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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 122/09
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2008 - Az: 1 Ca 1365/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.295,16 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Die Klägerin ist im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 16.09.2000 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Eingesetzt war die Klägerin als Versorgungshelferin im Bundeswehrzentralkrankenhaus (dort im OP-Bereich, der aus 11 OP-Sälen besteht; vgl. dazu die Angaben im Endzeugnis vom 23.07.2008; Bl. 52 f. d.A.). Im OP-Bereich des Bw-Zentralkrankenhauses arbeitet als Versorgungshelferin auch die D. Sch.-S. (folgend: S.). Bei der Versorgungshelferin S. handelt es sich (an sich) um eine Vollzeitkraft. In der Vergangenheit wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von S. wiederholt (befristet) auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ermäßigt. Zuletzt war die entsprechende Arbeitszeitermäßigung von S. (bereits vor dem 09.03.2007) mit Wirkung bis zum 02.04.2010 erfolgt. Die Beklagte hat mit der Klägerin die aus Bl. 5 ff. d.A. ersichtlichen befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen:

- mit dem Vertrag vom 16.09.2000 für die Zeit vom 16.09.2000 bis zum 15.09.2002; - mit dem Vertrag vom 12.06.2002 für die Zeit vom 16.09.2002 bis zum 15.09.2005; - mit dem Vertrag vom 01.09.2005 für die Zeit vom 16.09.2005 bis zum 02.04.2007;

- mit dem Vertrag vom 09.03.2007 für die Zeit ab dem 03.04.2007 "befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks "Ablauf der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit von Frau D. Sch.-S.", längstens bis zum 31.12.2007"; und - mit dem Vertrag vom 17.12.2007 für die Zeit ab dem 01.01.2008 "befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks "Ablauf der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit von Frau D. Sch.-S.", längstens bis zum 30.06.2008". Hinsichtlich der Arbeitszeit der Klägerin heißt es in den genannten Arbeitsverträgen jeweils (sinngemäß), dass die Einstellung bzw. Beschäftigung mit der Hälfte bzw. mit 50 v.H. der regelmäßigen bzw. durchschnittlichen regelmäßigen (wöchentlichen) Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten erfolgt. Für die Zeit ab dem 16.12.2005 hat die Beklagte wiederholt gegenüber der Klägerin Mehrarbeitsstunden bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden 15 Minuten angeordnet. Insoweit wird verwiesen auf folgende Schreiben der Verwaltung des Bw-Zentralkrankenhauses (s. Bl. 13 ff. d.A.):

- Anordnung vom 20.12.2005 für die Zeit vom 16.12.2005 bis zum 15.03.2006;

- Anordnung vom 31.03.2006 für die Zeit vom 16.03.2006 bis zum 15.06.2006;

- Anordnung vom 11.07.2006 für die Zeit vom 16.06.2006 bis zum 15.09.2006;

- Anordnung vom 04.10.2006 für die Zeit vom 16.09.2006 bis zum 15.12.2006;

- Anordnung vom 03.04.2007 für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007;

- Anordnung vom 21.06.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007;

