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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1008/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 123 | |
BGB § 123 Abs. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 138 | |
BGB § 157 | |
BGB § 249 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 305 Abs. 1 | |
BGB § 306 Abs. 2 | |
BGB § 306 Abs. 3 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 309 Nr. 12 | |
BGB § 311 Abs. 1 | |
BGB § 779 | |
BGB § 781 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 812 Abs. 2 | |
BGB § 821 | |
BGB § 823 | |
ZPO § 138 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 767 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 3 (5) Sa 1008/06
Entscheidung vom 24.04.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.08.2006 - Az: 1 Ca 1131/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.545,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die am 15.04.1983 geborene Klägerin ist seit dem 07.11.2005 bei der Beklagten als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt gewesen. Am 10.05.2006 wurde der Klägerin im Rahmen eines Gesprächs vorgeworfen, dass sie Gelder veruntreut habe. Dieses Gespräch endete damit, dass die Klägerin das "Schuldanerkenntnis" vom 10.05.2006 (Bl. 69 d.A.) unterzeichnete. Dort heißt es u.a.:
"... Ich schulde C. ... als Gläubiger den von mir zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 5.950,00 €. ... Diesen Betrag werde ich pünktlich an B. Bäckerei wie folgt zurückzahlen...".
Ebenfalls am 10.05.2006 unterzeichnete die Klägerin das notarielle "Schuldanerkenntnis" gemäß Urkundenrolle Nr. 868/2006 P des Notars P. P., K. (Bl. 70 ff. d.A.). Dort heißt es u.a. in § 1 der Urkunde:
"... Ich, A., erkenne hiermit an, der C. ... den Betrag von 5.950,00 € - fünftausendneunhundertfünfzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ... zu schulden."
§ 3 der notariellen Urkunde enthält die Hinweise,
1. dass der Bestand des Schuldanerkenntnisses von einer gesicherten Forderung unabhängig ist und
2. dass die Gläubigerin ohne vorherige Klage bei Gericht Zwangsvollstreckung aus der Urkunde betreiben kann.
§ 4 der notariellen Urkunde enthält die Anmerkung, dass die Gläubigerin Gelegenheit gegeben hat, vor Beurkundung des Schuldanerkenntnisses einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person zuzuziehen und dass das Schuldanerkenntnis zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gewünscht werde.
Mit der, der Beklagten am 24.05.2006 zugestellten Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.05.2006.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.08.2006 - 1 Ca 1131/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 95 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 02.10.2006 zugestellte Urteil vom 31.08.2006 - 1 Ca 1131/06 - hat die Klägerin am 29.12.2006 mit dem Schriftsatz vom 28.12.2006 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ebenfalls am 29.12.2006 begründet die Klägerin mit dem weiteren Schriftsatz vom 28.12.2006 ihre Berufung. Der Klägerin wurde mit dem Beschluss vom 18.12.2006 (Bl. 37 ff. des PKH-Beiheftes) Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den (weiteren) Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2006 (Bl. 196 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin führt dort insbesondere aus, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, zunächst die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5.950,00 € substantiiert darzulegen. Die Beklagte habe anhand von Kassenbüchern, Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen über die Überwachungskosten eine detaillierte Schadensaufstellung erstellen müssen. Da die Beklagte der Zusammensetzung der Gesamtsumme von 5.950,00 € eine pauschale Schätzung zugrunde lege (- ohne die Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen darzulegen -), sei der Klägerin die Möglichkeit des Nachweises (hinsichtlich der Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten) erst gar nicht eröffnet worden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Klägerin das Zustandekommen der - vom Arbeitsgericht angenommenen - Einigung (der Parteien) stets bestritten habe. Nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht der Wille zu einer Einigung, sondern die Befürchtung, im Falle der Verweigerung der Unterschrift immens hohen Kosten ausgesetzt zu sein, ausschlaggebend für die geleistete Unterschrift gewesen. Wenn sich die Beklagte auf eine angeblich zustande gekommene Einigung zwischen den Parteien berufe, so sei die Beklagte für den Beweis dieser Tatsache beweisbelastet und beweisfällig geblieben. Dies übersehe das Arbeitsgericht. Unabhängig hiervon vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf das Zustandekommen einer Einigung zwischen den Parteien zu berufen und sich somit gleichzeitig der prozessualen Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5.950,00 € zu entziehen. So einfach könne es sich die Beklagte nicht machen. Da das Arbeitsgericht in diesem entscheidenden Punkt der rechtsfehlerhaften Auffassung der Beklagte folge und diese Auffassung der Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung zugrunde lege, sei gleichzeitig eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die Entscheidung gegeben.
