Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 2 TaBV 693/00
Rechtsgebiete: ZPO, MTV, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 543
MTV § 3 Abs. 2
MTV § 3 Abs. 2 S. 1
MTV § 3 Abs. 2 S. 5
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 92 Abs. 1
1. Eine abschließende tarifliche Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG liegt nicht vor, wenn ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber lediglich die Befugnis gewährt, die betriebsübliche Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Denn es bleibt offen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Insofern greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG ein.

2. Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG liegt dann nicht vor, wenn es lediglich zu einer Verlagerung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraumes gekommen ist, nach dem sich die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit bemisst. Beruft sich der Arbeitgeber hierauf, hat er darzulegen, dass es innerhalb des Bezugszeitraumes tatsächlich zu einem Freizeitausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer gekommen ist. In einem solchen Falle dürfte allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG bestehen.


Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.02.2000 - 9 BV 2233/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hatte bei Anordnung von Arbeitsleistung für eine Reihe von Arbeitnehmern am 31.12.1998.

Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit eine Reihe von Gebietsdirektionen, denen ein bestimmter regionaler Bereich zugeordnet ist, u.a. auch die Gebietsdirektion M /S .

Mit Schreiben vom 03.07.1998 hatte die Zentrale der Arbeitgeberin den Leitern ihrer Gebietsdirektionen empfohlen, für den 31.12.1998 Urlaubssperren vorzusehen, weil beabsichtigt war, an diesem Tage auf Grund der Umstellung auf den Euro Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Nachdem der Betriebsrat in dieser Sache ein Mitbestimmungsrecht reklamiert hatte, stellte der zuständige Gebietsdirektor W in der Betriebsratssitzung vom 30.11.1998 den Antrag, der Betriebsrat möge der Anordnung von Überstunden für die Sachbearbeiter in der Gebietsdirektion M /S am 31.12.1998 von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr zustimmen. Die namentliche Nennung der vorgesehenen Mitarbeiter sollte bis spätestens 10.12.1998 nachgeliefert werden. Diesem Antrag stimmte der Betriebsrat noch in der gleichen Sitzung zu (vgl. das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 30.11.1998, Bl. 18-21 d.A.). Die Arbeitgeberin ordnete danach neben dem Einsatz von Sachbearbeitern, deren Namen dem Betriebsrat nicht nachträglich mitgeteilt wurden, auch den Einsatz von Kreditsachbearbeitern an, ohne die Zustimmung des Betriebsrates hierfür einzuholen, weil sie der Auffassung war, der Betriebsrat habe für diesen Vorgang kein Mitbestimmungsrecht. Tatsächlich kamen im Bereich der Bezirksdirektion M /S am 31.12.1998 auf Anordnung der Arbeitgeberin neben Sachbearbeitern auch vier Kreditsachbearbeiterinnen zum Einsatz, ohne für letztere überhaupt die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Auch in der Gebietsdirektion Karlsruhe arbeiteten am 31.12.1998 Mitarbeiter der Arbeitgeberin, ohne die Zustimmung des dortigen Betriebsrats einzuholen.

In der Folgezeit beharrten beide Beteiligte im Rahmen eines Schriftverkehrs auf ihren jeweiligen Auffassungen über ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates für die Anordnung von Arbeit am 31.12. eines Kalenderjahres, da sie die einschlägigen Regelungen des geltenden Haustarifvertrages unterschiedlich interpretierten.

