in die erweiterte Bereichskasse Filialbüro (Servicekasse) umgesetzt werden sollten. Für Frau W. war eine Funktionszulage für Umstellungsverhältnisse vorgesehen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die in der Akte verbliebene Kopie Bezug genommen. Aufgrund bautechnischer Probleme wurde der vorgesehene erste Entwurf der Einrichtung eines Filialbüros mit integrierter Kasse wieder verworfen. Erst Anfang Juli 2005 wurde die Einrichtung des Filialbüros für das zweite Obergeschoss neu abgestimmt. Der Betriebsrat erklärte der Arbeitgeberin hierzu, dass er mit der Verlegung der Servicekasse in die zweite Etage einverstanden sei. In der nachfolgenden Zeit wurden dann personelle Versetzungen der hier betroffenen Mitarbeiter durchgeführt. In einer Unterredung am 23.11.2005 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiter G., M., F., L., V. und M. in die Gehaltsgruppe G II sowie der Mitarbeiterin W. in die Gehaltsgruppe III. Unter dem 29.11.2005 beschloss der Betriebsrat die Zustimmung zu verweigern und lies durch den Vorsitzenden ein Ablehnungsschreiben vom 29.11.2005 überreichen. Wegen des ins Einzelne gehenden Inhaltes wird auf das bei der Akte verbliebene Schriftstück verwiesen. Der Betriebsrat macht hierin geltend, dass Frau W. in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren sei, während die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe G III einzugruppieren seien. Das Schreiben war in Textform verfasst und vom Betriebsratsvorsitzenden nicht unterzeichnet. Gegenstand der das Mitbestimmungsverfahren einleitenden Information des Betriebsrates vom 23.11.2005 war die auf die bereits vorliegende schriftliche Unterrichtung vom 21.06.2005 gestützte und auch dem Betriebsrat bekannte Umorganisation des Kassenbereichs mit den im Einzelnen bezeichneten Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Am 17.01.2006 richtete die Arbeitgeberin wiederum ein Schreiben zur Eingruppierung vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung an den Betriebsrat, wegen dessen Einzelheiten wird auf die in der Akte verbliebene Kopie verwiesen. Im Wesentlichen legte dort die Arbeitgeberin nochmals ihre Auffassung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Auf dieses Schreiben antwortete der Betriebsrat nicht mehr. Im März 2006 hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren und parallel laufende Verfahren anhängig gemacht, mit der er der Arbeitgeberin die Eingruppierung der Mitarbeiter V., F., L., M., M. und G. in die Gehaltsgruppe II, der Mitarbeiterin W. in die Gehaltsgruppe III untersagen lassen wollte. Durch Beschluss vom 27.11.2006 hat das Arbeitsgericht Trier die Anträge des Antragstellers sowie den Widerantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Es hat die Anträge des Betriebsrates für unzulässig erachtet. Insofern ist die Entscheidung wegen Nichteinlegung einer Beschwerde des Betriebsrates rechtskräftig. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung sei zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Beteiligungsrechte seien nicht bereits durch das Schreiben vom 21.06.2005 ausgelöst worden, weil die in diesem Schreiben erarbeitete Strukturänderung nicht zustande gekommen sei. Gegenüber der unter dem 23.11.2005 erbetenen Zustimmung habe der Betriebsrat zwar nicht form- und fristgerecht widersprochen, es sei jedoch treuwidrig, dass sich die Arbeitgeberin auf die etwaige fehlende Unterschrift berufe. Die Zustimmung sei schließlich nicht durch unterbliebene Äußerung auf erneute Bitte im Schreiben vom 17.01.2006 als erteilt anzusehen. Da ein neuer Sachverhalt nicht vorgebracht worden sei, sei die Widerspruchsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Die auf einen abschließend dargelegten Sachverhalt verweigerte Zustimmung sei abschließend. Der unter dem 29.11.2005 als formgerecht zu behandelnder Widerspruch gegen die begehrte Zustimmung sei in der Sache begründet, weil sich die benannten Zustimmungsverweigerungsgründe ohne weiteres einen der Widerspruchstatbestände zuordnen ließen. Auch sei der Widerspruchsgrund in der Sache gegeben. Alle Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterin W. seien in die Gehaltsgruppe G III einzugruppieren, die Mitarbeiterin Frau W. in die Gehaltsgruppe G