und

- Anordnung vom 14.04.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008

(vgl. in diesem Zusammenhang weiter die von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 11.09.2008 vorgelegten Dienstpläne für die Monate Januar 2007 bis März 2007 und Oktober 2007 bis März 2008, - Bl. 43 ff. d.A.). Die Beklagte hat sich erstinstanzlich mit den Schriftsätzen vom 31.07.2008 (Bl. 34 ff. d.A.) und vom 06.11.2008 (Bl. 56 f. d.A.) gegen die Klage verteidigt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 03.12.2008 - 1 Ca 1365/08 - (dort S. 3 ff. = Bl. 64 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung so begründet, wie dies aus den Seiten 5 ff. des Urteils (Bl. 66 ff. d.A.) ersichtlich ist. Gegen das ihr am 06.02.2009 zugestellte Urteil vom 03.12.2008 - 1 Ca 1365/08 - hat die Klägerin am 04.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 24.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 23.03.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.03.2009 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin macht dort u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 07.12.2001 - 11 (6) Sa 827/01 - geltend, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei. Die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung rechtfertige nicht die Abweisung der Klage. Die Ablehnung der Beklagten, die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu erhöhen und statt dessen regelmäßig und dienstplanmäßig Mehrarbeit anzuordnen, beweise den Willen der Beklagten, eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auszuschließen, - dies zum einen, um den Sachgrund der Befristung "Vertretung der Arbeitnehmerin Sch.-S." nicht in Frage zu stellen und zum anderen, um den möglichen Sachgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs nicht tatsächlich begründen und prognostizieren zu müssen. Der Sachgrund für die befristete Arbeitszeiterhöhung wäre unabhängig vom Befristungsgrund der Vertretung (der Arbeitnehmerin S.) zu beurteilen gewesen. Hätte ein solcher Sachgrund vorgelegen, hätte auch die Erhöhung der Arbeitszeit begründet befristet werden können. Dass die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, spricht nach Ansicht der Klägerin - wie auch die mit der Arbeitnehmerin Sc. unbefristet vereinbarte Arbeitszeiterhöhung (von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit auf 29,75 Wochenstunden - dafür, dass es seit Dezember 2005 keinen vorübergehenden, sondern einen dauerhaften bzw. zeitlich nicht absehbaren Mehrbedarf gegeben habe. Die Klägerin hält die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für unwirksam, weil der tatsächliche, regelmäßige und über Jahre andauernde Beschäftigungsumfang der Klägerin mit dem angegebenen Befristungsgrund nicht korrespondiere und daher der Sachgrund "Vertretung der Arbeitnehmerin Sch.-S." entfalle bzw. nur vorgeschoben sei und der Umgehung des (Änderungs-)Kündigungsschutzes bzw. der Befristungskontrolle des Befristungsgrundes "vorübergehender Arbeitskräftemehrbedarf" diene. Die regelmäßige Anordnung der Mehrarbeit seit Ende 2005 sei insgesamt als Indiz für die beabsichtigte Umgehung des Kündigungsschutzes zu werten und entfalte insoweit eine Klammerwirkung für alle seither abgeschlossenen Verträge. Die Regelmäßigkeit der Mehrarbeit der Klägerin belege, dass die Mehrarbeit nicht zur Abdeckung von krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen anderer Arbeitnehmer oder bei unvorhergesehenen Arbeitsspitzen angefallen sei, sondern (dass) die Klägerin von vorneherein und über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren im vorgetragenen Umfang dienstplanmäßig eingeplant worden sei. Die Klägerin verweist auf den (unstreitigen) Umstand, dass ihre Mehrarbeit nicht durch entsprechenden Freizeitausgleich ausgeglichen, sondern regelmäßig bezahlt worden sei. Ohne ihre Mehrarbeit (seit Dezember 2005) - so behauptet die Klägerin weiter - wären die bei der Beklagten im Arbeitsbereich der Klägerin anfallenden Arbeiten nicht zu bewältigen gewesen. Nach Ansicht der Klägerin belegen die vorgelegten Dienstpläne auch, dass die Dienste der Mitarbeiter regelmäßig geplant seien und es daher offensichtlich kaum zu ungeplanten bzw. nicht vorhergesehenen Arbeitsspitzen komme. Es sei daher nicht zutreffend und bleibe bestritten, dass das Operationsaufkommen für die Beklagte weder steuerbar noch vorhersehbar sei (- vgl. dazu die erstinstanzliche Einlassung der Beklagten auf S. 4 des Schriftsatzes vom 31.07.2008 = Bl. 37 d.A.). Die Klägerin bestreitet, dass unvorhergesehene Ereignisse immer dann aufgetreten seien, wenn die Klägerin Dienst gehabt habe, - dies dann auch noch so regelmäßig, dass nahezu immer zwei Stunden Mehrarbeit angefallen seien. Ohne die angeordnete Mehrarbeit der Klägerin wäre der regelmäßige Betrieb des OP-Bereichs nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Die Klägerin verweist darauf, dass die ihr abverlangte Mehrarbeit in diesem Umfang von der vertretenen Arbeitnehmerin Sch.-S., - hätte diese ihre Arbeitszeit nicht vermindert -, nicht hätte gefordert werden können. Zusätzlich zu deren Vollzeitarbeitsleistung von 39 Wochenstunden hätte eine Mehrarbeit von 10 Wochenstunden die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten. Die Beklagte hätte entweder einen zusätzlichen Arbeitnehmer einstellen oder die regelmäßige Arbeitzeit eines anderen Arbeitnehmers - soweit möglich - erhöhen müssen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2008 - 1 Ca 1365/08 - festzustellen, 1. dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17.12.2007 nicht am 30.06.2008 geendet hat; 2. dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2008 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17.12.2007 als Versorgungshelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 20.04.2009, worauf verwiesen wird (= Bl. 108 ff. d.A.). Die Beklagte führt dort u.a. aus:

