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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 2 TaBV 586/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 99 Abs. 4 | |
ArbGG § 87 Abs. 2 | |
ArbGG § 99 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 2 TaBV 586/03
Verkündet am: 18.11.2003
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Januar 2003 - 10 BV 2981/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin X. im Zusammenhang mit ihrer Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs "Haushalt/do ityourself".
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem auch in A-Stadt ein SB-Warenhaus, in dem insgesamt, inklusive Teilzeitkräfte, etwa 240 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Markt gibt es etwa 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche, denen jeweils ein Mitarbeiter vorsteht, den die Arbeitgeberin als "Teamleiter" und der Betriebsrat als "Abteilungsleiter" bezeichnet. Im Markt A-Stadt ist dem Geschäftsleiter ein Mitarbeiter nachgeordnet, der für den Bereich Warenannahme und Kasse verantwortlich ist. Dieser bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV).
Abwesenheitsvertreter des Geschäftsleiters ist der Leiter des Lebensmittelbereiches, der entsprechend der Terminologie der Arbeitgeberin als Teamleiter diesen Tätigkeitsbereich führt. Aus Gründen der Besitzstandswahrung bezieht auch dieser Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV.
Mit Schreiben vom 22.07.2002 (Bl. 7 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV für die Mitarbeiterin X.. Diese war bisher bei der Arbeitgeberin als Fleischereiverkäuferin eingesetzt mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II GTV. Sie sollte mit Wirkung vom 01.09.2002 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit von 37,5 Stunden pro Woche als Leiterin des Tätigkeitsbereiches "Haushalt/do ityourself" versetzt werden unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV, weil er die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe V GTV für tarifgerecht hält.
Der Arbeitsbereich "Haushalt/do ityourself" war in der Vergangenheit - wie weitere Arbeitsbereiche des Marktes auch - jeweils von einem Mitarbeiter geleitet worden, der die Bezeichnung "Abteilungsleiter" getragen hat und Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV bezogen hat. Bei der unmittelbaren Vorgängerin der Frau X. in diesem Tätigkeitsbereich, Frau Appelmann, haben die Beteiligten in gleicher Weise ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat hierbei mit Rechtskraft die von der Arbeitgeberin begehrte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV verweigert mit der Begründung, in diesem Verfahren habe die Arbeitgeberin nicht ausreichend die von der Mitarbeiterin Appelmann zu verrichtenden Tätigkeiten geschildert, so dass deshalb eine Eigengruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b mangels subsumtionsfähigen Tatsachenvortrages nicht habe vorgenommen werden können.
Unter Hinweis auf eine Änderung der Führungsstruktur ihrer Märkte hat die Arbeitgeberin die einzelnen Arbeitsbereiche des Marktes mit Mitarbeitern besetzt, die sie "Teamleiter" benennt und die nur noch mit eingeschränkten Kompetenzen ausgestattet sein sollen.
Zusammengefasst für eine Reihe von Märkten beschäftigt die Arbeitgeberin einen sogenanntenMerchandiser, der die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Aufgabenbereich zentral ausführt. Beim Bereich "Haushalt/do ityourself" handelt es sich hierbei um die Merchandiserin Frau Kutschera, die nach der Behauptung der Arbeitgeberin für etwa 10 Märkte - der Betriebsrat meint, es seien etwa 15 Märkte - zentral die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausführt. Art und Umfang der Kompetenzen dieser Merchandiserin, die insbesondere den Einkauf der einzelnen Artikel zentral koordiniert, durchführt und insoweit die Aufgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der ihr zugewiesenen Märkte ausführt, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Leitungsaufgaben der Frau X., die von den Beteiligten schriftsätzlich - allerdings mehr allgemein umschreibend - unterschiedlich geschildert wurden, haben sich im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 18.11.2003 als weitgehend unstreitig folgendermaßen dargestellt:
Frau X. steht insgesamt 6 Mitarbeitern (drei Vollzeit- zwei Teilzeitkräfte und einem Auszubildenden) vor. In der Zeit von Oktober bis Januar wird das Personal des Bereiches noch um zwei weitere Vollzeit- und eine Teilzeitkraft erweitert. Als Leiterin dieses Arbeitsbereiches ist es ihre Aufgabe, fehlende Waren bezüglich der Bestellmenge neu zu ordern und für die ordnungsgemäße Platzierung und den ordnungsgemäßen Abverkauf der Ware Sorge zu tragen. Die Anzahl der abverkauften Waren teilt sie der Merchandiserin mit, die die Waren über ein zentrales Bestellsystem ordert. Nach der Behauptung des Betriebsrates soll es gelegentlich auch vorkommen, dass Frau X. Waren direkt beim zentralen Bestellsystem ohne Kontaktaufnahme mit der Merchandiserin ordert. Einen Einfluss auf die Zusammenstellung und die Auswahl des Sortiments hat Frau X. nicht, die Zusammensetzung bestimmt das zentrale Warengruppenmanagement jede Woche neu. Der Ort der Platzierung der Waren innerhalb des Tätigkeitsbereiches ist im Einzelnen anhand eines bebilderten Kataloges vorgeschrieben, welche Waren wo wie zu platzieren sind.
