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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 2 TaBV 40/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 613 a | |
BGB § 613 a Abs. 6 | |
BetrVG § 21 b | |
BetrVG § 76 Abs. 1 | |
BetrVG § 98 | |
BetrVG §§ 111 ff | |
ArbGG § 98 | |
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 5 |
Aktenzeichen: 2 TaBV 40/05
Entscheidung vom 23.08.2005
Tenor:
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Juni 2005 teilweise abgeändert und in seiner Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
1. Als Vorsitzender der zu errichtenden Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans für die dem Betriebsübergang auf die Fa. Servicecenter M. WELLCARE GmbH widersprechenden Arbeitnehmer wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht K., Herr M. J., bestellt.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend um die Errichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin schloss mit dem antragstellenden Betriebsrat am 28.10.2004 Betriebsvereinbarungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen einer vorzunehmenden Betriebsschließung zum 31.03.2005 ab. Zu dieser Betriebsschließung kam es nicht mehr, weil die Arbeitgeberin den Betrieb auf eine neu gegründende GmbH gemäß § 613 a BGB mit Wirkung vom 01.01.2005 übertragen hat. Mit Schreiben vom 15.12.2004 teilte sie allen 191 Arbeitnehmern mit, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Betriebserwerberin übergehe. Die Betriebserwerberin setzte die schon bisher ausgeübte betriebliche Tätigkeit (Betreiben eines Call-Centers) mit Beginn des Jahres 2005 bis zum 31.05.2005 fort, wobei zunächst die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer auf sie übergegangen waren. Um den 12.01.2005 herum widersprachen etwa 60 - 65 Arbeitnehmer dem Betriebsübergang mit der Begründung, die Betriebserwerberin wolle sich an die bestehenden Arbeitsbedingungen nicht halten. Darauf hin hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24.01.2005 die Arbeitsverhältnisse dieser widersprechenden Arbeitnehmerinnen betriebsbedingt gekündigt.
Die Betriebserwerberin hat Ende Mai 2005 Insolvenz angemeldet und jegliche betriebliche Tätigkeiten kurzfristig eingestellt.
Der ehemalige Betriebsrat der Arbeitgeberin, der Beteiligte zu 1), ließ mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf ein Restmandat dieses Betriebsrates die Einigungsstelle anrufen zum Abschluss eines Sozialplanes für die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer.
Nachdem die Arbeitgeberin sich diesem Ansinnen entgegen gestellt hatte, verlangt dieser Betriebsrat im vorliegenden Verfahren gemäß § 98 BetrVG eine Einigungsstelle zu installieren.
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberin habe von Anfang an eine Betriebsstilllegung ins Auge gefasst gehabt. Durch den Widerspruch sei eine Trennung zwischen Betriebsmitteln und Teile der widersprechenden Belegschaft eingetreten, was als eine Betriebsstilllegung oder zumindest eine Betriebseinschränkung zu qualifizieren sei. Der Gesamtplan der Arbeitgeberin sei von Anfang an auf eine Betriebsstilllegung ausgerichtet gewesen; die Übertragung auf die Betriebserwerberin habe nur die Umgehung der Sozialplanansprüche zum Ziele gehabt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. den Richter am Arbeitsgericht Offenbach am Main J. Z. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen Betriebsänderung zu bestellen,
hilfsweise,
den Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen Betriebsänderung zu bestellen;
2. die Zahl der Beisitzer auf 3 je Betriebspartei festzulegen,
hilfsweise,
die Zahl der Beisitzer festzulegen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung gebe es für die vorliegende Fallkonstellation kein Restmandat des Betriebsrates, da die Voraussetzungen von § 21 b BetrVG nicht vorlägen. Die Einigungsstelle sei auch offensichtlich unzuständig, da durch die Übertragung der gesamten Betriebsorganisation auf die Betriebserwerberin keine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff BetrVG durch die Kündigung der dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer vorliege. Im Übrigen gebe es bereits einen Sozialplan vom 28.10.2004, so dass nicht noch ein weiterer erstellt werden müsse. Ob dieser für die widersprechenden Arbeitnehmer anwendbar sei, sei eine reine Rechtsfrage, welche nicht von der Einigungsstelle, sondern in einem gerichtlichen Verfahren zu klären wäre.
Zumindest sei sie mit dem vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht einverstanden.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 03.06.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, dem 1. Hauptantrag des Betriebsrates entsprochen; es hat aber die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 2 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Nach ihrer Auffassung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 98 ArbGG für die Bestellung einer Einigungsstelle vorlägen. Das in dieser Bestimmung bestehende Kriterium der "Offensichtlichkeit" beziehe sich nur auf die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe, die restlichen Rechtsfragen bedürfen auch in diesem Verfahren einer kompletten Aufklärung. Es fehle zudem an einer konkreten Bestimmung des Regelungsgegenstandes sowohl im Antrag des Betriebsrates als auch im Tenor der gerichtlichen Entscheidung. Zumindest habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung mit einer guten und gefestigten Tradition gebrochen, wonach die von einem Betriebspartner abgelehnte Person für den Vorsitz der Einigungsstelle durch das Gericht nicht bestellt werden solle. Der von dem Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende sei in einer Vielzahl von Fällen als Wunschkandidat der Betriebsratsseite für die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens vorgeschlagen worden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
Das Rechtsmittel der Arbeitgeberin ist überwiegend unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss eine Einigungsstelle nach § 98 ArbGG installiert. Allerdings bedarf der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle einer Präzisierung, auch war ein anderer Einigungsstellenvorsitzender einzusetzen.
