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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 1167/02
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87
BetrVG § 87 I Nr. 10
BetrVG § 87 I Ziff. 10
ArbGG § 69
ArbGG § 69 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 3 Sa 1167/02

Verkündet am: 07.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter G und S für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.02 - Az.: 6 Ca 0891/01 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer außertariflichen Zulage für die Monate Mai bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 1.129,48 EUR in Anspruch. Um diesen Betrag hat die Beklagte die ihm bis Mai 2001 gezahlte außertarifliche Zulage unter Anrechnung einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tariferhöhung gekürzt.

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für die Pfälzische Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Kläger erhält neben seinem Tarifgehalt und einer tariflichen Leistungszulage eine außertarifliche Zulage. Diese belief sich bis April 2001 auf 114,19 DM. Im Mai 2001 trat eine Tariflohnerhöhung um 2,1 % in Kraft, die das Tarifentgelt und die Leistungszulage des Klägers um insgesamt 90,48 DM steigerte. Diese Tariflohnerhöhung rechnete die Beklagte auf die außertarifliche Zulage an, so dass der Kläger seit Mai 2001 als außertarifliche Zulage nur noch 23,72 DM erhält.

In gleicher Weise verfuhr die Beklagte bei allen anderen Arbeitnehmern, die eine außertarifliche Zulage erhielten; sie minderte die außertarifliche Zulage um den Betrag der Tariflohnerhöhung im Rahmen des ihr rechtlich Möglichen, d.h. bis zum Wegfall der außertariflichen Zulage.

Die im Mai 2001 in Kraft getretene Tariflohnerhöhung von 2,1 % war Teil einer Tarifvereinbarung vom Mai 2000, nach der die Tariflöhne ab Mai 2000 um 3 % und in der zweiten Stufe ab Mai 2001 nochmals um 2,1 % angehoben wurden. Nur die letzte Tariferhöhung vom Mai 2001 um 2,1 % hat die Beklagte auf die außertarifliche Zulage mit der Folge angerechnet, dass die Zulage teilweise ganz entfiel, teilweise um die Tariferhöhung gekürzt wurde.

Der Kläger hält die Kürzung der außertariflichen Zulage für unwirksam, weil die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87, I Nr. 10 BetrVG nicht beachtet habe. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sei auch keine Vereinbarung über die Anrechnung zustandegekommen; auch eine formlose Regelungsabrede habe es nicht gegeben.

Der Kläger beziffert die für die Monate Mai bis Oktober 2001 entstandenen Rückstände auf 1.129,48 EUR und hat demzufolge beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.129,48 EUR brutto nebst Zinsen aus 376,49 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.09.2001, aus 564,74 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 13.11.2001 und aus 188,25 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 15.02.2002 zu zahlen.

...

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe die am 01.05.2001 in Kraft getretene Tariferhöhung in vollem Umfang auf die außertariflichen Zulagen angerechnet. Dieser grundsätzlich zulässige Anrechnungsvorgang sei mitbestimmungsfrei gewesen; da die Anrechnung bei allen Mitarbeitern gleichmäßig und in vollem Umfang vorgenommen worden sei, habe dies nicht zu einer Veränderung der Verteilungsrelationen geführt.

Dennoch sei der Betriebsrat beteiligt worden. Sie habe den Betriebsrat über die beabsichtigte Anrechnung informiert; der Betriebsrat habe ihr mitgeteilt, dass er gegen die vorgesehene Anrechnung keine Bedenken habe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 27.06.2002, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.129,48 EUR brutto nebst Zinsen aus 376,49 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.09.2001, aus 564,74 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 13.11.2001 und aus 188,25 EUR brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 15.02.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.129,48 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Gegen dieses ihr am 21.10.02 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie am 13.11.02 eingelegt und am 16.12.02 begründet hat.

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen mit Rechtsausführungen; auf ihre Berufungsbegründung vom 13.12.2002 wird zur Darstellung ihres Vorbringens Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses zu dem Ergebnis kommt, dass die bereits seit 01.05.2000 wirksam gewordene Tariferhöhung bei der Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht außer Betracht bleiben könne. Die Entscheidung der Beklagten über die Anrechnung stelle sich als sich als einheitliche Reaktion auf beide Stufen der Tariferhöhungen dar. Betrachte man die Reaktion der Beklagten auf die beiden Gehaltserhöhungen als Teile eines einheitlichen Konzepts, erweise sich die Anrechnungsentscheidung als Korrektur, der Nichtanrechnung im Jahre 2000. Der Betriebsrat sei zu beteiligen gewesen, weil die Anrechnung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze geführt habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das gem. § 87, I Nr. 10 BetrVG erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Beklagte habe die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt; die bloße Information reiche zur Wahrung der Bestimmungsrechte nicht aus.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungserwiderung vom 24.01.2003 (Bl. 88 ff d.A.) Bezug genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Es wird ferner verwiesen auf die im Termin vom 07.02.03 protokollierten Anträge und Erklärungen der Parteien.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage; das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1.

Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass der Arbeitgeber grundsätzlich individualrechtlich berechtigt ist, Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen und sonstige freiwilligen Leistungen anzurechnen. Ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats besteht solange nicht, als die Anrechnung individualrechtlich erfolgt und keinen kollektiven Inhalt hat (vgl. etwa Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl. 1998, § 87 RZ 257 m.w.N., Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2002, Abschn. I RZ 1477 ff). Ein kollektivrechtlicher Tatbestand liegt vor, wenn die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulagen dazu führt, dass die Verteilungsgrundsätze geändert werden (Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 87 RZ 242 m.w.N.). Das Bundesarbeitsgericht hält deshalb seit der Entscheidung des Großen Senats vom 13.02.1990 (GS 2/90, EZA Nr. 30 zu § 87, BetrVG 1972, betriebliche Lohngestaltung) die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen immer dann für gem. § 87, I Ziff. 10 BetrVG für mitbestimmungspflichtig, wenn die Anrechnung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führt. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nur, soweit tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ein tatsächliches Hindernis liegt danach vor bei der Reduzierung des Zulagenvolumens auf 0, während ein rechtliches Hindernis bei einer vollständigen und gleichmäßigen Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulagen gesehen wird.

Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegt danach der Mitbestimmung des Bestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dieser Regelungsspielraum soll entfallen, wenn durch Anrechnung das Zulagevolumen vollkommen aufgezehrt wird oder die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf die Zulagen angerechnet wird.

Entscheidend ist nach der Auffassung des Großen Senats stets, ob die Anrechnung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze für die über-/außertariflichen Zulagen führt; eine derartige Änderung ist danach grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.

Rechnet der Arbeitgeber die Tariflohnerhöhungen in vollem Umfang zu einem bestimmten Prozentsatz auf die Zulagen an, ändern sich die Verteilungsgrundsätze, wenn die Zulagen nicht in einem bestimmten einheitlichen Verhältnis zum jeweiligen Tariflohn stehen, wie es hier der Fall ist. Die Beklagte zahlt hier unterschiedlich hohe Zulagen zum Tariflohn; dies führt notwendig dazu, dass die gleichmäßige Anrechnung einer Tariflohnerhöhung das Verhältnis der Höhe der Zulagen zueinander verändert und damit die Verteilungsgrundsätze betrifft.

2.

Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Tariflohnerhöhung vom Mai 2001 führt danach zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze, da die Zulagen nicht in einem einheitlichen und gleichen Verhältnis zu den jeweiligen Tariflohn stehen, sondern höchst unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Parteien haben nicht näher dargelegt, welche Bemessungsgrundlagen der Zulage zugrunde liegen. Unstreitig ist jedoch, dass ihre Höhe nicht in einem bestimmten Verhältnis zum Tariflohn steht.

Die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulagen musste deshalb sich auf die Verteilungsgrundsätze auswirken. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Anrechnung zum vollständigen Wegfall aller Zulagen geführt hätte, was hier jedoch nicht der Fall ist.

3.

Kein Mitbestimmungsrecht soll nach der Entscheidung des Großen Senats auch dann bestehen, wenn die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf die Zulagen aller Arbeitnehmer angerechnet wird. Dies gilt auch dann unstreitig, wenn sich die Verteilungsgrundsätze dadurch ändern, dass die nur im Rahmen des rechtlich Möglichen zulässige Anrechnung dazu führt, dass der Zulagenanspruch teilweise gänzlich entfällt und teilweise beschränkt aufrecht erhalten bleibt. Auch in diesem Fall ändern sich die Verteilungsgrundsätze (vgl. BAG, 31.10.95 - 1 AZR 276/95 -EZA Nr. 54zu § 87 BetrVG 1972, betriebliche Lohngestaltung). Wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird, fehlt es an einem Gestaltungsspielraum, bei dem der Betriebsrat gem. § 87, I Nr. 10 BetrVG mitwirken könnte.

Andererseits besteht dieser Gestaltungsspielraum, wenn die Anrechnung nicht bei allen zulagenberechtigten Arbeitnehmern erfolgt, etwa bestimmte Arbeitnehmer, die eine besondere Alterssicherung genießen, von der Anrechnung ausgenommen wurde (BAG, 07.02.96 - 1 AZR 657/95 - EZA Nr. 55 zu § 87 BetrVG, betriebliche Lohngestaltung).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, wäre die Anrechnung in der Tat mitbestimmungsfrei gewesen, wenn man nur die im Mai 2001 in Kraft getretene Lohnerhöhung und deren Anrechnung auf die außertariflichen Zulagen betrachtete. Diese Lohnerhöhung hat die Beklagte vollständig im Rahmen des ihr rechtlich Möglichen auf die außertariflichen Zulagen angerechnet. Soweit sich aus der Anrechnung unterschiedliche Auswirkungen auf die Effektivlöhne ergeben, ergibt sich dies aus der unterschiedlichen Höhe der außertariflichen Zulage, beweist jedoch nicht, wie der Kläger annimmt, eine differenzierte oder gar willkürliche Behandlung der Arbeitnehmer bei der Anrechnung.