Der Betriebsrat der Bezirksdirektion M /S verlangt im vorliegenden Verfahren, der Arbeitgeberin zu untersagen, einseitig und ohne Zustimmung des Betriebsrates am 31.12. eines Kalenderjahres Überstunden anzuordnen. Er ist der Auffassung, dass er nach § 3 Abs. 2 des Haustarifvertrages i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht habe, wenn Arbeitnehmer auf Anordnung der Arbeitgeberin an diesem Tage arbeiten müssten.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, solange der § 3 Abs. 2 des Firmenmanteltarifvertrages für die B -Gruppe in der vorliegenden Fassung Geltung im Betrieb der Gebietsdirektion M /S hat, die Anordnung der Arbeitsleistung gegenüber Sachbearbeitern und Kreditsachbearbeitern am 31.12. eines Kalenderjahres in der Gebietsdirektion M /S ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder den Spruch einer Einigungsstelle zu unterlassen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie leugnet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, weil nach ihrer Auffassung eine abschließende tarifvertragliche Regelung vorliege, sodass kein Raum mehr für eine vom Betriebsrat zu beeinflussende Regelung bestehe. Im Übrigen fehle für den Unterlassungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, da nicht geplant sei, für den 31.12.1999 und den 31.12.2000 Arbeit für Arbeitnehmer in der Gebietsdirektion M /S anzuordnen. Dies komme frühestens am 31.12.2001 wieder in Betracht. In diesem Falle bestehe eine ausreichende Gelegenheit für eine möglicherweise einzusetzende Einigungsstelle, dass diese eigenständig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats prüfen könne. Im Übrigen liefen derzeit Verhandlungen mit der Gewerkschaft, die u.a. auch auf eine Änderung von § 3 Abs. 2 des einschlägigen Hausmanteltarifvertrages abzielten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Beschluss vom 29.02.2000, auf dessen Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Antrag zulässig und auch begründet, weil dem Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Arbeitsleistungen von Sachbearbeitern und Kreditsachbearbeitern am 31.12. eines Kalenderjahres zustehe, da keine abschließende tarifliche Regelung bestehe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Nr. 2 seines Beschlusses Bezug genommen.

Dieser Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 16.05.2000 zugestellt. Sie hat hiergegen mit einem am 16.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 31.07.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Nach Auffassung der Arbeitgeberin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Unterlassungsantrages bejaht. Es bestehe die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer frühestens am 31.12.2001 wieder eingesetzt werden könnten. Diese Frage sei derzeit aber noch nicht geklärt. Dies habe zur Folge, dass keine akute Wiederholungsgefahr bestehe. Hiergegen spreche auch der Umstand, dass derzeit Tarifvertragsverhandlungen liefen mit dem Ziel, u.a. eine Änderung von § 3 Abs. 2 des einschlägigen Haustarifvertrages zu erreichen. Ein Unterlassungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil genügend Zeit verbleibe, dass ggf. eine Einigungsstelle Inhalt und Umfang eines möglichen Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats abklären könne.

Der nicht zulässige Antrag sei auch unbegründet, weil auf Grund der manteltarifvertraglichen Regelung von § 3 eine abschließende tarifliche Regelung vorliege. Überstunden lägen keine vor, weil den eingesetzten Mitarbeitern Freizeitausgleich zu gewähren sei mit der Folge, dass sich deren effektive Arbeitszeit nicht verlängern würde. Im Übrigen eröffne § 3 des Manteltarifvertrages gerade die Möglichkeit der Verrichtung von Arbeiten am 31.12. eines Kalenderjahres.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Anordnung der Arbeitsleistung am 31.12. eines Kalenderjahres gegenüber Sachbearbeitern und Kreditsachbearbeitern in der Gebietsdirektion M /S der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, sowohl hinsichtlich der Frage ob, als auch wie und wie lange gearbeitet werden soll.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, der die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten im Termin vom 24.10.2000 waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats stattgegeben.

1.

Der Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, sodass die Fallgestaltungen, auf die das Unterlassungsbegehren gerichtet ist, für die Beteiligten - insbesondere für die in Anspruch genommen Arbeitgeberin - feststehen und nicht erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden muss, ob der vom Betriebsrat beanstandete Vorgang überhaupt unter das Unterlassungsgebot fällt.

2.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Die Anordnung von Arbeitsleistung am 31.12. eines Kalenderjahres ist im Streitfalle mitbestimmungspflichtig. Der Unterlassungsantrag ist in der Sache auch begründet, weil eine Wiederholungsgefahr besteht und er auch aus sonstigen Gründen weder unzulässig noch unbegründet ist.

a)

Die Anordnung von Arbeitsleistung am 31.12.1998 war entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht auf den Seiten 9, letzter Absatz, bis 12 des angefochtenen Beschlusses sowohl mit zutreffendem Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung festgestellt. Das Beschwerdegericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gem. § 543 ZPO von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

b)

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist im Streitfalle nicht gem. § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen.