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten von Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Können sich die Betriebspartner insoweit nicht einigen, dann sichert § 98 ArbGG letztlich das Recht der Betriebspartner, die Einigungsstelle anzurufen. § 98 ArbGG ermöglicht eine beschleunigte Bildung der Einigungsstelle. Der Beschleunigungsaspekt ergibt sich daraus, dass die Entscheidung nicht durch die Kammer, sondern durch den Vorsitzenden allein zu treffen ist. Der Antrag nach § 98 ArbGG darf wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil das Gericht nicht in eine umfassende und zeitraubende Zuständigkeitsprüfung verstrickt werden soll. Die Einlassungs- und Ladungsfristen sind auf 48 Stunden verkürzt und der Beschluss soll nach § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages den Beteiligten zugestellt werden. Diese kurze Fristenregelung wurde durch das Job-Activ-Gesetz vom 10.12.2001 dahingehend ergänzt, dass der Beschluss spätestens innerhalb von 4 Wochen zugestellt werden muss. Allein durch diese kurze Fristenregelung ergibt sich die eindeutige Tendenz von § 98 ArbGG, dass zeitraubende Rechtsprobleme im Rahmen von § 98 ArbGG nicht geklärt werden können. Wäre dies der Fall, dann müsste das Gericht zwangsläufig gegen die Fristenregelungen in § 98, Abs. 1 Satz 5 ArbGG verstoßen und diese gesetzliche Bestimmung liefe ins Leere oder das Gericht würde eine Entscheidung treffen, die weitgehend unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs) zustande kommen müsste. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist im Rahmen des erzwingbaren Einigungsverfahrens nur dann gegeben, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als möglich erscheint, weil sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand fassen lässt (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rz 36 m.w.N.). Es genügt nicht, dass das Mitbestimmungsrecht nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht besteht, sondern erforderlich ist, dass es nicht bestehen kann. Der Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit, den § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Zuständigkeit der Einigungsstelle aufstellt, muss sich, wie der derzeitigen Fristenregelung in § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zu entnehmen ist, auch auf solche Fragen, die sich im weitesten Sinne als Vorfragen der Zuständigkeit der Einigungsstelle erweisen, beziehen (Schwab/Weth/Walker, a.a.O., Rz 43 m.w.N.).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war vorliegend dem Antrag des Betriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle stattzugeben.
Durch den fristgerechten Widerspruch des Übergangs des Arbeitsverhältnisses von etwa 60 - 65 Arbeitnehmern auf die Betriebserwerberin blieben diese weiterhin Arbeitnehmer der bisherigen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2 des vorliegenden Verfahrens. Da diese Arbeitgeberin den Betrieb eines Call-Centers in M. selbst nicht mehr durchführt und damit jedenfalls in M. keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die widersprechenden Arbeitnehmer besteht, hat die Arbeitgeberin diesen Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Wenngleich der Beteiligten zu 2) des vorliegenden Verfahrens zuzugestehen ist, dass mit der kompletten Übertragung des Betriebes im Wege eines Betriebsübergangs auf die Betriebserwerberin sie keine betriebliche Organisation mehr vorhält, die eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellen könnte, so kann jedoch trotzdem ein mögliches Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrates nicht als undenkbar und offensichtlich nicht bestehend verneint werden. Wenn § 613 a Abs. 6 BGB nunmehr ausdrücklich ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers anerkennt, so scheidet nicht offensichtlich die Pflicht des alten Arbeitgebers aus, für widersprechende Arbeitnehmer gegebenenfalls nach den §§ 111 ff BetrVG angesichts des Widerspruchs von rund einem Drittel aller Arbeitnehmer einen Sozialplan aufstellen zu müssen. Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613 a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern. Allerdings kann sich ein kollektiver Widerspruch gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen (BAG v. 30.09.2004 - 8 AZR 462/03). Ob ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten durch den kollektiven Widerspruch von rund einem Drittel der Anzahl der zunächst übergegangenen Arbeitnehmer gegeben sein könnte, ist vorliegend völlig offen und kann im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht geprüft werden.
Genauso wenig kann als Vorfrage vorliegend geklärt werden, ob dem antragstellenden Betriebsrat noch ein Restmandat im Sinne von § 21 b BetrVG zusteht (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.04.2005 - 2 TaBV 15/05). So ist es etwa dem LAG verwehrt, im Verfahren nach § 98 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum BAG zuzulassen, weil hier der Instanzenweg - in gleicher Weise wie bei der ähnlich strukturierten einstweiligen Verfügung - mit der Entscheidung des LAGŽs endet. Dies muss einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, das letztlich bis zum BAG betrieben werden kann.