IV. Hierzu hat das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend ausgeführt und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die einzelnen Mitarbeiter führten bei der erweiterten Bereichskasse Sammeltätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne aus. Die Mitarbeiterin W. sei Kassiererin mit zusätzlicher Verantwortung. Aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit sei sie als Kassiererin einzustufen, weil sie in den Bereich mit entsprechender Zuständigkeit angesiedelt sei. Dass sie daneben im tagtäglichen Arbeitsablauf noch diverse Verwaltungsaufgaben für die Filialleitung ausführte, ändere an der Zuordnung zur Kasse nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts. Vielmehr ergaben sich hieraus eher bereits die zur Erfüllung der Gehaltsgruppe G IV erforderlichen weiteren Verantwortungsaufgaben. Namentlich die Koordination der Personalinformationen Urlaub, Unfall, Krankheit gegenüber der Zentralverwaltung wie auch die Zeiterfassung mit der Hard- und Softwarebetreuung an sämtlichen Kassen sei prägend. Dass sie sich die Personalbefugnisse mit dem Mitarbeiter X. "teilen" musste, nahm der zusätzlichen Verantwortung allenfalls im Umfang, nicht aber in der Zuteilung selbst etwas. Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Der Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 14. Dezember 2006 zugestellt. Die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ging am 29. Dezember 2006 ein. Die Arbeitgeberin hat, nachdem die Frist zu Begründung der Beschwerde bis 14.03.2007 einschließlich verlängert worden war, mit am 12.03.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Im Beschwerdeverfahren hat die Arbeitgeberin erstmals einen Hilfsantrag gestellt, wonach die Zustimmung als erteilt gilt. Sie hat ihre Beschwerde zunächst mit der Rechtsbehauptung begründet, der Widerspruch des Betriebsrates sei nicht unterzeichnet und dann nicht formwirksam innerhalb der Wochenfrist eingelegt, so dass die Fiktionswirkung der Zustimmungserteilung gelte. Darüber hinaus sei die von ihr vorgesehene tarifliche Eingruppierung zutreffend. Das Arbeitsgericht habe den Begriff einer Sammelkasse nicht definiert und auch den vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 08.02.2001 verwendeten Begriff der Sammelkasse nicht zutreffend zugrunde gelegt. Durch Ausübung von Verwaltungstätigkeiten werde eine Aufgabensteigerung nicht begründet, die mehrfach aufgeführten und schriftsätzlich dargestellten Aufgaben führten lediglich zu einer quantitativen Steigerung von einzelnen Arbeitsschritten, jedoch nicht zu einer qualitativen Steigerung. Das Schreiben eines einfachen Briefes oder das Bearbeiten der Filialpost sei einfache kaufmännische Tätigkeit und könnte nicht zu einer Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe G III führen. Die einzige Sammelfunktion könne darin gesehen werden, dass das Hartgeld über die im Streit stehende Kasse ausgegeben werde. Hierbei werde jedoch keinerlei Kontrolle der Richtigkeit der Ausgabe sowie Richtigkeit der anderen Kassenabrechnungen vorgenommen. Bei den von den Mitarbeitern zu übernehmenden ca. 10 % Verwaltungstätigkeiten handele es sich um einfache kaufmännische Tätigkeiten, die jedenfalls nicht die höheren Anforderungen der Gehaltsgruppe G III erfüllten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelten nach Kassenanweisungen, die für alle Kassen im Hause geltend. Diese schrieben genau vor, wie welche Arbeitsschritte und in welcher Reihenfolge auszuführen seien. Zusätzlich arbeiten sie für 10 % Verwaltungstätigkeit mit dem Filialhandbuch, in dem ebenfalls genau beschrieben sei, wie welche Aufgaben auszuführen seien. Die tarifliche Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau W. in die Gehaltsgruppe G III sei ebenfalls rechtmäßig. Das Arbeitsgericht habe nicht festgestellt, woher die zusätzliche Verantwortung herrühre und wie dadurch der Obersatz der Gehaltsgruppe IV, Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit entsprechender Verantwortung für die Tätigkeit erfüllt werden. Der Betriebsrat ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts verteidigt. Die Kammer hat in den Beschlussverfahren betreffend die Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen V. und W. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 abgeändert und festgestellt, dass die Zustimmung zu den Eingruppierungen als erteilt gilt (Beschluss vom 12.07.2007). Sie hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein formgerechter- und fristgerechter Widerspruch nicht vorgelegen habe. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 09. Dezember 2008 den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben, die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier hinsichtlich des verfolgten Hauptwiderantrages zurückgewiesen und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfswiderantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch des Betriebsrates sei auch dann formwirksam, wenn er in Textform, welche hier vorliege, innerhalb der Wochenfrist dem Arbeitgeber zugehe. Nach Zurückverweisung hat die Arbeitgeberin beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - 4 BV 9/06 - vom 27.11.2006 wird aufgehoben, 2. die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau C. W. in die Gehaltsgruppe III des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz vom 01.05.2005 wird ersetzt. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörungen waren, verwiesen. Außerdem wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 12.07.2007 und 25.06.2009. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 78 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). In dem zuletzt von der Arbeitgeberin gestellten Umfang ist die Beschwerde allerdings nicht begründet. Die Zustimmung zur Einreihung (Umgruppierung) der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die von der Arbeitgeberin begehrte Gehaltsgruppe des Einzelhandelstarifvertrages, welchem der Betriebsrat form- und fristgerecht widersprochen hatte, konnte nicht durch das Arbeitsgericht erteilt werden. Die von der Arbeitgeberin angestrebte Einreihung ist tarifwidrig. Dass die Zustimmung des Betriebsrates zur geplanten Umgruppierung nicht als erteilt gilt, steht aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2008 rechtskräftig fest. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung der Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG binnen einer Woche nach Unterrichtung unter Angabe von Gründen unter Wahrung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Form mitgeteilt. Das Unterrichtungsverfahren begann mit der mündlichen Mitteilung vom 23. November 2005. In diesem wurde der Betriebsrat in ausreichender Weise informiert, in dem auf die bislang geführten schriftlichen Darlegungen und die dem Betriebsrat mitgeteilten Umstände hingewiesen wurden. Der Betriebsrat hat wie sich aus dem Widerspruchsschreiben vom 29. November 2005 ergibt, sehr genaue Vorstellungen von den einzelnen Aufgaben der betreffenden Mitarbeiter gehabt. Das Widerspruchsschreiben genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, weil es in ausreichender Weise die Angabe von Gründen enthält. Das Scheiben führt detailliert Gründe für die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Einreihung in eine andere als die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Vergütungsgruppe an. Das Vorbringen lässt sich daher unschwer dem möglichen Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuordnen. Die in der Bereichskasse/Filialbüro eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht in die Gehaltsgruppe G II sondern aufgrund der besonderen tariflichen Vorgaben in die Gehaltsgruppe G III einzugruppieren wobei die ausdrücklich als erste Kraft bezeichnete Mitarbeiterin Frau W. in die Gehaltsgruppe G IV einzureihen ist. Für die einzelnen Kassenmitarbeiter ist die Eingruppierung nach G II sachlich nicht zutreffend. Entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages erfasst diese Gruppe Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in) sowie Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro. Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderung dieser Tarifgruppe hinaus gehen, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten eine Tätigkeitszulage, die ab dem 01.09.2002 52,00 EUR monatlich betrug. Demgegenüber fallen in die Gehaltsgruppe G III alle Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Kassierer/innen mit höheren Anforderungen, Kassierer/innen in Verbrauchermärkten sowie selbständige Sachbearbeiter pp. Durch die Fußnote zwei dieser Regelung im Tarifvertrag ist klargestellt, dass die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen in der Regel von Kassierer/innen erfüllt werden, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten (400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind, wobei Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, den Sammelkassen gleich stehen. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die erweitere Bereichskasse/Servicekasse/Filialbüro einer Sammelkasse bzw. einer Kasse für mehrere Abteilungen gleichzusetzen ist und deshalb ohne nähere Prüfung der tariflichen Oberbegriffe der Gehaltsgruppe G III zuzuordnen sind, erweist sich auch im Beschwerdeverfahren trotz der hiergegen gerichteten Einwände als richtig. Die Kammer schließt sich der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz an, welche im arbeitsgerichtlichen Beschluss ausführlich zitiert wurde. Für Kassentätigkeiten in Getränkefachmärkten kommt regelmäßig allein die Gehaltsgruppe G II in Betracht, dem gegenüber ist für Mitarbeiter an Sammelkassen sowie an Kassen in Verbrauchermärkten mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche immer die Gehaltsgruppe G III eröffnet. In dem konkreten Fall war auch für die Mitarbeiter der fraglichen Sektion Bereichskasse/Filialbüro von den tariflich vorgegebenen Beispielsfällen auszugehen. Diese finden Anwendung, so dass nicht auf die allgemeinen Oberbegriffe der Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist. Aufgrund der Fußnote zwei sind für die Mitarbeiter der erweiterten Bereichskasse die tariflichen Richtbeispiele von Mitarbeitern an Sammelkassen bzw. abteilungsübergreifenden Kassen als erfüllt anzusehen. Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Im Urteil vom 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff der Sammelkasse definiert und hierzu ausgeführt, zwar habe dieser Begriff in der Rechtsterminologie keinen fest umrissenen Inhalt. Auch lasse sich nicht feststellen, dass in den einschlägigen Fachkreisen eine konkrete Vorstellung über den Begriff der Sammelkasse besteht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einer Sammelkasse eine für alle Abteilungen in einem Warenhaus zuständige Kasse zu verstehen, die auch als Zentralkasse bezeichnet wird. Das bedeute, dass die Sammelkasse einer über die einzelne Abteilungskasse hinausgehende Kasseneinrichtung eines Warenhauses darstelle. Berücksichtige man den maßgebenden Zusammenhang der tariflichen Regelungen, sei auch danach unter einer Sammelkasse eine Kasse zu verstehen, bei der abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden. Hierfür gebe schon der Wortlaut des Begriffs der Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck komme, dass an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt werde. Diese Kasse hat gegenüber sonstigen Kassen übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, sei es, dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammen laufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen hat. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt das Ergebnis, dass die fragliche Bereichskasse/Servicebüro als Sammelkasse im Tarifsinn anzusehen ist. Der dem gegenüber in der mündlichen Verhandlung von Verfahrensbevollmächtigten erhobene Einwand, in der heutigen Situation gebe es in einem Warenhaus keine Sammelkassen mehr, greift dem gegenüber nicht. Auch ist es nicht hilfreich darauf abzustellen, dass der Tarifvertrag aus dem Anfang der 80-iger Jahre stammt, wo unterschiedliche Modalitäten der Kassenabwicklung vorherrschten. Die Tarifpartner haben bis heute eine Änderung dieser Bestimmungen unter Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorgenommen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Tarifübung oder Tarifhandhabung verzichte gänzlich auf den Begriff einer Sammelkasse. Unter Beachtung vorbezeichneter Kriterien erweist sich der Einwand des Betriebsrates, die Mitarbeiter seien mindestens in G III einzugruppieren als zutreffend. Wie in der mündlichen Anhörung zwischen Beteiligten unstreitig gestellt, hat die erweiterte Servicebereichskasse vielfältige Funktionen innerhalb des Hauses der