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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1275/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 1275/03

Verkündet am: 27.02.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Ausw. Kammern Bad Kreuznach vom 25.08.2003, wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 01.01.2000 bis 15.02.2003 als Personalreferentin bei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 3.537,95 EUR beschäftigt. Mit der Klage macht sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge der Z Deutschland GmbH kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 18, I Buchst. a des Entgeltrahmentarifvertrages hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er am 01.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung gem. § 18, VI des Entgeltrahmentarifvertrages in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 13.06.02 zum 31.08.02 aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Mainz - 9 Ca 2021/02 -) schlossen die Parteien am 19.03.2003 einen Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen auf den 15.02.03 festgelegt und der Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 EUR zugestanden wurde.

Zuvor hatten die Parteien in einem um Vergütungsansprüche geführten Rechtsstreit (Arbeitsgericht Mainz - 3670/02 -) am 12.12.02 einen Vergleich geschlossen, der unter Ziffer 2 folgende Regelung enthält:

"Für den Fall, dass das Kündigungsschutzverfahren zugunsten der Klägerin ausgehen sollte, wird auch das Weihnachtsgeld gezahlt werden."

Die Klägerin ist der Auffassung, das Kündigungsschutzverfahren sei zu ihren Gunsten ausgegangen, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund verhaltensbedingter Kündigung, sondern aufgrund einer Auflösung aus betrieblichen Gründen im beiderseitigen Einverständnis geendet habe. Damit schulde ihr die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes.

Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vergleichsweise Aufhebung des Arbeitsverhältnisses könne nicht als Ausgang des Kündigungsrechtssreits zugunsten der Klägerin gewertet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.537,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 25.08.2003 die Klage abgewiesen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.

Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes findet zunächst in den tariflichen Regelungen keine Grundlage. Am Fälligkeitstermin, dem 01.11.02, befand sich die Klägerin in einem gekündigten Arbeitsverhältnis und erfüllte damit nicht die Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch nach § 18, I a des Entgeltrahmentarifvertrages.

Daran hat sich auch nichts geändert, dass durch den Vergleich vom 19.03.2003 das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 15.02.2003 verlegt wurde. Auch die Beendigung zu diesem Zeitpunkt geht auf die Kündigung vom 13.06.2002 zurück und hat damit nichts daran geändert, dass sich das Arbeitsverhältnis am 01.11.2002 in einem gekündigten Zustand befand.

2. Selbst wenn man den Vergleich vom 19.03.2003 als selbständigen Beendigungstatbestand werten wollte, änderte sich an dieser Rechtslage nichts. In diesem Fall wäre zwar die Klägerin zum Fälligkeitstermin anspruchsberechtigt gewesen. Da das Arbeitsverhältnis jedoch aufgrund dieses Vergleichs mit dem 15.02.2003 im beiderseitigen Einvernehmen sein Ende gefunden hatte, wäre sie gem. § 18, VI des Entgeltrahmentarifvertrages zur Rückzahlung der Zuwendung in voller Höhe verpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen wäre die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert ("Doloagit, quipetitquod statt im redditurusest").

Es ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn jemand eine Leistung fordert, die er sogleich zurückgewähren muss.

3. Auch der Vergleich vom 12.12.2002, in dem sich die Beklagte zur Zahlung des Weihnachtsgeldes für den Fall verpflichtete, dass das Kündigungsschutzverfahren zugunsten der Klägerin ausgeht, kann den von der Klägerin erhobenen Anspruch nicht begründen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und in nicht ergänzungsbedürftiger Weise dargelegt, dass die vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit einem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits zu Gunsten der Klägerin gleichgesetzt werden kann.

Unabhängig davon wäre dem Vergleich ohnehin nur der Wille der Beklagten zu entnehmen, dem Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht die Berufung auf eine unwirksame Kündigung entgegenzusetzen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch im Übrigen auszuweiten. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht, da sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor dem 31.03.2003 beendete. Auch unabhängig von der Kündigung hätte ihr deshalb die Zuwendung nicht zugestanden, bzw. wäre von ihr bei bereits erfolgter Leistung zurückzuzahlen gewesen.

Der Verlust des Zuwendungsanspruchs wäre deshalb auch dann eingetreten, wenn man die vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgang zugunsten der Klägerin im Sinne des Vergleichs vom 12.12.2002 werten wollte.

II.

Das Arbeitsgericht hat nach allem zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kosten ihrer deshalb erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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