Erheblich größeren Bedenken hinsichtlich der Begründetheit des Rechtsbegehrens des Betriebsrates ist vorliegend allerdings dem Umstand beizumessen, dass Betriebsrat und Arbeitgeberin bereits unter dem 28.10.2004 einen Sozialplan abgeschlossen haben. Liegt bereits ein gültiger Sozialplan vor, dann besteht in aller Regel kein Bedürfnis für die weitere Einrichtung einer Einigungsstelle, so dass in diesem Falle ein Antrag nach § 98 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit für eine erneute Einigungsstelle abzuweisen ist (vgl. GK-ArbGG/Leinemann, § 98 Rz 34; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz 4). Wenngleich die Arbeitgebern des vorliegenden Verfahrens selbst auf die Existenz dieses Sozialplans hingewiesen hat, war auch im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht nicht eindeutig feststellbar, ob sich diese Regelung auch auf die widersprechenden Arbeitnehmer bezieht. Die Arbeitgeberin hat jeglichen Anspruch der widersprechenden Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung abgelehnt; allerdings nicht, weil sie generell den Sozialplan für unanwendbar hält, sondern weil nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Abfindungsleistung aus diesem Sozialplan nicht erfüllt sein sollen.
Der Interessenausgleich vom 28.10.2004 geht in seiner Nr. 2 davon aus, dass sich die Betriebspartner darüber einig sind, dass die dauerhafte Schließung des Call-Centers M. zum 31.03.2005 - was unzweifelhaft ist - eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt. Genau diese Rechtsfrage wird aber vorliegend von der Arbeitgeberin mit nicht unbeachtlichen Argumenten vehement bestritten. Interessenausgleich und Sozialplan vom 28.10.2004 wurden aber vor dem Hintergrund einer völligen Betriebsschließung in Mainz abgeschlossen. Die Möglichkeit eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB ist in keiner dieser Regelungen erwähnt (vgl. auch § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 S. 2 BetrVG). Vielmehr gingen die Betriebspartner damals von einer völligen Schließung der Betriebsstätte M. aus. Ob und wie ein kollektiver Widerspruch von einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern im Rahmen einer Sozialplanregelung zu bewerten ist, hat in den Regelungen vom 28.10.2004 genauso wenig Anklang gefunden wie der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Betrieb auf eine neu zu gründende GmbH übertragen hat und der Betriebsrat davon ausgeht, dass es sich hierbei nur um eine Verschleierung der Stilllegungsabsicht und eine bezweckte Flucht aus der Sozialplanpflicht gehandelt hat. Für letzteren Aspekt hat der Betriebsrat unter 1.2. in seiner Beschwerdeerwiderung vom 26.07.2005 im Beschwerdeverfahren nicht unerhebliche Argumente vorgebracht, indem er etwa darauf hinweist, dass die mittels eines negativen Kaufpreises übernehmende GmbH recht bald nach Betriebsübernahme wegen Entzugs der Aufträge durch die Quelle AG kurzfristig den Betrieb wegen Insolvenz geschlossen hat. Ob sich bei dieser Entwicklung der Anwendungsbereich des Sozialplans vom 28.10.2004 auch auf die widersprechenden Arbeitnehmer beziehen soll, ist im vorliegenden Verfahren angesichts der gebotenen schnellen Entscheidung nicht eindeutig feststellbar.
Allerdings war auf die Beschwerde die Arbeitgeberin hin der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern, als nach Auffassung des Beschwerdegerichts vorliegend ein anderer Vorsitzender für die neu zu errichtende Einigungsstelle zu bestimmen war. Zwar bestehen weder an den persönlichen Voraussetzungen noch an der Neutralität des vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden, eines Richters am Arbeitsgericht, begründete Anhaltspunkte. Allerdings soll nach Auffassung des Beschwerdegerichts die vorliegende Einigungsstelle angesichts der ohnehin vorhandenen unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen der Betriebspartner, die beide Seiten pointiert und nicht ohne Emotionen vorgetragen haben, nicht schon dadurch belastet werden, dass das Gericht einen Vorsitzenden einsetzt, der von einem der Beteiligten - ob zu Recht oder zu Unrecht sei völlig dahingestellt - schon im Vorfeld generell abgelehnt wird. In diesem Falle hielt es das Beschwerdegericht angezeigt, selbst einen neuen Vorsitzenden zu bestimmen. Der eingesetzte Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Köln M. J. bietet aufgrund seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit die Gewähr für eine neutrale Person, die mit der nötigen Sach- und Fachkunde ausgestattet ist.
Das Beschwerdegericht hielt es auch angezeigt, den Regelungsgegenstand der zu errichtenden Einigungsstelle näher zu konkretisieren, weil die Einigungsstelle nur für den Abschluss eines möglichen Sozialplans für die widersprechenden Arbeitnehmer eingesetzt worden ist.
Die vom Arbeitsgericht bestimmte Anzahl der Beisitzer wurde im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten nicht angegriffen, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit Rechtskraft erlangt hat.
Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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