Die zuständige Merchandiserin hält Kontakt mit den einzelnen Märkten ihrer Region. Sie führt in diesem Zusammenhang gelegentlich Telefonate mit der jeweiligen Leiterin des Tätigkeitsbereiches und führt auch Marktbesuche zur Kontrolle und internen Absprache aus.
Die von der Arbeitgeberin vertriebene Werbeware, die in wöchentlich erscheinenden Werbeblättern angepriesen wird, wird den einzelnen Märkten mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen mitgeteilt. Anhand dieser Vorgaben ermittelt die Leiterin des Tätigkeitsbereiches die Bestellmenge der einzelnen Werbeware und bespricht diese mit der Merchandiserin durch, die dann ihrerseits letztlich über die Bestellmenge entscheidet und die Bestellung in die Wege leitet.
Sollen Restposten von Altwaren per Aktionspreis abgesetzt werden, dann trifft Frau X. zumindest eine gelegentliche Auswahl dieser Artikel. Zumindest in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle bespricht Frau X. dies mit der ihr übergeordneten Merchandiserin oder mit dem Geschäftsleiter. Nach Behauptung des Betriebsrats im Anhörungstermin komme es gelegentlich auch vor, dass Frau X. selbst solche Artikel aussuche und eine Preisreduzierung eigenmächtig vornehme. Ob sie hierzu allerdings befugt ist und war ihr die Erlaubnis hierzu erteilt haben soll, war im Anhörungstermin nicht aufzuklären; jedenfalls haben die Vertreter der Arbeitgeberseite eine entsprechende Kompetenz in Abrede gestellt.
Des Weiteren führt Frau X. den Schriftverkehr mit der Zentrale, z. B. bei Preisänderungen innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches, durch. Ihr obliegt die Feinkontrolle der eingegangenen Waren, das Verbringen der Waren in den Verkaufsbereich und die ordnungsgemäße Einsortierung. Unstreitig arbeitet Frau X. bei diesen Tätigkeiten mit. Des Weiteren führt sie die üblichen Verkaufsgespräche mit Kunden. Sie ist die Ansprechpartnerin bei allgemeinen Problemen aus dem Tätigkeitsbereich für den Geschäftsleiter, die Merchandiserin und die ihr nachgeordneten Mitarbeiter.
Im personellen Bereich erstellt Frau X. einen wöchentlichen Einsatzplan anhand eines im Einzelnen vorgegebenen Schichtplans, der in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Dort ist die Kopfzahl der einzelnen zeitlichen Abschnitte vorgegeben. Frau X. setzt die Namen der Mitarbeiter ein. Zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen ist sie nicht befugt, auch nicht zur Veränderung der Arbeitsbedingungen der ihr nachgeordneten Mitarbeiter. Sie ist die Ansprechpartnerin der Mitarbeiter ihres Tätigkeitsbereiches, wenn es etwa um eine Arbeitszeitverschiebung oder um Mehrarbeit geht. Bei einer Arbeitszeitverschiebung trägt sie dafür Sorge, dass ein anderer Mitarbeiter der Abteilung dem Schichtplan entsprechend anwesend ist. Das so erzielte Ergebnis gibt sie an den Geschäftsleiter weiter, der die personalmäßigen Verschiebungen abzeichnet und eventuelle mitbestimmungspflichtige Tatbestände mit dem Betriebsrat abklärt. Urlaubswünsche der Mitarbeiter trägt Frau X. zusammen, koordiniert und bespricht gegebenenfalls überschneidende Urlaubswünsche der Mitarbeiter ihres Arbeitsbereiches. Die Genehmigung des Urlaubs ist Sache der Geschäftsleitung, die auch etwaige mitbestimmungspflichtige Tatbestände mit dem Betriebsrat abklärt. Bei Arbeitszeitverschiebungen, Mehrarbeit oder bei der Beantragung von Urlaub ist es Aufgabe der Frau X., die entsprechenden schriftlichen Eingaben der ihrnachgeordneten Mitarbeiter abzuzeichnen und sie der Geschäftsleitung zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Durch ihre Abzeichnung gibt sie zu erkennen, dass es zu keinen Personalüberschneidungen bzw. -engpässen im Arbeitsbereich kommt.