Soweit die Berufung darauf gestützt werde, die Klägerin habe in erheblichem Umfang Mehrarbeit geleistet und dies stehe einer Vertretung entgegen, sei dies schon nach den Gesetzen der Logik nicht schlüssig. Die Klägerin trage nichts dazu vor, was die zu vertretende Arbeitnehmerin dann, wenn es der Vertretung nicht bedurft hätte, ihrerseits daran gehindert hätte, im Ergebnis Mehrarbeit im gleichen Umfang wie die Klägerin zu leisten, - bei etwas anderer Verteilung. Eine die Befugnisse der Beklagten zur Anordnung übersteigende Anweisung, Mehrarbeit zu leisten, ist nach Ansicht der Beklagten weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Abgesehen davon wäre hier allenfalls eine Änderungskündigung in Bezug auf den Umfang der Arbeitsleistung umgangen worden. Dass eine Beendigungskündigung durch die Anordnung von Mehrarbeit umgangen worden wäre, werde in der Berufungsbegründung nicht thematisiert. Die Beklagte bezieht sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - sowie auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und führt dazu jeweils aus. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. 1. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. als Befristungskontrollklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG und mit dem Klageantrag zu 2. als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG hat die Klägerin gewahrt.

Die Klage erweist sich mit beiden Anträgen als unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete im Sinne des § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 30.06.2008. Es besteht über diesen Zeitpunkt hinaus weder mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 19,5 Stunden noch mit einer solchen von 29,25 Stunden fort. Dazu im Einzelnen:

2. a) Der Befristungskontrolle unterliegt die im Arbeitsvertrag vom 17.12.2007 (dort § 1) vereinbarte Befristung zum 30.06.2008. In diesem Arbeitsvertrag ist eine "Zweckbefristung" mit einer kalendermäßigen Befristung ("längstens bis zum 30.06.2008") verbunden. Eine derartige Doppelbefristung ist grundsätzlich zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. dazu die Nachweise auf die einschlägige Rechtsprechung bei Erfurter Kommentar/Müller-Glöge 9. Aufl. TzBfG § 14 Rz 9 ff.) unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Nach diesen Grundsätzen unterliegt die in dem Arbeitsvertrag vom 17.12.2007 vereinbarte Befristung zum 30.06.2008 der Befristungskontrolle. Die dort (auch) vereinbarte Zeitbefristung zum 30.06.2008 ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG verfolgte Gesetzeszweck trifft nicht nur auf Fälle zu, in denen ein Vollzeit-Stammarbeitnehmer mit seiner gesamten Arbeitskraft ausfällt (wie z.B. im Krankheitsfall), sondern auch dann, wenn er, wie in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art, mit seiner Arbeitsleistung (aufgrund einer Arbeitszeitermäßigung) nur teilweise ausfällt. Es ist deswegen gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG auch auf Vertretungen anzuwenden, die durch die Arbeitszeitermäßigung bei einem anderen Arbeitnehmer verursacht sind (vgl. BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 -). b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist hier deswegen zu bejahen, weil die Klägerin - abgestellt auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (17.12.2007) - zur Vertretung der Arbeitnehmerin Sch.-S. beschäftigt werden sollte. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen anerkanntermaßen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers (in ein aktives Vollzeit-Arbeitsverhältnis) rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vorneherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen,

- ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will,

- ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist

oder

- ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt.

Nachdem die individuelle Arbeitszeit von Sch.-S. reduziert worden war (unstreitig auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden [also auf 19,5 Stunden]) konnte die Beklagte auf die Arbeitsleistung von Sch.-S. nur noch teilweise (eben im reduzierten Umfang) zurückgreifen (- nur noch zu 50 % statt zu 100 %). Es leuchtet ein, dass dann, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers reduziert wird, ein entsprechender Vertretungsbedarf entsteht (- und zwar im Umfang der durch die Arbeitszeit-Reduzierung bedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers). Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Arbeitszeit-Reduzierung nicht ohnehin ein Rückgang des Arbeitsanfalles und des Personalbedarfs zu verzeichnen ist. Dass der Arbeitsanfall und Personalbedarf im OP-Bereich des Bw-Zentralkrankenhauses zurückgegangen wäre, hat vorliegend allerdings keine der Parteien behauptet. Hieraus ergibt sich, dass für die Wahrnehmung der an sich der Arbeitsnehmerin Sch.-S. obliegenden Arbeitsaufgaben im Umfang eines halben Vollzeit-Arbeitsdeputates (19,5 Stunden wöchentlich) durch die Klägerin von vorneherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis gegeben war. Dies gilt, wenn man - wie geboten - auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (17.12.2007) abstellt. Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Nach dem eben Ausgeführten ist der notwendige Kausalzusammenhang deswegen zu bejahen, weil die am 17.12.2007 vereinbarte Befristung auf dem durch die Abwesenheit der Arbeitnehmerin Sch.-S. entstandenen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin beruht (im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten). Die Klägerin ist unstreitig als Versorgungshelferin in dem Bereich (OP-Abteilung des Bw-Krankenhauses) eingesetzt worden, in dem auch Sch.-S. zum Einsatz kam. Die Klägerin ist unstreitig mit Aufgaben betraut worden, die zuvor der vorübergehend abwesenden Arbeitnehmerin Sch.-S. (im Umfang eines halben Arbeitszeit-Deputats) übertragen waren. Diese Arbeitnehmerin (S.) wird in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 17.12.2007 ja auch ausdrücklich genannt. Insoweit ist hier der Tatbestand einer sogenannten unmittelbaren Vertretung zu bejahen. c) Zwar steigen mit zunehmender Beschäftigungsdauer (des jeweils befristet beschäftigten Arbeitnehmers) die Anforderungen an die Darlegung des Sachgrundes der Befristung. Dieser Gesichtspunkt führt vorliegend jedoch ebensowenig zur Verneinung des Sachgrundes des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG wie der Umstand, dass hier keine zeitliche Kongruenz zwischen der Dauer der Arbeitszeitermäßigung, die die Beklagte mit der Arbeitnehmerin Sch.-S. bis zum 02.04.2010 vereinbart hat, und der Dauer der Befristung (vom 17.12.2007 zum 30.06.2008) besteht. In der Privatwirtschaft obliegt es der unternehmerischen Organisationsentscheidung des Arbeitgebers festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss. Der rationelle Einsatz des Personals ist allein Sache des Arbeitgebers und seiner unternehmerischen Organisationsplanung. Dies ist anerkanntes Recht. Ähnliche Grundsätze gelten für Organisationsentscheidungen der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Hiernach lag es in der freien Entscheidung der Beklagten,

- ob sie bei einem weiteren, nach Ablauf der Befristung zum 30.06.2008 anhaltenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgte,