Desweiteren - so macht die Klägerin geltend - verneine das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Sittenwidrigkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses sowie des ihm zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes gemäß § 138 BGB. Die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 BGB erstrecke sich lediglich auf solche Aufwendungen des Geschädigten, die nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen seien. Die der Klägerin unterstellte Höhe der Geldentnahme (700,00 €) stehe außer Verhältnis zu dem von ihr verlangten Schadensersatz. Ohne die Errichtung der vollstreckbaren Urkunde hätte die Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren den zweifelhaften Beweis des entstandenen Schadens führen und zudem begründen müssen, dass die geltend gemachten Überwachungskosten gemäß § 249 BGB im Sinne von BAG NJW 1999, 308 ff. erforderlich gewesen seien. Der behauptete Schaden in Höhe von 700,00 € stehe außer Verhältnis zu den angefallenen Überwachungskosten in Höhe von 5.250,00 €. Dieses Missverhältnis lasse die Erforderlichkeit der immensen Überwachungskosten eines zu dem noch mehrere hundert Kilometer entfernt ansässigen Sicherheitsunternehmens doch äußerst zweifelhaft erscheinen. Insofern führe der Umstand, dass sich die Beklagte mit dem notariellen Schuldanerkenntnis eine für sie vorteilhafte Vollstreckungsmöglichkeit und Beweissicherung verschaffen habe, zur Sittenwidrigkeit. Es könne daher gerade nicht dahingestellt bleiben, ob die dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegenden Kosten der Überwachung nach den §§ 280 Abs. 1, 823 und 249 BGB von der Klägerin zu ersetzen gewesen wären. Auf eine diesbezüglich erzielte vergleichsweise Einigung könne sich die Beklagte auch insoweit nicht berufen.
Die Klägerin beantragt,
1. ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.08.2006 abzuändern und
a) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars P. P., St. 6 - 7, K. vom 10.05.2006, Urk.-Nr.: 00 für unzulässig zu erklären, sowie
b) die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten Urkunde an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 05.02.2007 (Bl. 220 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Die Beklagte verweist dort u.a. darauf, dass die Klägerin mit Rechtsbindungswillen eine Willenserklärung abgegeben habe. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. (Insoweit) mangele es jedoch bereits an einem hinreichenden Sachvortrag.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Klägerin die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Klägerin war jedoch ohne ihr Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten. Das durch Bedürftigkeit/Armut begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, stellt anerkanntermaßen einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 ZPO dar. Auf den form- und fristgerecht gestellten Antrag der Klägerin hin ist der Klägerin deswegen sowohl hinsichtlich der Berufungsfrist als auch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die in der Berufungsschrift vom 28.12.2006 enthaltene Antragsbegründung rechtfertigt die Wiedereinsetzung.
Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Die Klage erweist sich mit beiden Anträgen als unbegründet. Weder ist die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.05.2006 i.S. des § 767 Abs. 1 ZPO unzulässig, noch ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Ausfertigung dieser notariellen Urkunde herauszugeben. Der zu vollstreckende Anspruch ist durch die von der Klägerin geltendgemachten Einwendungen weder erloschen noch gehemmt.
1. a) Soweit die Klägerin ihr notariell beurkundetes Anerkenntnis vom 10.05.2006 angefochten hat, hat sie bereits die ihr - als Anfechtende - obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Nach der Beendigung des am Vormittag in den Geschäftsräumen der Beklagten in K. geführten Gespräches ergab sich bis zu dem Notartermin, - der unstreitig erst um 13:40 Uhr in den Amtsräumen des Notariats P. stattfand - eine zeitliche Zäsur. Diese Unterbrechung betrug mindestens 40 Minuten (vgl. dazu S. 5 der Klageschrift), - unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten auf S. 4 - unten - des Schriftsatzes vom 06.07.2006 (= Bl. 65 d.A.) sogar gut 2 Stunden nach der Beendigung des Gespräches in den Räumen der Beklagten. Im Hinblick auf diese zeitliche Zäsur ist nicht ersichtlich, inwieweit etwaige Drohungen oder Täuschungen, die vor der Unterzeichnung des ersten (nicht notariell beurkundeten) Anerkenntnisses vom 10.05.2006 (Bl. 69 d.A.) möglicherweise erfolgt sein könnten, fortgewirkt haben könnten.