Kommt es im Arbeitsbereich zu Arbeitsvertragsverstößen der dort eingesetzten Mitarbeiter, so ist es Aufgabe der Frau X., den jeweiligen Tatbestand aufzuklären und ihn der Geschäftsleitung zu melden. Nach der Behauptung des Betriebsrates sei Frau X. auch befugt, Abmahnschreiben vorzuformulieren - was die Arbeitgeberseite bestreitet - ohne dass der Betriebsrat auch nur einen einzigen Fall benennen konnte, in dem dies geschehen sein soll.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass die Mitarbeiterin X. tarifgerecht in die Vergütungsgruppe IV b GTV einzugruppieren sei. Angesichts der unternehmensweit durchgeführten Änderung der Führungsstruktur in den einzelnen Märkten handele es sich bei den Teamleitern nicht mehr um Abteilungsleiter im tariflichen Sinne. Weder im wirtschaftlichen, noch im personellen Bereich übe Frau X. als Teamleiterin die qualifizierten Merkmale der Gehaltsgruppe V GTV aus.
Als Teamleiterin des Arbeitsbereiches "Haushalt/do ityourself" führe sie lediglich koordinierende Tätigkeiten aus und sei insbesondere als erste Mitarbeiterin des Arbeitsbereiches die dortige Ansprechpartnerin für die Merchandiserin und den Geschäftsleiter. Sie habe insbesondere keinerlei Befugnis, irgendwelche Artikel eigenmächtig zu ordern, mehr zu ordern als mit der Merchandiserin abgesprochen oder gar Preise zu bestimmen. In ihren insgesamt 250 SB-Warenhäusern in Deutschland herrsche eine einheitliche Geschäftsphilosophie. Noch nicht einmal die Merchandiser seien befugt, in das Warensortiment einzugreifen und schon gar nicht die jeweiligen Teamleiter. Sollten aus regionalen Unterschieden irgendwelche leichte Veränderungen im Sortiment vorgenommen werden, sei hierfür allein der zuständige Merchandiser befugt, der auch den Gesamtüberblick über die jeweilige Region habe. Die Teamleiterin sei noch nicht einmal befugt, bei den extrem minimal vorkommenden Restpostenverkäufen die Auswahl und die Preise festzulegen; dies sei allein Aufgabe der Merchandiserin oder des Geschäftsleiters.
Verwaltungstätigkeiten übe die Teamleiterin X. täglich rund eineinhalb bis zwei Stunden lang aus, sie arbeite täglich etwa dreieinhalb bis vier Stunden wie jede andere Mitarbeiterin auch innerhalb der Abteilung mit und führe etwa für die Dauer von ein bis zwei Stunden Verkaufsgespräche mit Kunden und Gespräche mit dem Geschäftsleiter, der Merchandiserin oder den Kollegen des Arbeitsbereiches. Insbesondere sei die Teamleiterin in keiner Weise verantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Abteilung.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der am 07.08.1964 geborenen Teamleiterin Frau X. in die Gehaltsgruppe IV b im ersten Tätigkeitsjahr des Tarifvertrages im Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, Frau X. sei, wie schon ihre Vorgänger, bei der Arbeitgeberin als Abteilungsleiter eingesetzt und erfülle die entsprechenden Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe V GTV. Die Arbeitgeberin handele tarifwidrig, wenn sie sich über das tariflich festgesetzte Tarifmerkmal Abteilungsleiter hinwegsetze und die betreffende Mitarbeiterin nur als Teamleiterin bezeichne. Was die Tarifvertragsparteien unter einem Abteilungsleiter verstehen, habe sich bei der Arbeitgeberin jahrzehntelang dahingehend konkretisiert gehabt, dass die entsprechenden Leiter der Abteilung auch in die Vergütungsgruppe V GTV eingruppiert seien. Irgendeine Änderung sei nicht eingetreten; die Arbeitgeberin behaupte zwar, es gebe ein neues Führungsmodell, dies sei jedoch nicht der Fall. Schon immer habe es bei ihr Einkäufer gegeben, die sie lediglich ab dem Jahre 2000 als Merchandiser bezeichnet habe. Deren Funktion habe sich jedoch nicht geändert. Die Abteilungsleiterin sei für den geschäftlichen Erfolg ihrer Abteilung verantwortlich. Mit der Merchandiserin habe die Abteilungsleiterin nur einen gelegentlichen Kontakt; diese erscheine allenfalls alle paar Wochen einmal kurz im Markt, aber nicht um die Abteilungsleiterin zu kontrollieren.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.01.2001, auf dessen Sachverhaltsdarstellung - soweit vom vorgenannten Sachverhalt nicht abweichend - im Einzelnen Bezug genommen wird, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. In den Gründen seiner Entscheidung ist das Arbeitsgericht weitestgehend den Entscheidungsgründen des erkennenden Gerichts im Verfahren 2 TaBV 1389/01 - (vergleiche Blatt 125 bis 136 der Akte) gefolgt.
Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.
Er trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung weitestgehend die Sachverhaltsdarstellung aus dem Beschluss vom 19.03.2002 - 2 TaBV 1389/01 - übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat in A-Stadt in weiten Bereichen den Sachvortrag der Arbeitgeberin im Tatsächlichen bestritten habe. Der örtliche Betriebsrat A-Stadt könne nicht entscheiden, welche Tätigkeiten und Befugnisse die Abteilungsleiter in anderen Märkten wahrnehmen. Jedenfalls im Markt A-Stadt habe sich an den Kompetenzen der Abteilungsleiter in den letzten Jahren nichts geändert. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages beantragt der Betriebsrat,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss, der die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Soweit der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren gegenteiligen Sachvortrag liefere, sei dieser falsch. Es stimme in keiner Weise, dass gerade im örtlichen Betrieb A-Stadt der Markt nach anderen Kriterien geführt werde als ihre restlichen Warenhäuser, die stets und einheitlich nach festen Kategorien geführt würden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Einzelnen auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht vom 18.11.2003 waren, Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X. in die Vergütungsgruppe IV b GTV gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt, nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in diese Vergütungsgruppe zu Unrecht verweigert hat.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss unter II 1 seiner Gründe sich zutreffend auf die rechtlichen Grundsätze gestützt, die im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren im Rahmen von § 99 BetrVG Anwendung finden. Das Beschwerdegericht teilt diese vom Arbeitsgericht aufgezeigten Rechtsgrundsätze, die ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen, stellt es hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß §§ 99 Abs. 2, 87 Abs. 2 ArbGG insoweit von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses unter II 2 (Bl. 5 - 10). Erkennbar hat sich das Arbeitsgericht bei seinen Rechtsausführungen den Gründen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 19.03.2002 - 2 TaBV 1389/01 angeschlossen. Dieser Beschluss ist allen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich bekannt, sie haben sich in ihren schriftsätzlichen Darlegungen mit den Gründen dieses Beschlusses auseinandergesetzt. Das erkennende Gericht sieht keinerlei Veranlassung, von den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses vom 19.03.2002 abzuweichen. Das Beschwerdegericht nimmt daher auf die rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerkes von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf den Sachvortrag im vorliegenden Verfahren sind folgende ergänzende Anmerkungen angezeigt:
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob nach allgemeinem Sprachgebrauch der Tätigkeitsbereich "Haushalt/do ityourself", dem die Mitarbeiterin X. vorsteht, als "Abteilung" im Sinne des konkret genannten Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe V GTV (Abteilungsleiter) anzusehen ist. So versteht man unter einer Abteilung einen bestimmten Zweig eines Betriebes mit einem bestimmten Aufgabengebiet (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Es spricht viel für die Auffassung des Betriebsrates, dass insbesondere bei einem SB-Warenhaus mit insgesamt 240 Mitarbeitern und einer Untergliederung in 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche diese Bereiche als Abteilung im Sinne des konkret bezeichneten Tätigkeitsmerkmals eines Abteilungsleiters in der Gehaltsgruppe V GTV anzusehen ist. Hierfür spricht auch die tarifliche Handhabung in der Vergangenheit, weil die Arbeitgeberin die jeweiligen leitenden Mitarbeiter dieses Tätigkeitsbereiches als "Abteilungsleiter" bezeichnet und auch entsprechend vergütet hat. Die einschlägigen Kreise haben daher in der Vergangenheit auch die Abteilung "Haushalt/do ityourself" als Abteilung im tariflichen Sinne verstanden. Allein durch die von der Arbeitgeberin behauptete unternehmensweit durchgeführte Änderung ihrer Führungsstrukturen in den einzelnen Märkten dürfte das Merkmal einer "Abteilung" damit nicht entfallen sein, weil nicht die einzelnen Bereiche neu geordnet, insbesondere erheblich verkleinert worden sind, sondern nach dem eigenen Sachvortrag der Arbeitgeberin