Der Kläger hat in keinem Fall dargelegt, dass die Beklagte bei den von ihm im Schriftsatz vom 14.02.2002 aufgeführten Arbeitnehmern bei der Anrechnung über die Tariflohnerhöhung hin ausgegangen wäre, oder dass sie in Einzelfällen Zulagen nicht im Rahmen des rechtlich Möglichen gekürzt hätte.

4.

Bei dieser isoliert auf die im Mai 2001 abstellende Betrachtung würde jedoch unberücksichtigt bleiben, dass diese Teil eines tariflichen Gesamtkonzepts war, dass eine Erhöhung der Löhne in zwei Stufen vorsah. Dabei handelt es sich um das Ergebnis eines Tarifvertrages, also um eine einheitliche Tariflohnerhöhung, wenn auch in zwei Stufen. Daraus hat das Arbeitsgericht zu Recht gefolgert, dass die Beklagte die Anrechnung der Tariflohnerhöhung eben nicht in vollem Umfang im Rahmen des ihr rechtlich Möglichen vorgenommen hat. Sie hat vielmehr nur einen Teil der Tariflohnerhöhung zur Anrechnung verwandt.

So wie der Tariflohnerhöhung eine einheitliche Konzeption zugrunde lag, muss dies auch für deren Anrechnung auf übertarifliche Zulagen gelten (vgl. BAG, 17.01.95 -1 ABR 19/90 - EZA Nr. 48 zu § 87 BetrVG, betriebliche Lohngestaltung). Hätte die Beklagte das durch die Anrechnung in der zweiten Stufe erzielte Einsparvolumen auf beide Stufen der Tariflohnerhöhung verteilt, wäre ein Gestaltungsspielraum geblieben, der vom Betriebsrat hätte beeinflusst werden können (vgl. BAG 14.02.95 - 1 ABR 41/94 - EZA Nr. 49 zu § 87 betriebliche Lohngestaltung).

In seiner Entscheidung vom 14.02.95 hat das Bundesarbeitgericht auf diesen Umstand bei einer ebenfalls in zwei Stufen erfolgenden Erhöhung der Tariflöhne abgestellt. Es ist zwar richtig, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht in allen Punkten vergleichbar ist. Gemeinsam ist jedoch den jeweiligen Sachverhalten, dass die Beschränkung der Anrechnung auf die letzte Stufe der Tariflohnerhöhung zu einer Veränderung der Verteilungsgrundsätze führte, die bei einer Anrechnung auf beide Stufen anders zu gestalten gewesen wäre.

Die Anrechnung unterlag deshalb dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87, I Nr. 10 BetrVG. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Anrechnung und hat deshalb den Lohnanspruch des Klägers nicht berührt.

5.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt hätte. Es ist zwar richtig, dass das Mitbestimmungsrecht des § 87, I Nr. 10 BetrVG nicht nur in der Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden kann; zulässig ist auch eine formlose Regelungsabrede. Aber auch dafür lässt sich dem Vortrag der Beklagten nichts entnehmen. Soweit sie behauptet, den Betriebsrat über die geplante Anrechnung informiert zu haben, bedeutet dies eben nicht, dass sie damit die Zustimmung des Betriebsrats habe einholen wollen. Nach dem Vortrag bleibt auch offen, ob und durch wen der Betriebsrat ein förmliches Einverständnis mit dem ihm mitgeteilten Vorhaben erklärt hätte.

Der Vortrag der Beklagten lässt deshalb auch nicht auf eine formlos mögliche Regelungsabrede schließen.

II.

Die Klage erweist sich nach allem als begründet. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung hat die Beklagte nicht bestritten. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass dem Kläger insoweit ein Irrtum unterlaufen sein dürfte. Bei einer Minderung der außertariflichen Zulage 90,48 DM, dürfte der sich vom Kläger geltend gemachte Rückstand nicht bereits aus den Monaten Mai bis Oktober 2001 ergeben. Für die Entscheidung war dies jedoch ohne Bedeutung, da jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der vom Kläger geltend gemachte Rückstand entstanden sein dürfte, jedenfalls von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sah sich das Gericht zur Zulassung der Revision veranlasst.

Ende der Entscheidung

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