Dass sie unmittelbar vor dem Notartermin oder gar im Notartermin selbst von Personen der Beklagten widerrechtlich bedroht und/oder arglistig getäuscht worden sei, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
b) Unabhängig davon ist es der Klägerin aber auch in Bezug auf das (vorangegangene) nicht-notarielle Schuldanerkenntnis vom 10.05.2006 (Bl. 69 d.A.) nicht gelungen schlüssig darzulegen, dass sie zur Abgabe dieses Schuldanerkenntnisses durch arglistige Täuschung und/oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei. Jedenfalls aus diesem Grunde lässt sich die etwaige Fortwirkung einer derartigen Drohung oder Täuschung bis zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde nicht feststellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 BGB trägt anerkanntermaßen der Anfechtende - hier also die Klägerin.
Zwar obliegt auch der Beklagten nach näherer Maßgabe des § 138 ZPO eine Erklärungs- und Einlassungslast. Dieser prozessualen Last ist die Beklagte aber genügend nachgekommen. Die Beklagte hat in ausreichender Weise dargelegt, wie es zur Unterzeichnung des (ersten) Schuldanerkenntnisses und des notariellen Schuldanerkenntnisses gekommen ist. Aus den diesbezüglichen, insbesondere in den Schriftsätzen vom 06.06.2006 (dort insbesondere S. 3 ff. = Bl. 37 ff. d.A.) und vom 06.07.2006 (Bl. 62 ff. d.A.) enthaltenen Angaben ergibt sich, dass die Klägerin die beiden Anerkenntniserklärungen jeweils abgegeben hat, ohne zuvor widerrechtlich bedroht oder/und arglistig getäuscht worden zu sein. Im Anschluss an die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 06.06.2006 und vom 06.07.2006 hat die Klägerin den von der Beklagten für den 10.05.2006 nachvollziehbar dargelegten Geschehensablauf nur teilweise bestritten. Dies gilt sowohl für den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 13.07.2006, als auch für die Schriftsätze, die die Klägerin im Berufungsverfahren und im hier durchgeführten PKH-Prüfungsverfahren eingereicht hat. Soweit sich die Klägerin überhaupt zum Geschehensablauf äußert, sind diese Äußerungen angesichts der genauen Darlegung des Geschehensablaufes durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert. Es geht um ein Geschehen, das Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen ist bzw. eigene Handlungen der Klägerin betrifft. Die Klägerin hätte zu dem jeweiligen Gesprächsverlauf im Einzelnen Stellung nehmen und die Darstellung der Beklagten widerlegen müssen. An diesbezüglichen, hinreichend konkreten Darlegungen und zulässigen Beweisantritten hat es die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin fehlen lassen. Demgemäß folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht hinsichtlich der Feststellung, dass das notarielle Schuldanerkenntnis deswegen nicht (gemäß § 142 Abs. 1 BGB) nichtig ist, weil der gemäß § 123 Abs. 1 BGB notwendige Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen ist.
Die Berufungskammer macht sich insoweit - aber auch im Übrigen - die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (= Urteil vom 31.08.2006, dort S. 9 ff. = Bl. 102 ff. d.A.) zu eigen und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
2. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht bezüglich der Bereicherungseinrede der Klägerin (§§ 821 und § 812 Abs. 1 und 2 BGB) festgestellt, dass nicht bewiesen ist, dass der Rechtsgrund für das notarielle Schuldanerkenntnis nicht bestehe. (Auch) dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung (- hier: das Schuldanerkenntnis) ohne Rechtsgrund bestehe, trägt grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Wer - wie hier die Klägerin einredeweise und im Rahmen des Herausgabeanspruches - einen (Bereicherungs-)Anspruch bzw. einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dem Bereicherungsgläubiger obliegt (auch) hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung die Darlegungs- und Beweislast. Auch in diesem Zusammenhang obliegt der Beklagten zwar nach näherer Maßgabe des § 138 ZPO eine Einlassungs- und Erklärungslast. Dieser prozessualen Last ist die Beklagte aber auch insoweit hinreichend nachgekommen. Auf die obigen Ausführungen zu II. 1. b), die hier entsprechend gelten, wird verwiesen. Der rechtliche Grund (i.S. des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB), aufgrund dessen die Beklagte das notarielle Anerkenntnis "erlangt" hat und der sie berechtigt, dieses Anerkenntnis zu behalten, besteht nicht (- jedenfalls nicht in erster Linie -) in einem Schadensersatzanspruch (wegen Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung der Klägerin), sondern in der am 10.05.2006 im Rahmen des (- in den Räumen der Beklagten geführten -) Gespräches erzielten Einigung der Parteien. Die diesbezügliche Gesprächsdarstellung der Beklagten ist jedenfalls insoweit unstreitig, als die Klägerin am Vormittag des 10.05.2006 mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, die Klägerin habe Einnahmen aus der Filiale in der Speyerer Straße unterschlagen. Dies trägt die Klägerin auf S. 3 der Klageschrift selbst so vor. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin gegen Ende dieses Gespräches das (erste, nicht-notariell beurkundete) Anerkenntnis (Bl. 69 d.A.) unterschrieben hat. Da die Klägerin die weiteren Angaben der Beklagten zum Verlauf des Gesprächs vom 10.05.2006 nicht widerlegt hat, ist - auf der Tatsachengrundlage, die sich aus der Gesprächsdarstellung der Beklagten ergibt, - das rechtsgeschäftlich relevante Verhalten der Parteien gemäß den §§ 133 und 157 BGB so auszulegen, dass sich die Parteien über Grund und Höhe des von der Klägerin zu leistenden Schadensersatzes dahin geeinigt haben, dass die Klägerin der Beklagten 5.950,00 € zahlen sollte. Unter den damals - am 10.05.2006 - gegebenen Umständen musste die Klägerin vor der Unterzeichnung des (ersten) Schuldanerkenntnisses (Bl. 69 d.A.) wissen, dass der Beginn und die Häufigkeit ihres Vorgehens, das sich nach den Darlegungen der Beklagten aus den Videoaufzeichnungen ergab, ebenso klärungsbedürftig war, wie die Höhe des Schadens, der sich für die Beklagte daraus ergeben hatte. Klärungsbedürftig war auch, inwieweit die Klägerin eine hinreichende Veranlassung für die Installation der Überwachungskameras gegeben hatte. Gerade diese insoweit jeweils bestehende Unsicherheit sollte durch die Übereinkunft, die die Parteien bereits vor dem Notartermin erzielt hatten, beseitigt werden. Damit haben die Parteien durch Vertrag den Streit bzw. die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Unter Berücksichtigung der bereits im Schriftsatz vom 06.07.2006 (dort S. 3 f. = Bl. 64 f. d.A.) genannten Einzelbeträge, zu denen die Beklagte im Berufungsverfahren bzw. im hier durchgeführten PKH-Prüfungsverfahren weiter ausgeführt hat, haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klägerin der Beklagten 5.950,00 € zu erstatten hat. Das Nachgeben der Beklagten ist darin zu sehen, dass hinsichtlich der Schätzung der eigentlichen Geldentnahmen (Schadensposition in Höhe von 700,00 €) erst die Zeit ab dem Monat Dezember 2005 berücksichtigt wurde. Das für das Zustandekommen eines Vergleichs notwendige Nachgeben der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie sich überhaupt verpflichtete, der Beklagten 5.950,00 € zu zahlen.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, für sie sei nicht der Wille zu einer Einigung ausschlaggebend gewesen, sondern die Befürchtung, im Falle einer Weigerung immens hohen Kosten ausgesetzt zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Befürchtung der Klägerin vor bzw. bei Unterzeichnung des ersten Anerkenntnisses (Bl. 69 d.A.) nach außen in Erscheinung getreten ist. Das von der Klägerin im Rahmen des Gesprächs vom Vormittag des 10.05.2006 gezeigte Verhalten ist so auszulegen, wie es von der Beklagten - vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet - zu verstehen war. Diese Auslegung führt zu der bereits vom Arbeitsgericht festgestellten Einigung der Parteien gemäß § 779 BGB bzw. § 311 Abs. 1 BGB.
b) Der demgemäß zustande gekommene Vergleich (§ 779 BGB bzw. das vergleichsähnliche Rechtsgeschäft gem. § 311 Abs. 1 BGB) ist nicht sittenwidrig. Die Festlegung der Teilforderung in Höhe von 700,00 € knüpft daran an, dass die Klägerin seit Dezember 2005 unrechtmäßig Geldbeträge für sich behalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin gewissermaßen wie eine überführte Täterin anzusehen. Vom überführten Arbeitnehmer können nach § 249 BGB aber auch Videoüberwachungskosten zu erstatten sein. In einem Fall der vorliegenden Art kommt es für die Beantwortung der Frage der Sittenwidrigkeit nicht auf die wahre Ausgangslage an, - sondern darauf, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt haben. Bei Abschluss des Vergleichs über die Abgabe des Schuldanerkenntnisses (Bl. 69 d.A.) war für beide Parteien ungewiss, wie hoch der von der Klägerin wirklich verursachte Schaden war. Die Klägerin konnte sich seinerzeit aber selbst noch am besten ein zuverlässiges Bild darüber machen, inwieweit sie in der Vergangenheit widerrechtlich Beträge vereinnahmt hatte und inwieweit sie der Beklagten hinreichende Veranlassung gegeben hatte, Überwachungskameras zu installieren. Wenn die Klägerin - wie bereits im ersten Anerkenntnis (Bl. 69 d.A.) geschehen - die Schadensersatzforderung in Höhe von 5.950,00 € anerkannte, ist anzunehmen, dass damals auch sie selbst es für möglich erachtet hat, einen Schaden in dieser Höhe verursacht zu haben. Damit fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der anerkannte Betrag bzw. die auf die Überwachung entfallenden Teilbeträge hätten unter Zugrundelegung der damaligen Einschätzung der Parteien in einem groben Missverhältnis zur Höhe des wirklich angerichteten Schadens gestanden. Allein mit dem Hinweis auf das Verhältnis der Überwachungskosten zu dem Betrag von 700,00 € lässt sich die Sittenwidrigkeit des Vergleichs der Parteien nicht begründen.