A-Filiale in T-Stadt, diese Funktionen fallen bei anderen Kassen nicht an, werden also gegenüber den sonstigen Kassen allein von dieser Servicekasse wahrgenommen. Sie stellen sich auch als im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen dar. Dies betrifft einmal den Bereich Abwicklung der eingenommenen Geldbeträge. Diese werden wie in der mündlichen Anhörung dargestellt, zwar von den einzelnen Kassen erfasst und gebündelt allerdings dann in den Bereich der Servicekasse zugeordneten Tresor, hierbei ist es unerheblich, dass sich der Tresor in einem Stockwerk über der Servicekasse befindet, gelegt. Zwar wird hier keine rechnerische Überprüfung des Kassenbestandes vorgenommen, eine Überprüfung der Mitarbeiter der Bereichskasse erstreckt aber auf Zahl und Umfang der im Tresor hinterlegten Safebags, die sodann auch nach Mitarbeit der Beschäftigten in der Servicekasse an das Fremdunternehmen weitergeleitet werden. Auch wenn hier keine rechnerische Zusammenfassung stattfindet, steht doch fest, dass ein Teilbereich von Kassenaufgaben durch die Mitarbeiter der Servicekasse erledigt wird. Darüber hinaus findet die gesamte Sammlung und Bearbeitung des Hartgeldes (Kleingeldes) über diesen Kassenbereich statt, wobei die Ausgabe von Wechselgeldrollen an Mitarbeiter im Haus ein ständiger Tätigkeitshinhalt, die Überprüfung des Bestandes der von der Kasse selbst mitverwalteten Hauptkasse und die Bearbeitung des Bargeldes zumindest ein partieller Arbeitsinhalt ist. Ein weiterer übergeordneter und weitergehender Aufgabenbereich dieser Kasse stellt die Behandlung von tax-free und Mehrwertsteuererstattung dar. Die Beteiligten haben unstreitig gestellt, dass die Bereichskasse im 2. Obergeschoss die einzige Kasse im Haus ist, an der diese besonderen Kassentätigkeiten anfallen. Der von der Arbeitgeberin gegebene Hinweis, zum Teil würden die Mitarbeiter mit diesen Aufgaben nur sehr sporadisch befasst, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Auf die einzelnen zeitlichen Umfänge kommt es nicht an. Die Kasse ist, wie dargestellt, die einzige Funktionsstelle innerhalb der Kassen des Hauses, die mit den Aufgaben tax-free, Mehrwertsteuererstattung und Kleingeldausgabe befasst ist, sämtliche dort eingesetzten Mitarbeiter müssen über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um den dort gestellten Aufgaben gerecht zu werden, weil sie allesamt mit diesen Aufgaben in Berührung kommen müssen und entsprechende gesteigerte Fachkenntnisse vorzuhalten sind. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die tarifliche Normsetzung auf die Eigenart der Kasse abstellt. Diese Kasse hat im Sinne der begrifflichen Definition des Bundesarbeitsgerichts den Charakter einer Sammelkasse, so dass der Umfang der "Sammeltätigkeiten" für die Entscheidung der Eingruppierung nicht erheblich ist. Wenn die Kassensammeltätigkeit die besonderen "höheren Anforderungen" an die befassten Mitarbeiter erfüllt, ist die tarifliche Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe G III vorzunehmen. Ebenfalls nicht erheblich ist es, wer wann welche Aufgaben in dem neugeschaffenen Bereich zu erledigen hat. Die Mitarbeiter sind alle maßgeblich Kassenmitarbeiter und die Kasse selbst ist als Sammelkasse anzusehen. Eine zeitliche Eingrenzung dahingehend, dass die dargestellten Sammeltätigkeiten überwiegend ausgeübt werden müssten, kann angesichts der Tarifsystematik nicht vorgenommen werden. Die Mitarbeiter sind alle an einer Sammelkasse eingesetzt, so dass es auf die tariflichen Oberbegriffe nicht ankommen musste. Für die Entscheidung des Beschlussverfahrens kam es somit entscheidungserheblich nicht auf den weiteren Umstand an, dass wohl auch die Kasse im 2. Obergeschoss als eine abteilungsübergreifende Kasse anzusehen ist, also eine Kasse, die für mehrere Abteilungen zuständig ist. Wie in der mündlichen Anhörung klargestellt, müssen sämtliche Waren, die im 2. Obergeschoß erworben werden und die Waren aus verschiedenen Abteilungen darstellen, an dieser einzigen Kasse entrichtet werden. Dies ist dadurch begründet, dass der sehr diebstahlsensible Bereich der Multimedia (PC-Spiele, CD's) durch elektronische Sperren abgesichert ist und Personen, die das 2. Obergeschoß verlassen wollen, sich durch die Sicherungseinrichtung