lediglich die "Führungs"-strukturen geändert wurden. Allerdings steht mit der Annahme einer Abteilung nicht automatisch fest, dass damit diejenige Person, die einer solchen Abteilung vorsteht, automatisch als Abteilungsleiterin im tariflichen Sinne zu bezeichnen ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier auf den Begriff des Abteilungs- "leiters" verständigt und nicht etwa angenommen, nach der Vergütungsgruppe V GTV seien solche Mitarbeiter zu vergüten, die einer Abteilung lediglich vorstehen. Was unter der Leiterin einer Abteilung zu verstehen ist, lässt sich dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ohne weiteres entnehmen, weil der nur darauf abstellt, dass dies eine Person sei, die die Abteilung führt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Seite 2268). Zur Festlegung des Begriffes einer Abteilungsleiterin ist auf die übrigen konkreten Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen III, IV und V GTV abzustellen sowie auf die allgemeinen Obermerkmale. Nach diesen allgemeinen Obermerkmalen leitet Frau X. jedoch nicht die Abteilung "Haushalt/do ityourself", weil sie weder eine Angestellte "in leitender Stellung" noch mit "erhöhter" Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich im Sinne der Obermerkmale der Gehaltsgruppe V GTV ausgestattet ist.
Zwar hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren - und insoweit ist seine Kritik am erstinstanzlichen Beschluss nicht unberechtigt - noch erstinstanzlich einen Sachvortrag geliefert, der dem Sachvortrag des Verfahrens 2 TaBV 1389/01 nicht in voller Weise entsprochen hat. Allerdings hat der Betriebsrat weitgehend keine konkreten subsumtionsfähigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern allgemeine Umschreibungen geliefert, die für sich allein nicht aussagekräftig und subsumtionsfähig sind. Dies hat das erkennende Gericht im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 18.11.2003 zum Anlass genommen, im Einzelnen den Sachvortrag aufzuklären. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die konkreten Tatsachen weitgehend unstreitig sind, diese lediglich von den Beteiligten unterschiedlich eingestuft und bezeichnet werden.
Ausgehend hiervon steht fest, dass Frau X. selbst dann nicht in die Gehaltsgruppe V GTV eingruppiert ist, wenn das erkennende Gericht die im Termin verbleibenden unterschiedlichen Tätigkeitsdarstellungen zugunsten des Betriebsrats als richtig unterstellt. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrages und des verbliebenen bestrittenen Sachvortrages des Betriebsrates liegen selbst dann nicht die tariflichen Obermerkmale der Gehaltsgruppe V GTV vor, die erst das Kriterium der "Leitung" einer Abteilung ausmachen. Weder bei der Disposition der Waren im allgemeinen Verkaufssortiment, noch bei den Werbewaren ist der Führungskraft der Abteilung irgendeine eigenständige nennenswerte unternehmerische Entscheidungsbefugnis eingeräumt. Unstreitig ist, dass sie zum Beispiel in keiner Weise berechtigt ist, die vorgegebenen Preise auch nur in geringstem Rahmen ändern zu können. Allenfalls im Einzelfall ist sie befugt, beschädigte Ware, die vom Kunden als solche reklamiert wird, zu reduzieren, sofern der Kunde nicht ohnehin auf unbeschädigte Ware zurückgreifen kann. Da die Arbeitgeberin die Warenbestellung über ein zentral gelenktes Warenwirtschaftssystem vornimmt, ist Frau X. verpflichtet, rechtzeitig abverkaufte Ware neu zu ordern. Hierbei ist sie jedoch nicht befugt, diese Ware selbst abzurufen, sondern sie ist verpflichtet, die Bestellung über die Merchandiserin vornehmen zu lassen. Soweit der Betriebsrat in diesem Zusammenhang - wie auch in manch anderem Zusammenhang - die Behauptung aufgestellt hat, Frau X. sei auch befugt, direkt Waren bei diesem zentralen System zu ordern, fehlt jegliche Angabe des Betriebsrates, wer Frau X. diese Kompetenz erteilt haben soll. Die Vertreter des Betriebsrats konnten im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht nicht bestätigen, dass etwa die zuständige Merchandiserin, der Geschäftsleiter oder eine sonstige Person in leitender Stellung Frau X. hierzu die Befugnis erteilt haben soll. Vielmehr ist sie verpflichtet, einen Bestellwunsch der zuständigen Merchandiserin weiterzugeben, die dann ihrerseits die Bestellung in die Wege leitet. Ob die Merchandiserin hierbei Korrekturen vornimmt oder nicht - was in der Praxis wohl ganz überwiegend nicht der Fall sein dürfte -, darauf kommt es nicht an.
Gleiche Überlegungen gelten auch für die Behauptung des Betriebsrates, Frau X. lege bei Restposten von Altwaren gelegentlich die Preise selbst fest. Gerade in solchen Fällen ist sie verpflichtet, dies mit der Merchandiserin oder dem Geschäftsleiter direkt abzusprechen. Der im Termin anwesende Geschäftsleiter des Marktes A-Stadt, Herr W., berichtete, es habe noch nie auch nur einen einzigen Fall gegeben, in dem Frau X. - unabhängig von der fehlenden Kompetenz - eigenmächtig einen Artikel den Restposten zugeordnet und den Preis hierfür festgelegt hat.
Soweit der Betriebsrat die Behauptung aufgestellt hat, der Geschäftsleiter zeichne "blind" die ihr von der Frau X. vorgelegten Arbeitszeitverschiebungen von Mitarbeiterinnen ab, so mag dies zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden. Dies belegt lediglich, dass auch nach Meinung des Geschäftsleiters keine betrieblichen Interessen einer Arbeitszeitverschiebung entgegenstehen, sobald die einzelnen Mitarbeiter der Abteilung Zeitverschiebungen untereinander abgesprochen haben. Dies vorher abzuklären, ist gerade die Aufgabe der Mitarbeiterin, die der Abteilung vorsteht. Dabei übt sie eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung im Sinne der Obermerkmale der Gehaltsgruppe IV GTV aus.
Dass Frau X. angeblich eigenmächtig Abmahnungen entwerfen könne, erscheint dem Beschwerdegericht allein schon deshalb unglaubwürdig, weil in keiner Weise dargetan ist, aufgrund welcher Rechtskenntnisse die Mitarbeiterin hierzu überhaupt in der Lage sein soll. Der Betriebsrat vermochte auch im Anhörungstermin nicht einen einzigen Fall zu nennen, in dem die Mitarbeiterin X. jemals eine Abmahnung "entworfen" haben soll. Im Übrigen hat sich im Anhörungstermin herausgestellt, dass es in diesem Fall nur Aufgabe der zuständigen führenden Kraft der Abteilung ist, lediglich den Sachverhalt zu ermitteln und diesen an die Abteilungsleitung weiterzugeben. Genau dies hatte die Arbeitgeberin vorgetragen gehabt. Von der Erstellung eines Entwurfs kann dabei aber nicht die Rede sein.
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen den zutreffenden erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Wenngleich es nicht einen einzigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gibt, in dem festgestellt ist, dass eine "Teamleiterin" tarifmäßig zutreffend in die Vergütungsgruppe V GTV eingruppiert sei, sondern die von den Beteiligten genannten Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in zwei Fällen allein daran gescheitert sind, dass in den dortigen Verfahren die Arbeitgeberseite keinen ausreichenden subsumtionsfähigen Sachvortrag geliefert haben soll, so gibt es doch zahlreiche einschlägige Verfahren in Rheinland-Pfalz. Auch in anderen Bundesländern, bei denen die jeweiligen Einzelhandelstarifverträge weitgehend mit demjenigen von Rheinland-Pfalz übereinstimmen dürften, taucht die Rechtsfrage der Eingruppierung der "Teamleiter" auf. In dieser Situation ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass es einer Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedarf.
Ende der Entscheidung
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