§ 3 Abs. 2 MTV enthält keine abschließende tarifliche Regelung in diesem Sinne. Er eröffnet nur eine entsprechende Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hiervon Gebrauch machen will, steht ihm ein Regelungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.2000 - 1 ABR 3/99 -; BAG, Beschl. v. 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - unter B I 2 c der Gründe).

Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder verlängert werden soll. Unter der betriebsüblichen Arbeitszeit ist die "regelmäßige betriebliche Arbeitszeit" zu verstehen (BAG, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 87 Rz. 130; GK-Wiese, 5. Aufl., § 87 Rz. 329, jeweils m.w.N.). Da § 3 Abs. 2 S. 1 MTV den Grundsatz enthält, dass am 31.12. eines Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin dienstfrei ist und der Tarifvertrag somit davon ausgeht, dass die Arbeitnehmer am 31.12. dienstzeitmäßig so gestellt werden, als ob sie gearbeitet hätten, führt ein tatsächlicher Einsatz am 31.12. zu einer vorübergehenden Verlängerung der maßgeblichen individuellen Arbeitszeit (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O.). Der bloße Hinweis der Arbeitgeberin, es liege keine Veränderung der Dauer der Arbeitszeit im Bezugszeitraum vor, weil die eingesetzten Arbeitnehmer als Ausgleich an einem anderen Tage dienstfrei erhalten, ist allein schon deshalb rechtlich irrelevant, weil die Arbeitgeberin noch nicht einmal den von ihr behaupteten Bezugszeitraum konkretisiert hat. So ist etwa anerkannt, dass bei einer wöchentlichen Arbeitszeit die Verlegung einer oder mehrerer Arbeitstage auf eine andere Woche die Verkürzung bzw. Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur Folge hat, sodass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG mitzubestimmen hat (GK-Wiese, § 87 Rz. 330; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Matthes, § 27 Rz. 10, 29). Würde man im Streitfalle einen Bezugszeitraum einer Woche oder eines Monats oder gar eines Kalenderjahres zu Grunde legen, so haben die eingesetzten Arbeitnehmer in dem jeweils zu Grunde gelegten Bezugszeitraum gerade keine Freizeit erhalten. Die Arbeitgeberin hat selbst nicht vorgetragen, dass die eingesetzten Arbeitnehmer in der letzten Kalenderwoche des Jahres 1998 oder im Dezember 1998 oder gar im Kalenderjahr 1998 ihren Freizeitausgleich erhalten haben. Dabei muss noch nicht einmal auf den Umstand abgestellt werden, dass die Arbeitgeberin sich bloß pauschal auf einen angeblichen Bezugszeitraum berufen hat, ohne diesen unter Hinweis auf einschlägige Vorschriften zu belegen. Auch dürfte bei einer Verlegung der Arbeitszeit bei gleich bleibendem Arbeitszeitvolumen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegen wegen einer mitbestimmungspflichtigen Regelung zur Lage der jeweiligen Arbeitszeit. Schließlich gilt zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag lediglich die Rechtsfolgen für eine Arbeitsleistung am 31.12. verbindlich festgelegt haben, ohne dass insoweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustünde.

Darüber hinaus gilt im Streitfalle zu berücksichtigen, dass dem Betriebsrat unzweifelhaft ein Mitbestimmungsrecht zusteht über die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welche Arbeitnehmer diese Überstunden leisten sollen (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O., § 87 Rz. 139).

Dass im Übrigen die Tarifvertragsparteien selbst von einer Überstundenleistung bei einer Arbeit am 31.12. ausgehen, darauf deutet die tarifliche Regelung unmittelbar hin. Nach § 3 Abs. 2 S. 5 MTV erhalten die eingesetzten Arbeitnehmer für die über vier Stunden hinaus geleistete Arbeit einen Mehrarbeitszuschlag. Es ist völlig unüblich, dass schon für Arbeit, die über arbeitstäglich vier Stunden hinausgeht, im Allgemeinen ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist. Diese tarifliche Regelung kann nur den Sinn haben, dass die Tarifvertragsparteien selbst davon ausgehen, dass es sich bei dem Einsatz am 31.12. um Überstunden handelt.

c)

Hat die Arbeitgeberin im Streitfalle durch den Einsatz von mehreren Mitarbeitern am 31.12.1998 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und möglicherweise auch nach Nr. 2 BetrVG verletzt, so kann dem Betriebsrat deswegen ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zustehen (vgl. hierzu die grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 und seitdem ständige Rechtsprechung). Allein schon aus Gründen einheitlicher Rechtsanwendung folgt das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung.