begeben müssen, welche bei nicht bezahlter Ware einen entsprechenden Signalton auslöst. III. Hinsichtlich der Mitarbeiterin W. ist davon auszugehen, dass deren Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G IV aufgrund der tariflichen Merkmalsbestimmung die zutreffende Eingruppierung ist. Gegenüber Tätigkeiten, welche erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern, zeichnet sich die Gehaltsgruppe G IV durch selbständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen und entsprechende Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich aus. Beispielshaft werden im Tarifvertrag genannt Kassenaufsichten bzw. das Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung. Der Begriff eines 1. Kassierers ist nicht bereits für sich nicht aussagekräftig genug, um die Eingruppierung abschließend vorzugeben. Mithin konnte die von der Arbeitgeberin eingeräumte Stellung als "1. Kraft" noch nicht abschließend die Eingruppierung bestimmen. Die Mitarbeiterin hat auch keine Beschäftigung als Kassenaufsicht im eigentlichen Sinn vorzunehmen, da sie lediglich für eine einzige, nämlich die erweiterte Bereichskasse vorgeordnet zuständig ist und nicht für mehrere Kassen. Sie ist jedoch als Kassiererin mit zusätzlicher Verantwortung eingesetzt. Aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit ist sie als Kassiererin einzustufen, weil sie in dem Bereich mit entsprechenden Zuständigkeiten angesiedelt ist. Dass sie darüber hinaus noch zusätzlich Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hat, nahm ihr insofern nicht den maßgeblichen Charakter einer Kasse als dem eines Ortes zur Bezahlung und Abwicklung von Bargeschäften einschließlich besonderen Dienstleistungen wie Kundenkarten-, Gutschein-, Steuer- und Berechtigungsscheinbearbeitung. Unter Zuweisung von Delegationsbefugnissen war die Mitarbeiterin W. gegenüber den weiteren Kassenmitarbeitern auch mit eigenständiger Kassentätigkeit eingesetzt. Dass sie daneben im täglichen Arbeitsablauf noch diverse Verwaltungsaufgaben für die Filialleitung ausführte, ändert an dieser Zuordnung nichts. Hierbei ergeben sich die zur Erfüllung der Gehaltsgruppe G IV erforderlichen weiteren Verantwortungsaufgaben. Die Mitarbeiterin W. ist insoweit mit der Koordination der Personalinformation gegenüber der Zentralverwaltung wie auch der Zeiterfassung und der Hard- und Softwarebetreuung an sämtlichen Kassen betreut. Wie in der mündlichen Anhörung klargestellt, ist die Mitarbeiterin W. auch zuständig für den gesamten zeitlichen Personaleinsatz in der Bereichskasse, insbesondere erstellt sie die Dienstpläne und koordiniert Urlaubspläne und entscheidet über Urlaubsgewährung. Damit erfüllt sie die Anforderungen der Gehaltsgruppe IV, weil sie insofern selbständig unter eigener Entscheidungsdispositions- und Ermessensbefugnis handelt. Dass diese im Rahmen allgemeiner Anweisung z.B. durch das Filialhandbuch geschieht, ist hierbei unerheblich, insbesondere im Filialhandbuch ist nicht vorgeschrieben, wann welcher Mitarbeiter zu Diensten einzuteilen ist und wann welche Mitarbeiter Urlaub gewährt werden kann. Für ihre Tätigkeit hat Frau W. auch die entsprechende Verantwortung. Daher ist sie nach den vorangestellten Oberbegriffen der Gehaltsgruppe G IV in diese einzugruppieren. IV. Nach allem war die Beschwerde im zuletzt noch aufrechterhaltenen Umfang zurückzuweisen. Die Kammer hat die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ausführlich beraten. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, auch nicht zur Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 08.02.2001. Die Kammer hat den Begriff der Sammelkasse nicht aus weiteren abteilungsübergreifenden Funktionen hergeleitet, die zusätzlich neben den Kassiertätigkeiten im verwaltungstechnischen Bereich ausgeübt werden. Alle geordneten und gesammelten Funktionen beziehen sich auf die Tätigkeit einer Kasse wie die Verwaltung von Wechselgeld, die teilweise Mitverwaltung der Geldbestände im Tresor und die besonderen Verfahren bei Kassiertätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Kunden, die Taxfree oder Mehrwertsteuererstattung in Anspruch nehmen können. Eine Kostenentscheidung war im Beschlussverfahren nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück