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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 3 SHa 4/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 35
ZPO § 36
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 SHa 4/07

Entscheidung vom 06.06.2007

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.04.2007 - 5 Ca 494/07 - wird als örtlich zuständiges Gericht das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - bestimmt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der - an das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - gerichteten - Klageschrift vom 20.03.2007 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, an den Kläger EUR 2500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

In der Klagebegründung heißt es u.a., dass der Kläger seit dem 05.04.2006 "bei der Beklagten in B. als Kellner beschäftigt" sei.

Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz Gütetermin auf den 03.04.2007 (- Gerichtstag Betzdorf -) bestimmt hatte, beantragte der (nunmehr anwaltlich vertretene) Kläger,

"den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Bad Hersfeld zu verweisen".

Im Schriftsatz vom 29.03.2007 trägt der Kläger dazu u.a. vor, dass er "die gesamte Zeit in einem Restaurant "C.", in ..... E. Straße 77, 5.... O. gearbeitet" habe.

Mit dem Beschluss vom 05.04.2007 - 5 Ca 494/07 - erklärte sich das Arbeitsgericht Koblenz für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bad Hersfeld.

Das Arbeitsgericht Bad Hersfeld fasste am 23.04.2007 folgenden Beschluss (- 2 Ca 208/07 -):

1. Der vom Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - an das Arbeitsgericht Bad Hersfeld verwiesene Rechtsstreit wird nicht übernommen.

2. Der Rechtsstreit wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts gemäß § 36 ZPO vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auch auf das gerichtliche Schreiben vom 03.05.2007 - 3 SHa 4/07 - (Bl. 25 d.A.) verwiesen.

II.

1. Aufgrund des Vorlage-Beschlusses des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 23.04.2007 ist von Amts wegen gemäß den §§ 36 und 37 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Es ist anerkanntes Recht, dass in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ZPO die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (auch) von Amts wegen erfolgen kann. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO insoweit als erfüllt anzusehen, als sich sowohl das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 05.04.2007 als auch das Arbeitsgericht Bad Hersfeld mit dem Beschluss vom 23.04.2007 für unzuständig erklärt haben.

2. Der Kompetenzkonflikt ist dahingehend zu entscheiden, dass das zuständige Gericht das Arbeitsgericht Koblenz ist. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Beschlüsse, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wird u.a. dann nicht bindend sind, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw.) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat. Gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht offensichtlich über den Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw. geirrt hat. Das gilt auch dann, wenn der Irrtum des Gerichts auf falschen Angaben des Klägers beruht.

So liegen die Dinge hier. Das Arbeitsgericht Koblenz wollte - wie die Gründe seines Verweisungsbeschlusses ausweisen - an das für den Erfüllungsort zuständige Gericht verweisen. Das ist aber keineswegs das Arbeitsgericht Bad Hersfeld. Sollte man der Argumentation des Klägers im Übrigen überhaupt zu folgen haben - was dahingestellt bleiben kann -, so handelt es sich bei 5.... O. um eine im Kreis Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) gelegene Kleinstadt, die verwaltungsmäßig zum Regierungsbezirk Münster gehört. Für die Kreise Borken und Coesfeld mag das Arbeitsgericht Bocholt zuständig sein, - keineswegs aber das Arbeitsgericht Bad Hersfeld.

Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsgericht Koblenz bei Erlass seines Verweisungsbeschlusses einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.

3. Bereits deswegen ist der Verweisungsbeschluss vom 05.04.2007 aufzuheben. Ob diese Aufhebung auch noch aus sonstigen Gründen geboten ist (- etwa wegen Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs), kann dahingestellt bleiben. Zwecks Vermeidung eines möglichen weiteren Kompetenzkonfliktes erscheint (vorsorglich und ergebnisoffen) allerdings der eindeutige Hinweis darauf geboten, dass der Kläger dadurch, dass er bei Klageerhebung die Klage ausdrücklich an das Arbeitsgericht Koblenz gerichtet hat, ein mögliches Wahlrecht gemäß § 35 ZPO ausgeübt hat. Aus diesem Grunde verbietet sich nunmehr (auch) eine Verweisung des Rechtsstreites an ein anderes Arbeitsgericht. Die einmal getroffene Wahl ist unwiderruflich und bindend. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Betzdorf.

III.

Eine Kostenentscheidung ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden (§ 37 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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