Der Unterlassungsanspruch ist nur gegeben, wenn eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht. Dafür besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zur Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates gekommen ist, es sei denn, dass z.B. die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht. An einer notwendigen Wiederholungsgefahr fehlt es im Streitfalle nicht. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht der Umstand, dass es bis zum 31.12.1998 offenbar lange Jahre zuvor nicht zu einem Einsatz von Arbeitnehmern an Silvester bei der Arbeitgeberin gekommen ist. Auch am 31.12.1999 hat die Arbeitgeberin keine Arbeitnehmer in der Gebietsdirektion M /S eingesetzt, auch ein Einsatz am 31.12.2000 hat die Arbeitgeberin verbindlich ausgeschlossen. Frühestens kommt ein Einsatz am 31.12.2001 wieder in Betracht. Auf Grund des Verlaufs des Anhörungstermins der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht vom 24.10.2000 ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass die Arbeitgeberin zukünftig keine Arbeitsleistung mehr am 31.12. eines Kalenderjahres anordnen wird, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Trotz einer an sich eindeutigen Rechtslage leugnet die Arbeitgeberin mit Nachdruck ein einschlägiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der zuständige Gebietsdirektor W hatte beim Betriebsrat die Zustimmung von Arbeitnehmern für den Arbeitseinsatz vom 31.12.1998 beantragt, was der Betriebsrat noch auf der gleichen Betriebsratssitzung genehmigt hat. Notwendige ergänzende Angaben wurden dann allerdings nicht mehr geliefert, nachdem am Sitz der Arbeitgeberin in H ein derartiges Vorgehen kategorisch abgelehnt worden war. Auch wurde daraufhin von der Arbeitgeberin der Einsatz von Kreditsachbearbeitern angeordnet, was Herr W noch nicht beantragt gehabt hatte. Die Arbeitgeberin leugnet damit beharrlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, sodass nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Wiederholungsgefahr besteht. Für eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass die Arbeitgeberin trotz einer einschlägigen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe, das vorliegende Verfahren weiter betreibt, was zwar rechtlich völlig legitim ist. Allerdings ist daraus auch ihr Bemühen zu erkennen, die einschlägige Rechtsfrage durch eine Reihe von verschiedenen Arbeitsgerichten klären zu lassen in der Hoffnung, irgendwo eine obsiegende Entscheidung erringen zu können. Hier kann das erkennende Gericht nicht ausschließen, dass sich die Arbeitgeberin an eine bloße Feststellung nicht halten wird.

Soweit die Arbeitgeberin auf die eine Entscheidungskompetenz einer möglichen Einigungsstelle hinweist, ist diese Rechtsauffassung zwar zutreffend. Dies hindert den Betriebsrat jedoch nicht, schon im Vorfeld oder parallel dazu eine gerichtliche Entscheidung zur Frage eines Mitbestimmungsrechts herbeizuführen. Der Betriebsrat muss sich nicht der Gefahr aussetzen, dass ein möglicher Spruch der Einigungsstelle, der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht, von der Arbeitgeberin angefochten wird und damit für den Zeitraum der gerichtlichen Verfahrensdauer ein ungeklärter Rechtszustand entsteht.

Schließlich ist der Hinweis der Arbeitgeberin, dass derzeit Tarifverhandlungen laufen und die Möglichkeit bestehe, dass § 3 des Manteltarifvertrages geändert werde, nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsanspruch zu verneinen. Der Ausgang von Tarifverhandlungen über Änderungen von tariflichen Regelungen ist im Allgemeinen völlig offen. Würde man eine solche vage Aussicht als entscheidendes Kriterium ansehen, bestünde praktisch nie ein Unterlassungsanspruch, weil stets die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Tarifvertrag zukünftig geändert werden kann. Sollte dies geschehen, so würde dies zu einer Änderung der kollektiven Rechtsgrundlage führen, sodass die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dann einem möglichen neuen Verfahren ggf. nicht entgegen stünde.

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den zutreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 92 Abs.1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

Zurück