c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht einen Irrtum über die Vergleichsgrundlage verneint.
3. Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch darin zuzustimmen, dass sich unter den hier gegebenen Umständen die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB auch nicht daraus ergibt, dass die Beklagte - ohne die beiden Anerkenntnisse der Klägerin - möglicherweise Schwierigkeiten gehabt hätte, der Klägerin den anerkannten Schaden nachzuweisen. Dieser Gesichtspunkt alleine führt aus dem vom Arbeitsgericht auf S. 15 des Urteils dort unter I. 3. genannten Grund nicht zur Sittenwidrigkeit.
4. a) Das notarielle Schuldanerkenntnis hält möglicherweise einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht uneingeschränkt stand. Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung. Allerdings folgt eine Unwirksamkeit nicht aus § 309 Nr. 12 BGB, denn das notarielle Anerkenntnis verschiebt nicht in unzulässiger Weise die Beweislast, sondern es gestaltet als Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB die materielle Rechtslage. Auch ist der Klägerin ein Festhalten an ihrem Anerkenntnis nicht unzumutbar i. S. d. § 306 Abs. 2 und 3 BGB. Die Unwirksamkeit könnte sich jedoch aus den Generalklauseln des § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ergeben, weil das notarielle Schuldanerkenntnis die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB und damit auch die Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB ausschließt. (Jedenfalls) das notarielle Schuldanerkenntnis hat erkennbar den Sinn, ohne Rücksicht auf das Bestehen der Schuld für die Zukunft eine klare Beweis- und Rechtslage zu schaffen. Dahingehend ist das notarielle Schuldanerkenntnis unter Berücksichtigung des insoweit von den Parteien gezeigten Verhaltens gemäß den §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Insbesondere dem in § 3 der notariellen Urkunde (Bl. 73 d.A.) enthaltenen Hinweis darauf, dass der Bestand des Schuldanerkenntnisses von einer gesicherten Forderung unabhängig ist, ist zu entnehmen, dass die Parteien jedenfalls durch die notarielle Urkunde abschließend eine klare Rechtslage schaffen wollten. Die Beklagte sollte sich zur Rechtfertigung und Durchsetzung ihres Anspruchs (auf Zahlung von 5.950,00 €) in Zukunft eben nur noch auf das notarielle Schuldanerkenntnis zu berufen brauchen. Damit wäre hier ein die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigender Einwendungsausschluss vereinbart worden. Hält man diesen Einwendungsausschluss für unwirksam, dann hat diese Unwirksamkeit aber lediglich zur Folge, dass an Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften (- hier also die §§ 812 Abs. 1 und 2 sowie § 821 BGB -) anzuwenden sind (§ 306 Abs. 2 BGB). Das notarielle Anerkenntnis kann ohne weiteres auch ohne den Einwendungsausschluss bzw. ohne die in § 3 (= S. 3 - oben - der Urkunde) enthaltene Regelung aufrechterhalten bleiben. Damit stand der Klägerin zwar an sich die Möglichkeit offen, den Beweis zu führen, dass die Beklagte das notarielle Schuldanerkenntnis "ohne rechtlichen Grund" i. S. des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat. Diese Beweisführung ist der Klägerin - wie oben dargelegt - jedoch nicht gelungen, - weshalb letztlich dahingestellt bleiben kann, ob das notarielle Schuldanerkenntnis vom 10.05.2006 als "Allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB begriffen werden kann oder nicht.
b) Auch die weiteren Berufungsangriffe der Klägerin führen nicht zum Erfolg der Berufung. Insbesondere hat die Beklagte (auch) zur Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5.950,00 € ausreichend vorgetragen. Desweiteren ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich (auch) hinsichtlich der Forderungshöhe auf eine entsprechende Einigung der Parteien zu berufen.
III.
Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.
Ende der Entscheidung
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