- ob sie einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraute

oder

- ob sie sich in sonstiger Weise behalf. Mit Rücksicht darauf musste die Beklagte die Vertretung nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung (d.h. bis zum 02.04.2010) durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern konnte auch einen kürzeren Zeitraum (hier: Befristung bis zum 30.06.2008) wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden. Es ist (weiter) anerkanntes Recht, dass die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Da es dem Arbeitgeber freisteht, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken, verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. d) Allerdings kommt der Befristungsdauer insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist. Eine Feststellung dahingehend, dass der oben gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG bejahte Sachgrund für die Befristung ("zur Vertretung") nur vorgeschoben ist, lässt sich hier aufgrund des tatsächlichen Parteivorbringens jedoch nicht treffen. Der Hinweis der Klägerin auf den zeitlichen Umfang der ihr abverlangten Arbeitsleistung und das damit in Zusammenhang stehende weitere Vorbringen der Klägerin reicht für eine entsprechende Feststellung ("Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben") nicht aus. Nach näherer Maßgabe von TVöD und Arbeitszeitgesetz hätte die Beklagte auch der Versorgungshelferin Sch.-S. - wäre diese als Vollzeitkraft weiterbeschäftigt worden -, ebenfalls Überstunden bzw. Mehrarbeit abverlangen können. Unabhängig davon ergibt sich weder aus den von der Klägerin vorgelegten Mehrarbeitsanordnungen (Bl. 13 bis 19 d.A.), noch aus den von der Klägerin zu Bl. 43 bis 51 d.A. gereichten Dienstplänen, dass die Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses am 17.12.2007 beabsichtigte, die Klägerin über den 30.06.2008 hinaus als "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" zu beschäftigen. Eine unzulässige Dauervertretung mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristung liegt nur dann vor, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war. Eine Feststellung dahingehend, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 17.12.2007 beabsichtigt, die Klägerin für eine damals noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen oder für die Erledigung von Daueraufgaben, die nichts mit dem teilweisen Ausfall der Arbeitnehmerin S. zu tun hatten, einzustellen bzw. zu beschäftigen, lässt sich nicht treffen. Dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. a) Etwas anderes würde dann gelten, wenn die Beklagte mit der Klägerin im Arbeitsvertrag vom 19.12.2007 keine Arbeitszeit in Höhe von 50 vH der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten vereinbart hätte, sondern eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, - insbesondere eine solche von 29,25 Stunden wöchentlich. Eine Arbeitszeit von 29,25 Stunden ist im Arbeitsvertrag vom 19.12.2007 unstreitig nicht vereinbart worden. Ob im Rahmen der vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisse durch die tatsächlich gehandhabte Einsatzpraxis konkludent eine höhere Arbeitszeit vereinbart worden ist als sie in den jeweiligen Arbeitsverträgen ausdrücklich geregelt wurde, ist zweifelhaft, - kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls haben die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss des Arbeitsvertrages vom 17.12.2007 ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, die für ihre künftige Vertragsbeziehung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 alleine maßgeblich ist. Im Rahmen des ab dem 01.01.2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es weder ausdrücklich, noch konkludent zu der Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 19,5 Stunden wöchentlich gekommen. Die Klägerin hat ab dem 01.01.2008 nicht durchgängig arbeitstäglich zwei Stunden mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag vom 19.12.2007 vereinbart. Den Dienstplänen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin im Januar 2008 in unterschiedlichem Umfang und im Februar 2008 nur vereinzelt Mehrarbeit geleistet hat, - im Monat März 2008 hat die Klägerin überhaupt nicht gearbeitet (siehe dazu die Dienstpläne Bl. 49 bis 51 d.A. und dazu die Ausführungen auf S. 11 - Mitte - des Urteils vom 03.12.2008 = Bl. 72 d.A. sowie im Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2008, dort S. 2 = Bl. 57 d.A.). Im Übrigen konnte die Klägerin der einseitigen Mehrarbeitsstunden-Anordnung der Beklagten vom 14.04.2008 (Bl. 19 d.A.) entnehmen, dass die Beklagte die in § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 17.12.2007 festgelegte Arbeitszeit gerade nicht einvernehmlich abändern wollte. 3. a) Der Tatbestand einer unzulässigen Umgehung zwingender Vorschriften des TzBfG oder des KSchG ist nicht gegeben. Die Beklagte hat in zulässiger Weise von Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr das Gesetz und der Arbeitsvertrag einräumen, - insbesondere konnte sie der Klägerin nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 1 S. 2 des Vertrages Überstunden bzw. Mehrarbeit abverlangen. Im Übrigen wird ergänzend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Berufungsangriffe rechtfertigen es nicht, den Sachverhalt anders rechtlich zu würdigen als dies im Urteil vom 03.12.2008 geschehen ist. b) Mit dem Klageantrag zu 2 unterliegt die Klage ebenfalls der Abweisung. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.06.2008. Unabhängig davon haben die Parteien keine wöchentliche Arbeitszeit von 29,25 Stunden vereinbart. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 ArbGG festgesetzt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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